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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 11 U 231/01
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87a
1. Zur schlüssigen Darlegung einer Differenzprovision, die der Handelsvertreter aufgrund seiner Begleitung als Führungskraft eines Mitarbeiters bei dessen Erstabschluss fordert, gehört die Darstellung der jeweils vermittelten Geschäftsgelegenheit auch hinsichtlich Geschäftsumfang und Provisionsbetrag sowie die Darstellung, dass diese Provisionen in der bisherigen Abrechnung nicht enthalten waren.

2. Die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kann nicht als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden.


11 U 231/01

Verkündet am 26. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird aufgrund ihres Anerkenntnisses verurteilt, an die Klägerin

1.306,50 € (=2.555,29 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 2001 zu zahlen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11,53 € (= 22,55 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen der Klägerin zur Last. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin 85 % und hat die Beklagte 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt jeweils nicht 20.000 €.

Gründe:

Die Parteien streiten nach Beendigung eines zwischen ihnen etwa von April 1997 bis 31. Mai 1998 durchgeführten Handelsvertreterverhältnisses darum, ob die Beklagte der klagenden Handelsvertreterin noch weitere Provision schuldet.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Der Gesamtforderung der Klägerin, die sich aus einer Vielzahl einzelner Positionen zusammensetzt, lag zunächst eine Anlage 3 zur Klageschrift zugrunde, aus welcher sich die Klägerin eine Forderung von 28.942,36 DM errechnete; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 - 14 d. A. Bezug genommen. Nachdem die Beklagte zu den einzelnen von der Klägerin behaupteten Provisionsdifferenzen mit Schriftsatz vom 11. Januar 2000 (GA 57 ff.) detailliert Stellung genommen hatte, reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2000 eine neue Anlage 'A 12' ein, aus der sie sich im Ergebnis einen Forderungsbetrag von 17.223,02 DM errechnete. Dieser ergab sich aus einem Gesamtprovisionsbetrag von 43.837,25 DM, wovon 31.813,16 DM gezahlt sein sollten, so dass eine Differenz von 12.024,09 DM verblieb. Diese Differenz erweiterte die Klägerin noch um einen Betrag von 1.926 DM, der ihr wegen 'Begleitung ####### und #######' zustehe, ferner um einen Betrag von 2.184,42 DM aus 'Zusage #######', einen Betrag von 1.065,96 DM Steuerungsreserve und eine widerrechtlich einbehaltene Spende 1999 in Höhe von 22,55 DM; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 114 - 116 d. A. Bezug genommen. Diese Reduktion der errechneten Forderung fand bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine Berücksichtigung in der Antragstellung; die Parteien verhandelten weitestgehend mit den ursprünglichen Anträgen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. April 2001 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit lediglich in Höhe eines Teilbe-trages von 2.915,84 DM für erledigt und beantragte noch, die Beklagte zur Zahlung von 26.026,51 DM zu verurteilen (GA 210). Dieser Betrag entfiel auf nicht näher vereinzelte Provisionsabzüge wegen Stornierungen, die die Klägerin hinnahm (GA 177).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Abrechnungen der Beklagten habe die Klägerin überwiegend ohne Widerspruch hingenommen, weshalb sie als Saldoanerkenntnis gemäß § 781 BGB anzusehen seien. Daneben hätten der Klägerin nur noch Forderungen aus den Abrechnungen 1/97 und 4/98, deren Zugang die Klägerin bestritten habe und aus den Abrechnungen 4/97 und 5/97, denen die Klägerin widersprochen habe, zustehen können. Die Klägerin habe jedoch nicht mit Substanz vorgetragen, dass ihr aus diesen Abrechnungen noch begründete Provisionsansprüche zustünden. Soweit die Klägerin meine, mit ihr sei aufgrund der falschen DM-Stufe abgerechnet worden, habe sie die für eine Höherstufung erforderlichen weiteren Voraussetzungen neben der Absolvierung der jeweiligen Prüfung nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin für einzelne Verträge eine höhere Anzahl von Einheiten gefordert habe, sei sie den detaillierten Erläuterungen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit die Klägerin Auskehrung der Stornoreserve begehrt habe, sie dieser Anspruch noch nicht fällig gewesen.

Gegen diese Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer in zulässiger Weise erhobenen Berufung.

Mit ihr hat die Klägerin zunächst weiterhin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 26.026,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1998 an sie zu verurteilen.

Mit der Berufung macht sie im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung der Provisionen der Klägerin zu spät höhere, bereits erreichte Provisionsstufen zugrundegelegt. Für welche einzelnen vermittelten Vertragsschlüsse die Klägerin allerdings welche Beträge aufgrund welcher DM-Stufe mehr fordert, ergab sich aus der Berufungsbegründung nicht. Ferner wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht gemeint hat, sie habe Provisionsabrechnungen der Beklagten anerkannt. Schließlich meint sie, die Beklagte sei auch, soweit die Klägerin eine höhere Anzahl von Einheiten für einzelne Verträge begehre, den Nachweis für die von ihr zugrunde gelegten Werte schuldig geblieben. Hinsichtlich der einbehaltenen Storno- und Steuerungsreserve sei inzwischen Fälligkeit eingetreten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hat ihren erstinstanzlichen Vortrag erweitert und vertieft.

