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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 14 U 39/02
Rechtsgebiete: StVG, BGB
Vorschriften:
StVG § 7 | |
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 20. März 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 27. Dezember 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist - auch mit Wirkung für die Beklagte zu 1 - zulässig und begründet. Die zulässige und gemäß § 522 ZPO a. F. unselbständige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen nicht begründet.
1. Die Berufung ist insgesamt, d. h. auch mit Wirkung für die Beklagte zu 1, zulässig. Die Beklagte zu 3 hat fristgemäß die Berufung auch in ihrer Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 1 mit Wirkung für diese begründet. Die Berufungsbegründung vom 15. Mai 2002 kann unter den gegebenen Umständen nicht anders verstanden werden, als dass die Berufungsbegründung für die Beklagte zu 3 nicht nur in deren Eigenschaft als Hauptpartei, sondern auch zugleich in ihrer Eigenschaft als Streithelferin für die Beklagte zu 1 erfolgt ist. Denn die Beklagte zu 3 hat ein erhebliches Eigeninteresse daran, dass auch die Verurteilung der Beklagten zu 1 abgeändert wird. Denn auch für den Fall, dass die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wird, müsste die Beklagte zu 3 mangels Bindungswirkung der sie betreffenden Klagabweisung für das Deckungsverhältnis mit einer späteren Inanspruchnahme entweder durch die Beklagte zu 1 selbst oder aber - nach Pfändung des vertraglichen Anspruchs der Beklagten zu 1 auf die Versicherungsleistung - durch den Kläger rechnen (OLG Frankfurt, VersR 1996, 212; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 386).
2. Die Berufung ist auch begründet.
Dem Kläger stehen nämlich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG nicht zu. Der Kläger hat schon nicht bewiesen, dass am 4. August 1998 tatsächlich ein Unfall, d. h. ein zufälliges Ereignis, das zu einem Schadenseintritt geführt hat, stattgefunden hat. Es steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall so, wie ihn die Beklagte zu 1 darstellt, nicht stattgefunden haben kann. Zwar hat der Sachverständige ####### in seinem Gutachten vom 7. August 2001 ausgeführt, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers im Wesentlichen mit einer Kollision im Zuge einer Streifberührung mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Mercedes Transporter in Einklang zu bringen seien. Voraussetzung für die Kompatibilität sei jedoch, dass das von der Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug sich - wie aus Anlage 2, S. 22 zum Gutachten ersichtlich - vom rechten Fahrstreifen der ####### Straße kommend auf das Fahrzeug des Klägers zu bewegt habe und diesen dann bei einer Ausweichbewegung nach links im hinteren linken Bereich berührt habe. So hat die Beklagte zu 1 selbst den Unfallhergang hingegen nicht geschildert. Sie hat vielmehr sowohl in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht, wie auch bei ihrer Unfallschilderung in Anwesenheit des Sachverständigen vor dem Senat bekundet, sie sei auf der mittleren Fahrspur gefahren. Als ihr eine Zigarette nach links heruntergefallen sei, habe sie sich erschrocken und das Steuer nach rechts verrissen und sei so gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren. Dieser Unfallhergang lässt sich mit den bei der Kollision entstandenen Schäden jedoch nicht in Einklang bringen. Vielmehr hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass für den Fall, dass die Längsachse des Mercedes Transporters im Verhältnis zu der des Pkw BMW nicht leicht nach links gerichtet war, sondern - wie von der Beklagten zu 1 geschildert - nach rechts, durchgehende Streifschäden an der gesamten linken Seite des Pkw BMW zu erwarten gewesen wären (S. 15 des Gutachtens).
Selbst wenn aber eine Kollision zwischen den Fahrzeugen stattgefunden haben sollte, spricht alles dafür, dass diese gestellt war, d. h. mit Einwilligung des Klägers absichtlich durch die Beklagte zu 1 herbeigeführt worden ist. Die unstreitigen und erwiesenen Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, rechtfertigen in ihrer Gesamtschau im Streitfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss, dass das Unfallereignis auf einer Manipulation beruhte und der Kläger mit der Herbeiführung eines Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist. Auch wenn jedes einzelne Indiz einer natürlichen Erklärung zugeführt werden kann, führt die auffällige Häufung manipulationstypischer Indizien zur Überzeugung des Senats, dass der Unfall vorgetäuscht war. Im Einzelnen gilt:
Für eine Unfallmanipulation spricht bereits die Art und der Hergang des behaupteten Unfalls. Die Beklagte zu 1 soll mit dem gemieteten Klein-Lkw mit relativ geringer Geschwindigkeit den am Fahrbahnrand der ####### Straße geparkten Pkw BMW des Klägers infolge Unachtsamkeit touchiert haben. Eine solche Konstellation ist typisch für einen gestellten Unfall, weil die Haftungsfrage auf den ersten Blick eindeutig ist, der herbeigerufenen Polizei keine Veranlassung für weitere Ermittlungen gibt und in der Regel zu einer 100 %igen Haftung der Haftpflichtversicherung des Auffahrenden führt.
