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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 11 U 299/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 1004 |
2. Zur Frage, inwieweit ein solches Gutachten Werturteile oder Tatsachenbehauptungen enthält.
11 U 299/01
Verkündet am 15. August 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers erreicht nicht 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Widerruf von Ausführungen in einem medizinischen Gutachten vom 8. Dezember 1997 sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Widerruf des Gutachtens insgesamt oder von Teilen des Gutachtens des Beklagten. Unabhängig von der Frage, inwieweit die beanstandeten Äußerungen des Beklagten Werturteile oder Tatsachenbehauptungen seien und inwieweit diese Tatsachenbehauptungen unrichtig seien, was Voraussetzung des Anspruches wäre, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Widerrufsanspruch. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für die Widerrufsklage nur dann, wenn und insoweit mit ihr die Beseitigung des Störungszustandes bezweckt und nicht andere Zwecke verfolgt würden. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Denn es sei nicht ausreichend, dass der Kläger den Widerruf begehre zur Verbesserung seiner Stellung in einem künftigen Prozess. In diesem Zusammenhang stehe auch, dass die Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers von dem zuständigen Sozialversicherungsträger selbst entschieden werden müsse. Auch in jenem Verfahren werde die Behörde ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen können. Wenn aber die Behörde diese Frage selbst klären müsse, sei kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, vorliegend bereits durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine für die Behörde nicht bindende Entscheidung vorweg zu nehmen. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Offen bleiben könne, ob der Beklagte in seiner Funktion als Sachverständiger für jede Fahrlässigkeit hafte. Denn jedenfalls könne nach dem Vortrag des Klägers die Kammer schon keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung erkennen. Zu den dem Beklagten obliegenden Pflichten und besonders zu deren Verletzung habe der Kläger letztlich sehr wenig vorgetragen. Hinsichtlich des vom Beklagten attestierten Hörverlustes von 0 % sei ein deutlicher Widerspruch zu dem Gutachten des ####### nicht feststellbar, dies möglicherweise auch deshalb, weil die Seiten 146 bis 156 des Gutachtens nicht vorgelegt worden seien. Auch die Feststellungen des Beklagten zum Tinnitus habe der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Bezüglich der vom Kläger beklagten Gleichgewichtsstörungen habe der Beklagte in seinem Gutachten dargelegt, wie er zu seinen Ergebnissen gekommen sei. Dazu habe der Kläger nichts mehr vorgetragen. In diesem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Beklagten sich auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens beziehe und auch nur beziehen könne. Wenn andere Gutachter zu anderen Zeiten zu anderen Ergebnissen kämen, stelle dies die Ergebnisse des Beklagten für sich genommen noch nicht in Frage.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei entgegen der Ansicht des Landgerichts gegeben. Das Gutachten des Beklagten sei von den tatsächlichen Feststellungen her falsch. Der Beklagte habe auch wesentliche Teile des Sachverhaltes in seinem Gutachten nicht erwähnt und unberücksichtigt gelassen. Es stehe fest, dass beim Kläger eine vestibularische Schädigung bestehe, die sich typischerweise in Nystagmus (= Augenzittern), Schwindel, Gangstörungen, Übelkeit und Erbrechen äußere. Ebenso gehörten dazu als Erscheinungsbild Hörstörungen. Insgesamt seien jedenfalls die Feststellungen in der Form, wie sie der Beklagte als gesichert und ohne jeden Zweifel dargestellt habe, gerade nicht haltbar. Ein anderer Sachverständiger werde bestätigen, dass der Beklagte mit seiner einseitigen Bewertung den tatsächlichen Sachverhalt unvollständig erfasst und medizinisch nicht haltbare Feststellungen getroffen habe. Besonders falle ins Gewicht, dass der Beklagte keinerlei Einschränkungen in seinen Ausführungen habe, sondern diese als ausschließlichen und zutreffenden Befund darstelle. Insbesondere sei die Verwendung des Begriffs Inkonsistenz, wie der Beklagte sie erläutere, im Zusammenhang mit dem Equi-Test, falsch. Jeder Sachverständige, der später dieses Gutachten lese, werde davon ausgehen, dass der Kläger uneingeschränkt hören könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2001 - 6 O 5810/00 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. das von ihm unter dem 8. Dezember 1997 erstattete Gutachten über den Kläger zu widerrufen, insbesondere die darin enthalte Behauptung, der Kläger habe anlässlich seiner Untersuchung durch den Beklagten Beschwerden übertrieben, er leide weder an Gehörschädigung oder an Gleichgewichtsstörungen von Erheblichkeit, noch seien solche Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 6. Juli 1973 zurückzuführen,
