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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 1 U 63/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
1 U 63/99 19 O 296/93 LG Hannover
Verkündet am 26. März 2001
#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
gegen
1. #######,
Klägerin zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1,
2. #######,
Kläger zu 2 und Berufungsbeklagten zu 2,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ####### als Vorsitzenden sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Wert der Beschwer des Beklagten: 192.500 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eltern des am 25. Januar 1991 mit einer Behinderung (Down-Syndrom) geborenen Kindes #######. Sie nehmen den Beklagten wegen einer nicht umfangreich genug durchgeführten Chromosomenanalyse auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Bruder der Klägerin zu 1 leidet unter einem genetisch bedingten Down-Syndrom (Mongoloismus). Auf Veranlassung des sie behandelnden Frauenarztes ####### ließ die seinerzeit in der 17. Woche schwangere Klägerin im #######-Krankenhaus in ####### eine Fruchtwasserentnahme durchführen. Anhand der Fruchtwasserprobe sollte eine Chromosomenanalyse durchgeführt werden, um eine Weitervererbung des Down-Syndroms auszuschließen. Der Chefarzt der Frauenklinik des #######-Krankenhauses, #######, übersandte die Fruchtwasserprobe an den Beklagten, einen Gynäkologen mit humangenetischer Zusatzqualifikation, und merkte in der Rubrik 'Indikation' des Begleitformulars für Chromosomenanalysen vom 22. August 1990 an: 'Bruder mongoloid'. Der Beklagte gelangte bei seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, die Chromosomenanalyse habe einen 'unauffälligen weiblichen Karyotyp, 46, XX' ergeben (Befund vom 7. September 1990, Bl. 10). Am 25. Januar 1991 gebar die Klägerin ihre Tochter #######, die unter einem Down-Syndrom leidet.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe die Chromosomenanalyse fehlerhaft durchgeführt. Darüber hinaus habe er es unterlassen darauf hinzuweisen, dass zur Absicherung der Diagnose auch eine chromosonale Untersuchung der Klägerin zu 1 erforderlich sei. Die Notwendigkeit dieses Hinweises habe sich aus den im Begleitformular für Chromosomenanalysen enthaltenen Angaben zur Erkrankung des Bruders der Klägerin zu 1 ergeben. Bei einer daraufhin durchgeführten umfassenden Chromosomenuntersuchung wäre die Chromosomenanomalie aufgefallen. Dann hätte die Klägerin zu 1 sofort einen Schwangerschaftsabbruch veranlasst.
Der Beklagte hat seine Haftung in Abrede gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und den Klägern sei kein Vertrag zustande gekommen. Sein Auftraggeber sei allein ####### gewesen. Die durchgeführte Chromosomenanalyse sei auch nicht fehlerhaft. Eine kleinere Strukturanomalie, wie sie hier vorliege, könne auch bei sorgfältigster Untersuchung nicht immer festgestellt werden. Hierzu hat der Beklagte zwei Privatgutachten der Ärzte ####### und ####### vorgelegt. Er hat weiter die Auffassung vertreten, für eine ordnungsgemäße genetische Beratung der Kläger sei er nicht verantwortlich gewesen. Er habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die vor ihm tätigen Ärzte mit der Klägerin zu 1 die Möglichkeiten weiterer Untersuchungen abgeklärt hätten. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen) mit dem zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 29. Juli 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hätte angesichts der im Begleitformular angegebenen Indikation 'Bruder mongoloid' erkennen können und müssen, dass zur Auffindung einer Chromosomenanomalie eine Untersuchung der Klägerin zu 1 oder ihres Bruders notwendig gewesen wäre. Auf diese Notwendigkeit hätte er den vorbehandelnden Frauenarzt hinweisen müssen, jedenfalls hätte er deutlich sagen müssen, dass ohne eine Untersuchung der Klägerin zu 1 oder ihres Bruders seine eigenen Untersuchungsergebnisse nicht absolut verlässlich seien.