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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 4 U 156/01
Rechtsgebiete: AnfG, BGB, ZVG, ZPO
Vorschriften:
AnfG § 1 | |
AnfG § 2 | |
AnfG § 3 Abs. 1 | |
AnfG n.F. § 4 Abs. 1 | |
AnfG n.F. § 20 Abs. 1 | |
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 | |
AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
BGB § 432 | |
BGB § 1114 | |
ZVG § 181 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 344 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
wegen Anfechtung.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 19. Juni 2001 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 91.811,48 DM (entspricht 46.942,46 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM (entspricht 31.002,43 Euro) seit 4. Mai 1998 und 4 % Zinsen aus 31.176,-- DM (entspricht 15.940,04 Euro) seit 27. Juli 1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM (entspricht 12.249,53 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27. Juli 1998 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000, Az.: 12 O 1983/99, in das Grundstück Fl.-Nr. 550/16, eingetragen im Grundbuch von Band 78, Bl. 3444, zum Zwecke der Befriedigung der vorgenannten, titulierten Forderungen der Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der Herrn als ehemaligem Miteigentümer vor Übertragung des Miteigentumsanteils zu 1/2 an dem genannten Grundstück durch Auflassung vom 10. November 1998, eingetragen am 5. Januar 1999, auf die Beklagte zugestanden hätte, zu dulden.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 1/4 und trägt die Beklagte 3/4, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis vor dem Landgericht Würzburg im Termin vom 9. Januar 2001, die der Beklagten allein zur Last fallen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung seitens des Gegners können abwenden die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,-- DM (entspricht 76.693,78 Euro) und die Kläger in Höhe von 2.500,-- DM (entspricht 1.278,23 Euro), wenn nicht der Gegner jeweils Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.
Die Klägerin zu 1) hat eine Forderung in Höhe von 91.811,48 DM, der Kläger zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM gegen den Ehemann der Beklagten.
Die Kläger haben insoweit ein rechtskräftiges Urteil erstritten (Az.: 12 O 1983/99 LG Würzburg).
Die bisherige Zwangsvollstreckung hat zu keiner Befriedigung der Kläger geführt; auf das Vollstreckungsprotokoll vom 31.7.2000 (Anl. K 4) wird ebenso Bezug genommen wie auf die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Gemünden vom l4.2.2000, Az.: 1 M 450/00.
Der Schuldner hat mit notariellem Vertrag vom 10.11.1998 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seine Ehefrau, die Beklagte, übertragen. Die Eigentumseintragung in das Grundbuch erfolgte am 5.1.1999 (Anl. K 8).
Die Kläger haben in erster Instanz im wesentlichen vorgetragen:
Die unentgeltliche Eigentumsübertragung auf die Beklagte sei in der Absicht erfolgt, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe hiervon Kenntnis gehabt. Es liege damit eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des Anfechtungsgesetzes vor.
Die Kläger haben in erster Instanz zunächst beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176,-- DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.2.2000, Az.: 12 O 1983/99 in das Grundstück, Flur-Nr. 550/16, eingetragen im Grundbuch von Amtsgericht Band 78, Blatt 3444, zum Zwecke der Befriedigung der vorgenannten titulierten Forderungen der Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der Herrn als ehemaligem Miteigentümer vor Übertragung des Miteigentumsanteils von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr: 550/16, durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, auf die Beklagte zugestanden hätte, zu dulden.
2. Hilfsweise zu 1): Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176,-- DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.7.1998, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Würzburg vom 17.2.2000, Az.: 1983/99, in den ihr von ihrem Ehemann durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, übertragenen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr. 550/16, eingetragen im Grundbuch von Amtsgericht Band 78, Blatt 3444 zu dulden.
In der Sitzung vom 9.1.2001 hat der Klägervertreter auf Anregung des Landgerichts den Antrag zu Ziff. 2) gestellt und den Erlaß eines entsprechenden Versäumnisurteils beantragt. Dies ist am 9.1.2001 antragsgemäß erlassen worden. Nachdem die Beklagte hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hat, haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 9.1.2001 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage wird wird abgewiesen.
Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen:
Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger sei nicht gegeben, da das streitgegenständliche Grundstück bereits zur Zeit der Veräußerung wertausschöpfend belastet gewesen sei. Zum Wert des Grundstücks hätten die Kläger in ihrer Klage nichts vorgetragen. Die Klage sei daher abweisungsreif.
Hierauf haben die Kläger in erster Instanz repliziert:
Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Hausgrundstückes liege bei mindestens 535.000,-- DM. Die Grundschulden seien allenfalls in Höhe von 281.000,-- DM valutiert, so daß ein verbleibender Erlös zu erwarten sei, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung vorliege.
Am 19.6.2001 hat das Landgericht Würzburg durch Endurteil das Versäumnisurteil vom 9.1.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger seien zwar anfechtungsberechtigt nach § 2 AnfG und die Beklagte habe das hälftige Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auch durch eine anfechtbare Handlung i.S. des § 3 Abs. 1 AnfG erworben. Es fehle jedoch an der für einen Rückgewähranspruch erforderlichen Benachteiligung der Kläger als Gläubiger, weil das Grundstück bereits vorher wertausschöpfend dinglich belastet gewesen sei. Dem Verkehrswert des Hausgrundstückes von 535.000,-- DM stünden ausweislich der vom Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 15.5.2001 übergebenen Bestätigung der bank vom 18.1.2001 Verbindlichkeiten zu den maßgeblichen Zeitpunkten in Höhe von 923.976,70 DM (10.11.1998) bzw. 959.342,71 DM (5.1.1999) gegenüber.
Gegen dieses ihnen am 23.6.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23.7.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am gleichen Tag per Fax. Die Berufungsbegründung vom 24.9.2001 ist am gleichen Tag per Fax eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Vorsitzendenverfügung vom 13.8.2001 bis 24.9.2001 verlängert worden war.
Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus:
Eine Gläubigerbenachteilung und damit eine Benachteiligung der Kläger dieses Rechtsstreits liege vor. Das Grundstück sei im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht wertausschöpfend dinglich belastet gewesen. Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Hausgrundstückes betrage mindestens 535.000,-- DM, wenn nicht sogar 621.000,-- DM bei Anwendung des zur Ermittlung des Verkehrswerts gebotenen Sachwertverfahrens. Die Summe der eingetragenen Fremdgrundschulden belaufe sich hingegen lediglich auf 281.000,-- DM, die jedoch nicht einmal voll valutiert seien. Die von der Beklagten übergebene Bestätigung vom 18.1.2001 der bank habe insoweit keinen Aussagewert, weil es sich dabei lediglich um schuldrechtliche Kreditverbindlichkeiten, nicht aber um dingliche Belastungen handele. Ein substantiierter Sachvortrag der Beklagten, in welcher Höhe die jeweiligen Grundschulden für die geltend gemachten Forderungen der bank hafteten und in welcher Höhe damit die dingliche Belastung tatsächlich valutiert sei, fehle.
Die Kläger beantragen in zweiter Instanz:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Würzburg vom 19.6.2001 verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176,-- DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.7.1998, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Würzburg vom 17.2.2000, Az.: 12 O 1983/99, in das Grundstück, Flur-Nr.: 550/16, eingetragen im Grundbuch von Amtsgericht Band 78, Blatt 3444, zum Zwecke der Befriedigung der vorgenannten titulierten Forderungen der Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der Herrn als ehemaligem Miteigentümer vor Übertragung des Miteigentumsanteils von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr.: 550/16, durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, auf die Beklagte zugestanden hätte, zu dulden.
