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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 4 W 24/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 741
BGB § 742
BGB § 749 Abs. 1
Sind sich die Eheleute darüber einig, dass die während des Bestehens der Ehe auf einem Einzelsparkonto angesparten Gelder für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, den Erwerb eines Eigenheims bzw. den Umbau einer Mietwohnung und für gemeinsame Urlaube verwendet werden sollen, so steht die Forderung aus dem Konto auch dann beiden Eheleuten gemeinschaftlich als Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu, wenn sie im Güterstand der Gütertrennung leben, der Kontoinhaber wesentlich mehr als der andere Ehegatte auf das Konto eingezahlt hat und letzterer über ein Einzelsparkonto verfügt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN BESCHLUSS

4 W 24/05

in Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen unter Mitwirkung der Richter Wever, Dr. Haberland und Soiné am 9. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 26. Mai 2005 (Bl. 79 ff. d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juni 2005 (Bl. 93 f.) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für die mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 (Bl. 69 ff. d.A.) angekündigte Klage für die gesamte Hauptforderung von EUR 7.205,22 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Gezork, Bremen, beigeordnet wird. Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für ihre gesamte angekündigte Klage zu bewilligen, auch soweit ihr Antrag vom Landgericht zurückgewiesen wurde, denn ihre Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen hälftigen Ausgleichsanspruch bezüglich des Guthabens geltend, das sich auf einem auf den Antragsgegner lautenden Sparkonto am 24. September 2002 befunden hat.

Die Parteien schlossen am 29. Juli 1988 die Ehe. Durch Ehevertrag vom 18. Dezember 1987 vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung. Der Antragsgegner ist als Finanzbeamter tätig. Die Antragstellerin betreute die 1991 und 1994 geborenen Kinder und bezieht seit 1998 Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Die Parteien verfügten zunächst über jeweils eigene Giro- und Sparkonten. Im Jahre 1994 löste die Antragstellerin ihr Girokonto auf. Das sich auf dem Konto befindliche Guthaben zahlte sie auf ihr Sparkonto ein. Ab diesem Zeitpunkt flossen sämtliche Einkünfte der Parteien auf das Girokonto des Antragsgegners, für das die Antragstellerin eine Kontovollmacht hatte. Von diesem Konto wurden die laufenden Ausgaben zum Lebensunterhalt der Familie bestritten.

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass Überschüsse vom Girokonto auf das Sparkonto des Antragsgegners bei der Sparkasse Bremen (Kto.-Nr.: 4345 0501-01) eingezahlt werden. Für dieses Sparkonto besaß die Antragstellerin keine Kontovollmacht. Von dem sich auf diesem Sparkonto befindlichen Guthaben wurde von den Parteien im Jahre 1996 eine neue Schlafzimmereinrichtung angeschafft. Auch für andere Neuanschaffungen wurden Mittel von dem Sparkonto verwendet. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin bestand in den letzten Jahren vor der Trennung außerdem der Plan, das auf dem Sparkonto befindliche Geld zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. für einen Umbau der ehelichen Wohnung zu verwenden.

Am 19. Mai 2002 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er sich von ihr trennen werde. Am 24. September 2002 hob er EUR 3.000,00 von seinem Sparkonto ab, das am 2. Juli 2002, dem Tag, an dem der Antragsgegner zuletzt eine Kontoverfügung vorgenommen hatte, ein Guthaben von EUR 14.191,41 aufwies. Am 1. Oktober 2002 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und entzog der Antragsgegnerin die Kontovollmacht für sein Girokonto. Auf dem Sparkonto befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von EUR 11.205,41. Für das Jahr 2002 wurde außerdem eine Zinsgutschrift von EUR 219,02 erteilt.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner mit der angekündigten Klage die Hälfte des Guthabens, das sich vor der Abhebung des Antragsgegners vom 24. September 2002 auf dem Sparkonto befunden hat sowie die Hälfte der für das Jahr 2002 gutgeschriebenen Zinsen, insgesamt EUR 7.205,22. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Hälfte des angesparten Guthabens zustehe, weil nach dem Willen der Parteien auf dem Sparkonto ausschließlich Geld angespart worden sei, das der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient habe.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er als Inhaber des Sparkontos auch im Innenverhältnis Alleinberechtigter an dem Guthaben sei. Das ergebe sich bereits aus der vereinbarten Gütertrennung. Außerdem stamme der angesparte Betrag ganz überwiegend aus seinem Einkommen.

