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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 1 ARs 21/09
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 83 a Abs. 2 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 ARs 21/09 (Ausl)
In dem Auslieferungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 28. Mai 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die spanischen Justizbehörden betreiben vermittels einer Ausschreibung im SIS die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.
a) Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts 32 in B. (J. I. 32 B.) vom 30. Juli 2008 (Az.: N 2422/07B), in welchem das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten nach dem dem Ersuchen beigefügten Begleitschreiben (Bl. 5 d.A.) in deutscher Übersetzung abschließend wie folgt beschrieben wird:
"Tatbegehung über das Internet, wobei Genannter hochwertige Fahrzeuge anbot. Nach Einzahlung bedeutender Geldbeträge als Zahlung und Anzahlung stellten die Käufer (in ganz Spanien) fest, dass sich Obengenannter (der als Leiter der Firma A. G. A. S.L. auftrat) abgesetzt hatte."
Näheres zu Tatmodalitäten, Tatzeiten, Tatorten, Anzahl und Namen der Geschädigten oder zur Schadenshöhe wird nicht mitgeteilt. In einer ergänzenden Mitteilung über S. S. vom 17. Dezember 2008 (Bl. 15 d.A.) teilt das Untersuchungsgericht 32 B. auf Anfrage der deutschen Behörden mit, dass das fortwährende Betrugsdelikt im Januar 2007 begann und im März desselben Jahres endete, wobei der Zeitraum aufgrund der Tatbegehung in ganz Spanien um ein bzw. zwei Monate abweichen könne. Wiederum auf erneute Anfrage seitens der deutschen Behörden ging am 5. Januar 2009 eine weitere Mitteilung von IP M. ein (Bl. 23 d.A.), wonach das Untersuchungsgericht 32 in B. gegen den Verfolgten ermittele und ein modus operandi mitgeteilt wird, der den Ablauf der betrügerischen Geschäfte dem Grunde nach näher darlegt (Inserate im Internet, telefonische Kontaktaufnahme, Anzahlung von 800, Euro als Garantie, Verpflichtung zur Zahlung von 50 % des Kaufpreises vor Übergabe. die Gesamtzahl der Geschädigten könne sich auf rund 60 belaufen und es werde geschätzt, dass diese auf das Konto der Firma ca. 1 Million Euro eingezahlt haben dürften). Der Verfolgte E. wird als alleiniger Verwalter und Verantwortlicher der Firma A. G. A. S.L. bezeichnet, und als deren Geschäftsführer und Verantwortlicher ein H. S. S.. Dieser habe erklärt, er habe erhaltene Anzahlungen dem E., wenn dieser von Zeit zu Zeit nach B. reise, in bar ausgehändigt. Konkrete Tatzeiten, Tatorte oder Namen der Geschädigten wurden erneut nicht mitgeteilt. Auch ein konkreter Tatbeitrag des Verfolgten E. wird nicht beschrieben. Auf eine weitere, nunmehr direkte Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft beim Untersuchungsgericht 32 in B. übersendet dieses unter dem Datum des 2. April 2009 (Bl. 76/79 d.A.) ein Anschreiben folgenden Inhalts [in deutscher Übersetzung]:
"Aufgrund der im Beschluss vom heutigen Tage, im oben angegebenen Verfahren getroffenen Verfügungen, sende ich Ihnen dieses Schreiben, womit ich Sie, in Weiterführung meiner vorherigen Mitteilung vom 26. März, zur Beantwortung ihrer Faxmitteilung, über die derzeitige Situation, in welcher sich P. E. befindet, in Kenntnis setze:"
Diesem Schreiben beigefügt ist ein Dokument vom 13. November 2008 (Bl. 38/64 d.A.), welches offensichtlich von einer spanischen Ermittlungsbehörde (F. de la A. N., Staatsanwaltschaft des Strafgerichtshofs) stammt und sich an das Zentrale Untersuchungsgericht Nr. 5 in M. wendet. Dieses Dokument benennt nach Bezeichnung des Bevollmächtigten des Unternehmens A. G. A. S.L. als C. H. S. S. und der groben Tatmodalitäten zunächst die Namen von 43 Geschädigten (offenbar spanischen Staatsangehörigen), hierzu einzelne Tatzeiten (im Zeitraum vom 7.3.2006 bis zum 18.5.2007) sowie nähere Angaben zu einzelnen Fahrzeugen und offenbar den vereinbarten Kaufpreisen, und befasst sich in der Sache mit der rechtlichen Erörterung der Frage nach der - schließlich verneinten - Zuständigkeit des Untersuchungsgerichts in M.. Irgendwelche Angaben im Hinblick auf den Verfolgten E. enthält das Dokument nicht. In einem weiteren Schriftstück des Untersuchungsgerichts 32 B. vom 26. März 2009 (Bl. 60/72 d.A.) wird indessen mitgeteilt, dass die Ermittlungen über die Täterschaft des E. noch nicht abgeschlossen sind, weshalb die Staatsanwaltschaft "auf die dem Täter anrechenbaren Vergehen" hinweise.
b) Der Verfolgte ist polizeilich gemeldet und unterhält eine Wohnung in G., wo er polizeilichen Ermittlungen zufolge zumindest am 22. Mai 2009 von einem Hausbewohner gesehen worden sein soll.
c) Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen.