Mit Berichterstatterhinweis vom 30. April 2002 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die Differenz zwischen dem angekündigten Antrag und dem Ergebnis der späteren erstinstanzlich eingereichten Forderungsaufstellung nicht erklärlich sei. Die Parteien sind ferner darauf hingewiesen worden, dass ein Großteil des von der Klägerin geltend gemachten Forderungsbetrages sich daraus erklären dürfte, dass die von der Beklagten behaupteten Zahlungen sich nicht mit den von der Klägerin berücksichtigten Zahlungseingängen deckten. Insofern hat die Klägerin zunächst eingeräumt, einen weiteren Betrag von 2.652,76 DM erhalten zu haben (GA 290). Sie hat unter Berücksichtigung dieses Betrages die Berufung in Höhe eines Betrages von 11.157,49 DM zurückgenommen und ihre Klageforderung auf 14.869,02 DM reduziert (GA 290). Der Senat hat dies dahin ausgelegt, dass dieser Betrag nebst 4 % Zinsen seit Juni 1998 begehrt werde.

Die Klägerin hat ihrer verbliebenen Forderung eine neue Aufstellung zugrundegelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 295, 296 d. A. Bezug genommen wird. In ihr hat die Klägerin einen Zahlungsbetrag der Beklagten von 34.844,60 DM berücksichtigt. Aufgrund der Terminserörterung und des Hinweises zwischen den Parteien hat die Beklagte die von ihr behaupteten Zahlungen bankmäßig nachvollziehen lassen. Alle differierenden Zahlungen ließen sich im Sinne des Vortrages der Beklagten nachvollziehen. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass 38.202,54 DM gezahlt sind.

Einen Betrag von 2.555,29 DM nebst Zinsen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Mai 2002 aufgrund fällig gewordener Stornoreserve anerkannt.

Im Ergebnis hat diese Entwicklung des Prozesses dazu geführt, dass neben den Beträgen aus 'Begleitung ####### und #######' und aus der 'Zusage #######', der Steuerungsreserve sowie dem beanstandeten Spendenabzug in Höhe von 22,55 DM nur noch über einen Forderungsrest zu entscheiden war, der durch die angeblichen offenen Provisionsforderungen aus der letzten Aufstellung in der Reihenfolge ihrer Nennung aufgefüllt werden konnte und den die Klägerin auf 9.670,00 DM beziffert hat.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise, in Höhe eines Forderungsbetrages von 2.577,84 DM Erfolg.

1. Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Berufung zunächst im Umfang des Anerkenntnisses des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

2. Erfolg hat die Klägerin ferner mit einem Betrag von 22,55 DM, von dem sie - von der Beklagten unbestritten - vorträgt, er sei als Spende für das Jahr 1999 einbehalten worden. Die Klägerin sieht zwar in ihren Mitarbeiterverträgen vor, dass ihre Mitarbeiter zugunsten des von der Ehefrau des Geschäftsführers maßgeblich gesteuerten Kinderhilfswerks Spenden abzuführen hätten. Ob diese Vertragsklausel vor dem Senat Bestand haben würde, wenn es im Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit während der Vertragsdauer ankäme, braucht für den Streitfall nicht entschieden zu werden. Auch die im Vertrag vorgesehene Nachwirkungsklausel konnte für die im Streitfall vorgenommenen Abzüge 1999 nicht mehr einschlägig sein. Nachdem im Mai 1998 das Handelsvertreterverhältnis geendet hatte, gab es weder Grund noch Anlass erstmalige Abrechnungen über Verträge noch in das Jahr 1999 zu ziehen und so zu diesem späten Zeitpunkt noch Spendenabzüge vorzunehmen. Spendenabzüge von etwaigen später erforderlichen Ergänzungsbuchungen aufgrund Auslaufens von Stornozeiten etc. erlaubt die Vertragsbestimmung der Beklagten ohnehin nicht. Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, die unstreitig für das Jahr 1999 in Höhe von 22,55 DM einbehaltene Spende an die klagende Handelsvertreterin auszukehren.

Dieser Betrag war allerdings erst ab Beginn des Jahres 2000 zu verzinsen, nachdem die Klägerin nicht näher darlegt, wann im Jahr 1999 er genau abgezogen worden ist. Die begehrte Verzinsung ab 1998 kam für einen Abzug aus dem Jahre 1999 nicht in Betracht.

III. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin kann nicht 1.926,00 DM aus der Begleitung der Mitarbeiter ####### und ####### erhalten. Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 hat vortragen lassen, insoweit handele es sich um Differenzprovision, die ihr zustehe, weil sie die beiden genannten Personen bei deren Erstabschlüssen begleitet habe, hätte es der Klägerin oblegen, wie bei eigener Provision ihren Provisionsanspruch schlüssig darzulegen. Dazu gehört die Darstellung der jeweils vermittelten Geschäftsgelegenheit auch hinsichtlich Geschäftsumfang und Provisionsbetrag. An dergleichen detailliertem Vortrag für die einzelnen von den Mitarbeitern ####### und ####### in erster Linie und von der Beklagten als deren Führungskraft in zweiter Linie vermittelten Geschäften fehlt es. Ferner fehlt die Darstellung der Klägerin, dass die Beklagte diese Provisionen in ihrer Abrechnung, deren Ergebnis die Beklagte inzwischen unstreitig ausgekehrt hat, nicht enthalten waren.

2. Auch soweit die Klägerin die Forderung in Höhe von 2.184,42 DM aus einer Zusage der Führungskraft ####### herleiten will, steht ihr dieser Anspruch nicht zu. Nach der letzten Darstellung der Klägerin soll die Zusage dahin gegangen sein, dass die Führungskraft an die Klägerin Teile ihrer Differenzprovision auskehren wollte, wenn andererseits die Klägerin daran mitwirke, dass die Umsätze der Führungskraft zugeschrieben würden. Aus einer derartigen internen Abrede unter für die Beklagte tätigen Handelsvertretern folgt kein Anspruch, den die Klägerin gegen die Beklagte durchsetzen könnte. Die Abrede sollte, wie die Klägerin selbst einräumt, dazu dienen, der Führungskraft eine höhere Eingruppierung, die den tatsächlichen Umsätzen der Führungskraft nicht entsprach, zu erhalten. Etwaige Zusagen aus derartigen internen Absprachen kann der Versprechensempfänger nur bei demjenigen durchsetzen, der das Versprechen gegeben hat. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, warum die Beklagte für eine interne Zusage, die die Führungskraft ####### der Klägerin gegeben haben soll, deren Inhalt aber schon eine Beteiligung der Beklagten ausschloss, einstehen sollte.

3. Soweit die Klägerin auch in der letzten Provisionsaufstellung noch eine Steuerungsreserve von 1.065,96 DM geltend macht, steht ihr auch dieser Betrag nicht zu. Die Klägerin verkennt, dass dieser Betrag nicht gesondert neben einzelnen Provisionen, wie die Klägerin sie im Übrigen fordert, verlangt werden kann. In den von der Klägerin geforderten Provisionen ist der jeweils auf die Steuerungsreserve entfallende Betrag jeweils anteilig enthalten. Die Klägerin kann sie nicht zweimal erhalten.

Soweit die Klägerin - im Unterschied zu ihrer sonstigen Vorgehensweise mit der Klage - versucht, sich mit diesem Betrag das Ergebnis eines einzelnen Teilkontos des Abrechnungssystems der Beklagten zu eigen zu machen, kann sie damit keinen Erfolg haben: Die Beklagte hat in ihrem Abrechnungssystem die fragliche Position verrechnet und - nachdem die Zahlungen der Beklagten unstreitig geworden sind - alles, was nach ihrem Berechnungssystem offen war, bezahlt bzw. anerkannt.

4. Ferner kann die Klägerin auch die einzelnen nach der letzten von ihr überreichten Provisionsliste begehrten Forderungen nicht erhalten:

Dies beruht entgegen dem landgerichtlichen Erkenntnis jedoch nicht darauf, dass Abrechnungen der Beklagten, soweit die Klägerin ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, als anerkannt im Sinne von § 781 BGB anzusehen wären. Die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kann nämlich nicht als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt werden (vgl. BGH v. 29. November 1995, VIII ZR 293/94).

Die Forderungen sind jedoch aus anderen Gründen nicht berechtigt:

Nr. 1 der Forderungsliste:

Wegen dieses Eigengeschäftes NBG FP begehrt die Klägerin 924 DM Provision. Aus der Anmerkung in der Liste ergibt sich, dass die Klägerin mit dem abgerechneten Betrag, den die Beklagte unter Nr. 20 des Buchauszuges ebenfalls auf 924 DM errechnet hat, einverstanden ist. Auf die Frage der abzurechnenden DM-Stufe kommt es für diesen Betrag mithin nicht an. Wegen dieses Betrages behauptet die Klägerin mithin nur, er sei an sie nicht ausgezahlt worden. Diese Behauptung ist jedoch dadurch widerlegt, dass die Klägerin sämtliche von der Beklagten behaupteten Zahlungen inzwischen hat einräumen müssen. Soweit die Beklagte von dem geschuldeten Provisionsbetrag, über den die Parteien einig sind, einen Betrag von 13,86 DM abgezogen hat, der unter der Spalte 'PKV' verbucht ist, handelt es sich hierbei um einen Betrag, der auf eine

Personen-Kautions-Versicherung entfallen sein soll. Dass dieser Abzug dem Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien nicht entsprochen hätte, trägt die Klägerin nicht vor; demgemäß geht der Senat in diesem wie in allen weiteren zu erörternden Fällen, in denen ebenfalls ein derartiger Abzug vorgenommen wurde, von dessen Berechtigung aus.

