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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 U 9/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 463 Satz 2 a.F.
1. Der Verkäufer eines Grundstücks, auf dem bis zum Jahre 1976 eine chemische Reinigung, Wäscherei und Dämpferei betrieben worden war, muss diese Tatsache auch dann nicht ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er den oberirdischen Teil der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zu einem Lebensmittel-Supermarkt hat umgestalten lassen, sofern er dafür ohne Schwierigkeiten eine Baugenehmigung erhalten hat und diesen Markt unangefochten bis zum Jahre 1989 durch verschiedene Pächter hat betreiben lassen.

2. Der Umstand, dass der Verkäufer unterirdische Anlagen (Rohrleitungen, Tanks) anlässlich des Umbaus nicht entfernen ließ, sondern diese im Erdboden belassen und lediglich aus statischen Gründen verfüllt wurden, muss dem Käufer im Jahre 1989 nicht mitgeteilt werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde mit diesem Vorgehen des Verkäufers (Bauherrn) einverstanden war.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes ! URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 9/03

Verkündet am 18. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Schomburg, Friedrich und Prof. Dr. Derleder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung von insgesamt € 112.900,-- abwenden, und zwar gegenüber einer Vollstreckung der Beklagten zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils € 15.350,--, der Beklagten zu 3. und zu 4. sowie der Nebenintervenientin in Höhe von jeweils € 27.400,--, wenn nicht die Beklagten sowie die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Freistellung in Bezug auf Verpflichtungen, die ihm der Senator für Bau und Umwelt durch inzwischen rechtsbeständig gewordene Verfügung vom 1. September 2000 auferlegt hat, weil auf dem in Bremerhaven belegenen Grundstück des Klägers, das dieser von den Beklagten zu 1. bis 3. erworben hat, Altlasten festgestellt worden sind.

Der Kläger schloss am 5. September 1989 mit den Beklagten zu 1. bis 3. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein in Bremerhaven belegenes, diesen gehörendes Grundstück (F. straße 10-14, O. straße 11-17), bestehend aus mehreren Flurstücken, mit einer Gesamtgröße von etwa 2.945 m2 ( Kaufvertrag: Anlage zur Klageschrift). Der Kaufpreis betrug DM 3.900.000,--; das Grundstück sollte dem Kläger am 1. November 1989 "zum Besitz übergeben" werden. § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Der Notar belehrt die Parteien über die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieses Vertrages. Die Parteien erklärten: Der Kaufgegenstand geht in dem vorhandenen Zustand auf den Käufer über. Für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit wird keine Gewähr geleistet, auch keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen."

Die Beklagten zu 1. bis 3. hatten ihrerseits das den Gegenstand des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages bildende Grundstück aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 30. März 1976 von dem früheren Eigentümer, dem Kaufmann W. M., käuflich erworben (Kaufvertrag: Anlage zur Klageschrift und Bl. 400-410 d.A.). Das Grundstück war den Beklagten zu 1. bis 3. nach § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages am 15. Mai 1976 zu übergeben; der Kaufpreis betrug DM 1.700.000,--.

Auf dem Grundstück war bereits von dem Vater des früheren Eigentümers W. M. eine Färberei und chemische Reinigung betrieben worden. Im Jahre 1932 trat der Sohn Wi. M. in das väterliche Geschäft als Mitgesellschafter ein; er und sein Bruder übernahmen den Betrieb in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts und führten ihn fort. Seit August 1961 leitete W. M. das Geschäft, dessen Zuschnitt und Ausrichtung im großen und ganzen unverändert geblieben war, allein. Allerdings war der Betrieb zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt um eine Wäscherei erweitert worden.

Im Vorfeld des Kaufvertrages vom 30. März 1976 hatte der Architekt W., beauftragt von den Beklagten zu 1. bis 3., an die Nebenintervenientin eine Bauvoranfrage gerichtet, weil diese beabsichtigten, das auf dem zu erwerbenden Grundstück befindliche Gebäude oberirdisch umzugestalten, um dort einen Discountmarkt (Supermarkt) einzurichten, in dem u.a. auch Lebensmittel angeboten werden sollten. Unter dem 28. Mai 1976 und dem 1. Juni 1976 stellten die Beklagten zu 1. bis 3. den Bauantrag, der an dem letztgenannten Termin von dem Architekten W. unterzeichnet wurde, nachdem am 9. Juni 1976 durch das Ingenieurbüro Sch. der Plan über die Erdgeschossgründung und den Keller des umzugestaltenden Gebäudes erstellt worden war. Unter dem 20. August 1976 wurde die Baugenehmigung für den Umbau in einen Discount-Supermarkt erteilt (Bl. 75-78 d.A.). Die Umgestaltung wurde alsbald vorgenommen; der frühere Eigentümer M. meldete allerdings den Betrieb der Wäscherei, Färberei und chemischen Reinigung erst am 10. März 1977, allerdings rückwirkend zum 31. Dezember 1975, bei der für die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde ab (Bl. 214, 383 d.A.). In dem Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung war es nach vom Kläger unbestrittener Darstellung der Beklagten zu 1. bis 3. nur insofern zu Schwierigkeiten gekommen, als die Nebenintervenientin zum einen der Errichtung großflächiger Einkaufsmärkte skeptisch gegenüberstand, zum anderen gegen die beabsichtigte Lage deshalb Bedenken erhob, weil sie die Erfüllung des Bedarfs an Parkplätzen zunächst nicht als gesichert ansah. Nachdem die Baugenehmigung jedoch erteilt und ausgenutzt worden war, verpachteten die Beklagten zu 1. bis 3. den von ihnen eingerichteten Supermarkt an verschiedene Betreiber, die diesen unangefochten bis zum Abschluss und Vollzug des Kaufvertrages vom 5. September 1989 mit dem Kläger betrieben. Auch der Kläger nutzte das von ihm erworbene Grundstück in der Folgezeit in der geschilderten Weise als Discount-Supermarkt, der zuletzt an die Firma K. vermietet war. Erst als der mit diesem Mieter abgeschlossene Mietvertrag im Jahre 1998 ausgelaufen war und der Kläger sich mit dem Gedanken einer Veräußerung des Grundstücks trug, kam es am 23., 26,. und 27. Juli 1999 zu 21 Rammkernsondierungen auf den Grundstücken F. straße 8, 10, 12 und 14 sowie O. straße 11, 13, 15 und 17. Die Ergebnisse dieser Bohrungen gingen in das am 19. August 1999 erstellte Gutachten der Firma K. & Partner GmbH ein (Anlage zur Klageschrift), das im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen gelangte: Das untersuchte Gelände (Grundstücke des ehemaligen Supermarktes [Nr. 8.1 = S. 11-13 des Gutachtens]) sei an mindestens zwei Stellen von Schadensherden Leichtflüchtiger Halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW) betroffen. Ferner seien im Boden und im Bodenwasser Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aufgefunden worden. Schließlich sei ein sehr hoher Gehalt des Bodens an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) ermittelt worden. Für das Grundstück F. straße 8, das dem Beklagten zu 4. gehörte und nach wie vor gehört, sei die Möglichkeit vorhanden, dass auch hier LHKW-Belastungen festgestellt werden könnten, falls Bodenluftmessungen stattfänden (Nr. 8.2 = S. 13 des Gutachtens). Zum weiteren Vorgehen schlug das Gutachten ergänzende Untersuchungen vor und veranschlagte die zu erwartenden Sanierungskosten aufgrund einer "groben Annahme" mit etwa DM 1.900.000,-- (S. 15/16 des Gutachtens).

