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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 2 U 86/04
Rechtsgebiete: CMR
Vorschriften:
CMR Art. 17 Abs. 4 b |
2. Wird im Wege sachverständiger Begutachtung festgestellt, dass Mängel bei der Verpackung vorgekommen sind, so sind diese jedenfalls dann als allein schadensursächlich anzusehen, wenn für Staufehler nichts ersichtlich ist und im Wege des Zeugenbeweises zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein außergewöhnliches Fahrverhalten (wie extreme Bremsmanöver oder halsbrecherischer Fahrstil) nicht stattgefunden hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL
Geschäfts-Nr.: 2 U 86/04
Verkündet am 3. August 2006
In Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 unter Mitwirkung der Richter Dierks, Wolff und Dr. Schnelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2004 (Geschäfts-Nr. 11 O 341/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin zu 1) mit Ausnahme der Kosten der Klägerinnen und der Nebenintervenientin zu 2) die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Nebenintervenientin zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen verlangen - aus abgetretenem und übergegangenem Recht - Ersatz des bei dem Transport einer Verpackungsmaschine von Vlaardingen (Holland) nach Bischkek (Kirgisien) im November/Dezember 2000 entstandenen Schadens.
Die Maschine hatte die Klägerin von der Nebenintervenientin zu 1) erworben, die Verpackung der Teile hatte in deren Auftrag die Nebenintervenientin zu 2) übernommen. Mit der Durchführung des Transportes hatte die Klägerin die A. F. A. GmbH beauftragt, die ihrerseits die Beklagte beauftragte. Für diese führten die Firmen S. und L. mit ihren Fahrern, den Zeugen P. und T. , den Transport durch.
Die Maschinenteile sind - in insgesamt 9 Kisten verpackt - auf zwei Lastzügen transportiert worden. Bei der Ankunft in Bischkek waren die verpackten Maschinenteile erheblich beschädigt, wobei in zwei Fällen die Verpackungskisten ebenfalls beschädigt waren, während sich andere Schäden auch an Teilen in unbeschädigten Kisten befanden.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2004 die Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen, weil die Beklagte gemäß Art. 17 Abs.1, Abs.4 b), 18 Abs.2 CMR nicht für den während ihrer Obhut entstandenen Schaden einstehen müsse, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese auf Verpackungsmängeln beruhten.
Hinsichtlich der auf dem Lastzug mit dem amtlichen Kennzeichen LIP 195U/LIP 196 U (im Folgenden: LIP) verstauten Kisten ergebe sich dies bereits daraus, dass die Befestigungsbolzen, mit denen die Maschinen in den Kisten verschraubt gewesen seien, ausgerissen seien. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Lastzug mit Hänger gehandelt habe, die jeweils mit einer Luftfederung ausgerüstet gewesen seien. Auf dem Lastzug seien zwei Kisten verstaut gewesen, auf dem Anhänger drei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass jeweils die vordere und die hintere Kiste mit einem Gurt verzurrt gewesen sei. Ein schadensursächlicher Staufehler sei nicht zu erkennen.
Bei den auf dem - mit einer Blattfederung versehenen - Fahrzeug A 268 DHM/MI 414 V (im Folgenden: A 268) verladenen Kisten seien unstreitig äußerlich keine Beeinträchtigungen festzustellen gewesen, wohl aber sei es bei den darin verpackten Steuerungsschränken und Maschinenteilen zu massiven Verbiegungen und Ermüdungsbrüchen gekommen. Diese Schäden müssten durch die auf der Fahrt einwirkenden Erschütterungen verursacht worden sein, besondere Vorkommnisse habe es auf der Fahrt nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. nicht gegeben. Gegen die auf dem Transport zu erwartenden Erschütterungen hätten die Teile jedoch hinreichend verpackt werden müssen, für Fehler der Verpackung hafte die Beklagte gerade nicht.
Nach der Beweisaufnahme ist das Landgericht nicht davon überzeugt, dass zwischen der Beklagten und der A. F. A. GmbH der Transport mit einem luftgefederten Fahrzeug vereinbart gewesen sei, so dass die Ausstattung des Lastzugs A 268 vertragsgemäß gewesen sei.
Gegen dieses der Nebenintervenientin zu 1) am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil hat sie am 23. August 2004 Berufung eingelegt und diese - nach am 16. September 2004 beantragter Verlängerung der Begründungsfrist - am 25. Oktober 2004 begründet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 hat sie der für die Verpackung verantwortlichen Fa. I. B.V. den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.
Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Gemäß Art.17 Abs.4 CMR müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass Verpackungsfehler ursächlich für die Schäden geworden seien. Die Beweisaufnahme durch das Landgericht sei unzureichend gewesen, die Frage von Staufehlern bzw. anderen Schadensursachen hätte durch Sachverständigengutachten festgestellt werden müssen. Das Landgericht habe im Übrigen die Aussage des Fahrers T. nicht hinreichend gewürdigt.
Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des am 21. Juli 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Bremen (Geschäfts-Nr. 11 O 341/02) zu verurteilen,
1.) an die Klägerin zu 1. EUR 253.387,56,
2.) an die Klägerin zu 1. EUR 73.992,27,
3.) an die Allianz Marine & Aviation Versicherungs-AG, Großer Burstah 3, 20457 Hamburg EUR 36.996,14,
4.) an die AXA Versicherungs AG, Heidenkampsweg 98, 20097 Hamburg EUR 30.830,11,
5.) an die Securitas Bremer Allgemeine Versicherungs AG, Am Wall 121, 28195 Bremen EUR 24.664,09,
6.) an den Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G., Wedekindstraße 22-24, 30161 Hannover EUR 19.731,27,
7.) an die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Katharinenenstr. 23 - 25, 20457 Hamburg, EUR 18.498,07,
8.) an die Zürich Versicherung AG (Deutschland), Solmsstraße 27 - 29, 60252 Frankfurt am Main, EUR 12.332,05
9.) an die AIG Europe S.A. Direktion für Deutschland, Oberlindau 76 - 78, 60323 Frankfurt am Main EUR 11.098,84,
10.) an die Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basler Straße 4, 61281 Bad Homburg, EUR 6.166,02,
11.) an die R+V Allgemeine Versicherung AG, Süderstraße 77, 20097 Hamburg EUR 4.932,82,
12.) an die Württembergische Versicherung AG, Süderstraße 77, 20097 Hamburg EUR 4.932,82 und
13.) an die DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG, Gustav-Adolf-Straße 130, 13068 Berlin EUR 2.466,41 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2000 zu zahlen.
Die Nebenintervenientin zu 2) hält einen Verpackungsmangel nicht für bewiesen.
Sie hat sich den Anträgen der Nebenintervenientin zu 1) angeschlossen.
Die Klägerinnen haben keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und meint im Übrigen, es sei - aufgrund sekundärer Darlegungslast - Sache der Klägerin gewesen, die Art der Verpackung substantiiert vorzutragen. Insbesondere die Kisten auf dem Fahrzeug A 268 seien äußerlich unversehrt gewesen, der Fahrer habe keine Veranlassung zu weiteren Kontrollen nach Übergabe der Sendung an die Empfängerin gehabt, so dass die Beklagte zur Art der Verpackung nicht vortragen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Nebenintervenientin zu 1) vom 25. Oktober 2004 (Bl. 487 ff. d. A.), vom 18. April 2005 (Bl. 557 ff. d.A.), vom 13. Mai 2005 (Bl. 569 ff. d.A.), vom 17. Juni 2005 (Bl. 587 f. d.A.), der Nebenintervenientin zu 2) vom 20. April 2005 (Bl. 549 ff. d.A.), vom 16. Juni 2005 (Bl.583 f. d.A.) sowie vom 18. April 2006 (Bl. 648 d.A.) und der Beklagten vom 17. März 2005 (Bl.533 ff. d.A.), vom 21. April 2005 (Bl.561 ff. d.A.) sowie vom 27. Februar 2006 (Bl. 647 d.A.) ergänzend verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D. vom 17. Januar 2006 (Bl. 611 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen (§§ 517, 519, 520 ZPO) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerinnen bzw. die Transportversicherungen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, weil die Schäden an den Maschinenteilen durch unzureichende Verpackung verursacht worden sind, so dass die Beklagte gemäß Art. 17 Abs.4 b CMR von der Haftung befreit ist.
Der Senat hat gemäß § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, soweit diese vollständig und überzeugend getroffen worden ist (BGH NJW 2005, S. 1583, 1584).
1.) Nach Ansicht des Senats hat das Landgericht die Tatsachen hinsichtlich besonderer Vorkommnisse auf dem Transport (a), hinsichtlich des Vorhandenseins einer Luftfederung bei dem Lastzug LIP (b) und hinsichtlich der fehlenden Vereinbarung einer Luftfederung für den Lastzug A 268 (c) überzeugend festgestellt. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen bestehen insoweit nicht.
