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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: 4 U 88/99
Rechtsgebiete: KO, BGB, ZPO


Vorschriften:

KO § 30 ff.
KO § 31
BGB § 399
BGB § 407
BGB § 135
BGB § 137
BGB § 136
ZPO § 850 Abs. 3 lit. b
ZPO § 850 c ff.
ZPO § 851 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 8/99 64 O 291/98 LG Würzburg

verkündet am 20. September 1999

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 294.232,57 DM.

Tatbestand:

Der Kläger als Konkursverwalter macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen ihr vom Gemeinschuldner überlassener Lebensversicherungen geltend.

Der Kläger ist seit 8.10.1997 Konkursverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Durch das Konkursgericht war am 10.6.1997 ein allgemeines Verfügungsverbot und am 16.6.1997 die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet worden.

Der Gemeinschuldner hatte - über den Zeitpunkt herrscht zwischen den Parteien Streit - seine Ansprüche aus drei Lebensversicherungen bei der Lebensversicherungs AG, einer Lebensversicherung bei der Lebensversicherung AG und einer Lebensversicherung bei der Lebensversicherung AG an die Beklagte abgetreten. Die Abtretungen hat der Gemeinschuldner der Lebensversicherungs AG gegenüber mit Erklärung vom 9.6.1997 angezeigt. Wann die Anzeigen dort eingegangen sind, ist nicht bekannt. Die Anzeige der Abtretung mit Datum vom 5.6.1997 ging bei der Versicherung AG am 24.6.1997 ein, die Abtretungsanzeige gegenüber der Lebensversicherung AG vom 9.6.1997 ging bei dieser am 16.6.1997 ein.

In 15 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall heißt es bei der Lebensversicherungs AG:

"Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung sowie Änderung der Bezugsberechtigung sind dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat."

In § 13 Ziff. 4 der Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherung der Versicherung AG heißt es:

"Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt werden."

Die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung AG lauten in § 13 Ziff. 3 wie folgt:

"Verpfändungen und Abtretungen der Versicherungsansprüche sowie Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes sind der Gesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat."

Die Beklagte war im Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners im Verwaltungsbereich tätig. Sie gehörte zu den Mitarbeitern, die Lohnrückstände von 7 bis 8 Monaten hatten. Im Sekretariatsbereich, in dem sie arbeitete, gingen eine Vielzahl von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen und Aufforderungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Haftbefehle ein. Die Konkursanträge datieren vom 24.4., 28.4., 30.4., 7.5., 28.5. und 3.6.1997.

Im Dezember 1995 hatte die Beklagte dem Gemeinschuldner zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 2,4 Millionen DM gewährt. Die Laufzeit des einen Darlehens in Höhe von 800.000,-- DM war bis 31.12.1995 befristet, die Laufzeit des anderen Darlehens über 1,6 Millionen DM war bis 31.12.1996 befristet.

Beide Darlehen sind bisher nicht zurückgezahlt.

Auf Aufforderung des Klägers hat der Gemeinschuldner im laufenden Konkursverfahren handschriftliche Aufstellungen verfaßt, in welchen er vermerkte, daß die Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der Lebensversicherung AG am 5.6.1997 und die Ansprüche aus den restlichen streitgegenständlichen Lebensversicherungen am 9.6.1997 an die Beklagte abgetreten wurden. Die Lebensversicherung AG hat nach Ablauf des Vertrages (1.10.1997) 16.044,50 DM an die Beklagte ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 16.10.1997 erklärte der Konkursverwalter gegenüber der Beklagten hinsichtlich der bei der Lebensversicherungs AG geführten Lebensversicherungen die Anfechtung unter Bezugnahme auf §§ 30 ff. KO. Mit der Klage verlangt er "aus Anfechtungsgesichtspunkten", daß die Beklagte auf ihre Rechte aus den Lebensversicherungen verzichtet und den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 16.044,50 DM an ihn zahlt.

