Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 11 U 193/01
Rechtsgebiete: HGB, AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 89 b
HGB § 89 b Abs. 1
HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 3
HGB § 89 b Abs. 1 Ziff. 3
HGB § 89 b Abs. 2
HGB § 89 b Abs. 4
HGB § 89 b Abs. 4 Satz 1
HGB § 89 b Abs. 5
HGB § 89 b Abs. 5 Satz 2
HGB § 89 b Abs. 5 Satz 3
HGB § 92
HGB § 354 Abs. 2
AGBG § 1
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Ziff. 1
AGBG § 23 Abs. 1
BGB § 242
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 193/01

Verkündet am 16. Mai 2002

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Cech, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wiegand-Schneider und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lübbesmeyer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen, die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt über 20.000 Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin war für die Beklagte vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Oktober 1997 als Bausparkassen- und Versicherungsvertreterin in den Bereichen Bausparen, Finanzdienstleistungen und Lebensversicherungen tätig, zuletzt als Bezirksleiterin gemäß Vertrag vom 30. Oktober/6. Dezember 1995. Mit der Klage begehrt sie Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89 b HGB.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2001 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) im Bausparbereich" (im Folgenden: Grundsätze) seien zwar vereinbart worden, diese seien wegen § 89 b Abs. 4 HGB aber unverbindlich, soweit sie den Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich im Voraus ausschließen bzw. beschränken würden. Die Klägerin sei für das Vorliegen eines höheren Ausgleichsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Der Ausgleichsanspruch eines Bausparkassenvertreters bestehe, anders als beim Warenvertreter, nicht ohne weiteres für sämtliche Folgegeschäfte. Zu berücksichtigen seien nur solche Folgeverträge, die mit dem Erstvertrag in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden und demselben Bausparbedürfnis dienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe die Auslegung der Vorschrift des § 89b Abs. 5 HGB unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, dass dem Versicherungs- und Bausparkassenvertreter außer der Berücksichtigung durch Provisionsverzichtklausel verlorener Abschlussprovisionen auch insoweit ein Anspruch zu gewähren sei, als nach dem Ausscheiden zustande kommende Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) von ihm vermittelter Verträge darstellten. Von Fortsetzung bzw. Erweiterung könne nur dann die Rede sein, wenn der Folgevertrag an den Erst- bzw. Vorvertrag unmittelbar anschlösse. Nur der enge Zusammenhang rechtfertige es, die Vorteile, die der Versicherer bzw. die Bausparkasse aus dem Abschluss derartiger Nachtragsverträge ziehe, als Vorteile anzusehen, die sich - im Sinn der Nr. 1 - aus den von dem Vertreter vermittelten früheren Verträgen ergäben. Zweitabschlüsse eines Bausparers, die nicht mehr demselben Bausparbedürfnis dienten, sondern z. B. einem weiteren Bauvorhaben desselben Sparers oder dem von diesem neu gefassten Plan, eine Hypothek auf seinem inzwischen bebauten Grundstück abzulösen, seien für den Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Vertreters regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Anders könne es sein, wenn der Bausparer die Versicherungssumme erhöhe, weil er inzwischen leistungsfähiger geworden sei, seine Ansprüche sich vermehrt hätten oder auch die Lebenshaltungskosten gestiegen seien.

Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagte über den von dieser zugestandenen Umfang hinaus aus den von ihr vermittelten neuen Versicherungsverträgen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile und die Klägerin aus künftig zustande kommenden, mit den von ihr vermittelten Erst- bzw. Vorverträgen in engem Zusammenhang stehenden Folgeverträgen Provisionsverluste habe. Für den Ausgleichsanspruch der Klägerin seien aus dem Folgegeschäft lediglich 11.834,23 DM an Provisionen berücksichtigungsfähig. Die Klägerin habe weder dargetan noch bewiesen, dass für den Basisbetrag des Rohausgleichs von einem höheren Prozentsatz als in den "Grundsätzen" festgelegten 20,25 % des Gesamtgeschäftes bei denn von der Klägerin vermittelten Geschäft auszugehen sei. Die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, 70,17 % der Folgeverträge stünden in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Erstverträgen und dienten demselben Bausparbedürfnis, substantiiert bestritten. Es sei deshalb Sache der Klägerin, ihre Behauptung unter Beweisantritt im Einzelnen näher zu substantiieren, was die Klägerin nicht getan habe.

Ein Prognosezeitraum von maximal 7 Jahren sei angemessen. Ein Prognosezeitraum von 12 Jahren, wie ihn die Klägerin ansetze, erscheine der Kammer im Bausparkassen- und Versicherungsgeschäft nicht mehr überschaubar. Da der Prognosezeitraum für das Folgegeschäft sich wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Erstgeschäft auch nur auf eine überschaubare Zeitspanne erstrecken könne, würden umso weniger die Umstände für eine Erweiterung bzw. Erhöhung des Vorvertrages sprechen, je größer der Abstand zwischen Erst- und Folgegeschäft würde. Die Klägerin habe weder dargetan noch bewiesen, dass über den von der Beklagten eingeräumten Prognosezeitraum von 4 bis 5 Jahren hinaus mit Folgeverträgen, die mit dem Erst- bzw. Vorvertrag des Bausparers in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden und demselben Bausparbedürfnis dienten, zu rechnen sei. Nach einer Auswertung von 76 Fällen halte es die Kammer im Rahmen der Bestimmung des Prognosezeitraums für vertretbar, den Prognosezeitraum von 5 auf 7 Jahre auszudehnen.

