Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 222/06
Rechtsgebiete: KV
Vorschriften:
KV Nr. 9003 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In der Strafsache
wegen gemeinschaftlichen Betruges
hier: Kostenbeschwerde gegen Akteneinsichtspauschale
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 3. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. F. und F. gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 29. März 2006 wird verworfen.
Dieses Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Gericht der ersten Instanz die Erinnerung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Stade vom 25. August 2005 zurückgewiesen, mit dem diesen für eine von ihnen beantragte Akteneinsicht nach Nr. 9003 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Kostenpauschale von 12 € auferlegt worden ist.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass in dieser Kostenpauschale auch die Kosten für das Rücksendeporto in Höhe von 5,90 € enthalten seien, welches sie in Abzug bringen wollen.
II.
Die von der Strafkammer ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist indes unbegründet.
Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung ihm zur Einsicht übersandter Akten entstehen.
Die Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderer Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Drs. 12/6962 S. 87) und nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab. Der besondere Aufwand der Justiz ist dabei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht u.a. im Versandfertigmachen der Akten, im Anlegen von Retentakten, in der Überwachung der Aktenrücksendung und in deren Empfang.
Dass nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 9003 KV Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der zusätzliche Aufwand, der mit der Entgegennahme der Akten bei der Rücksendung entsteht, durch die Pauschale abgedeckt ist, auch wenn sie z.B. in mehreren Paketen erfolgt. Aus der Anmerkung ist aber nicht herzuleiten, dass die einem Dritten durch die Rücksendung der Akten entstandenen Kosten von der Justiz zu übernehmen wären. Daher muss die Justizverwaltung bei der Aktenübersendung auch keinen frankierten Rückumschlag für die Rücksendung der Akten beifügen.
Damit folgt der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30. September 2005 - 22 U 185/05 -, abgedruckt in NJW 2006, 306; s.a. AG Cloppenburg NJW 2006, 309), nicht aber der von den Beschwerdeführern herangezogenen Auffassung des AG Brandenburg vom 22. Februar 2005 (Az. 22 Owi 325/04).
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.