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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 2 U 28/05
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 325 Abs. 1
UWG § 7 a.F.
1. Mehrere Verstöße gegen ein Vertragsstrafeversprechen stellen eine natürliche Handlungseinheit dar, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig engen Zeitraums begangen worden sind (hier: 14 Verstöße in 7 Wochen), überwiegend dasselbe Werbemedium in nahezu gleichen zeitlichen Abständen gewählt wurde (hier: dieselbe Tageszeitung) und die grafische Aufmachung jeweils im Wesentlichen übereinstimmte.

2. Ist ein in den fraglichen Zeitraum fallender Verstoß bereits Gegenstand einer rechtskräftigen, eine Verurteilung aussprechenden Entscheidung gewesen, so ist eine nachfolgende, auf weitere Einzelfälle während dieses Zeitraums gestützte Klage mit Rücksicht auf den "Verbrauch" des Klagerechts unzulässig.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäfts-Nr.: 2 U 28/05

Verkündet am 13. Oktober 2005

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 unter Mitwirkung der Richter Blum, Dr. Schnelle und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte insgesamt achtzehnmal auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und weitere Vertragsstrafe in Anspruch genommen, indem sie geltend gemacht hat, die Beklagte habe in achtzehn Werbeveröffentlichungen in der Zeit vom 08.05.2004 bis zum 04.08.2004 gegen die Unterlassungspflicht aus einer Unterlassungserklärung vom 29.10.1992 verstoßen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.03.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege nur ein einziger Verstoß vor, der aber bereits den Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat anhängigen Rechtsstreits 12 -O- 281/04 = 2 U 98/04 bilde, so dass der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren im ersten Rechtszuge erhobenen Anspruch auf Zahlung von € 92.032,54 nebst Zinsen sowie die Stufenklage weiterverfolgt hat. Nachdem das Landgericht durch Anerkenntnisurteil und Urteil vom 26.05.2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Klägerin aus der Unterlassungserklärung vom 29.10.1992 wegen Wettbewerbshandlungen der Beklagten, die ab dem 08.07.2004 erfolgten, keine Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche mehr herleiten kann, hat die Klägerin ihre Klage im Berufungsrechtszuge insoweit teilweise zurückgenommen, als sie nunmehr nur noch beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie € 71.580,68 nebst 8% Zinsen über dem Basiszins wie folgt zu zahlen: auf jeweils € 5.112,92 seit dem 09.06.2004, 09.06.2004, 10.06.2004, 10.06.2004, 14.06.2004, 15.06.2004, 16.06.2004, 18.06.2004, 06.07.2004, 08.07.2004, 09.06.2004, 13.07.2004, 23.07.2004 und 27.07.2004,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vor dem 08.07.2004 Auskunft unter Vorlegung der entsprechenden Kopien der Anzeigen darüber zu geben, wann, in welchen Werbemedien, mit welcher Auflage und mit welchem Text sie öffentliche Bekanntmachungen geschaltet hatte, in denen sie für Preisherabsetzungen im Zusammenhang mit Jubiläen (auch des Marktes München) geworben hat.

Die Beklagte beantragt demgegenüber

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrages zu 1. unzulässig und im übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin stützt sich für die von ihr geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche auf die Unterlassungserklärung vom 29.10.1992, worin sich die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet hatte, "es zu unterlassen, mit Preisherabsetzungen im Zusammenhang mit Jubiläen zu werben (ausgenommen das 25. oder ein Vielfaches davon)" und für jeden Fall des Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe von DM 10.000 versprach.

Mit Urteil vom 22.04.2004 (2 U 115/03) hat der Senat rechtskräftig festgestellt, dass das Vertragsstrafenversprechen wirksam zustandegekommen ist und auch nicht bis zum 08.04.2004 wirksam gekündigt wurde. Dieses eine negative Feststellungsklage abweisende Urteil entfaltet Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren (BGH NJW 95, 1757).

Ferner hat der Senat mit Urteil vom 17.02.2005 (2 U 98/04) festgestellt, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zugeschnitten war auf die in § 7 UWG a.F. untersagte Werbung mit Sonderveranstaltungen in Zusammenhang mit Geschäftsjubiläen.

Indes vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht bezogen auf den Zeitraum 08.05.2004 bis zum 26.06.2004 insgesamt nur einen einheitlichen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 29.10.1992 festzustellen.

Die vorliegenden, von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vertragsstrafebegehrens gemachten 14 Einzelverstöße bilden zusammen eine natürliche Handlungseinheit (BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II -; 146, 318, 326 - Trainingsvertrag -). Sie konzentrierten sich auf einen verhältnismäßig engen Zeitraum von sieben Wochen, wobei die einzelnen Werbemaßnahmen oft nur in einem Intervall von ein bis vier Tagen dicht aufeinander folgten. Als Werbemedium wurde in den meisten Fällen die Tageszeitung "Weserkurier" verwendet. Entscheidend fällt zudem der Umstand ins Gewicht, dass durchgehend und in einheitlicher Aufmachung die Werbung aus dem gleichen "Anlass" eines - fiktiven - 25-jährigen "Jubiläums" erfolgte, indem eine mit Sternenkranz versehene Zahl ("25") blickfangmäßig ins Zentrum gerückt und jede Anzeige außerdem mit der ebenfalls deutlich hervorgehobenen und graphisch besonders gestalteten Zeile "M. 25Markt" versehen wurde. Durch diese gemeinsamen Klammern wurde bei dem Betrachter der Eindruck einer einheitlichen Werbeaktion aus Anlass eines Firmengeburtstages hervorgerufen. Dabei auftauchende Unterschiede zwischen den einzelnen Anzeigen treten demgegenüber zurück. Sie erklären sich lediglich aus dem Umstand, dass jeweils verschiedene Waren und Warengruppen beworben wurden und in einzelnen Fällen dem Kaufappell durch Zusätze wie "Jubiläum! Marsch, Marsch" oder Ähnlichem noch weiterer Nachdruck versetzt wurde.

Weder solche Detailabweichungen noch etwas längere Zeitintervalle zwischen veröffentlichten Anzeigen ausnahmsweise im Einzelfall vermögen indes die vorliegend gegebene Handlungseinheit in Frage zu stellen. Prägend ist vielmehr der Eindruck der Einheitlichkeit und Kontinuität bei der Werbeaktion.

Da bereits zwei in den vorgenannten Zeitraum fallende Einzelverstöße (22.05.2004 und 25.05.2004) Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung durch den Senat vom 17.02.2005 (2 U 98/05) waren, ist der Klaganspruch infolge der natürlichen Handlungseinheit, die auch die Einzelverstöße vom 22.05.2004 und 25.05.2004 umfasst, insgesamt verbraucht. Die Klage ist insoweit unzulässig, da ihr die Rechtskraft des Urteils vom 17.02.2005 entgegensteht.

2. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Klage auf Auskunft als unbegründet. Sofern die Beklagte in dem Zeitraum 08.05.2004 bis 26.06.2004 weitere Werbungen im Zusammenhang mit dem 25-jährigen "Jubiläum" veranstaltet haben sollte, wären solche Einzelverstöße, wie dargelegt, von der Handlungseinheit umfasst und könnten nicht selbständig einer Vertragsstrafe unterliegen. Für die Annahme, dass die Beklagte weitere, aus dem Rahmen der Handlungseinheit herausfallende und damit selbständig zu sanktionierende Verstöße begangen haben könnte, hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dargetan.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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