Veranlasst durch dieses Gutachten erließ der Senator für Bau und Umwelt unter dem 1. September 2000 einen auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gestützten Bescheid gegen den Kläger, in dem diesem die Durchführung bestimmter Arbeiten auf den Grundstücken F. straße 10-14 und O. straße 11 -17 in Bremerhaven bis zum 31. Oktober 2000 auf seine Kosten durch einen altlastenerfahrenen Gutachter aufgegeben wurde. Auf die Einzelheiten dieses Bescheids (Anlage zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos; das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2002 (Bl. 322-335 d.A.) zuzulassen, nicht entsprochen.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Freistellung von den ihm durch den Senator für Bau und Umwelt der Freien Hansestadt Bremen mit Verfügung vom 1. September 2000 auferlegten Verpflichtungen in Anspruch und hat dazu im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten im Rahmen der Umgestaltung des von ihnen im Jahre 1976 erworbenen Grundstücks, nämlich der Flurstücke mit den Straßenbezeichnungen O. straße 10, 12 und 14 sowie Fährstraße 11, 13, 15 und 17, von einer chemischen Reinigung, Wäscherei und Färberei in einen Selbstbedienungsmarkt die vorhandenen Fundamente der Gebäude im Boden belassen, den Boden im Bereich des Kesselhauses und auch an sonstigen Stellen auffüllen und betonieren, dabei aber die verlegten Rohrleitungen nicht entfernen, sondern zuschütten lassen. Diesen Umstand sowie den weiteren, dass nämlich auf dem Grundstück, das die Beklagten zu 1. bis 3. von der Firma M. im Jahre 1976 erworben hätten, von dieser zuvor langfristig eine chemische Reinigung, Dämpferei und Färberei großen Umfangs mit etwa einhundert Beschäftigten betrieben worden sei, hätten die Beklagten zu 1. bis 3. ihm, dem Kläger, pflichtwidrig verschwiegen, obwohl sie davon gewusst hätten. Aus diesem Grunde könnten sich die Beklagten nicht auf den im Kaufvertrag vom 5. September 1989 vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung berufen, zumal sie dort ausdrücklich versichert hätten, dass ihnen keinerlei wesentliche Mängel bekannt seien, die nicht offenkundig sichtbar seien. Da die Beklagten zu 1. bis 3. gewusst hätten, dass auf dem von ihnen erworbenen Grundstück zuvor langjährig die bereits bezeichnete chemische Reinigung, Wäscherei und Färberei betrieben worden sei, hätten sie von einer daraus für den Boden, das Grundwasser und die Luft erwachsenden Gefahr einer chemischen Verunreinigung ausgehen und den Kläger vor Unterzeichnung des Kaufvertrages am 5. September 1989 darüber unterrichten müssen. Insbesondere hätten die Beklagten zu 1. bis 3. davon gewusst, dass sich im vorderen Bereich der O. straße 13 ein unterirdischer Heizölkessel befunden habe, der nicht beseitigt worden sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass im Boden verbliebene, nicht mehr genutzte Gebäudeteile, Anlagen und Leitungen einer gesteigerten Gefahr ausgesetzt seien, im Laufe der Zeit infolge natürlicher Vorgänge (Korrosion) undicht zu werden und in ihnen etwa noch vorhandene schädliche Stoffe, namentlich Flüssigkeiten, an den sie umgebenden Boden und damit auch an das Grundwasser abzugeben. Dementsprechend habe der Beklagte zu 4. anlässlich der von der Gutachterin K. & Partner durchgeführten Messungen und Beobachtungen geäußert, er wisse, dass die alten Rohrleitungen der chemischen Reinigung "mit der gesamten Brühe" im Boden belassen worden seien, als die Beklagten zu 1. bis 3. das Grundstück käuflich erworben hätten. Die Tatsache, dass die Beklagten zu 1. bis 3. ihn, den Kläger, über alle diese ihnen bekannten Umstände, die die Annahme einer Kontamination von Boden, Grundwasser und Luft mehr als nahegelegt hätten, nicht unterrichtet hätten, führe zu dem Ergebnis, dass sie sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen könnten, da dieses Verschweigen als arglistig angesehen werden müsse. Die Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. ergebe sich ferner aus §§ 823 und 826 BGB, da ihnen eine unerlaubte Handlung zur Last zu legen sei. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch sei aus § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes herzuleiten, das zwar erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten sei, nach seinem § 4 Abs. 3 aber auch in Fällen angewendet werden müsse, in denen die Kontamination erst nach dem 1. Januar 1999 bekannt geworden sei. So liege es hier, weil erst durch das nach diesem Termin erstattete Gutachten der Firma K. & Partner die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Verunreinigung offenbar geworden sei.

Hinsichtlich des Beklagten zu 4. verweist der Kläger darauf, dass die im Bereich des Grundstücksteils F. straße 10 bis 12 festgestellten PAK-Belastungen ihre Ursache nicht in dem von dem früheren Eigentümer M. unterhaltenen Betrieb der chemischen Reinigung gehabt haben könnten, sondern auf die auf dem Grundstücksteil F. straße 8 ehemals befindliche Metallfabrik W. & Co. zurückzuführen seien. Deshalb sei insoweit der Beklagte zu 4. als gegenwärtiger Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen, denn er hafte zwar nicht als sein, des Klägers, Vertragspartner, wohl aber aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB sowie aus §§ 906 und 1004 BGB und schließlich - wie die Beklagten zu 1. bis 3. - nach Maßgabe der §§ 24 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

Alle vier Beklagten haften nach Ansicht des Klägers als Gesamtschuldner. Wegen der in erster Instanz vom Kläger gestellten Anträge wird auf S. 2/3 der Klageschrift (Bl. 2/3 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Behauptung des Klägers bestritten, ihnen sei bekannt gewesen, dass sich im Erdreich des von ihnen und dem Beklagten zu 3. im Jahre 1976 käuflich erworbenen Grundstücks Rückstände schädlicher Chemikalien befunden hätten. Ihnen sei auch gegenwärtig nicht bekannt, dass im Jahre 1989, also im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks an den Kläger, derartige Verunreinigungen vorhanden gewesen seien. Da anlässlich der Umgestaltung der chemischen Reinigung in einen Lebensmittel-Supermarkt keine entsprechenden Bodenuntersuchungen vorgenommen worden seien, sie aber gleichwohl die beantragte Baugenehmigung erhalten hätten, sei klar gewesen, dass die zuständigen Stellen der Nebenintervenientin Bedenken gegen die Nutzungsänderung wegen des früher auf dem Grundstück unterhaltenen Reinigungsbetriebs nicht erhoben hätten. Diese vorherige Nutzung habe der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages gekannt, zumindest aber kennen können, denn sie sei jedenfalls den Immobilienmaklern H. und T. , die für den Kläger im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses tätig geworden seien, offengelegt worden. Zudem sei die Nutzungsgeschichte dem vom Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens über mögliche Schäden beauftragten Bausachverständigen Dipl.-Ing. S. geläufig gewesen. Da der Kläger in Person vor Abschluss des Kaufvertrages das Gelände in Augenschein genommen habe, habe er gewusst, dass auf dem Nachbargrundstück ein metallverarbeitender Betrieb ansässig gewesen sei. Zudem müsse sich der Kläger die vorhandene Kenntnis seiner Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen.

Die Behauptung des Klägers, es seien im Zuge des Umbaues des Reinigungsbetriebes in einen Lebensmittelmarkt die vorhandenen Rohrleitungen und Tanks im Boden belassen und lediglich mit Sand verfüllt worden, haben die Beklagten zu 1. und zu 2. bestritten. Da der frühere Reinigungsbetrieb seine Abwässer in die öffentliche Kanalisation habe einbringen dürfen, seien sie, die Beklagten zu 1. und zu 2., auch nicht davon ausgegangen, dass Reste von Schmutzwasser oder flüssigen Chemikalien nicht dorthin, sondern in den Boden des Grundstücks gelangt seien. Die von dem Umbau nicht berührten Zuleitungen in das öffentliche Kanalisationsnetz seien auch nach der Errichtung des Lebensmittelmarktes von diesem genutzt worden. Deliktische Ansprüche des Klägers kämen in Ermangelung eines arglistigen Handelns nicht in Betracht. Eine Haftung nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes scheide aus, weil der Eigentumsübergang vor dem 1. März 1999 vollzogen worden sei; der in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes niedergelegte Anspruch komme nicht in Betracht, weil er auf Ausgleich, nicht auf Freistellung gerichtet sei und - allenfalls - entstehe, wenn der Kläger tatsächlich Kosten aufgewendet habe, was noch nicht der Fall gewesen sei. Zudem seien auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht sie, die Beklagten zu 1. und 2. sowie der Beklagte zu 3., Verursacher der Bodenverunreinigung gewesen, sondern die früheren Nutzer der Grundstücke, also ihre Rechtsvorgänger. Ferner haben die Beklagten zu 1. und 2. die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Beklagte zu 3. hat geltend gemacht, dass er sich nur einmal, nämlich anlässlich der Genehmigung der für ihn abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Kaufvertrag vom 28. April 1976, im Zusammenhang mit dem in seinem Miteigentum stehenden Objekt in Bremerhaven aufgehalten habe und über keine näheren Kenntnisse in Bezug auf die angeblich von Altlasten betroffenen Grundstücke verfügt habe und verfüge. Soweit seinerzeit von den zuständigen Stellen der Nebenintervenientin Bedenken gegen die Umgestaltung der vorhandenen chemischen Reinigung in einen Lebensmittelmarkt erhoben worden seien, hätten diese ihre Ursache in der Besorgnis gehabt, wie die erforderliche Zahl der zur Verfügung zu stellenden Parkplätze erreicht werden könne. Der Beklagte zu 3. hat mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt eine Kontaminierung auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagten vorhanden gewesen sei, dass eine solche jetzt vorliege und dass die frühere Nutzung des Grundstücks als chemische Reinigung ursächlich für die gegenwärtig - angeblich vorhandene - Belastung des Grundstücks mit schädlichen Chemikalien gewesen sei. Der vom Kläger gestellte Klagantrag sei in sich widersprüchlich, denn eine Haftung der Beklagten setze voraus, dass diese arglistig gehandelt hätten, indem sie einen im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks tatsächlich vorhandenen Mangel gekannt und diesen gegenüber dem Kläger verschwiegen hätten. Den ihm obliegenden Beweis, dass ein solcher Mangel vorgelegen habe, könne der Kläger jedoch allein durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen führen. Auf eben dieses sei aber das Klagebegehren gerichtet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setze die Kenntnis der Beklagten von der Belastung des Bodens voraus, woran es ebenso fehle wie an einer diesen obliegenden Offenbarungspflicht, denn die auf dem Grundstück bis in das Jahr 1976 geübte Nutzung sei offenkundig gewesen. Der Beklagte zu 3. hat ergänzend zum einen auf den mit dem Kläger vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwiesen, zum anderen die Einrede der Verjährung erhoben. Deliktische Ansprüche nach §§ 823 und 826 BGB scheiterten am Fehlen des Vorsatzes, ein möglicher Anspruch aus §§ 24, 4 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten zu 1. bis 3. das Grundstück vor dem 1. März 1999 an den Kläger veräußert hätten. Im Übrigen habe der Kläger versäumt, diejenigen Personen in Anspruch zu nehmen, die Gesamtrechtsnachfolger des am 4. Oktober 1998 verstorbenen früheren Inhabers der chemischen Reinigung geworden und als solche für die von ihm verursachte Störung haftbar seien.