Nr. 2

Soweit die Klägerin aus dem eigenen Lebensversicherungsgeschäft VWB-BU eine Provision in Höhe von 58,46 DM fordert, kann sie diese überwiegend deshalb nicht erhalten, weil sie, wie sich aus dem Buchauszug der Beklagten unter Nr. 21 ergibt, 51,15 DM schon erhalten hat. Die verbleibende Differenz von gut 7 DM dürfte darauf beruhen, dass die Beklagte den Vertrag mit 6 DM pro Einheit abgerechnet hat, die Klägerin für den Abschlusszeitraum Ende Juli 1997 ihrerseits jedoch meint, mehr erhalten zu können, nämlich für diesen Zeitpunkt - was allerdings die Höhe der Mehrforderung nicht erklärt - bereits 8 DM/Einheit. In dieser Argumentation ist der Klägerin jedoch nicht zu folgen.

Zwar trifft es zu, dass der Beklagten in den Fällen eine unverzügliche Höherstufung ihrer Mitarbeiter obliegt, in denen allein das Bestehen eines hausinternen Tests als weitere Voraussetzung der Höherstufung noch fehlt. Die Beklagte darf insoweit auch nach Bestehen des Tests verzögerte Weiterleitungen der Testergebnisse durch eigene Mitarbeiter oder andere Handelsvertreter oder Führungskräfte derjenigen Handelsvertreter, die am Test teilgenommen haben, nicht dulden und eingetretene Verzögerungen auch nicht zu Lasten der Prüfungsteilnehmer berücksichtigen. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an.

Es oblag der Klägerin, die nicht bestreitet, Provision nur gestaffelt nach dem Karriereplan der Beklagten, den diese als Anlage 18 zu diesem Verfahren eingereicht hat, im Einzelnen vorzutragen, ab welchen Zeitpunkt sie neben dem Bestehen des Tests alle übrigen Voraussetzungen des Handelsvertretervertrages für eine Höherstufung erfüllte. Erforderlich war nach dem Karriereplan, dass die Eigenproduktion bestimmte Schwellenwerte erreichen musste und die Stornoquote jeweils unter 10 % lag. Auf die Notwendigkeit des Vortrages zu diesen weiteren Erfordernissen hat bereits das Landgericht in seinem Urteil hingewiesen. Gleichwohl hat die Klägerin den insoweit erforderlichen substantiierten Vortrag auch in der Berufungsinstanz nicht gehalten.

Nr. 3

Soweit die Klägerin sich aus dem Eigengeschäft VBU-BU einen Forderungsbetrag von 409,50 DM errechnet, kann sie diesen in Höhe von 358,32 DM nicht erhalten, weil sie nicht ausschließt, dass er in den unstreitig gewordenen Zahlungen der Beklagten, die in dieser Höhe das Geschäft unter Nr. 22 des Buchauszuges berücksichtigt hat, enthalten ist. Die verbleibende Differenz dürfte darauf beruhen, dass die Klägerin meint, für das Geschäft mit 8 DM pro Einheit abgerechnet werden zu müssen, während die Beklagte mit 6 DM pro Einheit abgerechnet hat. Insoweit gilt jedoch das unter Nr. 2 Ausgeführte entsprechend, so dass die Klägerin die Differenz nicht erhalten kann.

Nr. 4

Soweit die Klägerin sich für ein Eigengeschäft DKV eine Differenz von 62,59 DM errechnet, die die Beklagte nicht berücksichtigt hat, handelt es sich um das Geschäft, welches die Klägerin unter Nr. 46 des Buchauszuges abgerechnet hat. Die Differenz beruht in diesem Fall darauf, dass die Klägerin meint, das Geschäft müsste mit 325,76 Einheiten bewertet werden, während die Beklagte dem Geschäft nur 317,939 Einheiten zugrunde gelegt hat. Insoweit hat die Klägerin unzureichend vorgetragen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, wie die Berechnung der maßgeblichen Antragseinheiten erfolgt. Dem ist die Klägerin nicht durch Darlegung der für dieses spezielle Geschäft maßgeblichen Berechnung entgegengetreten, so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, dass das Geschäft zugunsten der Klägerin mit der von ihr behaupteten Einheitenzahl zu berücksichtigen wäre.

Nr. 5

Soweit die Klägerin unter Nr. 5 für eine Person namens '#######' einen Vertragsschluss behauptet, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Eine Person, deren Initialen mit dieser Darlegung der Klägerin übereinstimmten, lässt sich aus dem Buch-auszug nicht ermitteln. Einzelheiten zum Vertragsschluss trägt die Klägerin nicht vor. Um das Geschäft Nr. 2 der Aufstellung der Klägerin dürfte es sich nicht handeln, denn ansonsten wäre die Aufsplittung der Vorgänge nicht erklärlich. Dementsprechend lässt sich diese Position nicht nachvollziehen. Der Betrag von 140,96 DM steht der Klägerin deshalb mangels Schlüssigkeit nicht zu.

