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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 11 U 157/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 652 ff
Zum Honoraranspruch eines Lizenzfußballspieler-Vermittlers.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 157/02

Verkündet am 16. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Spielervermittler, begehrt vom beklagten Fußballverein über den gezahlten Betrag von 20.000 DM hinaus weiteres Honorar für die Vermittlung eines Lizenzspielers für die 2. Bundesliga in Höhe von gut 28.000 DM

Die Parteien schlossen unter dem 20. Juli 1999 eine handschriftliche Vereinbarung in der es heißt:

'Es gilt als vereinbart, dass beim Zustandekommen eines Vertrages des Spielers ####### mit #######, der Verein die übliche Provision an die ####### (####### Agent #######) zahlt.

Grundlage ist ein 2-Jahres-Vertrag.'

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht bewiesen, dass ihm ein Provisionsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger, wie er geltend mache, ein Provisionsanspruch in Höhe von 15 % der Gesamtverdiensthöhe des Fußballspielers zustehe. Dafür, dass dieses die vertraglich vereinbarte übliche Provision sei, gäben die eingeholten Stellungnahmen des Deutschen Fußballbundes und seines als sachkundigem Zeugen schriftlich vernommenen Justitiars ####### nichts her. Aus der Arbeitsvermittlungsverordnung lasse sich ebenfalls kein Indiz für die Höhe der üblichen Provision zwischen Vermittler und anstellendem Verein entnehmen, da § 12 der Arbeitsvermittlungsverordnung nur die Höchstprovision zwischen dem Arbeitsvermittler, hier dem Kläger, und dessen Auftraggeber, hier dem Spieler, regele. Soweit der Kläger sich zum Beweise dafür, dass eine Provision von wenigstens 10 % des Jahresgehalts des Spielers üblich sei, auf das Zeugnis des früheren Managers des beklagten Vereins bezogen habe, sei diesem Beweisantritt nicht nachzugehen gewesen. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, wie hoch exakt die Vergütung habe sein sollen und ferner habe es an Einzelheiten zu dieser Absprache gefehlt, worauf der Kläger auch hingewiesen worden sei, ohne dass er jedoch seinen Vortrag ergänzt habe. Soweit der Deutsche Fußballbund als Orientierungshilfe für die übliche Provision auf das FIFA-Spielerreglement hingewiesen habe, wonach eine Provision von 5 % auf das Grundgehalt eines Jahres berechnet werden könne, wenn keine besondere Vereinbarung vorliege, ergebe sich daraus für den Kläger jedenfalls nichts Günstiges, weil sich bei einem Grundgehalt des Spielers von 265.000 DM der Provisionsanspruch auf diesem Wege nur auf 13.250 DM errechne; der beklagte Verein habe jedoch bereits mehr an den Kläger bezahlt.

Der Kläger könne mit seinem Vorbringen auch keinen Erfolg haben, soweit er meine, sein Zahlungsbegehren auf den Provisionsanspruch für das 2. Spieljahr des vermittelten Spielers beim beklagten Verein stützen zu können. Weder aus dem abgeschlossenen Vertrage, noch aus der Stellungnahme des Deutschen Fußballbundes noch aus der Erklärung des Zeugen ####### ergebe sich, dass einem Spielervermittler üblicherweise auch Provision für das 2. Vertragsjahr eines vermittelten Spielers beim aufnehmenden Verein zustehe. Der Hinweis auf einen Zweijahresvertrag in der abgeschlossenen Vereinbarung beziehe sich nur auf die Gestaltung des vermittelten Vertrages, nicht etwa auf eine zweifache Provisionsschuld.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufung.

Mit ihr begehrt der Kläger weiter die vertraglich geschuldete übliche Provision. Er meint, diese sei entsprechend seiner Rechnung vom 14. August 1999 mit 12 % von einem Jahres-Bruttogehalt, das mit 400.000 DM anzunehmen sei, für die Saison 1999/2000 zu veranschlagen, was zu seinem Rechnungsbetrag von 48.000 DM führe. Weiter beruft sich der Kläger erneut hilfsweise auf einen weiteren Betrag für die Saison 2000/2001, der am 1. Juli 2000 fällig geworden sei. Es ist allerdings unstreitig, dass der Spieler beim beklagten Verein nicht für eine 2. Saison geblieben ist, sondern tatsächlich bereits nach einer Saison 'weiterverkauft' wurde.

