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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 2 UF 58/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a.F. § 1 Abs. 2 | |
GKG a.F. § 14 Abs. 1 | |
GKG a.F. § 17 a Nr. 1 |
Beschluss
des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgericht vom 1. Mai 2004
in der Familiensache gegen
wegen Versorgungsausgleichs
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 20.4.2004 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich in erster Instanz nach § 17 a Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist also der Jahresbetrag der (an sich) zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften. Dies hat z. B. zur Folge, dass im Falle eines erfolgreich geltend gemachten Ausschlusses nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht der Mindestwert von 500,-- Euro anzusetzen ist, sondern der Jahresbetrag der Rentenanwartschaften, die ohne den Ausschluss zu übertragen oder zu begründen wären (Gutdeutsch/Pauling, FamRZ 1998, 214). Die Anträge der Parteien spielen dabei keine Rolle, weil es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt.
Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist die erwähnte Vorschrift aber nur bedingt von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 2, 14 GKG ist in ZPO Verfahren auf die Beschwer bzw. auf die Rechtsmittelanträge abzustellen. Für die Beschwerde im Rahmen des Versorgungsausgleichs passt diese Regelung jedoch nicht, weil es nur Verfahrensanträge, aber keine Sachanträge gibt, andererseits aber die Änderungskompetenz des Beschwerdegerichts durch das Verschlechterungsverbot (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 621 e Rdnr. 68 m.w.N.). begrenzt ist.
Hieraus folgt in den Fällen, in denen der Verpflichtete befristete Beschwerde einlegt, dass der Jahresbetrag, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu übertragenden oder begründeten Anwartschaften als Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anzusetzen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nur die Art des Ausgleichs rügt oder eine relativ geringfügige Herabsetzung des Versorgungsausgleichs erstrebt, ändert dies nichts daran, dass der Senat die gesamte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu überprüfen hat und die angefochtene Entscheidung u. U. auch in weitergehenden Umfang zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigieren kann, als dieser es überhaupt verlangt hat. Damit ist es aber auch gerechtfertigt, den Jahresbetrag der gesamten zu übertragenden oder zu begründenden Versorgungsanwartschaft zur Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen. Die gegenteilige Auffassung von Gutdeutsch/Pauling (FamRZ 1998, 214, 215), die in den Fällen, in denen nur die Ausgleichsform angegriffen wird, aus Gründen "der Billigkeit" nur den Mindestwert ansetzen wollen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Der Gegenstandswert ist Bemessungsgrundlage für die gerichtlichen Gebühren sowie die Honraransprüche der beteiligten Rechtsanwälte. Kriterium für die Bemessung, des Gegenstandswertes sind deshalb nicht "Billigkeitserwägungen", sondern der mit einem gerichtlichen Verfahren verbundene Arbeitsaufwand des Gerichts bzw. der beteiligten Rechtsanwälte. Wegen des bereits erwähnten umfassenden Prüfungsumfangs rechtfertigt dies jedoch keine Beschränkung auf den Mindestwert.
Ende der Entscheidung
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