Nr. 6

Soweit die Klägerin aus einem Geschäft des Kunden #######, einem Vertrag bei der #######, 211,20 DM fordert, handelt es sich um das Geschäft, welches die Beklagte unter Nr. 23 des Buchauszuges abrechnet. Entsprechend dem Buchauszug der Beklagten, dem deren Zahlungen entsprechen, hat die Klägerin 158,40 DM auf dieses Geschäft erhalten. Die 52,80 DM Mehrforderung, die die Klägerin erhebt, dürften daraus herrühren, dass sie eine um 2 DM höhere Provisionsstufe für sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten jedoch die obigen Ausführungen zur Provisionsstufe, deren Erreichen die Klägerin wie bereits dargestellt nicht vollständig schlüssig dargetan hat.

Nr. 7

Soweit die Klägerin für das Geschäft des Kunden ####### bei der ####### noch 197,68 DM insgesamt für sich fordert, gilt das zum vorherigen Vorgang Ausgeführte. Ein Gutteil der Forderung ist unberechtigt, weil auf das von der Beklagten unter Nr. 24 des Buchauszuges abgehandelte Geschäft der im Buchauszug ausgewiesene Betrag bereits bezahlt sein dürfte. Soweit darüber hinaus eine Provisionsdifferenz aufgrund der DM-Stufe, die die Klägerin mit 8 DM und die Beklagte mit 6 DM annimmt, gilt das zuvor bereits Ausgeführte zu Lasten der Klägerin.

Nr. 8

Soweit die Klägerin für das Geschäft des Kunden ####### eine um 138,24 DM erhöhte Provisionsforderung geltend macht, beruht die Differenz zwischen den Parteien bei diesem unter Nr. 36 des Buchauszuges berücksichtigten Geschäft darauf, dass die Klägerin 112,32 Einheiten beansprucht, während die Beklagte nur 95,04 Einheiten berücksichtigt hat. Insofern gelten zu Lasten der Klägerin die oben zu Nr. 4 gemachten Ausführungen entsprechend.

Nr. 9

Soweit die Klägerin 16,74 DM höhere Provision für das Geschäft begehrt, das die Beklagte unter Nr. 45 des Buchauszuges abgehandelt hat, hat dies seinen Grund im Wesentlichen darin, dass die Klägerin 8 DM pro Einheit begehrt, die Beklagte jedoch nur 7 DM gewährt hat. Insoweit gilt jedoch das oben zu Nr. 2 Ausgeführte entsprechend; die Klägerin hat die Erfüllung aller Voraussetzungen der 8-DM-Stufe am Stichtage nicht zureichend dargestellt.

Soweit auch eine geringfügige Einheitendifferenz vorliegt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen oben zu Nr. 4 verwiesen.

Nr. 10

Soweit die Klägerin 8 DM/Einheit für das Geschäft mit der Kundin ####### begehrt, beruht dies auf dem von der Beklagten unter Nr. 61 des Buchauszuges behandelten Geschäfts. Die Beklagte hat das Geschäft mit 7 DM pro Einheit verprovisioniert. Insoweit kann die Klägerin die Mehrforderung von insgesamt 150 DM nicht erhalten, weil es wie oben unter Nr. 2 bereits dargestellt an der vollständigen Darlegung aller Voraussetzungen für die höhere DM-Stufe durch die Klägerin fehlt.

Nr. 11

Soweit die Klägerin dieses Geschäft (wohl Nr. 30 des Buchauszuges) aufführt, errechnet sie sich daraus jedenfalls auch keine Forderung mehr, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedarf.

Nr. 12

Soweit die Klägerin 2 Pfennig zu gering ausgekehrte Provision wegen eines Geschäftes der ####### begehrt, welches die Beklagte unter Nr. 31 des Buchauszuges abgerechnet haben dürfte, ist nicht nachvollziehbar, woraus sich die Forderung der Klägerin, die nur 'Berechnungsfehler AWD' anführt, ergeben soll. Der Zahlbetrag der Beklagten liegt beträchtlich niedriger als der von der Klägerin begehrte Betrag. Die Klägerin führt nicht aus, warum im Einzelnen die Abrechnung der Beklagten über diesen Betrag unzutreffend sein soll. Dementsprechend ist der Klagevortrag in seiner Abweichung vom von der Beklagten erteilten Buchauszug und den von der Beklagten erteilten Abrechnungen nicht nachvollziehbar.

Nr. 13

Soweit die Klägerin unter dieser Nummer Provision für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Kunden namens ####### mit einer Größenordnung von 150 Einheiten begehrt, ist dieser Vortrag für den Senat nicht nachvollziehbar. Aus dem Buchauszug (dort Nr. 34) ergibt sich für diesen Mandanten eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der ####### nur mit 8,608 Einheiten. Dass der Kunde eine weitere Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer Gesellschaft abgeschlossen hat, die die Klägerin mit dem Kürzel 'VWB-BU' benennt, hätte näherer Darstellung der Klägerin in Abgrenzung zu dem Buchauszug der Beklagten bedurft. Dementsprechend kann die Provisionsdifferenz in Höhe von 850,42 DM der Klägerin nicht zuerkannt werden.