Der Beklagte zu 4. hat in erster Linie geltend gemacht, dass er zwar Eigentümer des Grundstücks F. straße 8 sei, aber in Abrede genommen, auf diesem Grundstück eine Metall- und Eisenfabrikation unter der Firma "W. & Nachfolger R. H. " zu betreiben. Es werde auf dem Grundstück kein Geschäftsbetrieb geführt; die fraglichen Räume seien unbenutzt und stünden leer. Eigentümer des Grundstücks O. straße 11 sei er, der Beklagte zu 4., nicht. Dieses Grundstück habe sein Vater bereits am 5. Dezember 1956 an die Nebenintervenientin verkauft. Auf dem Grundstück F. straße 8 seien bis gegen Ende der sechziger Jahre Schiffstelegrafen mechanisch hergestellt worden, ohne dass dabei die in dem von der Firma K. & Partner erstatteten Gutachten als schädlich bezeichneten Stoffe verwendet worden seien. Er, der Beklagte zu 4., wisse lediglich aus Erzählungen, dass vor 1935 auf dem genannten Grundstück eine Gießerei betrieben worden sei. Sein Vater habe den Betrieb allerdings nicht fortgeführt. Zu den festgestellten Bodenkontaminationen sei anzumerken, dass weder PAK-Belastungen noch MKW- und LHKW-Belastungen auf dem Grundstück des Beklagten zu 4. (F. straße 8) vorhanden seien. Das genannte Gutachten halte es allenfalls für denkbar, dass auf dem Grundstück des Klägers festgestellte LHKW-Belastungen sich horizontal auf sein, des Beklagten zu 4., Grundstück ausgedehnt haben könnten. Soweit auf diesem Grundstück ein geringfügig oberhalb des LAGA-Wertes liegender Gehalt an Kupfer festgestellt worden sei, wende sich der Kläger dagegen nicht. Soweit auf diesem Grundstück Schlacke angetroffen worden sei, rühre diese nicht aus einem Gewerbebetrieb, sondern aus der flächendeckend durchgeführten Bombardierung der Stadt Bremerhaven mit Brandbomben am 18. September 1944 her, die dazu geführt habe, dass die seinerzeit auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude überwiegend abgebrannt seien. Hinsichtlich der Behauptung, auch das Grundstück O. straße 11 sei von Altlasten betroffen, hat der Beklagte zu 4. einerseits den Haftungsausschluss nach § 4 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingewandt und sich andererseits auf die Einrede der Verjährung berufen. Insgesamt trügen die vom Kläger herangezogenen gesetzlichen Vorschriften seine Klaganträge nicht. Diese seien zum Teil bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn der Kläger begehre zum einen die Freistellung von ihm kraft öffentlichen Rechts auferlegten Verpflichtungen, die das Zivilgericht nicht auf ihn, den Beklagten zu 4., überwälzen könne, zum anderen habe der Kläger bislang überhaupt keine Aufwendungen im Sinne des § 257 BGB getätigt und sei auch keine Verpflichtungen im Sinne dieser Vorschrift eingegangen. Im Übrigen habe auch der Senator für Bau und Umwelt der Freien Hansestadt Bremen ihm, dem Beklagten zu 4., mit Schreiben vom 24. Juli 2000 (Anlage B 4 = Bl.44/45 d.A.) mitgeteilt, dass die Behörde mit Rücksicht auf den Zustand seines Grundstücks derzeit keinen Handlungsbedarf erkenne.

Die Nebenintervenientin hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. bis 3. gegenüber dem Kläger lediglich dann bestünde, wenn diese zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks an den Kläger Kenntnis von dem Vorhandensein von Kontaminationen gehabt oder sich einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hätten. Davon könne indessen nicht ausgegangen werden, denn allein der Umstand, dass sich auf dem Grundstück eine chemische Reinigung und Färberei befunden habe, führe nicht dazu, von einer Kenntnis über die Verunreinigung des Bodens auszugehen. Sie, die Nebenintervenientin, sei in Ermangelung irgendwelcher Hinweise anlässlich der Veräußerung des Grundstücks und der Umgestaltung des Betriebs im Jahre 1976 nicht verpflichtet gewesen, Bodenuntersuchungen vorzunehmen, bevor sie die beantragte Baugenehmigung erteilte. Im Übrigen sei der Ausgang des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgreiflich für den Zivilrechtsstreit.

Das Landgericht hat nach Abfassung zweier ausführlicher Hinweisbeschlüsse vom 19. November 2001 (Bl. 152 - 162 d.A.) und vom 11. März 2002 (Bl. 216 - 220 d.A.), auf deren Inhalt verwiesen wird, die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 304 - 308 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 308 - 310 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen:

Umweltrechtliche Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. scheide auch ein Anspruch aus § 463 BGB aus, da nicht festgestellt werden könne, dass sie im Rahmen des mit dem Kläger abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages wider besseres Wissen offenbarungsbedürftige Umstände verschwiegen hätten. Die Tatsache, dass auf diesem Grundstück eine chemische Reinigung mit Färberei betrieben worden sei, stelle keinen Umstand dar, den die Beklagten zu 1. bis 3. auch ungefragt dem Kläger hätten zur Kenntnis bringen müssen. Hinsichtlich der weiteren Behauptung des Klägers, es sei auf einer Teilfläche ein metallverarbeitender Betrieb ansässig gewesen, fehle es an der hinreichenden Substanziierung. Die Behauptung, die Beklagten zu 1. bis 3. hätten gewusst, dass im Zuge der von ihnen veranlassten Umbaumaßnahmen schadstoffführende Anlagen, wie Rohrleitungen oder Tanks, im Boden verblieben seien, habe der Kläger nicht bewiesen, denn die vernommenen Zeugen W. und St. hätten darüber keine verlässlichen Angaben machen können. Der weiteren Behauptung des Klägers, die Zeugen "K. , Str. und F. " könnten bestätigen, dass im Untergrund Rohre und Tanks belassen worden seien, habe nicht nachgegangen werden müssen, da es allein auf die behauptete Kenntnis der Beklagten zu 1. bis 3., nicht aber diejenige dritter Personen ankomme. Das ergänzende, im Schriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 2002 enthaltene Vorbringen des Klägers, insbesondere den darin niedergelegten Beweisantritt Parteivernehmung, hat das Landgericht als neu angesehen, und es deshalb als nach § 296 a ZPO unbeachtlich unberücksichtigt gelassen. Eine taugliche, gegenüber dem Beklagten zu 4. geeignete Anspruchsgrundlage hat es nicht zu erkennen vermocht.

