Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 2 U 117/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII, ZPO
Vorschriften:
BGB § 254 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
SGB VII § 104 | |
SGB VII § 105 | |
SGB VII § 106 | |
SGB VII § 107 | |
ZPO § 320 | |
ZPO § 525 a.F. |
2. Begibt sich der Betriebsinhaber unaufgefordert vor Beginn des Abladevorgangs auf die Ladefläche des Kraftfahrzeugs und verweilt er dort auch während dieses Vorgangs, so trifft ihn bei einem Unfall, der für ihn zu nicht unerheblicher körperlicher Schädigung führt, ein hälftiges Mitverschulden.
3. Wird erstinstanzlich der Antrag angekündigt, der Schädiger möge (auch) verurteilt werden, etwaigen Zukunftsschaden zu tragen, und wird dieser Antrag zwar im Protokoll der mündlichen Verhandlung als gestellt niedergelegt, erscheint er aber nicht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und wird auch nicht eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands begehrt, so hat das Berufungsgericht jedenfalls dann, wenn dieser Antragsteil im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich wieder aufgegriffen wird, keinen Anlass, über ihn zu entscheiden.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes Zwischenurteil über den Grund und Teilurteil
Geschäftszeichen: 2 U 117/01
Verkündet am: 11. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch die Richter Friedrich und Dierks sowie die Richterin Wolff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. September 2001 aufgehoben. Die Klage ist - vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf Träger der Sozialversicherung - hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldes ist die Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage wird wegen des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes in Höhe eines Teilbetrages von € 6.953,19 abgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die ihm aus einem Unfall erwachsen sein sollen, den nach Darstellung des Klägers ein Mitarbeiter der Beklagten im Jahre 1998 verursacht und verschuldet hat.
Der Kläger bestellte im Jahre 1997 zur Ausstattung der von ihm betriebenen Tischlereiwerkstatt mehrere Maschinen, darunter eine Eumacop-Bandsäge Typ ER 700. Eine Skizze dieses Geräts befindet sich auf Bl. 97 der vom Senat beigezogenen Akte S 5 U 50/02 des Sozialgerichts Bremen = L 16 U 169/05 des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Nachdem zunächst ein Anlieferungsversuch misslungen war, weil dem Kläger nicht die von ihm bestellte Bandsäge zur Übernahme angedient wurde, erschien am 11. März 1998 der Zeuge W. D. , ein Mitarbeiter der Beklagten, mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug an oder auf dem Hof der Werkstatt des Klägers und lieferte das vom Kläger bestellte Modell der Bandsäge an. Während des Abladevorgangs kam es zu einem Unfall, weil die Bandsäge umstürzte. Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladefläche des Fahrzeugs befand, wurde von ihr getroffen und erlitt nach den anschließend im Krankenhaus Am Bürgerpark in Bremerhaven getroffenen ärztlichen Feststellungen eine Schultereckgelenksprengung rechts, einen Schlüsselbeinbruch sowie eine Bänderüberdehnung des rechten Unterarms, Verletzungen, die nach seiner, des Klägers, Darstellung für den Zeitraum bis zum 13. Juli 1998 zu seiner Arbeitsunfähigkeit führten. Diese wiederum hatte nach dem Vortrag des Klägers erhebliche Einkommenseinbußen zur Folge, da er in dem genannten Zeitraum, nämlich vom 11. März bis 13. Juli 1998, in der der von ihm betriebenen Tischlereiwerkstatt nicht arbeiten konnte.
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge D. habe vor Beginn des Abladevorgangs ihn, den Kläger, gebeten, beim Abladen der Bandsäge behilflich zu sein, da er, der Fahrer, die Bandsäge nicht allein werde abladen können. Als Sicherung beim Abladen sei ein ferngesteuerter Seilzug verwendet worden, wobei das Seil im mittleren Bereich der Bandsäge befestigt worden sei und sich der Zug am Ende der Ladefläche am Führerhaus des Fahrzeuges befunden habe. Während der Fahrer der Beklagten den mechanischen Hubwagen und den Seilzug gleichzeitig betätigt habe und als erster die Laderampe hinuntergegangen sei, gefolgt von der Maschine, habe er, der Kläger, hinter der Maschine diese in seitlichem Verschlag halten sollen. Infolge eines Bedienungsfehlers des Zeugen D. sei der Hubwagen in etwa 2/3 Höhe der Laderampe zwar weiter abwärts bewegt worden, allerdings habe der Zeuge gleichzeitig die Seilwinde ausgeschaltet, so dass die Bandsäge rückwärts auf ihn, den Kläger, gestürzt sei. Er sei zwar noch zur Seite gesprungen, habe die geschilderten Verletzungen aber nicht vermeiden können.