Nr. 14

Bei dem Geschäft der Kundin ####### handelt es sich um das unter Nr. 51 des Buchauszuges abgehandelte Geschäft, auf welches die Klägerin 144 DM Abschlussprovision bereits erhalten hat. Die Mehrforderung in Höhe von 28,80 DM beruht darauf, dass die Klägerin meint, anstelle von 5 DM je Einheit 6 DM beanspruchen zu können. Insoweit gilt jedoch das oben zu Nr. 2 Ausgeführte; die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, am maßgeblichen Stichtag bereits alle Voraussetzungen für die Höherstufung erfüllt zu haben.

Nr. 15

Hinsichtlich dieses Geschäftes, das die Beklagte unter Nr. 8 des Buchauszuges abgehandelt hat, begehrt die Klägerin 176,50 DM, die sich teils daraus errechnen, dass die Klägerin 1 DM je Einheit mehr begehrt als von der Beklagten abgerechnet und im Übrigen darauf beruhen, dass die Klägerin meint, die Beklagte habe nur 94 Einheiten berücksichtigt, während 103,89 Einheiten auf die ####### entfielen. Hinsichtlich des letzten Punktes ist der Klägervortrag nicht schlüssig, denn im Buchauszug der Beklagten sind 106,934 Antragseinheiten berücksichtigt. Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz hinsichtlich ihrer Klagebehauptungen entgegengetreten. Hinsichtlich der zutreffenden DM-Stufe wird auf die Ausführungen oben Nr. 2 Bezug genommen.

Nr. 16

Soweit die Klägerin aus einem Geschäft eines Kunden namens ####### eine Provisionsdifferenz von 3 Pfennig begehrt, lässt sich nicht klar feststellen, auf welches Geschäft sich dies beziehen soll. Die Klägerin hat mit verschiedenen Kunden des Nachnamens ####### Geschäfte vermittelt, nämlich ####### und #######. Das Geschäft hat die Klägerin nur mit den Buchstaben 'DBV' charakterisiert, so dass unklar ist, um welche Art der Versicherung es sich handeln mag. Dementsprechend hat der Senat angesichts der Höhe des Betrages weitere Zuordnungsbemühungen, die sich die Klägerin ebenfalls erspart hat, nicht vorgenommen.

Nr. 17

Soweit die Klägerin aus einem Geschäft '#######' weitere 16 DM für einen Kunden des Nachnamens ####### begehrt, dürfte es sich um das von der Beklagten unter Nr. 64 des Buchauszuges abgehandelte Geschäft handeln. Die Mehrforderung der Klägerin beruht auf einer von ihr gegenüber dem Buchauszug behaupteten höheren Einheitenzahl, zu deren Berechnung die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorträgt; auf die Ausführungen oben unter Nr. 4 wird Bezug genommen.

Nr. 18

Auch hier handelt es sich um ein Geschäft eines Kunden namens #######, dessen Vornamen die Klägerin nicht näher angibt. Soweit sie 144 DM höhere Provision begehrt, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, wie sie auf die von ihr geltend gemachte Einheitenzahl, die sie mit 90 gegenüber der Annahme der Beklagten, die sie mit 72 angibt, berechnen will. Zudem lässt sich, mangels Angabe des Vornamens des Kunden, nicht einmal eine Zuordnung zu den im Buchauszug aufgeführten Geschäften mit Kunden jenes Nachnamens vornehmen. Dementsprechend war der Klagevortrag nicht schlüssig.

Nr. 19

Hinsichtlich dieses Geschäftes behauptet die Klägerin selbst in ihrer letzten Aufstellung einen offenen Provisionsbetrag nicht mehr.

Nr. 20

Die 60 DM Provisionsdifferenz, die die Klägerin wegen dieses Geschäftes einer ####### begehrt, beruhen auf unterschiedlichen Einheitenzahlen der Parteien. Die Beklagte hat dieses Geschäft unter Nr. 49 des Buchauszuges mit 600 Einheiten abgerechnet. Die Klägerin stellt im Unterschied hierzu nicht dar, warum das Geschäft mit 615 Einheiten abzurechnen wäre; das oben zu Nr. 4 Ausgeführte gilt entsprechend.

Nr. 21

Diesbezüglich macht die Klägerin eine Differenz nicht mehr geltend.

Nr. 22

Die Nachforderung der Klägerin in Höhe von 43,56 DM beruht darauf, dass sie meint, 7 DM beanspruchen zu können, während die Beklagte unter Nr. 16 des Buchauszuges nur 6 DM abgerechnet hat. Insoweit wird auf das oben zu Nr. 2 Ausgeführte verwiesen, das entsprechend gilt.

