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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 14 U 108/06
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 9 Abs. 5 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Grund und Teilurteil
Verkündet am 21. Dezember 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage ist dem Grund nach zu 75 % gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage in Höhe von 1.748,84 EUR nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2005 abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt - auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens - dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 10.000 EUR.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 2002 auf der K 231 bei G. Die Klägerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw Golf nach links in die - auch so bezeichnete - L. Straße abzubiegen. Hinter der Klägerin befand sich in relativ kurzem Abstand ein weiterer Pkw, gefahren von der Zeugin F. Wiederum dahinter fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Mercedes. Als die Klägerin zum Abbiegen ansetzte, scherte die Beklagte zu 1 zum Überholen aus, fuhr an dem Pkw der Zeugin F. links vorbei und dann hinten auf den Pkw der Klägerin auf. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden, die Klägerin wurde darüber hinaus körperlich verletzt. Die Beklagte zu 2 hat vorprozessual den Schaden zum Teil nach einer Haftungsquote von 50 % reguliert.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (vgl. Bl. 197 f. d. A.).
Die Parteien streiten darum, wer den Unfall verschuldet hat. Die Klägerin ist der Ansicht, sich selbst vollständig verkehrsgerecht verhalten zu haben. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1 bei unklarer Verkehrslage überholt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin lediglich Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens zugebilligt und entsprechend die Klage dem Grund nach zu 50 % für gerechtfertigt erklärt. Es sei weder ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 1 noch der Klägerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls festzustellen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten. Dabei möchte die Klägerin ihre Ansprüche zu 100 % durchsetzen. Die Beklagte hält diese jedoch nur zu 30 % dem Grund nach für gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Grundurteil abzuändern und die Klage dem Grund nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären.
Demgegenüber beantragen die Beklagten,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klageansprüche nur zu 30 % dem Grund nach für gerechtfertigt zu erklären, sie im Übrigen aber abzuweisen.
Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung der gegen sie gerichteten Berufung bzw. Anschlussberufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung ist zum Teil, die Anschlussberufung hingegen nicht begründet.
Die Beklagten haben kein Verschulden der Klägerin beweisen können, für die der Unfall gleichwohl nicht unabwendbar war. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1 bei unklarer Verkehrslage überholt. Unter den gegebenen Umständen hätte sie nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen. Dem Senat erscheint deshalb insgesamt eine Haftungsquote von 25 : 75 zum Nachteil der Beklagten angemessen.
1. Die Beklagte zu 1 hat bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen.
a) Dies ergibt sich zunächst aus der - vom Landgericht entsprechend gewürdigten - Aussage des Zeugen P. Danach soll der Pkw der Klägerin die Geschwindigkeit "stark vermindert" haben, weil er "offensichtlich abbiegen wollte". Erst "dann" habe der Mercedes (der Beklagten zu 1) zum Überholen angesetzt, wobei es zur Kollision erst gekommen sei, als der Pkw der Klägerin "die Gegenfahrbahn schon fast überquert" gehabt hätte. Danach hat die Klägerin - vom Blinken abgesehen - jedenfalls für andere Verkehrsteilnehmer hinreichend deutlich angezeigt, dass sie abbiegen wollte.
Der Zeuge P. hat zwar in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr klar bestätigen können, ob die Klägerin vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt hat. Darauf kommt es aber - an dieser Stelle - nicht an. Denn wenn die Klägerin auch rechtzeitig und insbesondere für die Beklagte zu 1 erkennbar geblinkt hätte, hätte es sich nicht mehr um eine unklare Verkehrslage gehandelt, sondern um eine eindeutige, in der ein Überholen links am Fahrzeug der Klägerin vorbei unzulässig gewesen wäre. Die Beklagte zu 1 hätte dann gemäß § 5 Abs. 7 StVO rechts überholen müssen. Demnach war es für sie in jedem Fall unzulässig, links zu überholen, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin den Blinker rechtzeitig gesetzt hat (siehe dazu aber noch unten 2.).