Der Kläger meint, die Provision für die erste Saison sei auf der Basis eines Bruttogehalts von 400.000 DM zu berechnen. Zu dem Grundgehalt von 265.000 DM seien weitere 88.000 DM Punkteprämie und eine Einsatzprämie von 42.000 DM hinzuzurechnen, die der Spieler erhalten habe; somit habe er in der 1. Saison ein Bruttoeinkommen von 395.000 DM erzielt.

Auch der Ansatz von 12 % des Bruttogehalts sei gerechtfertigt. Die Bestimmungen des FIFA-Spielervermittlerreglements seien ungeeignet, die übliche Vergütung einzugrenzen, da diese Rechtsordnung erst seit 1. Mai 2001 Geltung beanspruche. Auch die Arbeitsvermittlungsverordnung sei nur eine schwache Orientierungshilfe, weil sie in erster Linie das Verhältnis zwischen Spieler und Spielervermittler regele. Der Kläger meint, durch die Vernehmung von von ihm als Zeugen angebotener namhafter lizenzierter Spielervermittler beweisen zu können, dass üblicherweise 15 % Provision bezogen auf das Jahreseinkommen eines Spielers geschuldet seien. Diesen Beweisantritt habe das Landgericht fehlerhaft übergangen. Er erneuert und präzisiert auf Bl. 6 seiner Berufungsbegründung diesen Beweisantritt. Im Übrigen bezieht er sich auf eine einzuholende Auskunft der FIFA. Ausdrücklich hält der Kläger seinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch, den er auf die vermeintlich geschuldete Provision für ein 2. Vertragsjahr stützt, aufrecht. Daraus folgert er, dass, selbst wenn nur eine Provision von 6 % angemessen sein würde, seine gesamte restliche Forderung jedenfalls gestützt auf beide Provisionsjahre gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.439,39 € (= 28.241 DM) nebst 9 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1999 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Sie meint, die vom Kläger benannten Zeugen seien für die zu beweisende Höhe der üblichen Vergütung kein geeignetes Beweismittel. Die prozentuale Provisionshöhe sei allenfalls einem Sachverständigengutachten zugänglich. Die Einholung eines solchen Beweises sei jedoch bereits in der ersten Instanz gescheitert. Vorsorglich beruft sich die Beklagte dafür, dass allenfalls eine Provisionshöhe von 6 % des Grundgehaltes des Spielers als Vermittlervergütung üblich sei, auf das sachverständige Zeugnis zahlreicher Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Lizenz-Fußballmannschaften. In Höhe von 6 % des Grundgehaltes von 265.000 DM des Spielers sei der Beklagte mit den gezahlten 19.759 DM befriedigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Kläger habe ihm am Vortage am Telefon mitgeteilt, die Antwort auf die in der Auflage der Berichterstatterin vom 11. September 2002 gestellten Fragen nach Einnahmen des Klägers aus der Vermittlung von Seiten des Spielers oder dritter Seite und von Einnahmen aus dem Wechsel des Spielers nach dem ersten Vertragsjahr, sei ganz einfach in allen Punkten 'nein', er habe weitere Einnahmen nicht erzielt.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der beklagte Fußballverein schuldet dem Kläger aus der Vermittlung des Spieler ####### über den gezahlten Betrag hinaus keine weitere Provision.

1. Keinesfalls kann der Kläger, wonach es auf Grund der Senatsentscheidung ankommt, und was der Einfachheit halber bereits an dieser Stelle vorab klargestellt wird, ein Entgelt für die Spielervermittlung im Hinblick auf das 2. Vertragsjahr des Spielers erhalten; mit diesem hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführten Vortrag scheitert der Kläger. Als Anspruchsteller obliegt es dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Provision vertraglich geschuldet ist. Dementsprechend müsste er für das 2. Vertragsjahr des Spielers darlegen und ggf. beweisen, dass die Zahlung einer gesonderten Provision für das 2. Vertragsjahr des vermittelten Spielers bei Vermittlung von Zweijahresverträgen üblich ist, und zwar selbst dann, wenn die tatsächliche Entwicklung dahin geht, dass der Spieler das 2. Vertragsjahr bei einem aufnehmenden Verein nicht absolviert. Hierfür hat der Kläger nicht zureichend vorgetragen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass einer der von ihm benannten Spielervermittler für einen auch nur irgend gearteten Spielertransfer ein solches 2. Entgelt - noch dazu unabhängig von der Durchführung des Hauptvertrages zwischen Spieler und aufnehmendem Verein hinsichtlich des 2. Vertragsjahres - erhalten hätte.