2. Hilfsweise zu 1): Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176,-- DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 23.958,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.7.1998, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Würzburg vom 17.2.2000, Az.: 12 O 1983/99, in den ihr von ihrem Ehemann durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, übertragenen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr: 550/16, eingetragen im Grundbuch vor Amtsgericht Band 78, Blatt 3444, zu dulden.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie beruft sich wie in erster Instanz auf die wertausschöpfende dingliche Belastung des Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils. Sie verweist darauf, daß die Schulden bei der bank ausschließlich vom Schuldner herrühren, so daß dessen hälftiger Miteigentumsanteil weit über seinen Wert in Höhe von 267.500,-- DM belastet gewesen sei. Die Bewertung des Grundstücks durch das Sachwertverfahren auf 621.000,-- DM sei unzutreffend. In einem Parallelverfahren habe der Sachverständige das Einfamilienhaus mit Grundstück auf einen Verkehrswert von 500.000,-- DM geschätzt. Davon seien im Zwangsversteigerungsverfahren allenfalls 7/10 zu erreichen. Die Kläger hätten auch nicht berücksichtigt, daß neben den Fremdgrundschulden noch Eigentümergrundschulden aus dem Jahr 1990 (150.000,-- DM) und aus dem Jahr 1998 (900.000,-- DM) bestünden. Die Eigentümergrundschuld aus dem Jahr 1990 sei abgetreten und im vollen Umfang valutiert, die Grundschuld über 900.000,-- DM aus dem Jahr 1998 sei eine "valutierende" Grundschuld.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.2.2001 haben die Kläger Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 8.12.2000 (Az.: 2 M 1985/00) bezüglich der Eigentümergrundschulden über 900.000,-- DM und 150.000,-- DM sowie Zustellungsurkunden vom 21.12.2000 übergeben, die eine Zustellung an den Schuldner und die Drittschuldnerin über Rechtsanwalt ausweisen. Die Kläger stellen weiterhin klar, daß die in Ziff. 1 a) der Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Fremdgrundschuld über 30.000,-- DM eine abgetretene Grundschuld aus Ziff. 1 zugunsten der Bausparkasse über 71.000,-- DM sei.
Der Beklagtenvertreter hat in der Senatssitzung die Auffassung vertreten, er sei im Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511 ff. a.F. ZPO). Sie enthält, nachdem in erster Instanz im Termin vom 9.1.2001 die Klage (in Antrag 1) teilweise zurückgenommen wurde, mit der erneuten Antragstellung in der Berufungsinstanz eine Klageerweiterung, die als Klageänderung in zweiter Instanz zulässig ist (§§ 523, 263, 264, 267 ZPO), weil die Beklagte nicht widersprochen hat und der Senat im übrigen die Sachdienlichkeit bejaht.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, und zwar im gestellten Hauptantrag.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig und wird auch im Berufungsverfahren nicht problematisiert, daß die Voraussetzungen der §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 AnfG n.F. dem Grunde nach vorliegen bis auf die Frage der Gläubigerbenachteiligung durch wertausschöpfende Belastung des übertragenen Grundbesitzes.
Das neue Anfechtungsgesetz ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 AnfG n.F. anwendbar, weil die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von auf die Beklagte auch nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG a.F. schon in gleicher Weise anfechtbar war.
2. Eine (vollständige) Befriedigung der Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ist nicht erfolgt; der Zugriff auf die Eigentümergrundschulden (Miteigentumsanteil zu 1/2) durch Pfändung und Überweisung war erfolglos, da der Grundschuldbrief nicht übergeben wurde (vgl. Schreiben des Notars Dr. vom 8.3.2001, von den Klägern im Senatstermin übergeben). Im übrigen haben die Kläger Pfändungsprotokoll einer ergebnislosen Pfändung und eidesstattliche Versicherung des vorgelegt (Anl. K 4 und 14).