(a) Das Landgericht hat - für den Senat nachvollziehbar - die Aussagen der Fahrer hinsichtlich besonderer Vorkommnisse auf der Fahrt für glaubhaft gehalten. Dies gilt insbesondere auch für den Fahrer des Lastzuges LIP, den Zeugen T. , deren Würdigung die Nebenintervenientinnen angreifen. Seine Aussage wird - wie noch zu erläutern ist - jetzt auch durch das vom Senat Sachverständigengutachten gestützt, das ebenfalls ergeben hat, dass die Kisten sich auf der Fahrt nicht bewegt haben. Der Zeuge hat beim Landgericht eine umfängliche, viele Tatsachen betreffende Aussage gemacht, die teilweise vom Landgericht anhand objektiver Anhaltspunkte oder Fotos als richtig festgestellt werden konnten (etwa die Luftfederung seines Fahrzeugs, die Verteilung der Kisten auf seinem Lastzug oder die Verzurrung der Kisten). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum er im Hinblick auf die Vorkommnisse auf der Fahrt falsch ausgesagt haben sollte, zumal auch ansonsten keine Tatsachen erkennbar sind, aus denen sich Hinweise auf Unfälle ergeben könnten (etwa Fahrzeugschäden). Auf dem Fahrzeug des Zeugen T. waren insbesondere auch die in der Zugmaschine verstauten Kisten äußerlich unversehrt, obwohl bei besonderen Vorkommnissen ebenfalls deren Beschädigung zu erwarten gewesen wäre. Dies spricht gegen die Verursachung der Schäden durch extreme Bremsmanöver oder einen halsbrecherischen Fahrstil.
Angesichts der Tatsache, dass sich der umgefallenen Maschinenteil im Hänger des Lastzuges befand ist es bei Berücksichtigung der Straßenverhältnisse in Kirgisien (Schlaglöcher und Spurrillen), der durch die Zugmaschine verursachten Geräusche und der Tatsache, dass der Zeuge angibt, Radio gehört zu haben auch nachvollziehbar, dass er das Umfallen weder taktil noch akustisch bemerkt hat. Auch bei Berücksichtigung eines möglichen Eigeninteresses der Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits, weil er im Falle einer Schadensersatzpflicht der Beklagten u.U. haftbar gemacht werden könnte, sprechen die objektiven Gegebenheiten für die Richtigkeit seiner Aussage.
(b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Zugmaschine als auch der Hänger des Lastzugs LIP wie vereinbart mit einer Luftfederung versehen war. Zu diesem Ergebnis ist es einerseits durch die Aussage des Zeugen T. gekommen, der detailliert geschildert hat, dass er sich beim Kauf der Zugmaschine und des Hängers vom Vorhandensein einer Luftfederung und deren Funktionsfähigkeit überzeugt hat. Andererseits hat das Landgericht die von der Beklagten vorgelegten Nachweise über die Ausstattung der Fahrzeuge berücksichtigt, aus denen sich in der Gesamtwürdigung das Vorhandensein einer Luftfederung ergibt: die Zollbescheinigungen mit den Fahrgestellnummern von Zugmaschine und Hänger (Anlage B 4, B 5 zum Schriftsatz vom 30. August 2002 - Bl. 45,46 d.A.), die Bescheinigung der Herstellerfirma für den Hänger (Anlage B 6 zum genannten Schriftsatz - Bl. 47 d.A.), die Herstellerbeschreibung für den Hänger (Anlage B 18 zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 - Bl. 251 ff. d.A.) sowie das Datenblatt der Herstellerfirma für die mit der Fahrgestellnummer individualisierten Zugmaschine (Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 30. August 2002 - Bl. 47 ff. d.A.).
Gerade aus diesen Unterlagen ergab sich für das Landgericht zu Recht die Unrichtigkeit der Aussagen der Zeugen D. und L. im Hinblick auf die Art der Transportfahrzeuge.
(c) Der Senat folgt dem Landgericht auch im Hinblick auf die Feststellung, dass für den zweiten Transport ein luftgefedertes Fahrzeug nicht vereinbart worden war. Die insoweit unter Berücksichtigung des schriftlichen Transportauftrages vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen B. und C. wird von den Berufungsführern auch nicht angegriffen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist insbesondere vor dem Hintergrund der in dem luftgefederten Fahrzeug (LIP) entstandenen Schäden die Ursächlichkeit der vorhandenen Blattfederung für die entstandenen Schäden auf dem zweiten Lastzug (A 268) nicht erkennbar.