Zu der infolge der erlittenen Verletzungen eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger auf die Bescheinigung des Chirurgen Dr. S. vom 13. Juli 1998 (Anlage K 1 = Bl. 6/7 d.A.), wegen der in der Zeit zwischen dem 11. März und dem 17. Juli 1998 im Einzelnen wahrgenommenen Arzttermine, zu denen er von seinem Sohn im Kraftfahrzeug gebracht worden sei, auf die Zusammenstellung in Anlage K 2 (= Bl. 8/9 d.A.) und wegen der Betriebsergebnisse der Jahre 1998 auf Anlage K 4 (= Bl. 12/13 d.A.) (Ergebnis: DM 23.490,34) sowie 1999 auf Anlage K 3 (= Bl. 10/11 d.A.) (Ergebnis: DM 76.598,09) Bezug genommen. Ferner hat er in den Anlagen K 5 bis K 8 (= Bl. 14/15 d.A.) Belege für aufgewendete Rezeptgebühren von DM 109,56 sowie in Anlage K 9 (= Bl. 14 d.A.) einen Nachweis über Taxikosten von DM 12,50 vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt DM 27.198,54 Schadensersatz sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein (in) der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber DM 25.000,--, zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Verantwortlichkeit für den Unfall und damit zugleich ihre Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Abrede genommen. Dazu hat sie vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger unaufgefordert an ihrem Lastkraftwagen, als dieser das Betriebsgelände des Klägers erreicht gehabt habe, erschienen sei. Ferner habe der Fahrer den Kläger nicht zur Mithilfe beim Abladevorgang aufgefordert und der Unfall beruhe auch nicht auf einen vom Fahrer herbeigeführten Bedienungsfehler. Schließlich hat die Beklagte die vom Kläger behaupteten Verletzungen sowie deren gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen, die der Kläger vorgetragen hat, bestritten. Hinsichtlich eines etwaigen von ihr, der Beklagten, zu verantwortenden materiellen Schadens hat die Beklagte wegen der Kosten stationären Krankenhausaufenthalts die Aufrechnung mit ersparten Eigenaufwendungen des Klägers erklärt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 20. September 2001 hinsichtlich Tatbestand (Bl. 67/68 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 68/69 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 105 Abs. 1 uns 2 Satz 1, § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen seien, weil Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachten, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet seien, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Hier sei von einem betrieblichen Zusammenwirken auszugehen gewesen, da der Kläger gemeinsam mit dem Fahrer (Mitarbeiter der Beklagten) mit dem Abladen der Säge zielgerichtet und auf einen bestimmten Erfolg hinarbeitend im räumlichen und zeitlichen Kontakt sowohl eine betriebliche Tätigkeit für das Unternehmen des Klägers als auch für dasjenige der Beklagten entfaltet habe. Darauf, ob sich der betroffene Träger der Sozialversicherung im Verhältnis zum Kläger für eintrittspflichtig halte oder nicht, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei weder nach § 148 ZPO noch nach §§ 104 ff. SGB VII in Betracht zu ziehen.
Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger den Bescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vom 27. Dezember 2001 - E 5/23511/988 - S (Bl. 92-95 d.A.) vorgelegt, mit dem festgestellt worden ist, dass ein Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dieser Berufsgenossenschaft nicht bestehe. Auch die Holz-Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 2. Januar 2002 (Bl. 90/91 d.A.) mitgeteilt, dass kein sozialversicherungsrechtlicher Schutz gegeben sei. Im Übrigen hat der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentliches Folgendes geltend gemacht:
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung sei § 105 Abs. 2 SGB VII nicht anzuwenden, denn diese Vorschrift regele einen Unfallversicherungsschutz des Unternehmers, sofern er durch einen eigenen Arbeitnehmer geschädigt werde. Dagegen falle die hier vorliegende Schädigung des Auftraggebers durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht in den Bereich der Regelungen des SGB VII. Ferner sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände des Klägers ereignet habe. Das schadenstiftende Geschehen habe sich vielmehr vor dem Betriebsgelände abgespielt. Das Landgericht habe zu Unrecht die insoweit erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. September 2001 aufzuheben und die Beklagte gemäß den Anträgen der ersten Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil, das sie für zutreffend hält, und weist insbesondere darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, der Unfall habe sich nicht auf, sondern vor dem Betriebsgelände des Klägers ereignet, unerheblich sei, so dass das Landgericht nicht habe Beweis erheben müssen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 86/87 = 88/89 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung (Bl. 107 - 109 d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28. März 2002 (Bl. 115 d.A.) hat der erkennende Senat den Rechtsstreit im Hinblick auf § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt bis geklärt sei, ob der Bescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Bremen vom 27. Dezember 2001 bestandskräftig werde.