b) Auch die Bekundung der Zeugin F. spricht für eine unklare Verkehrslage zum Nachteil der Beklagten zu 1. Die Zeugin hat ausgesagt, "dass das vor mir fahrende Fahrzeug schon im Abbiegevorgang war, als die Beklagte auffuhr". Auch sie will wahrgenommen haben, dass die Klägerin die Geschwindigkeit vermindert hat (Bl. 181 d. A.).
c) Demgegenüber ist die Darstellung der Beklagten zu 1 wenigstens zum Teil nicht nachvollziehbar. Sie hat persönlich vor dem Landgericht angegeben, sie habe die beiden vor ihr fahrenden Fahrzeuge (der Zeugin F. und der Klägerin) überholen wollen, weil diese nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung "nicht schneller" geworden seien. Sie will dann "auf 70 bis 80 km/h beschleunigt" haben. Als sie sich "etwa in Höhe des Golfs" (der Zeugin F.) befunden habe, sei "das Fahrzeug der Klägerin plötzlich nach links raus" gezogen (Bl. 179 d. A.).
Nach den feststellbaren Weg-Zeit-Verhältnissen erscheinen diese Angaben kaum realistisch. Geht man davon aus, dass sich die Beklagte zu 1 in dem Moment, als sie zum Überholen ansetzte, relativ dicht hinter dem Pkw der Zeugin F. befand, rechnet man dann dessen Länge dazu und eine weitere Autolänge als Abstand zwischen dem Pkw der Zeugin F. und dem der Klägerin, weil die Zeugin F. insoweit ausgesagt hat, der Abstand zwischen ihrem und dem vorausfahrenden Fahrzeug der Klägerin sei mindestens eine Autolänge gewesen (Bl. 181 d. A.), und dazu noch den Pkw der Klägerin selbst, kommt man auf eine "Bruttolänge" der zu überholenden Fahrzeuge von ungefähr 20 m. Die Geschwindigkeitsangaben der Beklagten zu 1 unterstellt, bewegte sie sich etwa mit 21 m pro Sekunde fort. Dagegen muss die Klägerin - jedenfalls nach den Zeugenaussagen - vor dem Abbiegen abgebremst haben, dementsprechend die Zeugin F. auch. Beide Fahrzeuge müssen also deutlich langsamer gefahren sein als die Beklagte zu 1, umso mehr, als diese sie überholte. Je langsamer die überholten Fahrzeuge der Zeugin F. und der Klägerin gewesen sind, umso schneller hätte die Beklagte zu 1 an den beiden Fahrzeugen vorbeifahren können, d. h. es wäre umso weniger Zeit gewesen, dass sich die Klägerin noch "plötzlich" soweit vor den Pkw der Beklagten zu 1 hätte schieben können, um nur noch im Heck von diesem angestoßen zu werden.
Geht man zugunsten der Beklagten von einer - angesichts der Örtlichkeiten eher unrealistisch hohen - Abbiegegeschwindigkeit der Klägerin von 50 km/h aus, dann hätten die Klägerin und die Zeugin F. in dem Moment, als die Beklagte zu 1 zum Überholen ansetzte, noch etwa 14 m in der Sekunde, die Beklagte zu 1 also verhältnismäßig etwa 7 m in der Sekunde mehr zurückgelegt, d.h. bei Außerachtlassung einer weiteren Verlangsamung der zunächst noch vor ihr fahrenden Pkw diese in gut drei Sekunden überholen müssen. In diesen drei Sekunden hätte die Klägerin praktisch abrupt ihr Steuer herumreißen und mit 50 km/h in die rechtwinklig abbiegende L. Straße einbiegen müssen, und zwar schon soweit, dass sie ihre Ausgangsspur praktisch völlig verlassen hatte. Das erscheint kaum nachvollziehbar.