Unter Zugrundelegung des Basisbetrages von 11.834,23 DM und einem Prognosezeitraum von 7 Jahren (Abwanderungsquote 12,5 %) ergäbe sich eine Prognose von Provisionsverlusten in Höhe von 36.449,37 DM. Hierbei sei eine Abzinsung von 4 % jährlich zu berücksichtigen, was der Billigkeit entspreche. In diesem Zusammenhang sei der Einwand der Klägerin, bei früheren Gebietsabgaben sei sie von der Beklagten übervorteilt worden, unerheblich.

Soweit die Beklagte bei ihrer Abrechnung bei dem Ausgleich den Barwert der Altersversorgung in Höhe von 22.468 DM abgesetzt habe, sei dieses nicht zu beanstanden. Dieses hätten die Parteien in § 13 Nr. 6 Satz 4 ff. des Vertrages vereinbart. Diese Regelung verstoße wegen der Fälligkeitsdifferenz nicht gegen § 89 b Abs. 4 HGB, aber auch nicht gegen § 9 AGBG. Die Beklagte erbringe die Leistungen für diese Altersversorgung freiwillig aus eigenen Mitteln. Auch der beinhaltete Leistungszuschlag habe keinen Entgeltcharakter, es handele sich auch nicht um verdeckte Provisionszahlungen. Die Beklagte würde doppelt belastet, würden nicht die von ihr erbrachten Leistungen für die Versorgung bei der Ausgleichszahlung mindernd berücksichtigt werden.

Aus den Bausparzielversicherungen gebühre der Klägerin unter Berücksichtigung derselben Kriterien wie bei den Bausparverträgen ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 666,45 DM. Des Weiteren stehe der Klägerin ein unstreitiger Anspruch in Höhe von 11.893,87 DM aus den Finanzdienstleistungen und Lebensversicherungen zu.

Im Ergebnis ergebe sich für die Klägerin daher unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten kein weiter gehender Ausgleichsanspruch mehr.

Gegen diese Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.

Die ihr aus den in der Zeit nach Vertragsbeendigung mit den von ihr geworbenen Bausparkunden zustande kommenden Bausparverträgen entsprechenden Verluste an Provisionen würden sich auf insgesamt 306.818,09 DM belaufen. Hierbei seien auch Superprovisionen ausgleichsfähig. Das Landgericht habe die Norm des § 89b HGB rechtsfehlerhaft angewendet. Eine sorgfältige Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB hätte unweigerlich dazu geführt, dass auch im Bausparkassenvertreterrecht grundsätzlich sämtliche Verluste an Vermittlungsprovisionen aus den nach Vertragsbeendigung zustande kommenden Geschäften mit den vom Vertreter geworbenen Kunden ausgleichsfähig seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es dabei nicht auf die Frage an, ob die Geschäfte in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden oder nicht. Eine solche einschränkende Auslegung ergebe sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Es sei auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar, künftige Geschäfte mit den von der Klägerin geworbenen Bausparkunden nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es würde den Wert des von ihr geschaffenen Kundenstammes ignorieren, wenn man die Folgegeschäfte nur in dem Umfang als maßgeblich ansehen würde, in dem sie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Erstgeschäft stünden. Dies sei mit der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unvereinbar.

Der Prognosezeitraum sei von ihr zutreffend mit 12 Jahren ermittelt worden. Die Begrenzung des Prognosezeitraums lasse sich nach der Formel ermitteln, dass der Ausgangsbetrag von 100 % durch die jährlich zu erwartende Abwanderungsquote dividiert werde. Bei einer Abwanderungsquote von 8,41 % ergebe sich ein Prognosezeitraum von 12 Jahren. Unzutreffend sei das Landgericht bereits davon ausgegangen, dass in der Regel ein Prognosezeitraum von 4-5 Jahren in Betracht komme. Das Landgericht habe mit keinem Wort begründet, warum nicht davon ausgegangen werden könne, dass über den Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsbeendigung hinaus noch mit Folgegeschäften in dem vom Landgericht ermittelten Umfang zu rechnen sei. Die Ermittlung des Prognosezeitraums durch die Kammer sei willkürlich erfolgt. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Abwanderungsquote von 12,5 % sei nicht nachvollziehbar.

Für die Bausparzielversicherungen ergäben sich Provisionsverluste in Höhe von 7.784,14 DM. Hinzu kämen die zur Vereinfachung nach den Grundsätzen berechneten und vom Landgericht zutreffend bestätigten Provisionsverluste aus der Sparte Finanzdienstleistungen und Lebensversicherungen in Höhe von 11.893,87 DM.

Insgesamt betrügen ihre Provisionsverluste danach insgesamt 326.496,10 DM.