2. Der Kläger hat auch mit seinem Hauptvorbringen keinen Erfolg. Die Darlegungs- und Beweislast stellt sich insoweit nicht anders dar, als soeben für das Hilfsvorbringen bereits ausgeführt.

a) Zunächst hat der Kläger die von ihm erhobene Behauptung, wonach üblich eine Provision in Höhe von 15 % des Grundgehaltes eines jeden Jahres bzw. 12 % des Jahresbruttogehalts einschließlich Prämien sei, über die das Landgericht Beweis erhoben hat, nicht durch die Beweisaufnahme erster Instanz bewiesen. Die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Deutschen Fußballbundes hat dies ebenso wenig ergeben wie die Auskunft des sachverständigen Zeugen #######. Der Senat nimmt auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug und macht sie sich zu Eigen.

b) Der Berufungsvortrag des Klägers genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zudem nicht in der Weise, dass es weiterer Beweiserhebung durch den Senat bedürfte.

Zur Darlegung, dass die übliche Provision für eine Spielervermittlung im Sommer 1999 12 % des Jahresbruttogehalts bzw. 15 % des Jahresgrundgehalts betragen habe, reicht die schlichte Behauptung des Klägers mit diesem Inhalt, die er erhebt und unter das Zeugnis verschiedener Spielervermittler stellt, nicht aus.

Bei dem im Streitfall relevanten Beweisthema handelt es sich, nachdem die Umstände sich später durch Inkrafttreten des Spielervermittlerreglements gänzlich geändert haben, um eine zeitlich gebundene Tatsachenermittlung für das Jahr 1999, die einem Sachverständigenbeweis, wie er z. B. durch Marktforschungsinstitute für die Gegenwart vorgenommen werden könnte, nicht zugänglich ist. Da - wie die Beweiserhebungen des Landgerichts ergeben haben - nicht einmal vom Deutschen Fußballbund insoweit (Sammel-)Aufzeichnungen geführt worden sind und auch keine andere Stelle ersichtlich ist, der derartige Daten, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich tragen, für vergleichbare Vermittlungsvorgänge übermittelt werden, wäre eine Annäherung an die einschlägigen Tatsachen nur über die Vernehmung von Zeugen mit einschlägigen Einzelkenntnissen über vergleichbare Sachverhalte möglich.

Zu der dem Kläger obliegenden Darlegung hätte es vor diesem Hintergrund unter anderem gehört, dass der Kläger diesbezüglich präzise Tatsachen darstellte, die auf einzelne vergleichbare Vermittlungsvorgänge zurückgehen und von denen dann auf die Üblichkeit Rückschlüsse gezogen werden könnten. Insoweit hätte es nahe gelegen, derartige Vorgänge unter das Zeugnis solcher Personen stellte, die sie bestätigen könnten. Hieran fehlt es jedoch. Der Kläger hat dem Senat kein der Beweiserhebung zugängliches Tatsachenmaterial vorgetragen, das beispielsweise in Vortrag dahingehend hätte bestehen können, welcher der vom Kläger benannten Spielervermittler-Kollegen im Sommer 1999 in welcher Anzahl vergleichbare Spieler ausländischer Herkunft an Zweitligavereine nach Deutschland vermittelt hat und welche Entgelte hierbei jeweils vom aufnehmenden Verein oder von anderer Seite an den Spielervermittler gezahlt wurden.