Er hat in erster Instanz vorgetragen:

Die Abtretung sei in Kenntnis der laufenden Konkursanträge erfolgt. Dabei seien sich die Beteiligten darüber im klaren gewesen, daß über Vermögensgegenstände zugunsten einer einzelnen Gläubigerin unter Benachteiligung der übrigen Gläubiger verfügt werde. Die übrigen Gläubiger würden durch die Abtretung benachteiligt, da es zu Forderungsausfällen von mehr als 20 Millionen DM komme. Abtretungen aus den Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte seien vor 1997 nicht erfolgt. Insbesondere sei dies nicht im Dezember 1995 geschehen. Dies ergebe sich schon daraus, daß gemäß § 6 der Darlehensverträge vom Dezember 1995 mündliche Nebenabreden nicht getroffen seien. Schließlich habe der Gemeinschuldner selbst dokumentiert, daß die Abtretungen erst im Juni 1997 erfolgt seien. Wegen der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Anzeigenklauseln seien die außerhalb der Konkursanfechtungsfristen behaupteten Abtretungen im Hinblick auf § 399 BGB bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam. Da es für die Anfechtung im Konkurs auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rechtserwerbs ankomme, seien die Abtretungen anfechtbar.

Die Beklagte wurde mit Versäumnisurteil vom 29.9.1998 entsprechend dem Klageantrag verurteilt, auf die abgetretenen Rechte aus den Lebensversicherungen zu verzichten und den bereits ausbezahlten Betrag von 16.044,50 DM zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

Der Kläger hat in erster Instanz sodann beantragt:

Das Versäumnisurteil vom 29.9.1998 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte hat beantragt:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 29.9.1998 wird aufgehoben

2. Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat dazu vorgetragen:

Bereits bei der Darlehensgewährung im Dezember 1995 sei eine verbindliche mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach der Gemeinschuldner seine Ansprüche aus den Lebensversicherungen als Sicherheit an sie abtrete. Die schriftliche Fixierung der Abtretungserklärungen und deren Offenlegung sei zunächst unter blieben, weil die Parteien davon ausgegangen seien, daß es einer Offenlegung der Abtretungen nicht bedurft habe. Die Abtretungen seien lange vor Konkursantrag erfolgt, so daß ein Abtretungsgrund nach § 30 KO nicht gegeben sei. Auch die Anfechtungsgründe des § 31 KO hätten im Dezember 1995 nicht vorgelegen. Hierfür hat die Beklagte Beweis angeboten durch Einvernahme ihres Sohnes als Zeugen.

Die Abtretungen seien auch nicht im Hinblick auf § 399 BGB unwirksam. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen ergebe sich lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, dem Versicherer gegenüber anzuzeigen, wann eine Abtretung wirksam werden solle.

Die Schriftformklausel in den Darlehensverträgen sei von den Parteien so verstanden worden, daß Nebenabreden für die Zukunft nicht getroffen würden.

Das Landgericht hat keinen Beweis erhoben.

Am 2.3.1999 hat das Landgericht Würzburg ein Endurteil mit nachfolgendem Tenor verkündet:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 29.9.1998 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn Sicherheit in dieser Höhe geleistet wird.

Gegen dieses ihr am 10.3.1999 von Amts wegen zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8.4.1999, eingegangen am 9.4.1999, Berufung einlegen lassen. Die Berufungsbegründung vom 19.5.1999 ist am 20.5.1999 eingegangen, nachdem die Frist hierfür durch Vorsitzendenverfügung vom 3.5.1999 bis 21.5.1999 verlängert worden war.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, daß die Rechtsansicht des Landgerichts irrig sei, daß die Anzeige der Abtretung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung sei. Diese Wirkung komme den entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen nicht zu; vielmehr sei lediglich eine relative Unwirksamkeit der Abtretung zu Gunsten der Lebensversicherer gewollt, nicht jedoch eine solche für und gegen jedermann. Die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesgerichtshof halte einer dogmatischen Überprüfung nicht Stand.

Die Rechtsprechung des BGH führe dazu, daß der Lebensversicherung die Verkehrsfähigkeit und damit die Qualität als Kreditsicherungsmittel genommen werde. Dies sei jedoch mit dem Anzeigeerfordernis nicht beabsichtigt; der Zweck sei lediglich der Schutz des Versicherers, wie er auch in § 407 BGB seinen Niederschlag finde.