2.) Hinsichtlich des Vorliegens von Verpackungs- und Staufehlern hat der Senat das Gutachten eines Sachverständigen für Transportschäden eingeholt. Mit seinem Gutachten vom 17. Januar 2006 hat der Gutachter die Verpackung und die Schäden anhand der von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 8. März 2004 eingereichten Fotos begutachtet.
Der Sacherverständige hat ausgeführt, dass teilweise die Maschinenteile nicht hinreichend in den Transportkisten befestigt waren. Z.T. sei zweifelhaft, ob Verschraubungen hinreichend mit Kanthölzern unterfüttert waren (Fotos 10 - 12 der Anlage zum Schriftsatz vom 8. März 2004. Bei einer Maschine (Foto 4) fehle eine hinreichende Holzrahmenkonstruktion zur Unterstützung der Ungewichtigkeit. Die zur Befestigung dieser Maschine am Kistenboden verwendeten Schrauben seien ohne jegliche Deformation und ohne großen Widerstand aus dem Boden herausgerissen.
Kabeldurchscheuerungen - wie auf den Fotos Bl.38 - 42 der vorerwähnten Anlage erkennbar - hätten nach Angaben des Sachverständigen durch Zusammenbinden, feste Verpackung und Sicherung mit Schaumfolie bzw. Luftpolsterfolie verhindert werden können. Nach seinen Angaben handelt es sich bei der Bruchstelle an einem Maschinenteil (Foto 43 - 45) möglicherweise um eine ältere Beschädigung weil diese auf den Fotos bereits Rost aufweise. Eine großflächige Abstützung des Maschinenrahmens sei jedenfalls nicht vorhanden, es seien nur an einigen Stellen Kanthölzer verwendet worden. Die Bruchstelle befinde sich gerade zwischen zwei Auflagepunkten.
Ein weiterer Fehler liege in der fehlenden Abstützung eines Aufsatzteiles einer Maschine (Fotos Bl.46 - 53), wobei gleichzeitig auf dieses Aufsatzteil lose mehrere Kartons platziert worden seien. Diese Kisten hätten (S.13 des Gutachten) auf festem Untergrund innerhalb der Kisten gestaut und zusätzlich fixiert werden müssen.
Schließlich hält der Sachverständige auch die Verpackung der Schaltschränke - bei denen sich diverse Einzelteile gelöst hatten (Fotos 15 - 33) - für unzureichend. Diese Teile hätten für den Langstreckentransport durch gepolsterte Rahmen abgestützt werden müssen.
Die Ladungssicherung hat der Sachverständige anhand der VDI-Richtlinie 2700 beurteilt. Dabei ist er - nach entsprechender Weisung durch den Senat - davon ausgegangen, dass die Kisten auf dem Lastzug A 268 jeweils durch zwei Spanngurte - und damit aus der Sicht des Sachverständigen hinreichend - gesichert gewesen sind. Diese Angabe hatte der Zeuge P. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung gemacht und der Senat folgt dem Landgericht darin, auch diese Aussage - trotz eines möglichen Eigeninteresses des Zeugen - für glaubhaft zu halten. Dafür spricht insbesondere, dass die Kisten auf diesem Fahrzeug unversehrt in Bischkek angekommen sind und deshalb hinreichend gesichert gewesen sein müssen.
Demgegenüber waren die Kisten auf dem Lastzug LIP nicht hinreichend gesichert, weil von diesen vier mit jeweils nur einem Gurt und eine gar nicht durch einen Gurt sondern nur durch Formschluss mit zwei anderen Kisten gesichert gewesen ist. Erforderlich wären zur Sicherung 1 - 3 Gurte gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Kisten trotz der mangelhaften Sicherung überwiegend - und gänzlich zu den Seiten - ohne Beschädigungen geblieben sind, folgert der Sachverständige, dass es auf dem Transport keine besonderen Vorkommnisse (insbesondere Unfälle) gegeben haben kann. Er unterstützt damit die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T. .
Aus den Tatsachen, dass ein Verschub bzw. ein Umkippen der Transportkisten auf den Ladeflächen nicht erkennbar bzw. vorgetragen sei und dass die Schäden an den Maschinenteilen auf beiden Lastzügen ähnlich seien, schließt der Sachverständige die alleinige Ursächlichkeit der Verpackungsmängel für die Schäden.