Eine Abzinsung, auch nicht eine solche, die grundsätzlich nach Gillardon vorzunehmen sei, sei im Streitfall nicht vorzunehmen. Eine Anspruchsminderung aus Billigkeitsgründen könne insoweit bereits nicht in Betracht kommen, als ihr in der Vergangenheit aus treuwidrigen Gebietsverkleinerungen durch die Beklagte bereits im ersten Jahr nach der Wegnahme des Werbegebietes ein Provisionsverlust im Umfang von 132.782,50 DM entstanden sei.

Die Altersversorgung sei aus Billigkeitserwägungen nicht anrechenbar. Es fehle bereits an einer Anrechnungsvereinbarung, weil die Klausel in § 13 Nr. 6 Satz 4 des Vertretervertrages - unabhängig davon, dass die Klausel schon nicht Vertragsbestandteil geworden sei - unwirksam sei. Zum anderen sei die Altersversorgungsleistung der Beklagten aus Mitteln der Klägerin bestritten worden. Selbst wenn man im Übrigen die Altersvorsorgeleistungen auf den Ausgleichsanspruch anrechnen würde, könnten nur die tatsächlich aufgewendeten Beträge und nicht auch die erwirtschafteten Zinserträge in Abzug gebracht werden. Die Beklagte habe allenfalls Beiträge im Umfang von 12.218,39 DM geleistet.

Mithin belaufe sich der Rohausgleich auf 326.496,10 DM, der allein aus Gründen der Höchstbetragsregelung gemäß § 89 b Abs. 2, Abs. 5 Satz 2, 3 HGB auf 306.462,69 DM zu begrenzen sei. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung ergebe sich die geltend gemachte Klagesumme.

Der Hilfsantrag sei erforderlich, soweit auch das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts folgen sollte, unter Außerachtlassung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme es entgegen Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1, 5 HGB für die Bemessung des ihr zustehenden Ausgleichsanspruchs auf die Frage an, inwieweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu Folgeverträgen bestehe und dieser von ihr erstinstanzlich nicht ausreichend dargelegt worden sei. Der Auskunftsanspruch rechtfertige sich aus § 242 BGB. Ihr sei es nicht möglich, ihren Anspruch mit den ihr zur Verfügung stehenden Informationen weiter zu substantiieren, da für sie nicht mehr nachvollziehbar sei, welche Bausparbedürfnisse bei ihren Kunden bestanden hätten, sie über keine diesbezüglichen eigenen Unterlagen mehr verfüge, sie die Geschäftsunterlagen an die Beklagte herausgegeben habe und über keine Kundennamen verfüge.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover (Az.: 21 O 2196/99(60))

1. die Beklagte zu verurteilen, 263.774,85 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1997 an die Klägerin zu zahlen;

2. hilfsweise,

a) der Klägerin folgende Auskünfte über die im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Oktober 1997 von der Klägerin mit von ihr geworbenen Bausparkunden vermittelten Folgeverträge zu erteilen, und zwar im Einzelnen:

- Abschlussdatum des Erstvertrages

- Bausparsumme des Erstvertrages

- Beabsichtigter Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstvertrages

- Mögliche Änderungen der geplanten Verwendung des Erstvertrages während der Laufzeit des Erstvertrages

- Ende der Laufzeit des Erstvertrages

- Tatsächliche Verwendung des Erstvertrages

- Abschlussdatum des Folgevertrages

- Bausparsumme des Folgevertrages

- Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Folgevertrages konkret beabsichtigter Verwendungszweck des Folgevertrages

- Mögliche Änderungen der geplanten Verwendung des Folgevertrages während der Laufzeit des Folgevertrages

- Ende der Laufzeit des Folgevertrages

- Tatsächliche Verwendung des Folgevertrages

b) an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Ausgleichsanspruch nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.

Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe die Bausparzielversicherungen Anfang 1998 mangels Bedarfs eingestellt.

Für das Auskunftsbegehren fehle es schon an jeglichem Rechtsschutzinteresse an der begehrten Auskunft, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass sie ihren Bestand dahingehend untersucht habe, inwieweit aus den jeweils in einem Jahr vermittelten neuen Bausparverträgen in den folgenden Jahren Folgeverträge bzw. Summenerhöhungen hervorgegangen seien. Zu dem beabsichtigten Verwendungszweck würden ihr überdies keine besseren Erkenntnisse vorliegen, als sie die Klägerin aus den Vertragsunterlagen und darüber hinaus aus ihrem persönlichen Kontakt mit den Kunden habe. Die tatsächliche Verwendung falle auch nicht unter die Buchauszugspflicht.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr steht ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89 b HGB über das von der Beklagten bereits Geleistete hinaus nicht zu.

1. Zur Bemessung des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs sind allerdings nicht die zwischen den Parteien in § 13 Ziff. 6 vertraglich für die Errechnung des Ausgleichsanspruchs vereinbarten "Grundsätze" heranzuziehen. Denn die vertragliche Abrede verstößt gegen § 9 Abs. II Nr. 1 AGBG i. V. m. § 89 b Abs. IV HGB, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten darstellt.

Die Abrede stellt eine allgemeine Vertragsbedingung dar, weil sie offenkundig im Sinne des § 1 AGBG eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung der Beklagten darstellt. Das nimmt die Beklagte auch nicht in Abrede.