Der seinerzeit in ####### wohnende und nach eigenen Angaben in die Innenstadt von ####### fahren wollende Kläger hat einen überzeugenden Grund dafür, dass er seinen Wagen seinerzeit an der späteren Unfallstelle geparkt hat, nicht nennen können. Seine Erklärung hierzu, er habe während der Fahrt auf der ####### Straße zwei von Partybesuchen in ####### bekannte Kumpels namens '#######' und '#######' getroffen, sich durch Lichthupe, Hupe und Handzeichen verständigt, schließlich sein Fahrzeug angehalten, sein Fahrzeug eingeparkt und sei anschließend mit den Kumpels weiter in Richtung Innenstadt gefahren, wirkt auch unter Berücksichtigung der bei einem seinerzeit 23-jährigen jungen Mann etwas 'lockeren' Lebensumstände hergesucht und wenig glaubhaft. Auf der üblicherweise stark befahrenen ####### Straße ist eine solche doch recht aufwendige Prozedur (sich erkennen, Kontakt aufnehmen, gemeinsam anhalten, Absprachen treffen, einparken eines Autos und umsteigen in das andere Auto) wenig wahrscheinlich. Bezeichnenderweise kann der Kläger die beiden 'Kumpels' auch nicht näher benennen, obwohl es durch dem Kläger bekannte Personen, die '#######' und '#######' ebenfalls von Partybesuchen in ####### bzw. von dem Abend des 3. August 1998 in ####### kennen, möglich sein müsste, vollständige Namen und Anschriften dieser beiden Personen in Erfahrung zu bringen.
Aber auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 die mittlere und nicht die linke Fahrspur auf der ####### Straße benutzt haben will, stellt sich als nur wenig plausibel dar. Denn die Beklagte zu 1 wollte in die #######straße, d. h. sie musste von der ####### Straße bei der nächsten Gelegenheit nach links abbiegen. In Anbetracht der nur noch geringen Entfernung vom Unfallort zu dieser Abbiegemöglichkeit hätte es mehr als nahe gelegen, an dieser Stelle bereits die linke Fahrspur zu benutzen.
Auch die beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge sind typisch für Konstellationen bei gestellten Unfällen. Bei dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug handelte es sich um einen gemieteten Transporter. Ein solcher ist genügend stabil, um bei einer geringeren Geschwindigkeit bei dem vorausfahrenden Fahrzeug einen erheblichen Schaden zu verursachen. Teilnehmer eines fingierten Unfalles sind naturgemäß daran interessiert, den Unfall bei möglichst geringer Geschwindigkeit mit möglichst großem Schaden durchzuführen, um auf der einen Seite eigene Verletzungen zu vermeiden und auf der anderen Seite einen möglichst hohen finanziellen Ausgleich von der Versicherung zu erhalten. Andererseits führt die Nutzung eines Mietwagens dazu, dass kein eigenes Eigentum beschädigt und man in der eigenen Kraftfahrzeugversicherung nicht höher eingestuft wird. Des Weiteren haftet man selbst nur im Rahmen der Eigenbeteiligung für die Schäden am Mietwagen, weil eine entsprechende Vollkaskoversicherung - wie auch in diesem Fall - abgeschlossen worden ist.
Das Fahrzeug des Klägers ist ebenfalls ein Fahrzeug, welches bei Unfallmanipulationen typischerweise verwendet wird. Es handelt sich um einen 7 Jahre alten BMW 850 CI (4.988 cm³, 220 kW), also um ein Fahrzeug der Luxusklasse, mit einer Fahrleistung von nahezu 150.000 km. Fahrzeuge dieser Art verursachen hohe Reparatur- und Nebenkosten. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, wie sie im Streitfall erfolgt und an sich das gute Recht eines jeden Geschädigten ist, ist in diesen Fällen finanziell lukrativ und verspricht die Erzielung von Gewinn. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Kläger das Fahrzeug unstreitig privat hat reparieren lassen, und zwar von einem Bekannten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich weitaus weniger für eine Reparatur aufwenden musste, als er nunmehr auf Gutachtenbasis als Schadensersatz verlangt.
Der Kläger hat den Schadensgutachter ####### offenbar über Vorschäden an seinem Pkw nicht unterrichtet. Das Gutachten des Sachverständigen ####### wies Vorschäden nicht auf, obwohl der gerichtlich bestellte Sachverständige ####### nunmehr festgestellt hat, dass Beschädigungen an der rechten Vorderradfelge sowie am Motordeckel (entsprechend einer Reparatursumme von ca. 1.250 DM einschließlich Mehrwertsteuer) mit dem behaupteten Unfall vom 4. August 1998 nicht in Einklang zu bringen seien und daher denknotwendigerweise bereits vorher vorhanden gewesen sein müssen.
Diese Indizien begründen in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 4. August 1998 - so ein solches stattgefunden haben sollte - jedenfalls um einen gestellten Unfall gehandelt hat.
Der Kläger kann daher Zahlung von Schadensersatz insgesamt nicht verlangen, sodass auch seine Anschlussberufung auf Zahlung weiterer 625,73 € = 1.223,83 DM nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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