Nachdem der gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vom 25. Februar 2002 (zum gleichen Aktenzeichen wie der Ausgangsbescheid) zurückgewiesen worden war, ist die gegen beide Bescheide gerichtete Klage des Klägers mit Urteil des Sozialgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 7. September 2005 - S 5 U 50/02 - (Bl. 62 - 65 der bereits erwähnten sozialgerichtlichen Akte) nach Vernehmung des Zeugen D. abgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - 14. Senat - vom 28. Februar 2007 - L 14 U 169/05 - (Bl. 106 - 110 der bereits erwähnten sozialgerichtlichen Akte). Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Daraufhin hat der Senat dem Rechtsstreit Fortgang gegeben und Beweis durch Vernehmung des Zeugen D. erhoben. Auf den Inhalt des vorbereitend erlassenen (Beweis)Beschlusses vom 30. Juli 2007 (Bl. 165-167 d.A.) sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme (Bl. 175-177 d.A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 26 Nr. 5 EGZPO; §§ 511, 511 a Abs. 1 Satz 1 in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518 Abs. 1 , 519 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 ZPO in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen) und somit zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Sache war daher, weil der Anspruch des Klägers nach Grund und Betrag streitig und deshalb eine weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO; § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Allerdings ist die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt zu erklären, denn in diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 304 Abs. 1 ZPO); in Höhe der Hälfte des vom Kläger geltende gemachten materiellen Schadensersatzes ist die Klage dem Betrage nach abzuweisen, denn insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so dass diese Rechtsfolge durch Teilurteil auszusprechen ist (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.
Nach § 26 Nr. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung gelten für die Berufung die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht (ergangen ist), vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Das war hier der Fall (16. August 2001). Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit an die erste Instanz zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverweiesen werden kann, richten sich daher nach §§ 538 und 539 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, so dass es eines auf Zurückverweisung gerichteten Antrags, wie er nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vorgeschrieben ist, nicht bedurfte.
2.
Da § 108 Abs. 1 SGB VII vorschreibt, dass ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VIII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden ist, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die von dem Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche nicht gesetzlich, d.h. durch die vorerwähnten Vorschriften der §§ 104 bis 107 SGB VII, ausgeschlossen sind.
3.
Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt, denn die Beklagte hat infolge des schuldhaften Verhaltens ihres Mitarbeiters, des Fahrers Drieschner, den dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen (§ 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2002 geltenden Fassung).
a)
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor.
aa)
Unstreitig ist es am 11. März 1998 beim Abladen der vom Kläger bei der Beklagten bestellten und von dieser mittels eines vom Zeugen D. , einem Mitarbeiter der Beklagten, gesteuerten Kraftfahrzeugs bei dem Kläger angelieferten Bandsäge zu einem Unfall gekommen, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Er erlitt nämlich eine Schultereckgelenksprengung rechts, einen Schlüsselbeinbruch und eine Bänderüberdehnung. Diese Verletzungen machten zwei operative Eingriffe erforderlich. Der Kläger hatte außerdem im Zeitraum zwischen dem 23. März und dem 17. Juli 1998 mehr als fünfzig Arzttermine wahrzunehmen. Nach seiner Darstellung ist auch die am 21. Juni 2007 erforderlich gewordene Operation eines abgerissenen Bizepses eine Spätfolge des Unfalles vom 11. März 1998. Indessen kommt es auf die Richtigkeit dieser Behauptung nicht an. Der Kläger hat zwar erstinstanzlich einen Antrag, gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Ereignis vom 11. März 1998 noch entstehen würden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sei, schriftsätzlich angekündigt (Bl. 28 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2001 (Bl. 57/58 d.A.) gestellt hat. Er hat sich aber nicht im Wege eines rechtzeitigen Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) dagegen zur Wehr gesetzt, dass dieser Antrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt worden ist. Der Kläger hat diesen Feststellungsantrag zudem auch im Berufungsrechtszug nicht wiederholt.