Es kann im Streitfall dahin stehen, ob bei Anwendung der Grundsätze die Klägerin gegenüber der gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsweise unangemessen benachteiligt wäre. Denn bei dem Prüfungsmaßstab, ob ein Verstoß gegen § 9 AGBG vorliegt, ist stets von einer überindividuellen generalisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Entscheidend ist, ob irgendein Vertragspartner der Beklagten durch die Verwendung der Klausel benachteiligt werden kann. Das ist der Fall.

Denn die Grundsätze nehmen die Berechnung nach gänzlich anderen Kriterien vor, weshalb gerade dann, wenn der Vertreter nur kurze Zeit für die Beklagte tätig gewesen ist, sich die Anwendung der Grundsätze nachteilig gegenüber der üblichen und auch vom Senat stets vorgenommenen Berechnungsweise auswirkt. Das ergibt sich bereits aus folgender vergleichender Betrachtung: Wäre die Klägerin nur gut 5 Jahre für die Beklagte tätig gewesen, wäre bei gleichen anderen Voraussetzungen nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts ein Ausgleichsanspruch der Klägerin für den Bereich Bausparen in Höhe von 36.449,37 DM gegeben, bei Anwendung der Grundsätze stünde der Klägerin aber nur ein Anspruch in Höhe von 15.384,50 DM zu (Provisionen aus Folgegeschäften 11.834,23 DM x Faktor 1,30). Kann danach in einzelnen Fällen die auch gegenüber der Klägerin verwendete Vertragsklausel den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, verstößt die vertragliche Bestimmung gegen § 9 AGBG, weshalb sie unwirksam ist.

Nicht mehr entscheidungserheblich war danach, ob die vertragliche Regelung auch gegen § 89 b Abs. 4 HGB zum Nachteil der Klägerin verstößt.

2. Ist danach der der Klägerin zustehende Ausgleich nach den von der Rechtsprechung auf gesetzlicher Grundlage entwickelten Kriterien zu bemessen, steht der Klägerin ein weiter gehender Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte bereits mehr gezahlt hat, als sie zu zahlen verpflichtet wäre.

a) Für den Bereich Bausparen würde der Klägerin kein höherer als der vom Landgericht ausgerechnete Ausgleichsanspruch in Höhe von 36.449,37 DM zustehen, wobei der Ausgleichsanspruch der Klägerin insgesamt aber - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - um den Barwert der Anwartschaft auf Altersversorgung zu kürzen ist.

aa) Dass das Landgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen ist, zur Bemessung der Provisionsverluste könnten nur solche Folgeverträge herangezogen werden, die mit dem Erstvertrag in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Gesetz und dem Sinn und Zweck des § 89 b HGB nicht entnehmen, dass sämtliche Zweit- und weiteren Folgeverträge in die zu berücksichtigenden Provisionsverluste einbezogen werden müssten.

Der Handelsvertreterausgleich ist in erster Linie ein weiteres Entgelt für die Vorteile, die der Unternehmer durch die kaufmännischen Dienste des Vertreters erlangt, ihm aber während der Vertragsdauer noch nicht ausreichend vergütet hat. Dem Vertreter soll eine weitere Vergütung für die Vorteile gewährt werden, die der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Tätigkeit des Vertreters zieht. Derlei Vorteile können sich, was sich aus der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung in § 89 b HGB für den Warenvertreter einerseits und den Versicherungs- bzw. Bausparkassenvertreter andererseits ergibt, beim Bausparkassenvertreter aber nicht aus dem Abschluss von Verträgen schlechthin, sondern nur daraus ergeben, dass eine ursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters bei dem Abschluss des Folgevertrages vorliegt. Da der ausgeschiedene Bausparkassenvertreter aber beim Abschluss der Verträge selbst nicht mehr mitwirkt, erscheint es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten, auch nur solche Folgeverträge für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen, die sich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) bereits vermittelter Erstverträge darstellen.

Wollte man, wie die Klägerin meint, alle Folgeverträge desselben Bausparers als zugunsten des ausgeschiedenen Vertreters ausgleichsfähig ansehen, so würde man unzulässigerweise beim Bausparkassenvertreter ebenso wie beim Warenvertreter auf die geworbenen Kunden abstellen, statt, wie es § 89 b Abs. 5 i. V. m. § 92 HGB vorschreibt, auf die vom Vertreter vermittelten Verträge. Dann wäre auch die Regelung in § 89 b Abs. 5 HGB überflüssig und daher unverständlich, weil dann die Geschäftsverbindung zum Kunden das entscheidungserhebliche Kriterium und mithin nicht einsichtig wäre, warum das Gesetz gerade diese Anspruchsvoraussetzung durch eine andere ersetzen sollte, wenn sie gleichwohl der Maßstab für den Ausgleichsanspruch sein sollte. Dann hätte es nicht einmal des Hinweises auf eine entsprechende Anwendung bedurft.