Nr. 23

Soweit die Klägerin sich unter dieser Position wegen einer der Kundin ####### vermittelten Sachversicherung eine um 14,25 DM höhere Provision errechnet, beruht dies ebenfalls auf einer nach Meinung der Klägerin um 1 DM zu niedrig erfolgten Einstufung der Beklagten, die dieses Geschäft offensichtlich unter Nr. 53 des Buchauszuges abgehandelt hat. Die Mehrforderung der Klägerin ist nicht berechtigt; auf die entsprechend geltenden Ausführungen zu Nr. 2 wird verwiesen.

Nr. 24

Soweit die Klägerin 4 DM wegen eines Geschäftes des Kunden ####### bei der ####### nachfordert, beruht dies auf der Behauptung der Klägerin, für das Geschäft aus dem August 1997 bereits 8 DM Provision verlangen zu können. Insoweit gilt das oben zu Nr. 2 Ausgeführte entsprechend.

Nr. 25

Eine noch offene Provisionsdifferenz bezeichnet die Klägerin in ihrer letzten Aufstellung selbst nicht mehr.

Nr. 26

Soweit die Klägerin sich eine Differenz von 2.200 DM Provision aus einem Geschäft, das sie dem Kunden ####### vermittelt haben will, errechnet, kann sie diese nicht erhalten. Insoweit wird auf Nr. 6 des Hinweisbeschlusses der Berichterstatterin vom 30. April 2002 Bezug genommen. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen sind nicht mehr streitig. Dementsprechend ist der von der Beklagten zu dieser Position im Buchauszug unter Nr. 58 aufgeführte Betrag als gezahlt anzusehen. Ein offener Forderungsrest zugunsten der Klägerin ist von ihr darüber hinaus nicht dargetan.

Nr. 27

Soweit die Klägerin aus einem Lebensversicherungsgeschäft des vorstehend bereits genannten Kunden ####### eine Provisionsdifferenz von 147,60 DM zu ihren Gunsten errechnet, beruht dies auf unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die zu berücksichtigende DM-Stufe. Die Beklagte hat dies Geschäft unter Nr. 9 des Buchauszuges abgerechnet. Hinsichtlich des Anspruchs aus Berücksichtigung der höheren DM-Stufe ist der Vortrag der Klägerin, wie bereits unter Nr. 2 dargestellt, nicht hinreichend, weshalb ihr diese Differenzforderung nicht zusteht.

Nr. 28

Soweit die Klägerin wegen eines Geschäfts des Kunden ####### eine Differenz von 136,48 DM begehrt, die ebenfalls auf der niedrigeren Einstufung der Beklagten unter Nr. 10 des Buchauszuges hinsichtlich der DM-Stufe beruht, steht der Klägerin dieser Betrag aus dem gleichen Grunde nicht zu.

Nr. 29

Hinsichtlich des Kunden ####### behauptet die Klägerin selbst eine Provisionsdifferenz nicht mehr.

Nr. 30

Soweit die Klägerin 116,16 DM wegen eines Geschäftes des Kunden ####### mit der ####### begehrt, beruht die Differenz dieses von der Beklagten unter Nr. 17 des Buchauszuges der Beklagten abgehandelte Geschäft auf der von der Beklagten nur mit 6 DM berücksichtigten DM-Stufe. Insoweit wird auf die Ausführungen oben zu Nr. 2 verwiesen.

Nr. 31

Entsprechendes wie zu Nr. 30 gilt auch hinsichtlich dieser Ziffer. Die Klägerin kann die 110,88 DM, die sie aufgrund unterschiedlicher DM-Stufe für sich errechnet, im Ergebnis nicht erhalten.

Nr. 32

Soweit die Klägerin sich eine Differenz von 600 DM aufgrund eines OBA II-Geschäftes des Kunden ####### errechnet, beruht die Differenz zu den im Buchauszug unter Nr. 54 durch die Beklagte abgehandelten Ansprüchen sowohl darauf, dass die Parteien die Einheitenzahlen unterschiedlich ansetzen, nämlich die Beklagte mit 500 DM, die Klägerin mit 600 Einheiten. Ferner meint die Klägerin, den Vertragsschluss zur 6-DM-Stufe berücksichtigt erhalten zu können. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu Nr. 2 und zu Nr. 4 Bezug zu nehmen. Für beide Berechnungsbehauptungen hat die Klägerin nicht zureichend vorgetragen.

Nr. 33

Soweit die Klägerin sich einen Anspruch von 42,66 DM aus einer ####### des vorgenannten Kunden errechnet, dürfte es sich um das von der Beklagten unter Nr. 52 des Buchauszuges abgerechnete Geschäft handeln. In Höhe von 35,42 DM kann die Klägerin den geforderten Betrag nicht erhalten, weil der Senat davon ausgeht, dass die Beklagte, nachdem sie alle Zahlungen nachgewiesen hat, den in ihrem Buchauszug berücksichtigten Betrag in dieser Höhe auch ausgezahlt hat. Soweit die Differenz im Übrigen darauf beruht, dass die Klägerin den Vertrag zur 6-DM-Stufe abgerechnet wissen möchte, reicht ihr Vortrag entsprechend den Ausführungen oben unter Nr. 2 nicht aus.