Zudem seien einige der Versicherungen Befreiungsversicherungen von der Angestellten-Rentenversicherungspflicht, die dem Schutz des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO unterfielen, der auch im Konkurs gelte, so daß die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO Geltung besäßen. Denn der frühere Arbeitgeber des Gemeinschuldners, die Firma, habe bis 31.12.1981 die Prämien für diese Versicherungen bezahlt.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz:

1. Das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 2.3.1999 (Az.: 64 O 291/98) und das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 29.9.1998 werden aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit dessen Argumentation und meint, die Rechtsprechung des BGH zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung vor Anzeige bei der Versicherung sei richtig. Die tatsächlichen Voraussetzungen der rentenversicherungsersetzenden Lebensversicherungen i.S. des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO bestreitet er mit Nichtwissen.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt, den Tatbestand des Ersturteils und die eingereichten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Beweis hat der Senat nicht erhoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige (§§ 511 ff. ZPO) Berufung ist in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat im Ergebnis wie auch in der Begründung richtig entschieden, weshalb der Senat auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Lediglich zu den beiden Berufungsangriffen der Beklagten führt der Senat ergänzend aus:

1. Die in sämtlichen streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (im folgenden: ALB) enthaltene Klausel, wonach die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag erst mit Anzeige an den Versicherer wirksam wird, beinhaltet ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Abtretungsverbot kraft vertraglicher Vereinbarung i.S. des § 399 2. Alt. BGB (BGHZ 112, 387; VersR 92, 561; 93, 555; 99, 700; Palandt, BGB, 58. Aufl., § 399, Rdnr. 8; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 13 ALB, 59; Römer/Langheid, VVG, § 15 Rdnr. 4 und § 159 Rdnr. 13; Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 166, Rdnr. 26; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl., 5. Band, 2. Halbband, Anm. H 257, S. 1169).

Dies entspricht seit etwa 1990 allgemeiner Meinung in der Literatur und ist ständige Rechtsprechung des für Versicherungsfragen ausschließlich zuständigen 4. Zivilsenats des BGH. Der Gegenansicht von (VersR 1991, 622), wonach die Verletzung der Anzeigepflicht lediglich relative Wirkung besitzt, kann nicht gefolgt werden, weil sie dogmatisch nicht haltbar ist und auch keinerlei praktisches Bedürfnis hierfür besteht.

Schon das Reichsgericht (etwa RGZ 136, 395) und in früher Zeit der BGH (BGHZ 40, 156; 56, 173 und 228; 70, 299; 102, 293; 108, 172) haben mit der vorherrschenden Literaturmeinung dem vertraglichen Abtretungsausschluß nach § 399, 2. Fall BGB absolute Wirkung zugemessen. Dies ist damit begründet worden, daß die Entstehungsgeschichte (dazu Münchener Kommentar/Roth, BGB, 3. Aufl., § 399, Rdnr. 4 ff.) und der Wortlaut des Gesetzes kann nicht abgetreten werden, wenn...") dafür sprechen. Daher betrifft § 399 BGB keinen Fall des Verbotes eines rechtlichen Dürfens, sondern stellt eine Verbotsnorm dar, die der Forderung gänzlich oder bis zur Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Anzeige, Zustimmung) die Verkehrsfähigkeit nimmt. Deshalb spricht auch § 851 Abs. 2 ZPO insoweit von einer "... nicht übertragbaren Forderung...".

Eine Auslegung der Anzeigeverpflichtungsbestimmungen in den ALB dahingehend, daß diese lediglich ausschließlich zum Schutz des Versicherers relative Wirkung diesem gegenüber entfalten, kommt nicht in Betracht. Zu einem spricht der eindeutige Wortlaut der verwendeten Klauseln dagegen, wonach die Abtretung "... nur dann..." oder "... nur und erst dann wirksam wird...", wenn die Anzeige gegenüber dem Versicherer erfolgt ist. Dies erfährt auch durch die Formulierung "... dem Versicherer gegenüber..." keine sachliche Einschränkung, denn diese Formulierung bezeichnet lediglich den Adressaten der Anzeige.

Dem Versicherer war an einer Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Versicherung einerseits und Zessionar und Zedenten andererseits gelegen, die über den Schutz des § 407 BGB hinausgeht; ansonsten hätte es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben können.

