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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 13 W 74/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
13 W 74/03
Beschluss
In der Beschwerdesache
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2003 durch die Richter #########, ####### und ######## beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Juli 2003 - 10 O 21/03 - geändert.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 3.000 EUR zu tragen.
Gründe:
A.
Die Kostenbeschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen das aufgrund des Kostenwiderspruchs der Beklagten gegen den Kostenausspruch in der Beschlussverfügung des Landgerichts Verden vom 3. März 2003 ergangene Urteil. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig.
B.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Beklagte hat den Verfügungsanspruch sofort anerkannt, als sie durch Zustellung der Beschlussverfügung vom 3. März 2003 von ihm erfuhr. Weil sie keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, waren entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Zu Unrecht hat dagegen das Landgericht angenommen, die Beklagte habe zwar sofort anerkannt, jedoch den Verfügungsantrag veranlasst. Sie habe durch die Beschränkung ihres Widerspruches gegen die Beschlussverfügung vom 3. März 2003 den Verfügungsanspruch anerkannt, jedoch habe sie durch ihr wettbewerbswidriges Verhalten, auf der Trefferlisten-Seite der Internet-Suchmaschine Google eine eigene Annonce für Produkte, die im Wettbewerb mit denen der Antragstellerin stehen, zu platzieren, Anlass zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin vom 28. Februar 2003 gegeben, ohne dass es einer Abmahnung der Antragstellerin bedurft hätte.
1. Ohne vorherige Abmahnung liegt gewöhnlich keine Veranlassung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung vor. Das bloße Bestehen eines Unterlassungsanspruchs - der hier dahingestellt bleiben kann - gibt dafür noch keinen Anlass. Die Beurteilung, ob objektiv Veranlassung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ohne Abmahnung bestand, hängt davon ab, welche Schlüsse sich für den Nutzeffekt einer Abmahnung aus dem Verhalten des Verletzers ziehen lassen und ob Gründe vorliegen, die es für den Verletzten unzumutbar machen, den Verletzer zunächst abzumahnen.
a) Ein solcher Grund kann in schuldhaft vorsätzlichem Verhalten zu sehen sein. Jedoch folgt daraus nicht zwingend, dass eine Abmahnung erfolglos sein wird. Dasselbe gilt für ein bewusst fahrlässiges Handeln des Verletzers. Auch in diesen Fällen ist die Abmahnung nur dann entbehrlich, wenn eine Abmahnung nutzlos wäre oder unzumutbar.
b) Anhaltspunkte für eine die üblichen Fälle der Wettbewerbsverletzung übersteigende besondere Dringlichkeit, die es für den Verletzten nach Lage des Falles unzumutbar machen würde, den Verletzer vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst noch abzumahnen, sind nicht ersichtlich. Eine solche kann zwar vorliegen, wenn sich der Wettbewerbsverstoß nur durch die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung verhindern lässt. Das ist hier jedoch nicht mehr möglich, weil die Verletzung - unterstellt, es handelt sich um eine solche - bereits erfolgt ist.
c) Der Gesichtspunkt der besonderen Dringlichkeit kann überdies nicht isoliert betrachtet werden. Eine erfolgversprechende Abmahnung führt nämlich, weil der Weg über das Gericht eingespart wird, eher zu einer schnelleren Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes. Deshalb ist eine Abmahnung, auch bei einem schweren Wettbewerbsverstoß durch vorsätzliches oder bewusst fahrlässiges Handeln, nur dann entbehrlich, wenn ihre Erfolglosigkeit aus der Sicht des Verletzten bei objektiver Würdigung feststeht oder drohende Nachteile durch die Verzögerung der Rechtsdurchsetzung nicht hinnehmbar sind. An diesen Tatbestandsvoraussetzungen fehlt es hier. Die Beklagte hat sich dem Begehren der Klägerin sofort unterworfen, nachdem sie durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Verden vom 3. März 2003 davon erfahren hat. Die Antragstellerin wusste um den - unterstellten - Wettbewerbsverstoß bereits seit dem 24. Februar 2003, einem Montag. Die sofortige Abmahnung der Antragsgegnerin hätte in der Zwischenzeit bereits zum Erfolg führen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin annehmen durfte, die Antragsgegnerin werde die Abmahnung auf jeden Fall zurückweisen, so dass diese offensichtlich nutzlos wäre, bestehen nicht.
2. Der Senat teilt aus den Gründen des angefochtenen Urteils die Auffassung des Landgerichts, das Verhalten der Antragsgegnerin stelle im Ergebnis ein Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin dar.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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