Nach der Schilderung der Beklagten zu 1 soll aber - wie erwähnt - alles noch kurzfristiger geschehen sein. Danach soll das Fahrzeug der Klägerin plötzlich in dem Moment ausgeschert sein, als sich die Beklagte zu 1 in Höhe des Golfs der Zeugin F. befand. Nach den Distanzangaben der Zeugin F. hätte sich somit der Pkw der Klägerin nur gut fünf Meter - etwa eine Autolänge - vor dem Pkw der Beklagten zu 1 befunden, der sich mit etwa 21 m in der Sekunde fortbewegte. Auch wenn man zugunsten der Beklagten eine relativ geringe Differenzgeschwindigkeit zwischen ihrem Pkw und dem der Klägerin annehmen will, hätte sie die Distanz zum Kläger-Pkw von der Höhe des Pkws der Zeugin F. allemal in einer Sekunde überwinden müssen. In dieser knappen Sekunde wäre es wohl ohne weiteres möglich gewesen, dass sich der Pkw der Klägerin leicht auf die linke (Überhol) Fahrspur bewegt hätte und es so zu einer Kollision auf der linken Fahrzeugseite des Pkw der Klägerin gekommen wäre (mit der rechten Vorderseite des Pkw der Beklagten zu 1). Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch, wie sich bei den feststellbaren Weg-Zeit-Verhältnissen die tatsächliche Kollision ereignet haben soll.
d) Unabhängig von etwaigen Ungenauigkeiten der nach den Zeugenaussagen feststellbaren Weg-Zeit-Verhältnisse sprechen aber die Gesamtumstände des Unfalls jedenfalls mehr für die Darstellung des Hergangs durch den Zeugen P. bzw. die Zeugin F. als für die Darstellung der Beklagten zu 1. Wie das Landgericht ist der Senat deshalb der Ansicht, dass die Beklagte zu 1 zumindest entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Unter den gegebenen Umständen durfte sie nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 5 StVO, Rn. 26 m. w. N.). Sie hat damit den streitbefangenen Verkehrsunfall maßgeblich verschuldet.
2. Demgegenüber lässt sich ein Verschulden der Klägerin nicht feststellen. Die Beklagte hat einen entsprechenden Nachweis nicht führen können.
a) Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten galt für die Klägerin im vorliegenden Fall nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO. Die Klägerin ist nicht in ein Grundstück abgebogen. Die Straßenverkehrsordnung verlangt beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des Fahrzeugführers, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil nachfolgende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, wo der Vorausfahrende abbiegen will (vgl. nur Janiszewski/Jagow/Burmann a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Einbiegende unmittelbar vor dem Hinüberfahren nach links - erneut - durch sorgfältige Beobachtung der rückwärtigen Verkehrslage davon überzeugen, dass die Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wenn sich die Einfahrt nicht deutlich von den Nachbargrundstücken abhebt, sodass sie nur für den Eingeweihten oder jedenfalls nur aus nächster Nähe wahrnehmbar ist oder auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer Zweifel bestehen können, ob sein Vordermann in ein Grundstück fahren oder in eine Straßeneinmündung einbiegen will (vgl. BGHSt 15, 178, 183).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wie sich aus den in der Akte vorhandenen Lichtbildern ohne weiteres erkennen lässt, kann an der Unfallstelle kein Zweifel bestehen, wohin jemand abbiegen wird, wenn er dies vorhat und entsprechend ankündigt. Es gibt im Bereich der Unfallstelle nur die eine Einmündung, in die die Klägerin hineinfahren wollte. Ob diese Straße zu Privatgrundstücken führt - was nach Ansicht der Beklagten eine andere Bewertung begründen soll - ist dabei völlig belanglos. Die meisten Straßen in der Nähe geschlossener Ortschaften (wie hier) führen zu Privatgrundstücken. Es handelte sich zudem um eine öffentliche und eindeutig erkennbare Straße, nicht aber um eine (im Gegensatz dazu) schwerer erkennbare private Grundstückseinfahrt.