Gegen dieses ihm am 16. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2003 (Bl. 349 d.A.), berichtigt (ergänzt) am 14. Februar 2003 (Bl. 349 d.A.), Berufung eingelegt und diese am 16. April 2003 nach auf Antrag vom 12. März 2003 bewilligter entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Unstreitig sei den Beklagten zu 1. bis 3. bekannt gewesen, dass auf dem von ihnen an den Kläger veräußerten Grundstück von deren Voreigentümer W. M. eine chemische Reinigung, Färberei und Dämpferei betrieben worden sei. Im Gegensatz zu dem Inhalt der im Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen Hinweisbeschlüsse habe das Landgericht in seinem Urteil aus dieser unstreitigen Tatsache nicht den Schluss gezogen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. verpflichtet gewesen seien, diesen Umstand dem Kläger zu offenbaren. Wäre dies geschehen, hätte der Kläger von dem Kauf des Grundstücks Abstand genommen oder doch jedenfalls vor Abschluss des Kaufvertrags nähere Untersuchungen veranlasst, zumindest hätte er sich aber Zusicherungen der Beklagten zu 1. bis 3. geben lassen. Es liege auf der Hand, dass der frühere Betrieb der chemischen Reinigung, Färberei und Dämpferei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Umstand anzusehen sei, der für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung gewesen sei und dessen Mitteilung er, der Kläger, nach der Verkehrsauffassung habe erwarten dürfen.

Den Beklagten zu 1. bis 3. sei der Umfang des von M. betriebenen Unternehmens, das seinerzeit insgesamt etwa einhundert Personen beschäftigt habe, ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass die Abwässer der in der Fabrikhalle aufgestellten Maschinen einschließlich der verwendeten chemischen Substanzen über die unter dem Fabrikgelände vorhandenen Rohrleitungskanäle in die städtische Abwasserkanalisation eingeleitet worden seien. Diese Kenntnis hätten die Beklagten zu 1. bis 3. schon deshalb besessen, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages mit M. am 30. März 1976 die gesamte Fabrikanlage noch vorhanden gewesen sei, wie sich daraus ergebe, dass der Grundbesitz mit den darauf befindlichen Baulichkeiten verkauft worden sei. Überdies sei das Grundstück erst am 15. Mai 1976 an die Beklagten übergeben worden, so dass der Betrieb von M. jedenfalls bis zu diesem Termin noch fortgeführt worden sei. Die Beklagten zu 1. bis 3. seien vor allem auch deshalb gegenüber ihm, dem Kläger, zu einem Hinweis auf diese frühere Nutzung des Grundstücks verpflichtet gewesen, weil die vorhandenen Gebäude nicht insgesamt abgerissen worden seien und das Grundstück neu bebaut worden sei, sondern die Anlage in ihren Grundzügen bestehen geblieben und lediglich die Fabrikationshalle mit den Nebenräumen zu einem Lebensmittelmarkt umgestaltet worden sei. Bodenarbeiten seien nicht durchgeführt worden; das alte Kesselhaus sei bestehen geblieben. Deshalb seien auch die vorhandenen Öltanks und die im Boden befindlichen Rohrleitungen nicht beseitigt, sondern nur stellenweise stillgelegt und mit Sand verfüllt worden.

Entgegen der vom Landgericht für richtig gehaltenen Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. sich die seinerzeit vorhandenen Kenntnisse der Zeugen W. und St. zurechnen lassen müssten. Ersterer habe den Bauantrag vom 28. Mai 1976 für die Beklagten zu 1. und 2. unterzeichnet und dabei selbst angegeben, dass lediglich die Fabrikanlage hinsichtlich der Fertigungshalle und der Nebenräumlichkeiten umgebaut werden solle, die Anlage im übrigen aber mit den Außenwänden, Kellerbauten, Abwasserleitungen, Rohrleitungskanälen, Tankanlagen für Öl und chemischen Substanzen sowie Zuleitungen zum Kesselhaus im Boden belassen werden sollten. Folgerichtig seien entsprechende Abrissgenehmigungen nicht beantragt und Erdarbeiten nicht angezeigt worden.

Den Beklagten zu 1. bis 3. sei deshalb bekannt gewesen, dass etwaige Schäden an den im Boden verbliebenen Gegenständen zum Austritt der darin noch vorhandenen Substanzen und zu einer Verunreinigung des Erdreichs führen mussten, denn sie müssten sich jedenfalls das Wissen des von ihnen beauftragten Architekten W. zurechnen lassen. Es komme daher nicht darauf an, ob dieser sich noch gegenwärtig an die im Jahre 1976 gegebenen Verhältnisse erinnern könne, sondern allein auf die Tatsache, dass er seinerzeit mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. bis 3. den erfolgreichen Bauantrag gestellt habe.

Die Beklagten zu 1. bis 3. seien entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht als Handlungsstörer anzusehen und damit nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes verantwortlich, weil auch denjenigen die Handlungsstörerhaftung treffe, der eine gebotene Handlung unterlasse. Dieser Vorwurf sei den genannten Beklagten zu machen, weil sie - wie bereits gezeigt - nicht dafür Sorge getragen hätten, dass anlässlich des von ihnen veranlassten Umbaues der chemischen Reinigung in einen Lebensmittelmarkt die im Boden befindlichen Rohrleitungen und Tanks entfernt wurden. Im Übrigen seien sie selbst zumindest zeitweise Betreiber der chemischen Reinigung gewesen, denn dieses Gewerbe sei erst am 10. März 1977 abgemeldet worden.

Dem Landgericht seien überdies Verfahrensfehler unterlaufen. Zum einen habe es zwar die von der Nebenintervenientin geführten Bauakten "eingesehen", sie aber nicht zum Gegenstand einer förmlichen Beweisaufnahme gemacht, zum anderen habe das Landgericht den folgenden Beweisanträgen nicht entsprochen: den Beklagten zu 4. als Partei darüber zu vernehmen, ihm als Nachbar sei bekannt gewesen, dass die bereits bezeichneten Anlagen einschließlich der darin enthaltenen "giftigen Brühe" im Boden verblieben seien; ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass in einem solchen Fall eine erhöhte Kontaminationsgefahr durch Leckagen und Austreten giftiger Substanzen in den Boden bestehe sowie den Ingenieur D. von der Firma K. & Partner als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass dies auch im vorliegenden Fall die Hauptursache für die eingetretenen Bodenverunreinigungen gewesen sei. Ferner sei zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu eben dieser Frage beantragt worden.

Der Beklagte zu 4. sei zwar nicht als Vertragspartner des Klägers, wohl aber kraft der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen seien, und nach Maßgabe der §§ 906, 1004 BGB dem Kläger verantwortlich, denn die ausschließlich aus einer Metallverarbeitung erklärbare PAK-Belastung des Grundstücks des Klägers könne nur aus einer Verunreinigung des Bodens im Grundstück des Beklagten zu 4. herrühren. Insoweit sei bereits erstinstanzlich Beweis angetreten worden durch Vernehmung des schon erwähnten sachverständigen Zeugen D. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zudem habe die Nebenintervenientin wegen eben dieser PAK-Belastung den Beklagten zu 4. als Störer in Anspruch genommen.

Zu Unrecht habe das Landgericht die schriftsätzlich unterbreiteten Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Diese seien nicht verspätet angebracht worden, weil erst aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz für den Kläger erkennbar geworden sei, dass der Zeuge W. sich nicht mehr erinnere und dass nicht er und sein Büro, sondern das frühere Büro K. , Str. & F. Planverfasser hinsichtlich der Entwässerungsanlage gewesen sei. Nunmehr werde der Dipl.-Ing. S. Sch. als Zeuge für die Richtigkeit der in Bezug auf die im Boden verbliebenen Rohrleitungen aufgestellten Behauptung benannt. Ferner habe er, der Kläger, inzwischen in Erfahrung gebracht, dass die für die Beklagten zu 1. bis 3. tätig gewordene Firma N. im Zuge der Umbauarbeiten die auf dem Gelände der Firma M. von dieser zurückgelassenen chemischen Behälter und Flüssigkeiten nicht sachgerecht entsorgt, sondern einfach auf den Boden ausgeschüttet habe (Beweis: Vernehmung des Zeugen A. , zu laden über die Firma N. ). Zum Beweis für den gegenwärtigen Zustand der Anlagen beantrage er, der Kläger, eine Ortsbesichtigung. Abschließend werde angeregt, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache und wegen einer etwaigen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuzulassen.

Der Kläger beantragt:

I.

Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Januar 2003 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verpflichtet, ein Sachverständigengutachten für Bodenkontamination gemäß Bescheid der Freien Hansestadt Bremen, Senator für Bau und Umwelt, vom 1. September 2000 auf eigene Kosten einem für Altlasten erfahrenen Gutachter in Auftrag zu geben und das Gutachten dem Kläger sowie dem Senator für Bau und Umwelt der Freien Hansestadt Bremen vorzulegen;

III.

Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, das in Ziffer II der Berufungsanträge bezeichnete Gutachten betreffend PAK-Belastung zusammen mit den Beklagten zu 1. bis 3. gemäß dem Bescheid der Freien Hansestadt Bremen, Senator für Bau und Umwelt, vom 1. September 2000 einem für Altlasten erfahrenen Gutachter auf eigene Kosten mit in Auftrag zu geben und das Gutachten dem Kläger sowie der Freien Hansestadt Bremen, Senator für Bau und Umwelt, vorzulegen;

IV.

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, den Kläger von allen öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Ansprüchen Dritter wegen Boden-, Luft- und Wasserkontamination der Grundstücke des Klägers in Bremerhaven, F. straße 10, 12, 14 und O. straße 11, 13, 15 und 17, eingetragen im Grundbuch von Bremerhaven Bl. und Bl.. , insbesondere wegen Bodenkontamination, Luft- und Wasserkontamination mit MKW-Belastung, LHKW-Belastung und PAK-Belastung, betreffend PAK-Belastung gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4., freizustellen;

V.

Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, den Kläger von allen öffentlich-rechtlichen und/oder privat-rechtlichen Ansprüchen Dritter betreffend die Grundstücke des Klägers F. straße 10, 12, 14, O. straße 11, 13, 15 und 17 in Bremerhaven wegen Bodenkontamination durch PAK-Belastung gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. bis 3. freizustellen;

VI.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die aufgrund des gemäß Ziffer II und III der Berufungsanträge eingeholten Sachverständigengutachtens und der entsprechenden Anordnung der Freien Hansestadt Bremen, Senator für Bau und Umwelt, zur Beseitigung der Boden-, Luft- und Wasserkontamination auf den Grundstücken des Klägers F. straße 10, 12, 14, O. straße 11, 13, 15 und 17 in Bremerhaven, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bremerhaven, Bl. und Bl. , erforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, und zwar die Beklagten zu 1. bis 3. bezüglich aller erforderlichen Arbeiten, der Beklagte zu 4. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. bis 3. bezüglich PAK-Belastung;

VII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden, der aus der Kontamination seiner Grundstücke F. straße 10, 12, 14, O. straße 11, 13, 15 und 17 gemäß den nach Ziffer II und III dieser Berufungsanträge einzuholenden Sachverständigengutachten entsteht, zu ersetzen haben, und zwar die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch wegen aller Kontaminationen und der Beklagte zu 4. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. bis 3. wegen PAK-Belastung.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung des gestellten Antrages nehmen sie zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend halten, und machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Beklagten zu 1. und zu 2. verweisen in erster Linie darauf, dass das landgerichtliche Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt sei. Dieser habe keineswegs bei allen ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalten einer vorgängigen industriellen Nutzung eines Grundstücks eine Offenbarungspflicht des Verkäufers angenommen. Er habe vielmehr zu Recht auf den Einzelfall und deshalb darauf abgestellt, welchem Gewerbe der zuvor auf dem Grundstück unterhaltene Betrieb angehöre. Lediglich im Falle einer früheren Deponie sei der Bundesgerichtshof von einer uneingeschränkten Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung dieser Nutzungsform ausgegangen, nicht dagegen bei einer Anilin verwendenden chemischen Fabrik und einem späteren Gaswerk. In diesem Zusammenhang sei auch die Größe des früheren Betriebs von Bedeutung. Da die Beklagten zu 1. und 2. um den Umfang der chemischen Reinigung des Herrn M. nicht gewusst hätten und auch jetzt nicht wüssten, werde bestritten, dass das Unternehmen einhundert Beschäftigte gehabt habe. Entgegen der Darstellung des Klägers sei dieser Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 1975 abgemeldet worden. Auch die Behauptung des Klägers, der Betrieb des Herrn M. habe mit chemischen, "d.h. giftigen Substanzen für die Umwelt" gearbeitet, bestreiten sie mit Nichtwissen. Ebenso werde bestritten, dass der Boden des verkauften Grundstücks bereits im Jahre 1989 verunreinigt gewesen sei.

Dem zwischen dem Voreigentümer und den Beklagten zu 1. bis 3. abgeschlossenen Kaufvertrag lasse sich ebenfalls eine Offenbarungspflicht der letzteren nicht entnehmen. Soweit dort davon die Rede sei, dass der Grundbesitz mit den darauf befindlichen Baulichkeiten verkauft werde, beziehe sich dieser Hinweis allein auf die oberirdischen Anlagen. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, die damaligen Käufer hätten gewusst, dass Rohrleitungen und Tanks im Erdreich verblieben seien. Nichts anderes sei den Bauakten zu entnehmen, die das Landgericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme eingesehen und deren Inhalt es bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Die Benennung der Zeugen Sch. und N. sei ebenso verspätet wie der auf Parteivernehmung gerichtete Beweisantritt.

Da dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag von den Beklagten zu 1. bis 3. ein mangelhaftes, weil kontaminiertes Grundstück übereignet worden sei, habe er insoweit kein mangelfreies Eigentum erworben und könne daher keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 und 826 BGB erfolgreich geltend machen. Dasselbe gelte im Ergebnis hinsichtlich der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in ihrer Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, denn selbst wenn diese als Schutzgesetze anzusehen sein sollten, seien die Beklagten zu 1. und 2. nicht aus diesen Bestimmungen anspruchsverpflichtet. Verfahrensfehler seien dem Landgericht nicht unterlaufen; die Zurückweisung der vom Kläger unterbreiteten Beweisanträge als verspätet sei nicht zu beanstanden.

Der Beklagte zu 3. verteidigt das angefochtene Urteil als mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend. Es fehle an einem Anknüpfungspunkt für eine etwaige Offenbarungspflicht der Beklagten zu 1. bis 3. Diese hätten mit dem Vorliegen eines eine Mitteilung an den Kläger erforderlich machenden Mangels des Grundstücks nicht rechnen müssen. Es gehe nicht um die Frage einer Zurechnung fremden Wissens, sondern nur um eine bei den Beklagten zu 1. bis 3. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Kläger vorhandene Kenntnis von der Verunreinigung des verkauften Grundstücks. Daran habe es gefehlt.

Verfahrensfehler seien dem Landgericht nicht anzulasten. Die von ihm nicht berücksichtigten Beweisangebote seien verspätet angebracht worden und weiteren Beweisangeboten habe es nicht nachgehen müssen, weil insbesondere die förmliche Beiziehung der Bauakten nicht geboten gewesen sei. Soweit die Berufungsbegründung neuen Tatsachenvortrag enthalte, wird dieser mit Nichtwissen bestritten, denn er, der Beklagte zu 3., habe das käuflich erworbene Grundstück nie selbst besichtigt. Die vom Kläger hervorgehobenen Umstände, aus denen er eine Offenbarungspflicht zu Lasten der Beklagten zu 1. bis 3. herleite, trügen eine solche Annahme nicht; dies wird im Einzelnen erläutert. Im Übrigen sei die Verspätung des neuen, mit ergänzenden Beweisangeboten versehenen Vortrags nicht hinreichend entschuldigt, so dass er unberücksichtigt bleiben müsse.

Der Beklagte zu 4. wiederholt hinsichtlich der vom Kläger unter III, V, VI und VII gestellten Berufungsanträge sowie zu der Behauptung, die Grundstücke F. traße 8 und O. straße 11 seien PAK-belastet, nahezu wörtlich sein Vorbringen erster Instanz. Der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, die geltend gemachten Klagansprüche könnten auch auf §§ 24 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie §§ 1004, 906, 823 BGB gestützt werden, tritt er entgegen. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorbringe, die für sein, des Beklagten zu 4., Grundstück behauptete PAK-Belastung sei darauf zurückzuführen, dass sich dort eine Schlosserei befunden habe, in der mit erhitzten metallischen Substanzen gearbeitet worden sei, wird dies bestritten. Der Vortrag sei neu und werde als verspätet gerügt, da es rechtfertigende Gründe für die Verspätung nicht gebe.