2. Dieser Antrag war abzulehnen. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls nach § 15 IRG liegen nicht vor.
Nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist der Erlass einer solchen Haftanordnung nur möglich, wenn der vorgelegte Europäische Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthält, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der verfolgten Person (ebenso OLG Karlsruhe StV 2007, 139 sowie 376). Hieran fehlt es. Die von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen lassen insbesondere die konkrete Tatbeteiligung des Verfolgten E. nicht erkennen. Zwar gilt nach § 83 a Abs. 2 eine wie vorliegend übermittelte Ausschreibung im SIS als Europäischer Haftbefehl und können fehlende Angaben nachgeliefert werden. die hiernach übermittelten Dokumente gelten sodann als einheitliches Ersuchen als Grundlage der beantragten Auslieferung (Senatsbeschlüsse vom 16.2.2005 [1 ARs 1/05, StV 2005, 231] und vom 24.4.2008 [1 ARs 10/08]), sofern sie von der zuständigen ersuchenden Behörde stammen und sich zu dem Europäischen Haftbefehl verhalten und verhalten sollen.
Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsmaßstabs können zwar die ergänzenden Mitteilungen der spanischen Behörden (des Untersuchungsgerichts 32 B.) vom 17. Dezember 2008 und vom 5. Januar 2009 als Ergänzung des Ersuchens resp. des Europäischen Haftbefehls des Untersuchungsgerichts 32 B. vom 30. Juli 2008 gewürdigt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dies gilt indessen nicht für die weitere Mitteilung vom 2. April 2009 samt den beigefügten Unterlagen. Denn die Grenze der Möglichkeit im Sinne von § 83 a Abs. 2 IRG, die im Ersuchen fehlenden Angaben nachzureichen, ist dann überschritten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung sich gleich einem Mosaik erst mühsam aus einem Konvolut von Mitteilungen erschließen oder wenn die schließlich vorgelegten Unterlagen nicht von der ersuchenden Behörde stammen und sich offenkundig zu dem Auslieferungsersuchen nicht verhalten bzw. verhalten sollen. Das unter dem 2. April 2009 vorgelegte Dokument vom 13. November 2008 stammt zum Einen nicht von der zuständigen ersuchenden Behörde, sondern von der Staatsanwaltschaft des Strafgerichtshofs, und steht zum Anderen mit der Auslieferung des Verfolgten E. erkennbar in keinem Zusammenhang. Der Name des Verfolgten E. wird in dem gesamten Dokument nicht erwähnt, und Gegenstand des Dokuments ist die von der Ermittlungsbehörde verneinte Zuständigkeit des Zentralen Untersuchungsgerichts in M., und zwar betreffend ein Verfahren gegen den dort allein benannten C. H. S. S.. Das Dokument vom 13. November 2008 ist demnach nicht geeignet, erforderliche Angaben im Sinne von § 83 a Abs. 2 IRG nachzuliefern und kann demnach nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. Zum Verfolgten E. teilt die ersuchende Behörde in einem weiteren Schriftstück vielmehr nur mit, dass die Ermittlungen gegen ihn noch nicht abgeschlossen seien.
Hiernach sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine konkrete Tatbeteiligung des Verfolgten E. erkennen lassen. Bekannt ist im Grunde bislang lediglich, dass durch die Firma A. G. A. S.I. infolge von Veröffentlichungen im Internet Anzahlungen für die Lieferung von Kraftfahrzeugen offenbar erschlichen wurden, dass der Verfolgte E. Verantwortlicher und Bevollmächtigter dieser Firma ist und dass der S. von Konten der Firma Geld abhob und dem E. in bar übergab. Welchen konkreten Tatbeitrag der Verfolgte E. hierbei geleistet hat, wird nicht ersichtlich. Es wird etwa nicht mitgeteilt, ob der Verfolgte E. selbst Anzeigen im Internet schaltete, ob er selbst Kaufverträge abschloss oder Anzahlungen vereinnahmte, ob er als Täter, Mittäter oder Gehilfe als natürliche Person handelte oder ob sich seine strafrechtliche Verantwortung lediglich aus seiner Stellung als Verantwortlicher der Firma A. G. A. S.I. ergab. Auch wird nicht mitgeteilt, ob der Verfolgte E. seine möglichen Tatbeiträge (z.B. Internet) zumindest auch von Deutschland aus erbracht hat, was (auch) im Hinblick auf seine deutsche Staatsangehörigkeit für das Auslieferungsverfahren nicht ohne Bedeutung sein dürfte. Immerhin soll der S. erklärt haben, der E. reise ab und zu nach B. und nehme dort Geld im Empfang, halte sich im Übrigen aber in der ,Provinz' H. auf.
3. Auf der Grundlage dieser Angaben ist auch das Anordnen einer vorläufigen Auslieferungshaft nach Maßgabe von § 16 IRG nicht möglich. Denn auch der Erlass eines vorläufigen Haftbefehls auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls setzt eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs voraus (OLG Koblenz vom 29.3.2007, 1 Ausl - III - 6/07). Fehlen nicht nur einzelne und ohne Weiteres ergänzungsfähige Eckdaten, sondern vielmehr wesentliche Bestandteile der Ausschreibung, ist der Erlass einer auch vorläufigen Haftanordnung nicht möglich.
Ende der Entscheidung
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