b) Der Klägerin ist auch nicht anzulasten, gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 StVO verstoßen zu haben. Einen entsprechenden Nachweis haben die Beklagten nicht führen können. Wie bereits zuvor unter Ziffer 1. erwähnt, hat die Klägerin nach Wahrnehmung der Zeugen P. und F. sichtbar abbiegen wollen. Auch wenn sich der Zeuge P. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr klar hat daran erinnern können, ob die Klägerin vor dem Abbiegen geblinkt hat, kann jedenfalls zum Nachteil der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies unterlassen hat. Denn der Zeuge P. hat vor dem Landgericht seine frühere schriftliche Aussage vor der Polizei vom 18. Februar 2005 - also noch relativ zeitnah zum Unfall - bestätigt. Danach soll aber die Klägerin "rechtzeitig den Blinker gesetzt und die Fahrt verlangsamt" haben. Der Zeuge P. hat auch vor dem Landgericht seinen Eindruck dahin zusammengefasst, er sei der Meinung, "dass die Klägerin in der konkreten Situation alles richtig gemacht" habe (Bl. 183 d. A.).
Der Senat hat keine Veranlassung, diesen Zeugen im Unterschied zum Landgericht als unglaubwürdig zu betrachten. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und auch von den Beklagten nicht aufgezeigt. Darüber hinaus würde dies aber auch nicht genügen, den von den Beklagten zu erbringenden Beweis eines Fehlverhaltens der Klägerin beim Abbiegen zu führen.
3. Demnach ist allein ein Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1 nachgewiesen. Deshalb haben die Beklagten ganz überwiegend für den Verkehrsunfall zu haften.
4. Gleichwohl haben sie nicht zu 100 % für den Verkehrsunfall einzustehen, weil es wiederum der Klägerin nicht gelungen ist, den ihr obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG zu führen. Dazu hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass sie jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (vgl. BGHZ 117, 337). Hierzu hätte sie insbesondere beweisen müssen, ihr beabsichtigtes Abbiegen rechtzeitig und deutlich angekündigt - also vor allem geblinkt - zu haben. Dafür reichen indes die Bekundungen der Zeugen P. und F. auch nicht.
Wie erwähnt hat der Zeuge P. jedenfalls in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr klar bekunden können, ob die Klägerin vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt hat. Auch wenn er dies in seiner früheren schriftlichen Aussage vor der Polizei so dargestellt hat, gehen hier die verbleibenden Zweifel zu Lasten der Klägerin. Das betrifft ebenso die Aussage der Zeugin F. Auch sie hat sich vor der Kammer an ein Blinken der Klägerin nicht mehr erinnern können. Ihre demgegenüber eindeutigere Aussage vor der Polizei hat sie vor dem Landgericht dahin abgeschwächt, sie sei sich schon damals "eigentlich auch nicht ganz sicher" gewesen (Bl. 180 unten d. A.).
Auch wenn die verbleibenden Zweifel an den Wahrnehmungen der Zeugen P. und F. - wie dargelegt - nicht genügen, ein Verschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall zu begründen, reichen sie ebenso nicht, den der Klägerin obliegenden Nachweis der Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls zu erbringen.
5. Der Klägerin muss nach alledem die Betriebsgefahr verbleiben. Der Senat hat diese mit 25 % angesetzt. Danach ergibt sich bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge die eingangs genannte Haftungsquote von 25 : 75 % zum Nachteil der Beklagten.
6. Nach alledem ist die Klage zu 25 % unbegründet. Entsprechend war sie bereits jetzt - auch im Rahmen eines "gequotelten Grundurteils" - durch Teilurteil abzuweisen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 18 m. w. N.) und die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
7. Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit war keine Entscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 301 Rn. 11; § 304 Rn. 18 a. E.).
8. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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