Der Verwender der ALB hatte somit eine Regelung i.S. des § 399 2. Fall BGB im Auge; dieses dort eingeräumte, Gestaltungsrecht sollte Inhalt der vertraglichen Regelungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer werden. Angesichts dieser offensichtlichen Zielrichtung ist es ausgeschlossen, daß eine solche Klausel und damit auch das hier in Rede stehende Anzeigeerfordernis nur als informative Klarstellung des bürgerlich-rechtlichen Schuldnerschutzes (§ 407 BGB) aufzufassen ist. Die Gegenansicht von vermag den Senat nicht zu überzeugen. Aus den §§ 135 - 137 BGB folgt, daß relative Unwirksamkeit einer Verfügung nur Folge eines gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbotes, nicht aber Folge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sein kann. § 137 BGB bestimmt ausdrücklich und ausnahmslos, daß die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, das § 399 Fall 2 BGB zuläßt, kann deshalb in seiner Wirkung nur so verstanden werden, daß es die Forderung unveräußerlich macht. Die Verfügung über ein unveräußerliches Recht entfaltet keinem gegenüber Wirkung: Sie ist absolut unwirksam. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 135 BGB scheidet aus. Das pactum de non cedendo ist vertraglich vereinbart und nicht gesetzlich verordnet, wie es § 135 BGB voraussetzt. Im übrigen gilt § 135 BGB nur für veräußerliche Rechte. Das vereinbarte Abtretungsverbot macht die Forderung aber gerade unveräußerlich (so ausdrücklich BGH VersR 93, 555).

Auch nimmt diese, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für Versicherungsbedingungen (abgestellt auf das Verständnis eines durchschnittlichen, juristisch und versicherungstechnisch nicht versierten Versicherungsnehmers) vereinbare Auslegung der Lebensversicherung nicht ihre Verkehrsfähigkeit. Das Interesse des Versicherers an Übersichtlichkeit der Rechtslage und Vermeidung von Doppelzahlungen wird gerade gewahrt, wenn die Abtretung bis zur Anzeige absolut unwirksam ist. Das bei dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen vorhandene Interesse, die Rechte aus der Lebensversicherung im Wirtschaftsleben zu nutzen,, wird nicht berührt; die Abtretbarkeit wird durch das Anzeigeerfordernis nur unwesentlich erschwert. Die Offenlegung verhindert, daß Scheinzessionen dem Gläubiger des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden können. Für die Praxis wird eine Unsicherheit bei der Anwendung dieser Klauseln beseitigt und die Beleihbarkeit der Lebensversicherungsansprüche und damit deren Tauglichkeit als Kreditsicherheit außer Zweifel gestellt (so BGH a.a.O.).

Dem Versicherungsnehmer ist es unbenommen, die Verkehrsfähigkeit durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung in Form der Abtretungsanzeige an den Versicherer herzustellen, ohne daß dieser - mangels Zustimmungserfordernisses o.ä. - dem entgegenwirken könnte.

Ohne Einfluß auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist die von der Beklagten angeschnittene Frage, ob der 4. Senat des BGH anläßlich seiner Entscheidung vom 31.10.1990 (BGHZ 112, 387) wegen Abweichung von den Entscheidungen des 6. Zivilsenats vom 26.10.1965 (VersR 66, 140) und des Bundesarbeitsgerichts vom 29.7.1967 (NJW 67, 2425) die Rechtsfrage dem Großen Senat für Zivilsachen des BGH oder dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe hätte vorlegen müssen; dies berührt die Entscheidungsfindung in diesem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Bamberg nicht.

2. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beklagten auf den die Rentenversicherungspflicht ersetzenden Charakter der Lebensversicherungen bei der und (Art. 2 § 1 AnVG in der Fassung des FinÄG vom 21.12.1967). Zwar würde dies - die Richtigkeit des Tatsachenvortrages unterstellt - zur Anwendung des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO führen, der auch im Konkurs zu beachten wäre (§ 1 KO). Die Tatsache des rentenversicherungsersetzenden Charakters ist jedoch vom Kläger mit Nichtwissen bestritten worden; die insoweit beweisbelastete Beklagte hat hierzu keinen Beweis angeboten.

Zudem gilt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO lediglich für Rentenzahlungen, nicht für andere Ansprüche aus der Lebensversicherung gegen die Versicherung und nur für die Anteile, die tatsächlich rentenversicherungsersetzenden Charakter auf Arbeitgeberseite als Lohnanteil besitzen. Auch hierzu ist seitens der Beklagten keinerlei Sachvortrag erfolgt. Der Senat hat in der Sitzung vom 20.9.1999 sowohl auf das fehlende Beweisangebot der beweisbelasteten Beklagten zum rentenersetzenden Charakter der Lebensversicherungsverträge wie auch auf die Substantiierungspflicht hinsichtlich der Arbeitgeberanteile ausführlich, förmlich, mündlich hingewiesen. Trotzdem hat die Beklagte auf diesen Hinweis hin weder ergänzend mündlich vorgetragen noch eine Äußerungsmöglichkeit durch Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragt.

Demzufolge ist die Sache entscheidungsreif, die Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten wird nach §§ 546 Abs. 2 S. 1, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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