3. Die Benachteiligung des Gläubigers setzt stets in objektiver Hinsicht voraus, daß die Zwangsvollstreckungsmöglichkeit durch die Vereitelungshandlung überhaupt noch beeinträchtigt werden konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn auch ohne anfechtbare Handlung kein Vollstreckungszugriff erfolgreich möglich gewesen wäre, also namentlich bei wertausschöpfender dinglicher Belastung (BGHZ 104, 355; BGH NJW 1996, 3341). Maßgeblich ist allerdings nicht der nominale Wert der dinglichen Belastung, hier also der Grundpfandrechte, sondern in welcher Höhe sie valutiert sind, also noch Forderungen sichern (BGH ZIP 1999, 196). Denn bei nicht mehr valutierten Grundschulden hat der Vollstreckungsschuldner einen Rückgewähranspruch in dieser Höhe gegen den Grundpfandgläubiger, der durch Pfändung zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann. Ebenso verhält es sich mit nicht valutierten und abgetretenen Eigentümergrundschulden, die ebenfalls durch Pfändung dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers zur Verfügung stehen.
Auch ausgehend von einem zwischen den Parteien unstreitigen Minimalverkehrswert des Grundstücks in Höhe von 500.000,-- liegt eine wertausschöpfende dingliche Belastung nicht vor.
a) Nominell enthält das Grundbuch in Abteilung III dingliche Belastungen in Form von Fremdgrundschulden in Höhe von 281.000,-- DM, wobei die Fusion der Grundpfandgläubiger banken und zwischen den Parteien unstreitig ist. Der valutierte Wert, d.h. der Wert der zugrundeliegenden Forderungen, ist zwischen den Parteien streitig, liegt aber im Hauptsachebetrag nicht über dem Nominalwert.
Eine wesentliche Erhöhung durch zusätzlichen Anfall von Kosten und Zinsen kommt angesichts der unstreitig gebliebenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Behauptung der Kläger, die Forderungen seien nicht gekündigt, kaum in Betracht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung, also auch die Darlegungslast für das Nichtvorliegen einer wertausschöpfenden Belastung. Wenn der Gläubiger jedoch eine solche substantiiert bestreitet und sich dabei auf den Inhalt des Grundbuchs stützen kann, dann muß der Schuldner bzw. der Anfechtungsgegner, die alleine die notwendigen Kenntnisse besitzen, im Prozeß die Valutierung und ihre derzeitige Forderungshöhe im Rahmen der ihnen sodann obliegenden "sekundären Beweislast" darlegen und unter Beweis stellen (OLG Koblenz OLGR 1998, 170; BGH NJW 1999, 1395; Huber, AnfG, 9. Aufl., 2000, § 1 Rdnr. 41).
b) Gleiches gilt zur angeblichen Abtretung und Valutierung der Eigentümergrundschulden über 150.000,-- DM und 900.000,-- DM. Auch hier genügt der Gläubiger seiner Darlegungslast, wenn er die Abtretung und Valutierung - wie hier - substantiiert bestreitet. Dann muß der Schuldner oder der Anfechtungsgegner, die beide hierzu allein in der Lage sind, die Forderungshöhe und die Abtretung substantiiert vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen.
c) Dem ist die Beklagte jedoch für die Fremdgrundschulden nicht nachgekommen, weil sie lediglich die Valutierung behauptet, nicht aber die noch offene Forderungshöhe darlegt. Die Bestätigung der bank vom 18.1.2001 ist dazu, wie das Landgericht verkannt hat, völlig ungeeignet, da die Verteilung der offenen Forderungen auf die dinglichen Belastungen dieses Grundstücks aus der Bestätigung in keiner Weise hervorgehen. Bezüglich der Eigentümergrundschuld aus dem Jahr 1998 über 900.000,-- DM, die der Senat im übrigen ebenfalls für anfechtbar hält, hat die Beklagte die Abtretung und Valutierung schon gar nicht behauptet ("valutierende Grundschuld"), geschweige denn unter Beweis gestellt.