Die Nebenintervenientin legt dar, dass der rechtliche Ausgangspunkt des landgerichtlichen Urteils zutreffend sei: Die Beklagten zu 1. bis 3. seien auf der Grundlage der im Jahre 1989 maßgeblichen Rechtsprechung nicht verpflichtet gewesen, den Kläger unaufgefordert darüber zu unterrichten, dass auf dem verkauften Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden sei, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages davon gewusst haben sollten. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass früher im Boden vorhandene Rohrleitungen und sonstige Fremdkörper im Rahmen des Umbaus im Jahre 1976 dort verblieben seien, geschweige denn, dass die Beklagten zu 1. bis 3. darum gewusst hätten. Es gehe hier auch nicht um einen früher auf dem Grundstück unterhaltenes Großunternehmen, dessen Vorhandensein eine entsprechende Unterrichtung des Klägers vielleicht nahegelegt hätte, sondern um einen kleinen chemischen Betrieb. Nichts anderes ergebe sich aus den im Jahre 1976 zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. und dem Voreigentümer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Der Hinweis, dass auf dem Grundstück befindliche Baulichkeiten mit verkauft seien, lasse nicht darauf schließen, dass der Käufer seinerzeit - im Jahre 1976 - mit dem Vorhandensein von Altlasten habe rechnen müssen, denn damals sei das Bewusstsein der Allgemeinheit in dieser Hinsicht ein anderes als gegenwärtig gewesen. Verfahrensfehler seien dem Landgericht nicht anzulasten; eine Parteivernehmung sei weder erstinstanzlich geboten gewesen noch in zweiter Instanz nachzuholen; ihr sei im Übrigen zu widersprechen. Den verspätet angebrachten Beweisantritten zur Vernehmung weiterer Zeugen dürfe das Berufungsgericht nicht nachgehen. Entgegen der Ansicht des Klägers finde sein Begehren auch in § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz sowie in § 826 BGB keine tragfähige Rechtsgrundlage.

Das Vorliegen einer PAK-Belastung auf dem Grundstück F. straße 8 werde in Abrede genommen. Eine bodenrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebe sich nicht. Hilfsweise wird die Einrede der Verjährung erhoben. Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes lägen nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers habe das Landgericht den Inhalt der Bauakte sehr wohl in seiner Entscheidung verwertet. Es werde auch in Zweifel gezogen, dass bei der vom Kläger angeregten Ortsbesichtigung festgestellt werden könne, es seien alte Rohrleitungen mit chemischen Substanzen im Boden belassen worden. Bestritten werde, dass derartige chemische Substanzen auf dem Boden verschüttet worden seien. Schließlich habe der Kläger nicht einmal bewiesen, dass etwa vorhandene Bodenkontaminationen nicht bereits vor der Stilllegung der von M. geführten chemischen Reinigung verursacht worden seien. Die in dem Gutachten der Firma K. & Partner festgestellten Belastungen könnten ohne weiteres bereits vor dem Jahre 1976 vorhanden oder jedenfalls angelegt gewesen sein.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 369-399 d.A.) mit Anlagen (Bl. 400-411 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 2003 (Bl. 492- 516 d.A.), die Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. und zu 2. (Bl. 462-474 = 475-488 d.A.) und ihre weiteren Schriftsätze vom 21. Juli 2003 (Bl. 518-532) und vom 12. August 2003 (Bl. 543/544 d.A.), die Berufungserwiderung des Beklagten zu 3. (Bl. 450-461 d.A.), des Beklagten zu 4. (Bl. 424-431 d.A.) sowie dessen weiteren Schriftsatz vom 17. Juli 2003 (Bl. 517 d.A.) und die Berufungserwiderung der Nebenintervenientin (Bl. 432-448 d.A.) sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 25. Juli 2003 (Bl. 535-541 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1.

Der Kläger hat keinen gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichteten Schadensersatzanspruch, der Grundlage für die von ihm unter II., IV., VI. und VII. gestellten Berufungsanträge sein könnte. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt auf vertraglicher Ebene allein § 463 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) in Frage. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer nach § 463 Satz 1 BGB statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt nach § 463 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Da die Voraussetzungen des § 463 Satz 1 BGB a.F. hier nicht in Betracht kommen, kann der Kläger mit seinem Begehren nur dann durchdringen, wenn die Beklagten zu 1. bis 3. einen Fehler des verkauften Grundstücks, der ihnen jedenfalls vor dem 5. September 1989 bekannt war, gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen haben. Das ist jedoch nicht der Fall.

Es ist allerdings zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ein Fehler der Kaufsache vorlag. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, gegebenenfalls auch stillschweigend, vorausgesetzt haben (Palandt-Putzo, 62. Auflage 2003, § 459 Rand-Nr. 8). Anerkannt ist, dass Bodenverunreinigungen, insbesondere als sog. Altlast, einen solchen Fehler darstellen (Putzo, aaO, mit Nachweisen). Dazu hat der Kläger bereits erstinstanzlich behauptet, im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 446 Abs. 1, § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB), hier also am 1. November 1989 (§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrages) sei das Erdreich des gekauften Grundstücks verunreinigt ("kontaminiert") gewesen. Außerdem seien die Fundamente und die im Erdboden verlegten Rohrleitungen der bis zur Abmeldung des Gewerbes auf dem Grundstück betriebenen chemischen Reinigung, Färberei und Dämpferei nicht etwa beseitigt worden, als die Beklagten zu 1. bis 3. das Grundstück mit Kaufvertrag vom 30. März 1976 (Übergabetermin 15. Mai 1976) von dem früheren Eigentümer Werner Mäkler gekauft hätten. Der Boden im Bereich des früheren Kesselhauses und in anderen Bereichen sei aufgefüllt und betoniert, die Rohrleitungen und Schächte seien lediglich zugeschüttet worden. Zwar sind die Beklagten zu 1. und zu 2. diesem Vortrag entgegengetreten, indem sie bestritten haben, dass die inzwischen festgestellten Verunreinigungen des Grundstücks bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorhanden gewesen seien. Gleichwohl ist an dieser Stelle zugunsten des Klägers die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung zugrunde zu legen. Es spricht nämlich auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1. bis 3. alles für die Annahme, dass die in dem Gutachten der Firma K. & Partner GmbH vom 19. August 1999 festgestellten Verunreinigungen zumindest maßgeblich auf die Nutzung des verkauften Grundstücks als chemische Reinigung, Färberei und Dämpferei durch den Voreigentümer W. M. zurückzuführen sind. Da die Beklagten zu 1. bis 3. das von ihnen erworbene Grundstück jedenfalls hinsichtlich der oberirdischen Baulichkeiten umgestaltet und dort nach Abschluss des Umbauvorgangs einen Lebensmittel-Supermarkt haben betreiben lassen, der auch nach dem Übergang des Grundstückseigentums auf den Kläger fortgeführt wurde, wäre anderenfalls nicht erklärbar, auf welche Weise es zu den in dem genannten Gutachten ausgewiesenen Schadstoffbelastungen gekommen sein sollte.

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Kaufvertrages der Kaufgegenstand in dem vorhandenen Zustand auf den Käufer überging und dass für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit keine Gewähr geleistet werden sollte und auch keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen wurde (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Kaufvertrages). Ferner kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Verkäufer versichert haben, dass ihnen keine wesentlichen Mängel bekannt seien, die nicht offenkundig sichtbar seien (§ 2 Abs. 8 des Kaufvertrages). Alle diese Gewährleistungs-ausschlüsse greifen nämlich nicht, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt (§ 476 BGB).

Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. den Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen haben, wobei es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also auf den 5. September 1999, als dem maßgeblichen Termin ankommt ( vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 463 Rand-Nr. 11). Dabei setzt "Verschweigen" im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. voraus, dass die Beklagten zu 1. bis 3. den als "Fehler" der Kaufsache bezeichneten Zustand überhaupt gekannt haben. Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Beklagten zu 1. bis 3. am oder vor dem 5. September 1999 gewusst hätten, der Boden des von ihnen verkauften Grundstücks sei mit den von der Firma K. & Partner GmbH im Nachhinein festgestellten Schadstoffen belastet gewesen, kommt es auf eine Kenntnis der Beklagten von Umständen an, die den Schluss nahe legten, dass Verunreinigungen der später festgestellten Art vorhanden sein könnten. Hätten die Beklagten zu 1. bis 3. von solchen Umständen gewusst, die zwar ihnen, nicht aber dem Kläger bekannt waren, wären sie verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Tatsachen auch ungefragt zu offenbaren. Der Kläger hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass die Beklagten zu 1. bis 3. derartige Umstände gekannt haben.

