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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 7 W 24/06
Rechtsgebiete: AVBEltV/AVBGasV, GKG, ZPO
Vorschriften:
AVBEltV/AVBGasV § 16 | |
AVBEltV/AVBGasV § 33 Abs. 2 | |
GKG § 41 | |
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 | |
GKG § 68 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 |
Geschäftszeichen: 7 W 24/06
Braunschweig, 20.06.2006
Beschluss
In der Beschwerdesache
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10.05.2006 abgeändert und der Streitwert auf 18.672,00 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Beklagte betreibt in G. einen Tennistreff. Die Klägerin hat ihn seit dem 01.09.2004 fortlaufend mit Strom und Gas beliefert. Da nach dem Vorbringen der Klägerin aus der Abrechnung vom 22.12.2005 noch ein Teil-Betrag von 4.095,98 € unbezahlt ist und von dem Beklagten auch die mit dieser Rechnung festgesetzten Abschlagsbeträge von monatlich 3.112,00 € trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt wurden, versuchte die Klägerin, den Gas- und den Stromzähler durch einen Außendienstmitarbeiter sperren zu lassen. Der Beklagte verweigerte diesem jedoch den Zutritt und verbrauchte weiterhin von der Klägerin geliefertes Gas und gelieferten Strom.
Mit der Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf Zutritt zu den Zählern nach § 16 AVBEltV/AVBGasV zur Sperrung der Zähler gem. § 33 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV geltend. Sie weist darauf hin, dass ihr Interesse nicht auf Herausgabe der Zähler, sondern auf Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechtes gerichtet ist.
Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 300,00 € entsprechend dem Wert des herauszugebenden Stromzählers festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Festsetzung des Streitwertes auf 13.508,38 €, indem sie die rückständige Zahlung von 4.095,38 €, drei offene Abschlagsbeträge in Höhe von monatlich 3.112,00 € sowie weitere Kosten für Sperrversuche in Höhe von 72,00 € und Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zur Bemessung des Streitwertes in Ansatz bringt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig. Gem. § 63 Abs. 3 GKG setzt der Senat abweichend vom Landgericht den Streitwert auf 18.672,00 €, nämlich den 6-fachen Betrag der monatlichen Vorauszahlungen fest.
Die Festsetzung des Streitwertes nach dem Wert des Zählers gem. § 6 ZPO (s. hierzu auch AG Königsstein, NJW-RR 2003, 949) lässt die konkrete Fallgestaltung außer Betracht. Hier macht die Klägerin - wie sie auch selber deutlich hervorhebt - ihren Anspruch auf Zutritt zum Zweck der Sperrung der Zähler geltend. Ihr Interesse ist nicht auf die Herausgabe der Zähler gerichtet, sondern auf die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechtes. Ein Ausbau der Zähler wird nur angestrebt, wenn diese nicht anderweitig abgesperrt werden können. Damit kommt es gerade nicht, wie § 6 ZPO voraussetzt, auf den Besitz der Zähler an.
Der Streitwert ist vielmehr gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin festzusetzen. Der Senat bewertet dieses Interesse mit dem 6-fachen Monatsbetrag der aktuell zu leistenden Vorauszahlungen. Wie das Amtsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 15.10.2004, Aktenzeichen: 310 C 416/04 (NJOZ 2005, 769) stellt der Senat bei der Bewertung des Interesses zum einen auf den Zeitraum ab, der üblicherweise zwischen der Entstehung des klägerischen Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt.
Den Ansatz eines Jahreswertes der Vorauszahlungen in entsprechender Anwendung des § 41 GKG führt dagegen nach Ansicht des Senates zu einem überhöhten Streitwert, der dem Interesse der Klägerin nicht entspricht. Dem Strom- bzw. Gaslieferanten geht es nämlich in erster Linie darum, mit der Strom- und Gaslieferung nicht weiter ohne entsprechende Gegenleistung in Form von Abschlagszahlungen in Vorleistung treten zu müssen. Insoweit ist die Interessenlage nicht mit derjenigen vergleichbar, die bei einem Streit auf Herausgabe oder Räumung im Fall eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses gegeben ist.
Da der Senat gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern kann, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert bei ihm anhängig ist, war der Senat auch nicht gehindert, den Streitwert höher festzusetzen, als dies von der Klägerin mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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