Das Landgericht Bremen hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. Mai 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung lediglich für eine Hauptforderung von EUR 5.602,71 bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass an dem Guthaben des Sparkontos des Antragsgegners eine Bruchteilsgemeinschaft der Parteien bestanden habe. Maßgeblich für die Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft sei jedoch der Zeitpunkt der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens, mithin der 1. Oktober 2002. Dass der Antragsgegner noch am 24. September 2002 Geld von dem Konto abgehoben habe, sei insoweit unbeachtlich. Am 1. Oktober 2002 habe sich ein Guthaben von EUR 11.205,41 auf dem Sparkonto befunden. Davon könne die Antragstellerin die Hälfte, also einen Betrag von EUR 5.602,71 vom Antragsgegner verlangen. Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Durch Beschluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde im Hinblick auf einen Betrag von EUR 100,00 (geschätzte Zinsen) lediglich teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat, auch soweit ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Landgericht zurückgewiesen worden ist, Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Antragstellerin kann nach bisherigem Sach- und Streitstand gemäß §§ 741, 742, 749 Abs. 1 BGB vom Antragsgegner die Hälfte des Guthabens von EUR 14.191,41, das sich vor der Abhebung des Antragsgegners vom 24. September 2002 auf dem Sparkonto befunden hat (= EUR 7.095,71) sowie die Hälfte der für das Jahr 2002 gutgeschriebenen Zinsen von EUR 219,02 (= EUR 109,51), insgesamt EUR 7.205,22, verlangen.

1. Grundsätzlich ist der Inhaber eines Einzelsparkontos nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung im Außenverhältnis gegenüber der Bank, sondern ihm steht im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten beim Scheitern der Ehe alleine zu. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36). Eine solche Vereinbarung erfolgt im Wege der (konkludenten) Abtretung der Kontoforderung an den anderen Ehegatten als Bruchteils-Mitberechtigten (Wever, a.a.O., Rn. 513; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38). Allerdings ist bei der Annahme einer für das Innenverhältnis stillschweigend vereinbarten Mitberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, Zurückhaltung geboten. Wenn sich die Ehegatten eines Einzel- und keines Gemeinschaftskontos bedienen, spricht dies zunächst dafür, dass die eingehenden Gelder nach ihrem Willen dem Kontoinhaber zugeordnet werden sollen (Wever, a.a.O., Rn. 514). Unter welchen besonderen Voraussetzungen gleichwohl die konkludente Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist dabei, dass sich im Hinblick auf die angesparten Mittel eine gemeinsame Zweckverfolgung der Eheleute feststellen lässt. Die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen Ihnen Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, auch dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; zustimmend: Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38). Dann steht den Eheleuten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen zu (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696; 1697; Wever, a.a.O., Rn. 514a).

Diese besonderen Voraussetzungen für die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft sind hier gegeben.