Nach der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Schäden an den Maschinenteilen nicht durch Staufehler sondern durch Fehler bei der Verpackung verursacht worden sind.
Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen D. in seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen für überzeugend: Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin hat sich der Gutachter nicht auf Spekulationen über nicht erkennbare Verpackungseinzelheiten eingelassen, sondern seinen Feststellungen nur die erkennbaren Details zugrunde gelegt. So hat er etwa die mangelnde Fixierung der Maschinen in den Kisten nicht auf die fehlende Unterfütterung der Schrauben mit Kanthölzern gestützt, sondern auf das Herausbrechen von Schrauben ohne Deformation und großen Widerstand sowie auf das Fehlen von Unterkonstruktionen zur Abstützung von Ungewichten, die auf den Fotos ebenso deutlich zu erkennen sind wie fehlende Rahmenkonstruktionen an den Schaltkästen und die fehlende komplette Unterfütterung der Maschine mit gebrochenem Rahmen.
Die Erkenntnisse, dass Stützkonstruktionen fehlten und dass Befestigungsschrauben ohne Deformation und damit ohne Widerstand ausgerissen sind sowie die - nach dem oben Gesagten - glaubhafte Aussage des Zeugen T. , dass sich Bohrlöcher oval verformt hatten, sprechen gegen eine ordnungsgemäße Befestigung der Maschinenteile in den Transportkisten.
Dass unterwegs keine Unfälle auf die Ladung eingewirkt haben, ergibt sich für den Senat daraus, dass einmal Unfallschäden an den Transportfahrzeugen nicht vorgetragen worden sind und andererseits sich die Transportkisten auf den Ladeflächen nicht bewegt haben, insbesondere nicht umgekippt sind. Bei dem Lastzug A 268 waren alle Kisten unbeschädigt, beim Lastzug LIP waren nur auf dem Hänger Kisten beschädigt nicht aber in der Zugmaschine. Dies spricht dagegen, dass unfallbedingte Kräfte auf das Transportgut eingewirkt haben, denn diese hätten beim Fahrzeug LIP gleichermaßen auf Zugmaschine und Hänger einwirken müssen.
Der Senat teilt im Übrigen die Ansicht des Sachverständigen, dass Erschütterungen, Bremsmanöver, Notbremsungen, schlechte Straßenverhältnisse und Kurvenfahrten transportüblich sind. Sie müssen deshalb bei der Verpackung der Maschine, deren Ziel und Transportweg im Zeitpunkt der Verpackung bekannt war, im Hinblick auf Sicherung, Abstützung und Stabilität des Transportgutes berücksichtigt werden.
Soweit sich die Nebenintervenientin zu 2) darauf beruft, der Sachverständige habe für die Ladungssicherheit eine falsche Richtlinie angewandt, ist schon nicht erkennbar, welche andere Rechtsfolge sich für die Ladungsanforderungen aus dieser Richtlinie ergeben sollte. Entscheidend ist jedoch, dass der Sachverständige tatsächlich Mängel der Ladungssicherung festgestellt hat und dennoch - weil ein Verschub und damit eine Bewegung der unzureichend gesicherten Kisten auf der Ladefläche nicht erkennbar ist - zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht Mängel der Ladungssicherung für die Schäden verantwortlich sind sondern die festgestellten Verpackungsfehler. Das gleiche gilt für die von der Nebenintervenientin zu 2) erstmals in der Berufungsinstanz aufgeführte Behauptung, der Hänger des Lastzuges sei nur mit 16% und damit zu gering beladen gewesen. Abgesehen davon, dass sich dieser Beladungsgrad aus dem Akteninhalt nicht feststellen lässt, weil für den Lastzug A 268 die Fahrzeugpapiere nicht vorgelegt worden sind, hat die Nebenintervenientin zu 2) auch nicht vorgetragen, warum ein solcher Beladungsgrad "äußerst schadensträchtig" sein soll. Letztlich kann auch diese Frage dahingestellt bleiben, weil auch auf diesem Lastzug sich die Kisten nicht bewegt haben. Für die Sicherung der Maschinenteile in den Kisten gegen Schäden aufgrund von Erschütterungen auf dem extremen Transport nach Kirgisien war die Nebenintervenientin zu 2) verantwortlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97 Abs.1, 101 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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