hilfsweise
die schriftlichen Behauptungen auf den Seiten 7 bis 14 Mitte des Gutachtens insgesamt sowie insbesondere folgende in seinem Gutachten vom 8. Dezember 1997 enthaltenen Behauptungen über den Kläger zu widerrufen, nämlich
- es liege eine Inkonsistenz von Befunden vor,
- die Inkonsistenz der Befunde lasse sich nur durch ein stark
demonstratives Verhalten erklären im Sinne einer Aggravation,
- es könnten keine verlässlichen Angaben über Schwindelbeschwerden und auch keine genauen Angaben über eine Behinderung des Klägers in diesem Gebiet gemacht werden, da Schwindelbeschwerden wegen der Aggravationstendenzen des Klägers nicht objektivierbar seien,
- der Hörverlust des Klägers betrage beidseits 0 %,
- es liege kein peripher-vestibulärer Schaden vor,
- der durchgeführte Equi-Test lasse auf gewisse Aggravations- und Simulationseffekte schließen,
- der Kläger habe bei einer Schwindeluntersuchung durch ####### ein klar demonstratives Verhalten an den Tag gelegt,
- die Beschwerden des Klägers seien nicht einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans zuzuschreiben,
- die heute subjektiv angegebenen Beschwerden mit Hörminderung und Tinnitus seien nicht gravierend,
- ein ursächlicher Zusammenhang als nicht gravierend einzuordnender subjektiver Beschwerden mit Hörminderung und Tinnitus sei auf den vor 25 Jahren erlittenen Unfall nicht zurückzuführen,
- ein durch den Unfall bedingte MdE ergebe sich auf HNO-Gebiet derzeit nicht und sei auch zukünftig nicht zu erwarten,
- es bestehe eine nicht-organische Komponente der Fallneigung.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem fehlerhaften HNO-ärztlichen Gutachten vom 8. Dezember 1997 erwachsen,
3. hilfsweise
das Urteil samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, soweit vermeintliche deliktische Ansprüche geltend gemacht würden sei die Klage unschlüssig. Etwaige Ansprüche aus pVV des der Gutachtenerstellung zu Grunde liegenden Werkvertrages - sofern dieses Institut überhaupt anwendbar sein sollte - seien nicht substantiiert dargetan. Die Berufung helfe keinem dieser Mängel ab. Soweit das Gutachten überhaupt Tatsachenbehauptungen und nicht bloß Werturteile enthalte, seien diese jedenfalls nicht unrichtig.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger für die Widerrufsklage bereits das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Es entspricht der allgemeinen Rechtsansicht, dass Parteivorbringen, das in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren steht, sowie Zeugenaussagen innerhalb derartiger Verfahren grundsätzlich nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können. Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bislang, ob dieses auch gegenüber Äußerungen von Sachverständigen in Gutachten gilt, die diese in gesetzlich geregelten Verfahren erstattet haben (vgl. BGH NJW 1999, 2736; BGH NJW 1989, 2942).
Der Beklagte hat das Gutachten zur Vorlage in einem gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren erstellt, nämlich für das Rentenverfahren des Klägers bei der Berufsgenossenschaft der Lederindustrie. Auch wenn die Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gutachten nicht selbst erfordert hat, es sich um ein von dem VdK ####### als Interessenvertreter des Klägers eingeholtes Parteigutachten gehandelt hatte, ist dieses in dem dortigen Verfahren vom Kläger eingeführt worden und musste von der Berufsgenossenschaft, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt, verwertet werden. Diente danach das Gutachten der Vorlage in einem Verwaltungsverfahren, kann es nach Ansicht des Senats kein Unterschied machen, wer das Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Nach Auffassung des Senates sind die genannten Grundsätze auch auf Sachverständige anwendbar, die für die Vorlage in derartigen Verfahren Gutachten erstatten. Denn für diese Personen kann auf Grund der gleichen Sachlage letztlich nichts anderes gelten als für Zeugen, die in einem derartigen Verfahren vernommen werden.
