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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 134/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 211 Abs. 2
Auch bei gebotener restriktiver Handhabung der Vorschrift zum Ende der Unterbrechungswirkung durch Verfahrensstillstand (§ 211 Abs. 2 BGB a.F.) hat die Anspruchstellerin zumindest zu belegen, sich durch Meldeanfragen erfolglos um die Ermittlung der Anschrift des Schuldners bemüht zu haben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 134/01

Verkündet am 17. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorab fallen dem Beklagten jedoch diejenigen Kosten zur Last, die darauf beruhen, dass er im Mahnverfahren zunächst insoweit säumig war, als er am 21. August 1992 Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen ließ.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.605,16 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klägerin kann einen etwaigen Anspruch gegen den Beklagten aus ihren Verkaufsrechnungen Nr. 667069 vom 10. Januar 1992, Nr. 667404 vom 3. Februar 1992 und Nr. 667416 ebenfalls vom 3. Februar 1992 jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen.

Die Verjährungsfrist für die Forderungen aus den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen über Käufe von Computerteilen betrug im Höchstfall 4 Jahre, § 196 Abs. 2 BGB (a. F.). Für die Forderungen aus Anfang 1992 war diese Verjährungsfrist durch den Mahnantrag, der im Juli 1992 beim Amtsgericht ####### einging, unterbrochen, § 209 BGB (a. F.). Diese Unterbrechung hat jedoch, nachdem das Mahnverfahren in das Hauptsacheverfahren übergegangen war, spätestens im November 1993 geendet. Zu diesem Zeitpunkt war ein bereits auf den 16. August 1993 anberaumter Verhandlungstermin aufgehoben worden, weil der Beklagte nicht hatte geladen werden können und ein Anwalt sich für den Beklagten bis dahin nicht gemeldet hatte. Nachdem das Gericht der Klägerin hiervon im Juli 1993 Kenntnis gegeben hatte, wurden die Akten beim Landgericht Hannover im November 1993 weggelegt, nachdem die Klägerin Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, nicht ergriffen hatte. Mit dem Ende der Wirkung der Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Mahnbescheides lief gemäß § 217 BGB (a. F.) die Verjährungsfrist erneut. Bis zur Wiederaufnahme der Bearbeitung des Verfahrens, die auf der Initiative des Beklagten (!) beruhte, im März 2000 war die vierjährige Verjährung jedenfalls abgelaufen.

Dem Vorstehenden lässt sich auch nicht entgegen halten, dass eine Beendigung der Unterbrechungswirkung der Zustellung des Mahnbescheides i. S. von § 211 Abs. 2 BGB (a. F.) nicht eingetreten sei. Zwar geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass § 211 Abs. 2 BGB (a. F.) restriktiv auszulegen sei (BGH NJW 2000, 132 ff.). Auch der Bundesgerichtshof hält § 211 Abs. 2 BGB (a. F.) in den Fällen für anwendbar, in denen eine Partei ohne triftigen Grund untätig bleibt. Dass der Klägerin im Streitfall ein triftiger Grund zur Seite gestanden hätte, den Verfahrensfortgang nicht zu fördern, kann nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin mit ausreichenden eigenen Bemühungen, den Beklagten ausfindig zu machen, gescheitert wäre, trägt sie nicht in zureichender Weise vor. Die zumindest erforderlichen Meldeanfragen, die entweder die Klägerin selbst oder auch von ihr beauftragte Dritte (gegebenenfalls auch ein Inkassounternehmen) vorgenommen haben müssten, legt die Klägerin nicht vor. Die insoweit begehrte Vernehmung eines Mitarbeiters eines Inkassounternehmens stellte eine Ausforschung dar, die der Senat nicht vornehmen darf. Hinzu kommt, dass die Klägerin dem Landgericht Hannover als der verfahrensführenden Stelle von derartigen etwaigen Bemühungen auch zeitnah keinerlei Kenntnis gegeben hat.

Die weitere sich im Streitfall aufdrängende Frage, ob der Beklagte persönlich überhaupt Schuldner der Forderungen aus den fraglichen Bestellungen geworden ist, nachdem er bei ihrer Vornahme offenbar angegeben hatte, für eine "Firma #######" zu handeln, kann damit unentschieden bleiben. Es läge insofern aber nahe, dass die Klägerin, nachdem es sich für sie ersichtlich von Anfang an um unternehmensbezogene Geschäfte handelte, die der am Telefon sprechende Besteller nach eigener Angabe nicht für sich vornehmen wollte, sich an das tatsächlich existierende Unternehmen halten musste.

Nach dem Vorstehenden mussten die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden, § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, obwohl die Einrede der Verjährung erst in zweiter Instanz erhoben worden ist, weil der Senat nicht abschließend festgestellt hat, dass die Klagabweisung und damit der Prozessgewinn für den Beklagten ausschließlich auf der erst in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede beruht. Allein zur Entscheidung des Kostengesichtspunktes war eine weitere Klärung nicht geboten. Allerdings war auszusprechen, dass der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis insoweit zu tragen hat, als die Verfahrenskosten dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zunächst unter dem 21. August 1992 Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen ließ und erst nach dessen Zustellung Einspruch erhoben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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