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, er habe keinerlei Hinweispflicht verletzt. Fehlerhaft habe vielmehr der erstbehandelnde Gynäkologe ####### gehandelt. Dieser hätte eine Chromosomenanalyse aus den Lymphozyten des peripheren Blutes der Klägerin zu 1 oder ihres Bruders veranlassen müssen. Bei einer derart umfassenden Untersuchung wäre das erhebliche Risiko einer Chromosomenanomalie bei dem Kind erkannt worden. Er, der Beklagte, habe als selbstverständlich davon ausgehen können und sei auch davon ausgegangen, dass die Klägerin von ####### richtig beraten worden sei und dass bei der stark belasteten Familienanamnese vor der pränatalen Chromosomenanalyse eine genetische Beratung durch den behandelnden Arzt veranlasst worden sei und somit der Chromosomensatz des Bruders der Klägerin zu 1 oder dieser selbst bekannt gewesen sei. Nur wenn er, der Beklagte, den Fehler von ####### habe erkennen können, wäre er verpflichtet gewesen, einen weiter gehenden Hinweis zu geben. Entscheidend sei mithin, welche Kompetenz des vorbehandelnden Gynäkologen er seinem eigenen Verhalten habe zugrunde legen können. Nach seiner Auffassung könne diese Frage nur von einem gynäkologischen Sachverständigen beurteilt werden. Aus diesem Grunde beantragt er die Einholung eines gynäkologischen Ergänzungsgutachtens.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO ihm zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise:
anzuordnen, dass eine zur Ermöglichung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer europäischen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden darf.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie meinen, die Frage, ob der Gynäkologe ####### fehlerhaft gehandelt habe, sei für die Haftung des Beklagten unmaßgeblich. Allenfalls wären ####### und der Beklagte Gesamtschuldner. Da die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt der Fruchtwasseruntersuchung erst 23 Jahre alt gewesen sei und wegen des Hinweises auf die Erkrankung des Bruders der Klägerin zu 1 habe der Beklagte gewusst, dass die Fruchtwasseruntersuchung nicht wegen des Alters der Schwangeren vorgenommen werden sollte. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass eine Chromosomenanalyse aus Blutlymphozyten nicht durchgeführt worden sei und auch nicht durchgeführt werden sollte. In diesem Falle wäre nämlich eine Chromosomenanalyse aus den Fruchtwasserzellen gar nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe sich daher zumindest durch Rückfrage versichern müssen, ob bereits eine Chromosomenanalyse aus Blutlymphozyten durchgeführt worden sei oder sichergestellt sei. Weiterhin habe er ausdrücklich auf die eingeschränkte Aussagemöglichkeit einer Chromosomenanalyse aus den Fruchtwasserzellen hinweisen müssen. Dies entspreche dem bereits seinerzeit geltenden ärztlichen Standard. Da der Beklagte der Spezialist auf dem Gebiet der Chromosomenanalyse sei, habe er in allererster Linie die Hinweispflicht erfüllen müssen. Diese Hinweispflicht entfalle auch nicht, wenn ####### dieselbe Verpflichtung gehabt und verletzt hätte. In jedem Falle müsse jeder behandelnde Arzt seine eigene Verpflichtung erfüllen. Aus diesem Grunde sei auch die vom Beklagten beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte haftet den Klägern auf Schadensersatz, weil er es schuldhaft versäumt hat, darauf hinzuweisen, dass die Chromosomenanalyse allein aufgrund der Fruchtwasserzellen im Hinblick auf die genetische Vorbelastung der Familie der Klägerin zu 1 nicht hinreichend aussagekräftig ist. Im Einzelnen:
1. Unstreitig war die vom Beklagten durchgeführte Chromosomenanalyse als solche nicht fehlerhaft.
2. Ebenso steht nicht mehr im Streit, dass zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Hierfür spricht im Übrigen eindeutig auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Leistungen mit der Krankenversicherung der Klägerin zu 1 abgerechnet hat (vgl. Bl. 92, 95). Weiterhin unstreitig ist, dass der Kläger zu 2 in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten einbezogen war (zur Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich ärztlicher Behandlungsverträge im Falle fehlerhafter genetischer Beratung vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 294, 298).
3. Der Behandlungsfehler des Beklagten liegt darin, dass er es trotz Kenntnis der Tatsache, dass der Bruder der Klägerin zu 1 unter einem Down-Syndrom leidet, versäumt hat, auf die begrenzte Aussagefähigkeit einer Chromosomenanalyse aus den Fruchtwasserzellen hinzuweisen und zu hinterfragen oder anzuregen, ob nicht auch eine Analyse anhand des peripheren Blutes der Klägerin zu 1 oder ihres Bruders durchgeführt werden sollte bzw. durchgeführt worden ist. Bei einer solchen umfassenderen Chromosomenanalyse wäre nämlich - was unstreitig ist und sich im Übrigen auch eindeutig aus dem Gutachten von ####### vom 14. Januar 1999 (dort S. 3) sowie aus dem Protokoll über seine Anhörung vom 1. Juli 1999 (dort S. 2) ergibt - die Gefahr der Erkrankung des Kindes ####### erkannt worden, was der Klägerin zu 1 die Möglichkeit verschafft hätte, legal die Schwangerschaft abzubrechen.