Nr. 34

Soweit die Klägerin sich eine Differenz von 15 DM aufgrund des Geschäftes zwischen dem Kunden ####### und der Fa. ####### errechnet, besteht diese nicht. Ausweislich Nr. 57 des Buchauszuges der Beklagten hat diese das Geschäft mit dem von der Klägerin geforderten Betrag von 105 DM zu ihren Gunsten abgerechnet. Von der Zahlung entsprechend der Abrechnung der Beklagten geht der Senat nach dem letzten Stand des Sachvortrages der Parteien aus.

Nr. 35

Soweit die Klägerin sich aus einer Krankenversicherung des Kunden ####### bei der ####### ursprünglich eine Forderung von 2.142,80 DM errechnet hatte, macht sie nunmehr keine Differenz mehr geltend, sondern behauptet nur noch eine verspätete Abrechnung.

Nr. 36 und 37

Insoweit errechnet die Klägerin in ihrer letzten Aufstellung keine offenen Forderungen mehr zu ihren Gunsten.

Nr. 38

Soweit die Klägerin sich wegen des Geschäftes eines Kunden ####### 2.200 DM Provisionsdifferenz zu ihren Gunsten errechnet, dürfte es sich um das von der Beklagten unter Nr. 60 des Buchauszuges abgehandelte Geschäft handeln. Insoweit gilt das oben zu Nr. 26 Ausgeführte entsprechend. Die Beklagte hat diesen Vertrag mit einem Betrage ausweislich des Buchauszuges verprovisioniert, der nicht hinter der Forderung der Klägerin zurücksteht. Von der Bezahlung der Forderung geht der Senat nach dem letzten Sachstand aus.

Nr. 39

Insoweit erhebt die Klägerin keine offene Differenz zu ihren Gunsten mehr.

Nr. 40

Auch insoweit erhebt die Klägerin keine offene Differenz zu ihren Gunsten mehr.

Nr. 41

Soweit die Klägerin eine Differenz zu ihren Gunsten in Höhe von 134,76 DM aufgrund des Vertrages einer Kundin namens ####### mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung errechnet, dürfte es sich um das Geschäft handeln, welches die Klägerin unter Nr. 4 des Buchauszuges abgehandelt hat. Die Mehrforderung der Klägerin beruht darauf, dass sie gegenüber von der Beklagten zugrunde gelegten 36 Antragseinheiten ihrerseits 67,69 Antragseinheiten berücksichtigt wissen möchte. Wie die Klägerin diese im Einzelnen errechnet, hat sie jedoch nicht substantiiert dargetan. Dementsprechend war von der von der Klägerin zugrunde gelegten Anzahl von Einheiten nicht auszugehen.

Nr. 42

Soweit die Klägerin 549,12 DM aus einem Geschäft der Kundin ####### wegen eines Geschäfts mit der ####### begehrt, dürfte es sich um das Geschäft handeln, welches die Beklagte unter Nr. 107 des Buchauszuges ohne Provisionsbuchung aufgeführt hat. Insoweit hat die Beklagte ausgeführt, das Versicherungsverhältnis sei bei Erstellung des Buchauszuges noch nicht wirksam geworden; die Angelegenheit habe sich in der Nachbearbeitung befunden. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, inwieweit sie hiervon Abweichendes mit Substanz behaupten will. Dementsprechend steht ihr auch dieser Forderungsbetrag nicht zu, weil die Klägerin nicht mit Substanz behauptet, dass das Geschäft zustandegekommen ist.

Nr. 43, 58 und 59

Insoweit errechnet die Klägerin selbst noch offene Provisionsbeträge zu ihren Gunsten nicht (mehr).

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen stehen der Klägerin die einzelnen

Provisionsforderungen aus ihrer zuletzt eingereichten Provisionsaufstellung nicht zu.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, wobei der Senat den Anteil des Obsiegens der Klägerin im Umfang des Anerkenntnisses der Stornoreserve gemäß § 3 ZPO im Hinblick auf die wechselnde Höhe des Streitwerts geschätzt hat. Für eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Beklagten war insoweit kein Raum, da sie nicht unverzüglich nach Eintritt der vertraglichen Fälligkeit im Juli 2001 anerkannte, bzw. zahlte.

Auf die Kostenentscheidung für die erste Instanz hatte der Obsiegensanteil der Klägerin hinsichtlich des Anerkenntnisbetrages keinen Einfluss, weil die Stornoreserve während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht fällig war.

Der Erfolg der Beklagten mit ihrer Berufung im Umfang der zuletzt behandelten Spende war so gering, dass der Senat einen darauf entfallenden Obsiegensanteil auch im Rahmen der Schätzung nicht festzumachen vermochte.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien haben insoweit nichts vorgetragen, das zu anderer Beurteilung Anlass gegeben hätte.

Ende der Entscheidung

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