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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: 14 U 53/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 631 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
14 U 53/00 7 O 250/99 LG Verden
Verkündet am 18. Januar 2001
####### Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht #######
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen Sicherheit durch eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.
Beschwer des Klägers: 82.319,25 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Vergütung von Architektenleistungen.
Der Beklagte beabsichtigte auf dem Grundstück #######, das seinen Eltern und einer Tante von ihm gehörte, ein Altenheim sowie ein Gebäude mit Geschäftsräumen zu errichten. Er nahm deshalb Kontakt zu der Firma ####### auf, um sie als Generalunternehmerin für die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens zu gewinnen. Der Kläger erfuhr von dem Geschäftsführer der ####### von diesem Vorhaben und nahm auf dessen Veranlassung zusammen mit ihm an einem Vorgespräch mit dem Beklagten, dessen Vetter ####### und Rechtsanwalt ####### einem Onkel des Beklagten, zur Erörterung der Konzeption teil. Daneben verhandelte der Beklagte mit dem ####### als möglichem Generalpächter der geplanten gesamten Altenwohnanlage.
In der Folgezeit informierte sich der Kläger im Hinblick auf die Bebaubarkeit der Grundstücke beim Bauamt und erstellte am 15. Februar 1997 den Situationsplan (GA 53) sowie die Vorentwurfspläne 1 (GA 14 bis 16, betreffend: Altenwohnungen im #######; GA 36 bis 40, betreffend: Ladengeschäfte, Büros und Altenwohnungen im Gebäude #######).
Danach kam es in den Geschäftsräumen der ####### noch in der zweiten Hälfte des Februar 1997 zu einer weiteren Besprechung mit demselben Teilnehmerkreis, der an der Vorbesprechung teilgenommen hatte. Der Kläger stellte dabei seine Vorentwurfszeichnungen vor. Er sprach ferner die Frage der Vertragsverhältnisse an. Eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.
Der Kläger erstellte sodann in der Folgezeit unter dem 1. März 1997 den Vorentwurf 2 (GA 13, 32 bis 35) und unter dem 17. März 1997 weitere Entwurfszeichnungen für 2 Ladengeschäfte und 8 Altenwohnungen in dem an der ####### geplanten Gebäude (GA 25 bis 31), die er der ####### sowie dem Beklagten und ####### zur Verfügung stellte.
Mit Schreiben vom 6. März 1997 legte die ####### ihre Pauschalfestpreisangebote für das geplante Gebäude '#######' über 2.096.000 DM (GA 91 ff.) und für das Gebäude '2. Bauabschnitt ####### gewerbliche Räume und Wohnungen' über 1.879.000 DM (GA 88 ff.) dem Beklagten vor. Diesen Angeboten lagen die vom Kläger gefertigten Vorentwürfe zugrunde. Unter Ziff. 25 bzw. 26 der Angebote der ####### heißt es gleich lautend:
'Bauantrag einschl. Pläne im Maßstab 1 : 100, statische Berechnung, Wärmeschutznachweis, Nachweis des Schallschutzes und statische Berechnung, einschl. Bewehrungspläne sind in dem Pauschalpreis enthalten.'
Auf der Grundlage dieses Angebots sowie eines Angebots des ####### zum Abschluss eines Generalpachtvertrages über 19,10 DM/qm bei einer Laufzeit von 10 Jahren für die Pacht der geplanten Altenwohnungen war der Beklagte zunächst bereit, das Bauvorhaben umzusetzen. Nachdem jedoch die ####### ihr Angebot im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Generalpachtvertrag auf 17 DM/qm reduzierte und auf Verlangen des Beklagten nicht bereit war, eine durch Bankbürgschaft gesicherte Garantieerklärung abzugeben, und der Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass die ####### bei einem anderen Bauvorhaben mit den Arbeiten als Generalunternehmerin ins Stocken geraten war, gab er sein Vorhaben zunächst auf und brach die Verbindung zur ####### ab.
Ende Mai 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Verbindungen zur ####### beendet seien und fragte, ob der Kläger auf der Grundlage seiner bisherigen Entwürfe 'für die Bauherrn' weitermachen wolle. Die Parteien vereinbarten ein weiteres Gespräch.
Dieses fand im Juni 1997 im Büro des Klägers statt. An diesem Gespräch nahmen neben den Parteien auch ####### teil. Ob Rechtsanwalt ####### ebenfalls bei dem Gespräch anwesend gewesen ist, steht zwischen den Parteien im Streit. Ergebnis des Gesprächs war, dass der Kläger die Entwürfe vom März 1997 noch einmal überarbeiten und danach Angebote von potenziellen Generalunternehmern einholen sollte.