Im vorliegenden Fall ist die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft an der Sparkontoforderung von den Parteien im Jahre 1994 getroffen worden, denn es bestand zumindest stillschweigend Einigkeit darüber, dass beiden Eheleuten das auf dem Sparkonto des Antragsgegners angesparte Guthaben zugute kommen sollte. Im Jahre 1994 hat die Antragstellerin ihr eigenes Girokonto aufgelöst mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte der Parteien auf das Girokonto des Antragsgegners flossen und hiervon die Ausgaben der Familie zum Lebensunterhalt bestritten wurden. Erst ab diesem Zeitpunkt sind auch Überschüsse vom Girokonto auf das streitgegenständliche Sparkonto des Antragsgegners überwiesen worden, so dass ab dem Jahr 1994 an Hand der nachfolgend genannten Umstände eine gemeinsame Zweckverfolgung der Eheleute zur Verwendung des Sparguthabens festgestellt werden kann. Von dem Guthaben des Sparkontos ist unstreitig im Jahre 1996 eine neue Schlafzimmereinrichtung gekauft worden. Auch wurde das Sparguthaben zur Finanzierung weiterer Neuanschaffungen verwendet. Zudem hat sich in den letzten Jahren vor der Trennung bei den Eheleuten der Plan entwickelt, mit dem angesparten Geld ein Eigenheim zu kaufen bzw. den Umbau der ehelichen Wohnung zu finanzieren. Weiterhin hat die Antragstellerin vorgetragen, dass auch diverse Urlaube von dem Sparguthaben bezahlt worden sind. Soweit der Antragsgegner dagegen einwendet, dass sich dieses seiner Kenntnis entziehe, kann er damit nicht gehört werden (§ 138 Abs. 4 ZPO). Ebenso unerheblich ist, dass der Großteil des angesparten Geldes aus dem Einkommen des Antragsgegners als Finanzbeamter stammte und die Beklagte seit 1998 lediglich über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit verfügte, denn, wie oben dargestellt, kommt es für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft nicht darauf an, ob der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38). Der Umstand, dass die Antragstellerin Inhaberin eines eigenen Sparkontos ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, denn entscheidend abzustellen ist alleine darauf, ob es für das jeweilige Konto eine Zweckbestimmung der Eheleute gibt, aus der sich eine Bruchteilsgemeinschaft herleiten lässt.

Gegen die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft spricht auch nicht, dass die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Zwar ist insoweit zu beachten, dass in der Vereinbarung der Gütertrennung zum Ausdruck kommt, dass die Parteien ihre Vermögensmassen streng voneinander getrennt halten wollen, ohne dass im Falle einer Scheidung ein Ausgleich bezüglich des in der Ehe hinzugewonnenen Vermögens erfolgt. Daraus ergeben sich aber gegenüber Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, keine strengeren Anforderungen an die Voraussetzungen der stillschweigenden Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft. Vielmehr dürften die Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft regelmäßig davon ausgehen, dass im Falle einer Trennung ein ausreichender Interessenausgleich bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens über den Zugewinnausgleich erfolgt, so dass insoweit ein eher geringeres Bedürfnis an der (stillschweigenden) Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft besteht. Ein solcher Interessenausgleich erfolgt bei der Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaars, das im Stand der Gütertrennung lebt, jedoch nicht. In solchen Fällen besteht deshalb ein eher größeres Interesse der Ehegatten, an zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingebrachten Vermögenswerten, die formell im Außenverhältnis dem anderen Ehegatten zustehen (etwa durch Einzahlung auf dessen Einzelkonto), zumindest eine Mitberechtigung im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft zu behalten bzw. zu erwerben.

Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen.

2.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin handelt es sich bei dem sich auf dem Konto befindlichen Guthaben ausschließlich um gemeinsam angesparte Beträge. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass das Sparkonto im Jahre 1991 bereits ein Guthaben von DM 11.621,68 aufgewiesen habe, das hier zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft ist, wie oben ausgeführt, das Jahr 1994 und nicht das Jahr 1991. Der Antragsgegner hat aber bezogen auf das Jahr 1994 nicht dargelegt, dass das Sparkonto ein Guthaben aufwies, das hier zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen.

3.

Soweit das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, war der Beschwerde stattzugeben. Insbesondere war zugunsten der Antragstellerin auch der vom Antragsgegner am 24. September 2002 abgehobene Betrag zu berücksichtigen. Zwar stellt das Landgericht zutreffend fest, dass die Bruchteilsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand und wohl erst zum 1. Oktober 2002 aufgehoben wurde, in dem der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszog und die Kontovollmacht der Antragstellerin für das Girokonto widerrief. Nimmt aber ein Ehegatte kurz vor der Trennung eine Verfügung vor, die bereits der Finanzierung der Trennung dienen soll, ist diese Verfügung nicht mehr vom gemeinsamen Willen der Bruchteilsberechtigten gedeckt (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 520 für den insoweit vergleichbaren Fall der kurz vor der Trennung erfolgten Kontoabhebung unter Gebrauch einer Kontovollmacht durch den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist). Das war hier der Fall, denn unstreitig hat der Antragsgegner den am 24. September 2002 abgehobenen Betrag nicht mehr für Zwecke des gemeinsamen Lebens der Eheleute verwendet.

Ende der Entscheidung

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