An dieser Stelle ist - wiederum zu Gunsten des Klägers - davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. vor Abschluss des Kaufvertrages vom 30. März 1976 mit W. M. über die Nutzung des gekauften Grundstücks jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 unterrichtet waren. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben dies nicht ernsthaft bestritten. Der Beklagte zu 3. hat zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich geltend gemacht, er sei vor dem Abschluss des Kaufvertrages am 30. März 1976 wegen dieser Angelegenheit nicht in Bremerhaven gewesen, gleichwohl ist zu unterstellen, dass er gewusst hat, in welcher Weise das von ihm gemeinsam mit den Beklagten zu 1. und 2. erworbene Grundstück bis dahin genutzt worden war. Diese Annahme liegt um so näher, als unstreitig von den drei Erwerbern eine grundlegende Nutzungsänderung beabsichtigt war. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Investor, der sich im Jahre 1976 zu einer finanziellen Beteiligung an einem erst durch Umbau zu erstellenden Lebensmittel-Supermarkt bereit fand, nicht darüber unterrichtet gewesen sein soll, in welcher Weise das zu einem Kaufpreis von immerhin DM 1.700.000,-- zu erwerbende Grundstück bis dahin verwendet worden war, wobei noch Umbaukosten von mindestens DM 440.000,-- hinzutraten. Indessen nötigte das Wissen der Beklagten zu 1. bis 3. um die von W. M. jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 auf dem fraglichen Grundstück unterhaltene chemische Reinigung, Färberei und Dämpferei sie nicht, diese Kenntnis im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses vom 5. September 1989 unaufgefordert an den Kläger weiterzugeben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Betrieb einer chemischen Reinigung, Färberei und Dämpferei lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das Grundstück, auf dem sie betrieben wird, mit Schadstoffen verunreinigt ist. Das gilt auch und gerade dann, wenn dieses Unternehmen bereits längerfristig unterhalten wird. Zwar ist offenkundig, dass eine "chemische" Reinigung zur Erledigung der ihr von den Kunden erteilten Aufträge Flüssigkeiten verwendet, die sich jedenfalls nicht nur aus naturbelassenen Stoffen zusammensetzen, sondern auch Bestandteile enthalten, die für Menschen und Tiere gesundheitsgefährdend sind und sich auch umweltgefährdend auswirken. Gerade weil aber diese Gesichtspunkte auf der Hand liegen, kann und muss davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Überwachungsbehörden rechtzeitig und in geeigneter Weise das Unternehmen und seine Arbeitsweise beobachten und die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder jedenfalls Verringerung der aufgezeigten Gefahren treffen. Anders als bei einer Deponie, bei der immer damit gerechnet werden muss, "dass auf ihr auch Abfälle gelagert werden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine besondere Gefahr darstellen" (BGH NJW 1995, 1549), werden innerhalb einer chemischen Reinigung regelmäßig nur bestimmte Flüssigkeiten verwendet, deren sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Behauptung zutrifft, dass das von M. geführte Unternehmen diese Entsorgung über die von der Nebenintervenientin vorgehaltene städtische Kanalisation vorgenommen hat und auch vornehmen durfte. Jedenfalls hat auch der Kläger nicht behauptet, dass der von M. geführte Betrieb die verwendeten, ausgedienten Reinigungssubstanzen im Erdreich habe versickern lassen. War dem aber so, dann hatten die Beklagten zu 1. bis 3. keine Veranlassung, allein aus der Kenntnis der Tatsache, dass auf dem von ihnen an der Kläger verkauften Grundstück bis zum Ablauf des Jahres 1975 eine chemische Reinigung betrieben worden war, den Schluss auf das Vorliegen von Verunreinigungen im Erdreich zu ziehen, und mussten deshalb den Kläger nicht ungefragt über die Grundstücksnutzung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 unterrichten. Anderes könnte nur gelten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodenbelastungen gegeben hätte, die auf dem Betrieb der chemischen Reinigung hätten beruhen können (so auch OLG Celle NJW-RR 1997, 848). Für das Vorliegen solcher konkreter Anhaltspunkte hat jedoch der Kläger nichts vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Beklagten zu 1. bis 3. unwidersprochen vorgetragen haben, die Erteilung von ihnen unter dem 28. Mai 1976 und von dem Architekten W. unter dem 1. Juli 1976 beantragte Baugenehmigung zur Umgestaltung der oberirdischen Gebäude sei jedenfalls nicht deshalb auf Schwierigkeiten gestoßen, weil auf dem Grundstück zuvor eine chemische Reinigung, Färberei und Dämpferei betrieben worden sei. Dieser Gesichtspunkt verdient um so mehr Beachtung, als der zuständigen Behörde bekannt war, dass die Beklagten auf dem fraglichen Gelände einen Lebensmittel-Supermarkt einrichten wollten. In dem Bauantrag vom 28. Mai 1976 findet sich nämlich in der mit "Gegenstand des Antrages ist ein: Nichtwohngebäude, Art:" überschriebenen Zeile der maschinenschriftlich eingesetzte Hinweis "Discount-Haus". Wenn aber nicht einmal die zum Schutz der Allgemeinheit aufgerufenen und ihrem Wohl verpflichteten zuständigen Organe der öffentlichen Verwaltung Anlass sahen, im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens, das einen Umbau betraf, zu überprüfen, ob die bisherige Verwendung des Grundstücks der beabsichtigten Nutzungsänderung entgegenstehen könnte, musste dieser Gedanke den Beklagten zu 1. bis 3. im Jahre 1976 erst recht nicht kommen. War aber den Beklagten zu 1. bis 3. schon im Jahre 1976 nicht vorzuhalten, dass sie sich die Frage, was es mit den - nach Darstellung des Klägers - im Erdreich verbleibenden Rohrleitungen und Tanks auf sich habe, nicht stellten, so kann ihnen naturgemäß - wiederum erst recht - nicht angelastet werden, dass sie nach fast dreizehnjähriger insoweit unbeanstandeter Nutzung des Grundstücks als Lebensmittel-Supermarkt dem Kläger nicht ungefragt offenbarten, ihr Voreigentümer habe bis zum Ablauf des Jahres 1975 langdauernd einen Reinigungsbetrieb auf dem Grundstück unterhalten.

Der weitere vom Kläger zur Grundlage der von ihm angenommenen Offenbarungspflicht der Beklagten zu 1. bis 3. gemachte Umstand, diese hätten das von M. betriebene Unternehmen bis zum 10. März 1977 weitergeführt und seien deshalb ihm, dem Kläger, gegenüber erklärungspflichtig gewesen, erweist sich als nicht tragfähig. Den vom Kläger selbst mit der Klage vorgelegten Unterlagen (Ablichtung von "HRA 2569 1. Karte") ist zu entnehmen, dass die Firma "E.A.M. Färberei u. chem. Reinigung" zwar am 10. März 1977 abgemeldet worden ist, diese Abmeldung aber Rückwirkung auf den 31. Dezember 1975 entfalten sollte. Da ausweislich des § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages zwischen M. und den Beklagten zu 1. bis 3. das Grundstück den Käufern am 15. Mai 1976 übergeben werden sollte, kann entgegen der Darstellung des Klägers keine Rede davon sein, dass die Beklagten zu 1. bis 3. den Reinigungsbetrieb nach der Übergabe des Grundstücks noch fortgeführt haben.