Insofern geht auch der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass nur solche Folgeverträge für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen sind, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrag stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen (vgl. BGHZ 34, 310; 55, 45; 59, 125). Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des Vortrages der Klägerin keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die für den in diesem Sinne gegebenen Umfang von Folgeverträgen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat, nicht hinreichend dargelegt, inwieweit nach vorgenannten Kriterien Folgeverträge zu berücksichtigen sind. Zwar hatte die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass nach Auswertung ihrer Unterlagen insgesamt 70,1 % sämtlicher vermittelter Folgeverträge solche im Sinne der Rechtsprechung seien. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin insoweit allerdings klargestellt, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, welche Bausparbedürfnisse bei den Kunden ihres Kundenstammes bestanden hätten. Dann können die Angaben der Klägerin allerdings nur auf einer groben Schätzung beruhen.

Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, was einen höheren Ansatz an die vom Landgericht zugrunde gelegte Quote von Folgeverträgen von 20,25 %, ausgehend von einer durchschnittlichen jährlichen Bausparabschlussprovision in Höhe von 58.440,63 DM rechtfertigen würde. Dieses entspricht, wie die Klägerin zutreffend errechnet hat, einem Anteil berücksichtigter Folgeverträge an gesamten Folgeverträgen von 45 %. Allein, dass vor Jahrzehnten Instanzgerichte den Anteil zu berücksichtigender Folgeverträge auf 50 % geschätzt haben und der Bundesgerichtshof dieses in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass damit auch für den Streitfall für den Senat präjudiziert wäre, dass der Anteil auch hier 50 % betragen sollte. Zu Recht haben die Parteien darauf hingewiesen, dass die veränderte Baukonjunktur, das geänderte Sparbewusstsein der Bausparer und die geänderten Angebote der Bausparkassen es als fraglich erscheinen lassen, ob bei heutiger Beurteilung überhaupt noch von einer derart hohen Quote ausgegangen werden kann.

Danach errechnet sich ein jährlicher zu berücksichtigender Provisionsverlust der Klägerin in Höhe von 11.834,23 DM. In dieser Berechnung sind, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, Superprovisionen enthalten. Dass in der Berechnung der Beklagten, die auch unter Zugrundelegung der Superprovisionen von einer durchschnittlichen Provision von 58.440,63 DM ausgeht, unzutreffend sein sollte, hat die Klägerin im Ergebnis nicht geltend gemacht. Sie hat im Übrigen auch keinen Beweis für die behauptete Eigenvermittlungsquote von 95 % angeboten.

bb) Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob der Prognosezeitraum entgegen dem Landgericht nicht viel mehr als 5 Jahre beträgt, weil jedenfalls ein höherer als der vom Landgericht angesetzte Zeitraum von 7 Jahren nicht in Betracht kommt. Auch ist die Abwanderungsquote keinesfalls geringer als die vom Landgericht berücksichtigten 12,5 %.

Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Ausgleichsansprüchen von Bausparkassenvertretern die Rechtsprechung zumeist ein Prognosezeitraum von 4 Jahren zugrunde gelegt hat. Das mag durchaus darauf beruht haben, dass in den bisher entschiedenen Streitfällen nicht vorgetragen worden war, auf wie viele Jahre sich der Zeitraum erstreckt, in dem während der Laufzeit des Vertrags Folgegeschäfte und Summenerhöhungen zu verzeichnen waren. Aber auch im Streitfall hat die Klägerin letztlich nichts vorgetragen, was eine andere Prognose rechtfertigen würde. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin konkret vorgetragen hätte, wie viele Verträge als zu berücksichtigende Folgeverträge anzusehen wären, weil sich erst dann konkret feststellen ließe, in welchem zeitlichen Rahmen mit der Vermittlung von zu berücksichtigenden Folgeverträgen zu rechnen wäre. Da die Klägerin hierzu aber keinen Vortrag gehalten hat, lässt sich auch nichts dazu feststellen, was es rechtfertigen würde, hier einen Prognosezeitraum von 12 Jahren bei einer Abwanderungsquote von 8,41 % anzusetzen.

Hinzu kommt, dass auch nach dem weiteren Vortrag der Klägerin nicht mit einem längeren Prognosezeitraum zu rechnen wäre. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie ganz überwiegend Bausparverträge mit geringen Bausparsummen vermittelt hat, die also relativ schnell anzusparen sind, weshalb dann auch mit einem schnellen Abschluss etwaiger Folgeverträge zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin des Weiteren vorgetragen, dass sie entsprechend der Vorgaben der Beklagten ihre Kunden dahingehend beraten hat, laufend für den Fall vorzusorgen, dass Erneuerungs- und Erhaltungsaufwendungen an dem Objekt anfallen, weshalb die Klägerin überwiegend zu kurzzeitigen Bausparverträgen zugeraten hat und mithin auch in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen mit Folgeverträgen zu rechnen wäre.

Dem steht nicht entgegen, dass es durchaus Fälle geben mag, in denen erst nach Ablauf einer beträchtlich längeren Zeitspanne es zu Folgeverträgen kommt. Derartige Einzelfälle könnten es im Ergebnis aber nicht rechtfertigen, generell einen beträchtlich längeren Zeitraum anzusetzen.