Diese Hinweispflicht hat der Sachverständige ####### eindeutig bejaht. Er hat in seinem Gutachten vom 14. Januar 1999 ausgeführt, bei einer Indikation 'Bruder mongoloid' sei es notwendig gewesen, bei diesem Bruder eine Chromosomenanalyse aus z. B. Blutlymphozyten durchzuführen. Wenn dieser Bruder zu einer Chromosomenanalyse nicht zur Verfügung gestanden hätte, sei der Elternteil chromosonal zu untersuchen gewesen, der mit dem Bruder mit Down-Syndrom blutsverwandt sei. Der Beklagte habe bei der Indikation 'Bruder mongoloid' dies erkennen müssen und den einsendenden Frauenarzt ####### auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen müssen. Wäre daraufhin keine Chromosomenanalyse bei dem Bruder mit Down-Syndrom oder bei der Klägerin zu 1 erfolgt, so hätte der Beklagte dann auf die eingeschränkte Aussagemöglichkeit seiner Chromosomenanalyse an Fruchtwasserzellen im Befundbericht vom 7. September 1990 hinweisen müssen (Gutachten vom 14. Januar 1999, S. 3, 4). Noch deutlicher hat dies der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 1. Juli 1999 hervorgehoben. Dort hat er darauf hingewiesen, dass die von ihm geforderte Vorgehensweise dem medizinischen Standard entspreche und dass selbst dann, wenn von anderen Ärzten möglicherweise schon eine Chromosomenanalyse veranlasst worden sei, der Beklagte sich durch Rückfrage dessen hätte versichern müssen.
Es kann dahinstehen und muss hier nicht entschieden werden, ob (auch) der Gynäkologe ####### eine derartige Hinweispflicht hatte. Denn grundsätzlich haftet jeder Arzt für seine eigenen schuldhaften Pflichtverletzungen. Selbst wenn - wie der Beklagte meint - ####### als Gynäkologe die Problematik habe erkennen können oder müssen, durfte der Beklagte sich doch nicht darauf verlassen, dass von ####### bereits das Erforderliche veranlasst war. Nach einhelliger Rechtsprechung ist ein Arzt, der aufgrund der Überweisung eines anderen Arztes tätig geworden ist, zumindest dann, wenn sich Bedenken gegen eine Indikationsstellung oder Diagnose ergeben, verpflichtet, auf diese Bedenken hinzuweisen und ggf. Rückfragen zu stellen. Keinesfalls darf ein Arzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Diagnose oder Indikationstellung Zweifel hat oder haben muss, diese auf sich beruhen lassen (vgl. BGH NJW 1994, 797; BGH AHRS 0920/24; OLG Düsseldorf AHRS 0920/23; OLG München AHRS 3120/17). Diese Zweifel ergaben sich im konkreten Fall - wie ausgeführt - aus dem dem Beklagten schriftlich mitgeteilten Hinweis auf die Erkrankung des Bruders der Klägerin zu 1. Hinzu kommt, dass dann, wenn tatsächlich bereits eine Chromosomenanalyse aus dem peripheren Blut der Klägerin zu 1 oder ihres Bruders durchgeführt worden wäre, eine weitere Chromosomenanalyse aufgrund der Fruchtwasserzellen überflüssig gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde durfte der Beklagte derartige weiter gehende Untersuchungen nicht als bereits durchgeführt unterstellen. Im Übrigen wäre es zumindest ungewöhnlich, dass eine Chromosomenanalyse anhand des peripheren Blutes bei einem anderen Arzt in Auftrag gegeben worden wäre als bei demjenigen, der eine Chromosomenanalyse anhand der Fruchtwasserzellen durchführt. All dies hätte den Beklagten dafür sensibilisieren müssen, dass die Erforderlichkeit weiter gehender Untersuchungen von den bislang tätig gewesenen Ärzten nicht erkannt worden sein könnte. Es wäre dann für den Beklagten ein Leichtes gewesen, dies durch kurze Rückfrage oder kurzen Hinweis abzuklären.
Der Einholung eines gynäkologischen Obergutachtens bedarf es zur Beantwortung dieser Rechtsfragen nicht. Im Übrigen kommt es vorrangig auf die Kompetenz und die daraus abzuleitenden Handlungsnotwendigkeiten des Beklagten und nicht lediglich auf gynäkologische Standards an. Der Beklagte ist nämlich nicht nur Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, er ist vielmehr auch als Fachmann im Bereich der medizinischen Genetik ausgewiesen.
4. Die - zumindest fahrlässige - Hinweispflichtverletzung des Beklagten ist ursächlich geworden für den eingetretenen Unterhaltsschaden. Denn - wie ausgeführt - bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass umfassendere Untersuchungen notwendig sind, hätte die Möglichkeit bestanden, den Chromosomendefekt mit Sicherheit zu erkennen, was der Klägerin zu 1 die Möglichkeit zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch gegeben hätte.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens), 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).
Ende der Entscheidung
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