Zu dem vom Kläger zu haltenden und zu beweisenden Vortrag hinsichtlich der in Fällen wie dem Streitfall üblichen Provision hätte es weiter gehört, dass der Kläger hätte dartun müssen, wie seine vertragliche Vereinbarung mit dem Spieler ausgestaltet war, d. h. ob und in welcher Höhe der Kläger vom Spieler selbst oder Dritten ein Entgelt für den vermittelten Transfer bezogen hat oder inwieweit dies seinerzeit üblich war. Die lediglich mittelbar über seinen Prozessbevollmächtigten in der Sitzung des Senats mitgeteilte Antwort des Klägers auf die diesbezügliche Senatsauflage, hält der Senat für nicht ausreichend. Wollte der Kläger tatsächlich für sich in Anspruch nehmen, vom Spieler nichts erhalten zu haben, hätte dies angesichts der Präzisionsanforderungen der Senatsauflage untermauert werden können und müssen, zum einen durch Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Spieler und zum anderen durch dessen zeugenschaftliche Benennung dafür, das tatsächlich keine Leistungen vom Spieler erbracht wurden. Das hat der Kläger unterlassen. Dementsprechend ist es dem Senat mangels präziser Kenntnis der Einzelheiten des Streitfalls nicht möglich, festzustellen, welche Fälle anderer Transfers dem Streitfall vergleichbar sein könnten. Folglich wäre der Senat auch nicht in der Lage, hinreichend präzise Fragen an etwaige Zeugen zu formulieren, die die Schilderung der bei den Zeugen abzufragenden Vergleichssachverhalte betreffen. Für vergleichbar würde der Senat nur solche Konstellationen erachten, in denen Spieler zu etwa gleichen Konditionen vermittelt worden sind, was nicht ohne glaubhafte Darstellung festgelegt werden kann, welche weiteren Entgelte der Spielervermittler erhalten hat. Dementsprechend war eine sinnvolle Befragung der vom Kläger ohne konkrete einzelfallbezogene Darlegung angeführten weiteren Spielervermittler nicht möglich.

Auf die weitere Frage, ob es ausreichen kann, wenn der Kläger sich zum Beweise der üblichen Spielervermittlervergütungen auf seine Berufskollegen, nämlich Spielervermittler, und nicht auch auf Zeugen der Marktgegenseite beruft, kam es danach nicht einmal an.

c) Ebenso wenig kam es aus den vorstehend genannten Gründen in Betracht, ein Sachverständigengutachten, etwa im Sinne einer Marktumfrage einzuholen. Zum einen erscheint es kaum denkbar, ein Meinungsforschungsunternehmen mit einer derartigen Umfrage zu befassen, da ein solches Unternehmen allenfalls den gegenwärtigen Meinungsstand, nicht aber eine Tatsachenermittlung über das Jahr 1999 hätte vornehmen können. Zum anderen war der Senat auf Grund des Vortragsstandes des Klägers nicht in der Lage, einem etwaigen Sachverständigen hinreichend präzise die Vergleichskonstellationen, über die dieser Befragungen hätte durchführen sollen, vorzugeben. Schließlich schied eine solche Beweiserhebung auch aus, weil die heutigen Verhältnisse angesichts des Inkrafttretens des Spielervermittlerreglements so verändert haben, dass sie zutreffenden Aufschluss über die Verhältnisse im hier maßgeblichen Jahr 1999 nicht mehr zu geben vermöchten.

d) Auch eine Beweiserhebung durch Vernehmung verantwortlicher Personen der FIFA bzw. Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von dieser Seite erschien dem Senat nicht geboten. Es sprach und spricht nichts dafür, dass der internationale Fußballdachverband Erkenntnisse über die Einzelheiten von Spielertransfers ausländischer Spieler in die deutsche zweite Bundesliga im Jahr 1999 gehabt haben und gar gesammelt haben sollte. Hinzukommt, dass auch insoweit der Senat sich an hinreichend präzisen Fragestellungen bezüglich der Schilderung von Vergleichsfällen an diese Adresse gehindert sah, weil der Kläger die Einzelumstände des Streitfalles entgegen der Berichterstatterauflage nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23. Dezember 2002 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten sowie auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Der zu entscheidende Sachverhalt liegt zeitlich vor Inkrafttreten einer einschlägigen Normierung, nämlich des Spielervermittlerreglements. Dementsprechend betrifft die Entscheidung 'sterbendes Recht'. Grundsätzliche Bedeutung für zukünftige Fälle kommt ihr demgemäß nicht zu. Auch im Übrigen haben die Parteien nichts aufgezeigt, was zu anderer Entscheidung Anlass gegeben haben würde.

Ende der Entscheidung

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