Überdies ist auch nicht mit der Klägerin davon auszugehen, dass in Tätigkeitssparten, in denen eine Abwanderungsquote von nur bis zu 5 % jährlich eintritt, der Prognosezeitraum etwa 20 Jahre betragen müsste. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Prognosezeitraum nicht etwa bei Multiplikation mit der Abwanderungsquote 100 % ergeben müsste (vgl. BGH vom 28. April 1999 - VII ZR 354/97, S. 13 f. - 54 %; Senatsurteil 11 U 110/00 vom 1. Februar 2001, OLG-Report Celle u. a., 2001, S. 168).

cc) Des Weiteren hat das Landgericht auch zutreffend eine Abzinsung von 4 % jährlich aus Billigkeitsgesichtspunkten vorgenommen. Die Abzinsung hat nicht deshalb zu entfallen, weil die Klägerin in der Vergangenheit Gebietsverluste hat erleiden müssen. Denn nach dem Zweck der Abzinsung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Handelsvertreter durch den Ausgleichsanspruch den gesamten Betrag auf einmal geltend machen kann, der ihm ansonsten erst innerhalb der nächsten Jahre zufließen würde, wäre dies bereits grundsätzlich kein Argument, eine Abzinsung aus Billigkeitserwägungen entfallen zu lassen.

Die Abzinsung nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Höhe von 4 % jährlich vor. Der Senat ist sich durchaus darüber bewusst, dass es sich insoweit um einen gegriffenen Wert handelt. Gleichwohl gibt dieses dem Senat keine Veranlassung, nunmehr eine Abzinsung etwa nach den Grundsätzen von Gillardon vorzunehmen, zumal die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, dass und warum bei einer derartigen Berechnung ein gerechteres Ergebnis erzielt werden würde.

dd) Steht der Klägerin danach jedenfalls kein höherer als der vom Landgericht errechnete Ausgleichsanspruch für den Bereich Bausparen von 36.449,37 DM zu, hat das Landgericht im Ergebnis jedenfalls zu Recht den Barwert der Altersversorgung in Höhe von 22.468 DM vom Ausgleichsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht.

aaa) Allerdings haben die Parteien hier keine bindende Vereinbarung getroffen, nach der die Altersversorgung zwingend in Abzug zu bringen wäre. In § 13 Ziff. 6 Abs. 4 des Vertrages von 1995 ist geregelt, dass wenn der Bezirksleiter nach Beendigung des Vertragesverhältnisses eine unverfallbare Anwaltschaft auf Leistungen nach der Versorgungsordnung behält, in Höhe des Barwertes dieser Anwartschaft kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht bzw. der Barwert dieser Anwartschaft auf den Ausgleichsanspruch voll angerechnet wird. Diese Abrede verstößt zum einen gegen § 89b Abs. 4 HGB und ist im Übrigen auch gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG i. V. m. § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB unwirksam.

Gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter vor der Gefahr zu bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem vertretenen Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (vgl. BGH WM 1996, 1967; BGH MDR 1990, 793), verbieten sich nicht nur Vereinbarungen, durch die der Ausgleich ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156). Im Streitfall stellt die Klausel insoweit eine Einschränkung dar, als bei ihrer Anwendung generell, zwingend und für jeden Einzelfall ohne Ausnahme festgeschrieben wird, dass ohne jede Einzelfallprüfung und Einzelfallabwägung der Ausgleichsanspruch durch den Barwert der Altersversorgung gemindert wird, wobei sich der Klausel nicht einmal entnehmen lässt, dass die Billigkeit der Grund für die Anrechnung darstellt und jeder Hinweis auf § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB fehlt.

Bei der vertraglichen Abrede handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen, die von der Beklagten verwendet wird (§ 1 Abs. 1 AGBG), weshalb die Klausel der Inhaltskontrolle des AGBG unterfällt. Eine Bereichsausnahme gemäß § 23 Abs. 1 AGBG liegt nicht vor. Nach § 9 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Gesetzgeber hat in § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 geregelt, dass der Handelsvertreter dann einen Ausgleich verlangen kann, wenn u. a. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Mithin hat der Gesetzgeber die Frage, ob andere Leistungen des Unternehmers in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbezogen werden können, dahingehend entschieden, dass alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, was jeweils einer Einzelfallprüfung bedarf. Insofern hat der Bundesgerichtshof auch stets darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung und Einzelfallabwägung vorgenommen werden muss (vgl. BGHZ 55, 45). Im Rahmen einer derartigen Einzelfallprüfung haben die Gerichte insbesondere auch in den Fällen, in denen eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausscheiden des Vertreters einerseits und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente andererseits liegt, geurteilt, dass der Vertreter einen Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung hat und der Rentenwert nicht angerechnet wird (vgl. u. a. OLG Köln, VersR 1997, 615). Eine Klausel, die wie im Streitfall die Anrechnung der Rentenanwartschaft zwingend vorschreibt, widerspricht jedenfalls der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 1 Ziff. 3 HGB und stellt mithin ein Verstoß gegen das AGBG dar.

bbb) Liegt mithin eine unwirksame vertragliche Abrede vor, ist der Senat nicht gehindert, gleichwohl aus Billigkeitserwägungen heraus den Barwert der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Klägers anzurechnen. Der Senat vertritt für den Streitfall die Auffassung, dass eine Anrechnung des vollen Barwerts der Rentenanwartschaft der Billigkeit entspricht.