Ebenfalls nicht tragfähig für die Annahme einer Offenbarungspflicht der Beklagten zu 1. bis 3. ist die Behauptung des Klägers, diese hätten gewusst, dass lediglich die oberirdischen Bestandteile des erworbenen Grundstücks umgestaltet werden sollten, während die im Boden befindlichen Teile, also vornehmlich die Rohrleitungen und die zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten dienenden Tanks, im Erdreich verbleiben sollten und verblieben seien, und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, die Beklagten hätten diesen Umstand ihm, dem Kläger, ungefragt mitteilen müssen, da mit diesem Vorgehen die Gefahr einer Verunreinigung des Bodens herbeigeführt, jedenfalls aber erhöht worden sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu 1. bis 3. davon gewusst haben, dass die nicht oberirdischen Gebäudeteile von den Umbaumaßnahmen nicht betroffen sein sollten. Deshalb kommt auch der Frage keine Bedeutung zu, ob alle drei Beklagten oder nur die Beklagten zu 1. und zu 2. oder - wofür nach dem äußeren Eindruck der in Bl. 235/236 d.A. befindlichen Unterlage alles spricht - nur einer von ihnen den Bauantrag als Bauherr unterzeichnet hat. Selbst wenn dieser vom Kläger behauptete Umstand der Beurteilung zugrunde gelegt wird, ergibt sich nicht die von ihm daraus abgeleitete Mitteilungspflicht. Entscheidend ist nämlich der folgende Gesichtspunkt: Wenn der Nebenintervenientin als für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zuständiger Gebietskörperschaft der Antrag wie vom Kläger geschildert zur Genehmigung eingereicht wurde und sie sodann die Baugenehmigung erteilte, ohne dass hinsichtlich des Verbleibs und der künftigen Nutzung der unterirdischen Anlagen irgendwie geartete Auflagen gemacht wurden, so kann daraus nur geschlossen werden, dass die Nebenintervenientin das beabsichtigte Vorgehen der Beklagten zu 1. bis 3. und der von ihnen beauftragten Hilfspersonen (Architekt, Statiker) für bau- und umweltrechtlich unbedenklich hielt. Nach der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem. GBl. S. 207 - 2130-a-1) war die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach. Die Beklagten zu 1. bis 3. konnten daher nach Erteilung der für den geplanten Umbau beantragten Baugenehmigung davon ausgehen, dass den von ihnen beabsichtigten baulichen Maßnahmen keine auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden Bedenken entgegenstanden. Selbst wenn ihnen also bekannt gewesen sein sollte, dass unterirdische Anlagen, die von dem von M. geführten Betrieb genutzt worden waren, nicht entfernt wurden, sondern im Boden verbleiben sollten, hatten sie das Erforderliche veranlasst, indem sie dies der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mitteilten. Wurde diese ihre Absicht seitens der zuständigen Behörde seinerzeit für unbedenklich gehalten, so hatten die Beklagten zu 1. bis 3. keinen Anlass, nach - insoweit offensichtlich störungsfrei - verlaufenen dreizehn Jahren von sich aus und ungefragt den Kläger über solche tatsächlichen Umstände zu unterrichten, die aus ihrer Kenntnis weder im Jahre 1976 anlässlich der Genehmigung des Umbaus noch in den Jahren bis 1989, also während der Zeit des Betriebs des Lebensmittel-Supermarkts, zu Schwierigkeiten geführt hatten und deshalb nicht nachhaltig in ihr Bewusststein gedrungen waren.

Die in Zusammenhang mit der vorstehend abgehandelten Behauptung des Klägers stehende Darstellung, die Verunreinigung des Grundstücks sei nicht schon während der Zeit des Betriebs der chemischen Reinigung, sondern erst in der Zeit eingetreten, als die Beklagten zu 1. bis 3. den Lebensmittel-Supermarkt betrieben hätten, weil erst in diesem Zeitraum die im Boden verbliebenen Rohrleitungen und/oder Tanks durchgerostet seien, vermag dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn schon die - zu Gunsten des Klägers unterstellte - Kenntnis vom Verbleib der Rohrleitungen die Beklagten zu 1. bis 3. nicht zu einem entsprechenden Hinweis an den Kläger nötigte, so kommt ein solcher erst recht nicht mit Rücksicht auf die Behauptung des Klägers über den - späteren - Zeitpunkt des Eintritts der Verunreinigung in Betracht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagten zu 1. bis 3. nachträglich, d.h. in der Zeit zwischen dem 15. Mai 1976 und dem 5. September 1989, davon Kenntnis erlangt hätten, dass eine Durchrostung eingetreten sei. Das aber hat der Kläger selbst nicht behauptet.

2.

Die von dem Kläger gestellten Anträge sind auch nicht auf der Grundlage von Rechtsvorschriften begründet, die keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zur Voraussetzung haben:

a)

Die Vorschriften des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) - Artikel 1 des Gesetzes über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) - scheiden als mögliche Anspruchsgrundlage aus, denn dieses Gesetz ist nach seinem Artikel 5 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten und § 23 UmweltHG sieht vor: Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist. Zwar ist ungeklärt, wann die Verunreinigungen des dem Kläger gehörenden Grundstücks eingetreten sind, auch nach Darstellung des Klägers sind jedoch die Handlungen (Unterlassungen), die nach seiner Ansicht den Beklagten zu 1. bis 3. anzulasten sind, nicht nach dem 1. Januar 1991 vorgefallen.

b)

Vergleichbare Einschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs enthalten die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens - vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) allerdings nicht, denn das Gesetz findet, wie § 3 Abs. 1 ausdrücklich ausspricht, "auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten" Anwendung. Durch § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes werden unter der Überschrift "Pflichten zur Gefahrenabwehr" Verhaltenspflichten begründet, die jedermann (Absatz 1) sowie dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt auferlegt sind und durch die schädliche Bodenveränderungen vermieden werden sollen. Das Gesetz insgesamt ist - abgesehen von in ihm enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen - nach seinem Art. 4 am 1. März 1999 in Kraft getreten. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt:

Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Ferner bestimmt § 4 Abs. 6 BBodSchG:

Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gleichwohl können die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zugunsten des Klägers nicht herangezogen werden. Bezweckt wird nämlich die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen. So betont § 1 Satz 2, dass Gefahrenabwehr einerseits und Risikovorsorge andererseits beabsichtigt seien (vgl. Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1263 [unter II. 1. a)]). Demgemäß ist auch anerkannt, das die in § 4 Abs. 1 BBodSchG enthaltene Regelung schon wegen ihrer Unbestimmtheit weder als Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Pflichten noch als Präzisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabs einer zivilrechtlichen Altlastenhaftung geeignet ist (Vierhaus, aaO, S. 1264 [unter II. 2. erster Absatz a.E.).

Diese Gesichtspunkte lassen sich dahin zusammenfassen, dass die genannten Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des gegenwärtigen und/oder des früheren Grundstückseigentümers sowie des Inhabers der tatsächlichen Gewalt betreffen, nicht aber die zivilrechtliche Haftung eines früheren Eigentümers im Verhältnis zu einem gegenwärtigen Eigentümer.

c)

Es kommt auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Betracht. Die Frage, ob und gegebenenfalls welchen dieser Vorschriften Schutzgesetzqualität zukommt, wird in der überschaubaren Kommentarliteratur kaum behandelt. In den Kommentaren von Palandt-Thomas, 62. Auflage 2003, § 823 Rand-Nr. 145; Erman-Schiemann, 10. Auflage 2000, § 823 Rand-Nr. 163/164; Soergel-Zeuner, 12. Auflage 1999, § 823 Rand-Nrn. 300-315 und Staudinger-Hager, 13. Bearbeitung 1999 Anm. G 44 wird das genannte Gesetz im Rahmen der Aufzählungen der bundesgesetzlichen Vorschriften, die als Schutzgesetze anerkannt und nicht anerkannt sind, jeweils nicht angesprochen. Lediglich in der Kommentierung bei Bamberger/Roth, BGB, Band 2, 2003, § 823 Rand-Nr. 186 findet sich ein von Spindler verfasster Hinweis, der die in § 4 Abs. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geregelten Verhaltenspflichten nicht nur als dem Schutze der Allgemeinheit dienend bezeichnet, "sondern entsprechend ihrem Wortlaut auch dem Schutz von Dritten". Indessen verhilft auch dies der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg, denn § 4 Abs. 1 und 2 BBodSchG lautet:

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Boden-Einwirkungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

Die wiedergegebenen Vorschriften betreffen also nur die Verpflichtung des Handelnden, also einer Person, die auf den Boden einwirkt (Handlungshaftung), sowie diejenige des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zur Abwehr von Beeinträchtigungen, die während der Zeit ihres Eigentums oder der Dauer der Ausübung der tatsächlichen Gewalt eintreten (Zustandshaftung). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind die Voraussetzungen beider Vorschriften in der Person der Beklagten zu 1. bis 3. nicht gegeben, denn sie haben weder selbst auf den Boden ihres Grundstücks eingewirkt noch haben sie während der Dauer ihres Eigentums und ihrer tatsächlichen Sachherrschaft pflichtwidrig zugelassen, dass Dritte auf den Boden in einer Weise eingewirkt haben, die zu den inzwischen festgestellten Verunreinigungen geführt hat.

d)

Für den vom Kläger schließlich noch erwähnten Anspruch aus §§ 906, 1004 BGB fehlt es ersichtlich an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Selbst wenn diese aber vorliegen sollten, könnte der Kläger nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur einen "Ausgleich in Geld" wegen der von ihm zu duldenden Einwirkungen verlangen. Einen solchen Anspruch macht er jedoch mit keinem seiner Berufungsanträge geltend.

3.

In Bezug auf den Beklagten zu 4. kommen in Ermangelung einer schuldrechtlicher Sonderverbindung zu dem Kläger allenfalls Ansprüche der oben unter 2. behandelten Art in Betracht. Sie scheitern jedoch aus den dort dargestellten Gründen auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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