Bezüglich der Eigentümergrundschuld über 150.000,-- DM aus dem Jahr 1990 muß der Senat dem Beweisangebot (Zeuge) aus mehreren Gründen nicht nachgehen:
Zum einen wäre auch bei voller Abtretung und Valutierung der Verkehrswert des Grundstücks von 500.000,-- DM nicht ausgeschöpft {281.000,-- DM Fremdgrundschulden + 150.000,-- DM abgetretene Eigentümergrundschuld = 431.000,-- DM).
Zum anderen erscheint die Behauptung der Beklagten zur Abtretung und Valutierung so abstrakt und pauschal, daß sie keinem Beweis zugänglich ist (Wer hat wann in welcher Höhe wo und in welcher Form was an wen abgetreten; wie hoch ist die Valutierung heute noch ?), ohne unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sein. Im übrigen ist diese Eigentümergrundschuld von den Klägern gepfändet (§§ 857 VI, 830 ZPO) worden, so daß die Kläger notfalls mit der Klage nach § 432 BGB die Löschung der Grundschuld vor Zwangsversteigerung erreichen könnten oder aber durch die Pfändung der Eigentümergrundschuld sich dieses Pfandrecht durch dingliche Surrogation nach Zuschlag am Erlös fortsetzen würde. Die Pfändung ist auch wirksam. Zum einen ist Rechtsanwalt als Hauptsachebevollmächtigter auch Zustellungsbevollmächtigter im Zwangsvollstreckungsverfahren, da dieses zum gleichen Rechtszug gehört (§§ 85 ff., 176, 178 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rdnr. 1). Zum anderen machen Zustellungsfehler die Pfändung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig (Thomas/Putzo, a.a.O.. § 750 Rdnr. 13; Vorbemerkung vor § 704, Rdnr. 58 und 59); mangels Anfechtung (hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen) ist die Zustellung und damit die Pfändung wirksam. Damit wäre dem Gläubigerzugriff allenfalls die Hälfte der Eigentümergrundschuld aus dem Jahr 1990, betreffend den Miteigentumsanteil der Beklagten, dem Zwangsvollstreckungszugriff entzogen, was den Verkehrswert des Grundstücks nicht erschöpft.
4. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, die Schulden bei den Banken seien ausschließlich solche des Schuldners die damit seinen übertragenen Miteigentumsanteil völlig ausschöpften, während ihr, der Beklagten, Anteil unbelastet sei. Die Kläger hätten ohne die schenkweise Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils die Ansprüche des Schuldners auf Auseinandersetzung, Teilung und Auskehrung des auf ihn entfallenden Versteigerungserlösanteils pfänden und sodann gemäß § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG die Anordnung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durchsetzen können. Gleichfalls hätten sie nach Pfändung und Überweisung der Eigentümergrundschuld deren Löschung vor Zwangsvollstreckungsbeginn durchsetzen können, um das geringste Gebot zu entlasten.
Die Rechtsmeinung der Beklagten, die persönlichen Schulden des lasteten nur auf seinem Miteigentumsanteil, ist rechtsirrig, denn eine quotale Belastung nach Bruchteilen i.S. des § 1114 BGB ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen (vgl. Anl. K 8).
Zudem ist ausweislich der Bestätigung der vom 18.1.2001 sehr wohl auch die Beklagte persönliche Schuldnerin der ganz überwiegenden Zahl der Verbindlichkeiten gegenüber den Banken.
Nach alledem ist auf die Berufung der Kläger das Endurteil des Landgerichts Würzburg abzuändern und der Klage im Hauptantrag stattzugeben, so daß eine Entscheidung über Ziff. 2 des Klageantrags entbehrlich ist.
Der Hauptantrag entspricht in seiner Formulierung der Vorgabe des BGH in WM 1985, 427, Leitsatz 3, wonach die Gläubiger die Duldung der Vollstreckung in das ganze Grundstück verlangen können (§ 11 AnfG n.F.), allerdings nur zur Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses des Schuldners (BGHZ 90, 207).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 S. 1 n.F. ZPO.
Ende der Entscheidung
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