Grundsätzlich ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Leistungen des Unternehmers zum Zweck der Altersvorsorgung des Vertreters bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung sein können, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 1377 [1379] m. w. N.). Dieses beruht auf dem Gedanken der "funktionellen Verwandtschaft" (vgl. BGH NJW 1996, 381; NJW 1966, 1962) zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt. Denn der Ausgleichsanspruch hat nicht nur Vergütungscharakter, sondern beinhaltet stets auch ein Element der Versorgung (vgl. OLG München OLG-Report 2001, 168 m. w. N.).

Der Anrechnung des Barwertes der Rentenanwartschaft steht nicht entgegen, dass eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertreters einerseits und dem Eintritt des Versorgungsfalls andererseits besteht. Dieses könnte zwar in Einzelfallen möglich sein, weil der Ausgleichsanspruch des Vertreters u. a auch dem Zweck dient, aus den Mitteln des Ausgleichsanspruchs eine neue Existenz aufbauen zu können und hierfür über die erforderlichen Barmittel zu verfügen. Dann kann aber eine Rentenanwartschaft kein Äquivalent darstellen, wenn sie, was für den Streitfall zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht kapitalisiert und auch nicht beliehen werden kann. Im Streitfall liegen zwischen Ausscheiden der Klägerin und Eintritt der Versorgung aus der Rentenanwartschaft 13 Jahre. Auch wenn dieses einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum darstellt, vermag es nach Auffassung des Senats allein nicht zu begründen, dass eine Anrechnung der Rentenanwartschaften unbillig wäre.

Denn die Beklagte hat eine Barzahlung in Höhe von 42.682,90 DM vorgenommen, vom Gesamtanspruch der Klägerin ist der Barwert der Altersversorgung mit 22.468 DM in Abzug gebracht worden. Damit stellt die berücksichtigte Altersversorgung rd. 1/3 des gesamten fiktiven Ausgleichsanspruchs der Klägerin dar. Die Klägerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie für eine Existenzgründung auf die Auszahlung des vollen Handelsvertreterausgleichs angewiesen gewesen wäre und eine neue Existenzgründung überhaupt beabsichtigt gewesen sei. Nach ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Senat hat sie keine Berufstätigkeit mehr aufgenommen und bezieht etwa zeitgleich mit ihrem Ausscheiden bei der Beklagten eine Witwenrente. Danach war offenbar eine weitere berufliche Tätigkeit der Klägerin nicht mehr beabsichtigt, wobei auch eine Rolle gespielt haben dürfte, dass eine Berufstätigkeit der Klägerin auch Einfluss auf die Auszahlung der Witwenrente gehabt haben dürfte. Dass die Witwenrente nicht zu einer angemessenen Versorgung ausgereicht haben sollte, behauptet die Klägerin nicht, auch zu ihrer finanziellen Situation hat sie nichts vorgetragen. Danach ist insgesamt auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf die sofortige Auszahlung der 22.468 DM angewiesen gewesen wäre.

Mit in die Billigkeitserwägung ist einzubeziehen, dass die Nichtberücksichtigung des Barwertes zu einer doppelten Belastung der Beklagten durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung einerseits und durch vollständige Ausgleichszahlung andererseits führen würde und deshalb wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. dazu BGH NJW 1966, 1962 [1963]).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich um freiwillige Leistungen der Beklagten. Die Beklagte war aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für die Klägerin eine Rentenanwartschaft zu begründen. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hatte und insoweit der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Zahlung zustand.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Rentenversorgung auch aus eigenen Mitteln finanziert. Unstreitig hat die Klägerin selbst nichts direkt in die Rentenkasse eingezahlt. Soweit die Beklagte ihre Zahlungen zum einen in Form einer sogenannten Grundrente erbracht hat und zum anderen einen sogenannten Leistungszuschlag gezahlt hat, sind beide nicht aus den Mitteln der Klägerin erbracht worden. Hinsichtlich der Grundrente folgt dies bereits daraus, dass hier eine Zahlung unabhängig von der Tätigkeit der Klägerin erbracht wird. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich des Leistungszuschlages, auch wenn dieser sich der Höhe nach nach den von der Klägerin verdienten Provisionen richtet. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine reine Bemessungsgrundlage. Die Beklagte mag durchaus hiermit den Zweck verfolgt haben, einen Anreiz zu bilden, in verstärktem Maße für die Beklagte tätig zu werden, um damit auch die spätere Altersversorgung zu erhöhen. Insoweit mag auch durchaus bezweckt worden sein, Handelsvertreter, wie die Klägerin, an die Beklagte zu binden. Dies alles besagt aber nicht, dass die Zahlungen aus an und für sich der Klägerin zustehenden Provisionen erbracht worden sind. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, im Zusammenhang mit der Altersversorgung durch die Beklagte finanzielle Einbußen an Provisionen erlitten zu haben, insbesondere auch nicht, dass sie auf Grund der Altersversorgung geringere Provisionen verdient hätte oder bei anderen Bausparkassen ohne Rentenversorgung höhere Provisionen erzielt hätte. Ob sich die von der Beklagten gezahlten Beträge in die Altersversorgung rechtlich als Provisionszahlungen darstellen könnten und ob die Versorgungsleistungen als Gegenleistungen für eine Leistung der Klägerin zu qualifizieren wären, ist, unabhängig davon, ob dieses überhaupt so zutrifft, in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. Erheblich ist allein, dass die Klägerin rein faktisch keinerlei Zahlungen, sei es mittelbar oder unmittelbar, zu der Altersversorgung beigesteuert hat. Im Übrigen war die Klägerin keine Arbeitnehmerin, die Beklagte keine Arbeitgeberin; die vertragliche Abrede ist eine solche zwischen zwei selbstständigen Kaufleuten.

