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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 4 WF 102/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 56
Die Rückforderung zuviel festgesetzter und ausgezahlter Prozesskostenhilfegebühren bedarf der vorherigen Abänderung der Festsetzung, die wiederum grundsätzlich nur auf Erinnerung oder Beschwerde hin zulässig ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Geschäftszeichen: 4 WF 102/06

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wever als Einzelrichter am 30.8.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.3.2006 aufgehoben.

Gründe:

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 27.12.2005 die an die Antragsgegnerin-Vertreterin (nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 851,44 € festgesetzt hatte, hat das Amtsgericht (durch die Rechtspflegerin) mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.3.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin-Vertreterin an die Staatskasse 283,97 € zurückzuzahlen habe, und dies damit begründet, es seien Gebühren festgesetzt worden, die nicht angefallen seien (Terminsgebühr). Die dagegen gerichtete - zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Die Rückforderung zugunsten eines Anwalts festgesetzter und ausgezahlter Gebühren aus der Staatskasse setzt voraus, dass es zu einer entsprechenden Abänderung der ursprünglichen Festsetzungsentscheidung gekommen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl., § 56 Rn. 29; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rn. 17; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rn. 50). Eine solche Abänderung ist hier nicht erfolgt, ist insbesondere auch nicht als in der angefochtenen Entscheidung enthalten zu sehen. Sie konnte auch nicht erfolgen, weil es dazu nach herrschender und zutreffender Meinung einer Anfechtung der Festsetzungsentscheidung bedurft hätte (vgl. Hansens, § 128 Rn. 11 mit Rspr.-Nw.; Gerold/Schmidt/von Eicken, § 56 Rn. 29; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rn. 312; a.A. Riedel/Sußbauer/Schneider, § 128 Rn. 35), an der es hier fehlt.

Sähe man in der angefochtenen Entscheidung eine Abänderung der Festsetzung vom 27.12.2005, unterläge die Entscheidung wegen fehlender Anfechtung der ursprünglichen Festsetzung der Aufhebung. Eine Korrektur der Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen ist - außer in Fällen offenbarer Unrichtigkeit i.S. von § 319 ZPO - nicht zulässig.

Ende der Entscheidung

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