bb)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgestellte, von der Beklagten aber stets bestrittene Behauptung, der Zeuge D. habe ihn zur Mithilfe beim Abladen der Bandsäge aufgefordert, zutreffend ist oder nicht. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007 zum Ausdruck gebracht hat, lag ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen D. , das sich die Beklagte zurechnen lassen muss, nicht nur dann vor, wenn er eine solche Aufforderung ausgesprochen haben sollte. Vielmehr wäre der Zeuge D. im Gegenteil dazu verpflichtet gewesen, den Kläger mündlich und nachdrücklich darauf hinzuweisen, sich während des Abladevorgangs aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Dies hat er aber nicht getan, obwohl ein so gearteter unmissverständlicher Hinweis geboten gewesen wäre, denn die Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2007 hat für den Senat hinreichend deutlich gemacht, dass das Verbringen der Bandsäge vom Lastkraftwagen der Beklagten auf das Betriebsgelände des Klägers schon mit Rücksicht auf die Ausmaße und das Gewicht dieser Maschine nicht ungefährlich war. Zu einem entsprechenden, vom Senat vermissten ausdrücklichen Hinweis des Zeugen D. an den Kläger, sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, bestand denn auch um so mehr Veranlassung, als der Zeuge klargestellt hat, er selbst könne vor Antritt einer Fahrt zur Auslieferung eines bei der Beklagten bestellten Geräts entscheiden, ob er für einen Abladevorgang die Hilfe eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten benötige. Da jedoch am 11. März 1998 unstreitig keine zusätzliche Hilfskraft im Einsatz war, muss der Zeuge D. von Anfang an der Meinung gewesen sein, das Abladen allein bewältigen zu können. Dann aber stand erst recht nichts entgegen, den Kläger zu veranlassen, seinen Platz auf dem Lastkraftwagen vor Beginn des Abladevorgangs aufzugeben.
b)
Den Kläger trifft aber an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, im Zeitpunkt des Unfalls bereits als selbstständiger Tischlermeister tätig, im Umgang mit technischen Geräten nicht unerfahren war. Zwar mag es sein, dass er sich vor Beginn des Abladevorgangs mit gutem Grund auf die Ladefläche des Lastkraftwagens begeben hat, womöglich - wie der Zeuge D. vermutete -, um sich zu überzeugen, dass die angelieferte Bandsäge nunmehr die von ihm bestellte war. Nachdem der Kläger sich aber darüber Gewissheit verschafft hatte, bestand für ihn kein Grund mehr, während des Abladevorgangs noch auf der Ladefläche des Lastkraftwagens zu verbleiben, denn seine Behauptung, der Zeuge D. habe ihn zur Mithilfe beim Abladevorgang aufgefordert, ist nicht bewiesen. Nach der auch insoweit nicht zu bezweifelnden Aussage des Zeugen D. hat dieser den Kläger nicht veranlasst, sich auf der Ladefläche aufzuhalten. Dem Kläger musste zudem klar sein, dass schon das Verbringen der nach Darstellung des Zeugen D. etwa 400 kg schweren und rund 2,20 m hohen Bandsäge mittels einer Seilwinde an das Ende der Ladefläche des Lastkraftwagens nicht ungefährlich war, so dass es nicht ratsam war, sich in unmittelbarer Nähe der Maschine aufzuhalten. Zwar hat die Beklagte in Abrede genommen, dass dem Zeugen D. der vom Kläger behauptete Bedienungsfehler unterlaufen sei, darauf kommt es aber auch nicht an, denn unabhängig von einer richtigen oder unrichtigen Handhabung der Seilwinde und/oder des Hubwagens durch den Zeugen Drieschner ist kein Grund erkennbar, der den Aufenthalt des Klägers im Gefahrenbereich hätte geboten erscheinen lassen.
Da der Senat in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte den Verursachungsbeitrag des Klägers an der Entstehung des Schadens mit 50 vom Hundert bemisst, war die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären. Eine entsprechende Einschränkung der Verantwortlichkeit der Beklagten war im Tenor auszusprechen (Zöller/Vollkommer, 26. Auflage 2007, § 304 Rdnr. 8 mit Nachweisen). Ferner war zu berücksichtigen, dass Ansprüche oder Anspruchsteile auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sein können.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; sie bleibt der Entscheidung durch das Landgericht vorbehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Urteil keinen der Vollstreckung zugänglichen Inhalt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieses Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.