Der Umstand, dass die Beklagte durch die Einrichtung der Altersversorgung erhebliche steuerliche Vorteile gehabt hat, kann nicht zu Lasten der Beklagten in Rechnung gestellt werden. Denn etwaige Vorteile der Beklagten sind unmaßgeblich; entscheidend ist lediglich, was dem Vertreter durch die Versorgungsbezüge an Vorteilen zufließt. Deren Umfang wird durch Steuervergünstigungen der Beklagten nicht berührt (vgl. BGH NJW 1966, 1962 [1964]).

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte vertritt der Senat die Auffassung, dass es im Streitfall der Billigkeit entspricht, den Barwert der Altersversorgung der Klägerin auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen.

Der anzusetzende Barwert beläuft sich auf 22.468 DM. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die erwirtschafteten Zinserträge mit dem Ausgleichsanspruch der Klägerin zu verrechnen. Die Beiträge sind allein von der Beklagten erbracht worden und haben zu Zinserträgen geführt, weshalb auch die Zinserträge auf Leistungen der Beklagten zurückzuführen sind, die nicht der Beklagten zugute kommen sondern später in vollem Umfang der Klägerin. Argumente, die dafür sprechen könnten, dass die Berücksichtigung auch der Zinserträge unbillig wäre, hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagten ein Anspruch auf Verzinsung für ihre Verwendungen für die Altersversorgung nach Maßgabe der Vorschrift des § 354 Abs. 2 HGB ggf. nicht zustehen könnte, kann in diesem Zusammenhang kein Argument sein, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

b) Legt man die vorgenannten Kriterien auch für die Bausparzielversicherungen zugrunde, so kann der Klägerin kein höherer Anspruch als die vom Landgericht errechneten 666,45 DM zustehen. In diesem Zusammenhang kann deshalb dahinstehen, ob dieser Versicherungstyp im Folgejahr tatsächlich eingestellt worden ist und ob dieses beim Ausscheiden der Klägerin bei der Beklagten bekannt war oder nicht.

Der von der Beklagten zu zahlende Ausgleichsanspruch für den Bereich Finanzdienstleistungen und Lebensversicherung beläuft sich auf unstreitige 11.896,78 DM.

c) Nach alledem stünde der Klägerin ein Handelsvertreterausgleich in Höhe von insgesamt 26.544,69 DM zu. Da die Beklagte aber bereits insgesamt 42.682,90 DM gezahlt hat, kann die Klägerin einen weiter gehenden Zahlungsanspruch nicht geltend machen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 2002 hat dem Senat keine Veranlassung zum Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung gegeben.

3. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Das Gesetz sieht einen derartigen Anspruch nicht vor. Ist danach grundsätzlich ein solcher Anspruch nicht gegeben, sieht der Senat auch keine Veranlassung, im Streitfall ausnahmsweise nach § 242 BGB dem Auskunftsbegehren stattzugeben.

Die Klägerin hatte zwei Möglichkeiten: Sie konnte entweder das vertragliche Vereinbarte akzeptieren, sei es aus Bequemlichkeit, sei es aus Gründen der Vereinfachung oder aber auch der finanziellen Vorteilhaftigkeit, und die Berechnung nach den Grundsätzen akzeptieren; oder aber die Klägerin konnte die Inanspruchnahme des Handelsvertreterausgleichs nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wählen, war dann aber in der Verpflichtung, sich zeitnah vor ihrem Ausscheiden aus den Unterlagen heraus zusammenzustellen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Folgeverträge bei ihrem Bestand vorgelegen haben. Insofern hätte es der Klägerin selbst oblegen, sich die begehrten Auskünfte aus den bei ihr befindlichen Unterlagen herauszusuchen. Wenn die Klägerin diese gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten unterlassen hat, kann es nunmehr nicht die Aufgabe der Beklagten sein, der Klägerin die entscheidungserheblichen Daten zu liefern. Insofern kann der Klägerin aus Treu und Glauben heraus ein Auskunftsanspruch nicht zustehen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin erstinstanzlich die Einsicht in insgesamt 23 Leitz-Ordner angeboten hat zwecks Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen für zu berücksichtigende Folgeverträge gegeben sind, und die Klägerin dies augenscheinlich für nicht erforderlich gehalten hat.

Aus Obigem folgt, dass danach auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch abzuweisen war.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert. Die Entscheidung gründete sich vielmehr auf und steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

Zurück