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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 8 W 16/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Nr. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 18. März 2005 - Az. 7 O 20/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Nach § 116 Nr. 2 ZPO können inländische juristische Personen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Die letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ihre Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse dient. Sie hat hierzu ohne Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit lediglich ausgeführt, dass das Unterlassen der Rechtsverteidigung wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die einzelnen Gläubiger hätte.
Soweit die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag eine Liste von 33 Gläubigern beigefügt hat, kann hieraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990 (Az. VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703) angeführt, dass in dem dortigen Verfahren die Unterlassung einer Klage deshalb allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, weil mit dem von dem dortigen Beklagten geschuldeten Kaufpreis insgesamt 27 Gläubiger der dortigen Klägerin mit einem Anspruchsvolumen von 52.000,00 DM befriedigt werden sollten. Die allgemeinen Interessen sind in dem hiesigen Verfahren aber nicht betroffen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe hier nur zur Rechtsverteidigung einer bereits liquidierten GmbH dienen soll. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Abwehr von Ansprüchen der Klägerin die Realisierung von Forderungen der Gläubiger der Beklagten verhindert oder beeinträchtigt. Denn die Beklagte ist ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermögenslos. Die Gläubiger der Beklagten bleiben daher sowohl bei Erfolg als auch bei Misserfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten unbefriedigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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