Der Kläger macht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits, ob die Feststellungen des Beklagten in seinem Gutachten zutreffend sind oder nicht, weil der Widerrufsanspruch nur Tatsachenbehauptungen betreffen kann. Diese Frage ist aber durch die Berufsgenossenschaft als zuständige Behörde zu klären bzw. durch die Sozialgerichte. Mit der gesetzlich geregelten Funktionsverteilung zwischen den Sozialbehörden und Gerichten einerseits und den Zivilgerichten andererseits ist es aber nicht vereinbar, den für die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts maßgeblichen Sachverhalt dadurch zum Gegenstand einer doppelten richterlichen Überprüfung zu machen, dass eine Partei aus dem Gesichtspunkt rechtswidriger Störung die Widerrufsklage vor dem Zivilgericht erhebt (vgl. BGH NJW 1965, 1803 für den Fall des Vorgehens einer Partei gegen einen Zeugen). In der Sache läuft das Begehren des Klägers darauf hinaus, dass ein Beweismittel des Sozialverfahrens durch ein Widerrufsurteil eines Zivilgerichts ausgeschaltet oder entwertet werden soll. Der Übergriff des Zivilgerichts auf das Gebiet einer anderen Gerichtsbarkeit wäre aber bereits unzulässig. Die Sozialbehörden bzw. das Sozialgericht haben in eigener Verantwortung zu prüfen, welcher Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Kann sich der Kläger mit seinen Behauptungen im Sozialverfahren nicht durchsetzen, bedarf es eines Widerrufsurteils des Zivilgerichts nicht. Hat der Kläger hingegen mit seinen Einwendungen Erfolg, weil die Sozialbehörde feststellen sollte, dass das Gutachten des Beklagten unzutreffend ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einem Widerrufsurteil. Denn das Gutachten diente allein zur Vorlage in Sozialverfahren, der Kläger trägt nicht vor, dass das Gutachten des Beklagten außerhalb dieses Verfahrens nachteilige Auswirkungen gehabt hätte.
2. Hinzu kommt, dass der Klage auch deshalb der Erfolg versagt bleiben musste, weil der Widerrufsanspruch auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist, das Gutachten des Beklagten aber lediglich Werturteile enthält.
Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen besteht darin, dass Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind. Zwar können medizinische Gutachten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige in seinem Gutachten zieht, in erster Linie ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommt, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. Der Gutachter, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, gibt nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wieder. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden werden muss.
Unter Anwendung dieser Kriterien stellen sämtliche Behauptungen des Beklagten, die der Kläger widerrufen haben will, Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen dar. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten angeführte Aggravation, die Inkonsistenz der Befunde sowie die Ausführung des Beklagten zur Ursächlichkeit der Befunde für das Unfallgeschehen. Der Beklagte hat insoweit lediglich aus den erhobenen Befunden Rückschlüsse gezogen, die reine Bewertungen darstellen, nicht aber Tatsachenbehauptungen.
Erfolg kann die Klage auch nicht deshalb haben, weil Ausführungen in Gutachten jedenfalls dann Tatsachenbehauptungen sein können, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Es lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, insbesondere nicht, dass der Beklagte seine Untersuchung grob leichtfertig vorgenommen haben sollte. In Ermangelung anderen hinreichenden Vortrags des Klägers könnte das auch allenfalls hinsichtlich des Equi-Tests in Betracht kommen, zu dem der Kläger vorträgt, er habe anschließend unter gravierender Orientierungslosigkeit und hochgradigem Brechreiz sowie Schwindel gelitten, der Beklagte seit trotz eines Anrufs seiner Assistentin nicht erschienen, auf der Toilette habe er sich sodann mehrfach übergeben, sei hingeschlagen und habe sich eine Prellung zugezogen.
Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenaussage liegt in derartigen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten sei auf der in Wirklichkeit nicht in Anspruch genommenen fachlichen Grundlage erstellt. Selbst wenn daher der Beklagte vorwerfbar die Situation, in die der Kläger durch den Equi-Test gekommen ist, nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten insoweit außerhalb jeder fachlichen Kompetenz erstellt worden sein sollte. Hinzu kommt, dass sich auch nicht feststellen lässt, dass der Beklagte von diesem Gesamtvorfall überhaupt Kenntnis erhalten hatte; insbesondere behauptet der Kläger auch nicht, den Beklagten hiervon in Kenntnis gesetzt zu haben. Zudem handelt es sich um eine Angabe des Klägers, die der Beklagte selbst nicht wahr genommen hat. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, im Sozialverfahren Einwendungen gegen die Form der Untersuchung durch den Beklagten vorzutragen und bei einer etwaigen Erweislichkeit seines Vortrages die Sozialbehörde von der Unrichtigkeit der Feststellungen im Gutachten des Beklagten zu überzeugen.
3. Danach hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, den Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert; die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben.
Ende der Entscheidung
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