Der Kläger holte daraufhin die Angebote für einen Generalunternehmervertrag von den Firmen ####### vom 27. Juni 1997 (GA 43), Zech vom 7. Juli 1997 (GA 45) und ####### vom 24. Juli 1997 (ER 47) ein, die auf die Leistungsbeschreibung vom 28. Mai 1997 und auf die Pläne des Klägers vom 15. Februar 1997 und vom 17. März 1997 Bezug nahmen. Dabei stellte sich das Angebot der Firma ####### als das Günstigste heraus. Am 22. August 1997 verhandelte der Beklagte, der von ####### und Rechtsanwalt Jaeger begleitet wurde, in Gegenwart des Klägers mit Vertretern der Firma ####### (vgl. Besprechungsprotokoll vom 26. August 1997, GA 166). Er ließ auf Anraten der Mitarbeiter des Bauunternehmens eine Baugrunduntersuchung vornehmen und übernahm deren Kosten für den Fall, dass ein Generalunternehmervertrag mit der Firma ####### nicht zustande kommen würde. Im Übrigen wurde anlässlich des Gesprächs nochmals die Frage der Vertragsverhältnisse der Parteien erörtert. Die Parteien erzielten insoweit Einigkeit, dass ein Architektenvertrag schriftlich mit dem Bauherrn und nicht mit dem Generalunternehmer geschlossen werden sollte. Der Abschluss eines Generalunternehmervertrages mit der Firma ####### kam in der Folgezeit nicht zustande; der Beklagte glich später die Kosten für die von der Firma ####### veranlasste Baugrunduntersuchung aus (vgl. Rechnung vom 12. August 1998, GA 54).
Nach diesem Gespräch erörterte der Kläger mit Rechtsanwalt #######, ob das Bauvorhaben 'Betreutes Wohnen' aufgegeben und stattdessen herkömmliche Eigentumswohnungen gebaut werden sollten. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus ein Gespräch für den 7. Januar 1998 bei dem neben der Frage einer veränderten Planung auch die Frage eines schriftlichen Architektenvertrages erörtert werden sollte. In Vorbereitung auf dieses Gespräch erstellte der Kläger unter dem 6. Oktober 1997 zwei Kostenzusammenstellungen (GA 167, 169), eine Nutzflächenaufstellung (GA 41) sowie weitere Zeichnungen (GA 17 bis 24).
Bei dem Gespräch am 7. Januar 1998 nahm neben dem Kläger nur ####### und Rechtsanwalt ####### teil, weil der Beklagte erkrankt war. Der Kläger hatte einen schriftlichen Architekten- und Ingenieurvertrag vorbereitet (GA 82 ff.), den Rechtsanwalt ####### entgegen nahm und an den Beklagten weiterzuleiten versprach. Der Beklagte unterschrieb den Vertrag jedoch nicht.
Im März 1998 unterbreitete der Beklagte dem Kläger mündlich ein Vergütungsangebot. Hiernach sollte der Kläger ein Pauschalhonorar von 140.000 DM für den Fall des Zustandekommens eines Generalunternehmervertrages, ansonsten einen Betrag von 20.000 DM für seine Tätigkeiten erhalten. Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht an.
Am 14. April 1998 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Erstellung eines Bauschildes, um die Nachfrage für Eigentumswohnungen zu prüfen.
Der Kläger rechnete mit Schreiben vom 14. Mai 1998 sein Honorar mit 82.819,25 DM gegenüber dem Beklagten ab (GA 56). Der Beklagte teilte im Juni 1998 mit, dass die Planungen für die Bebauung des Grundstücks ####### abgebrochen worden seien und die Grundstücke veräußert würden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 (GA 59) bot der Beklagte im Zuge des Versuchs einer einvernehmlichen Regelung dem Kläger die Zahlung eines Betrages von 18.000 DM für dessen Tätigkeiten an, wobei er von der ursprünglich in Aussicht genommenen Summe von 20.000 DM einen Betrag von 2.000 DM für ein nicht erstelltes Bauschild abzog.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass auch ohne schriftlichen Architektenvertrag Einigkeit bestanden habe, dass er Architektenleistungen für den Beklagten habe erbringen sollen.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.319,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, dass der Kläger für die ####### tätig geworden sei und die maßgeblichen Entwürfe bereits für diese angefertigt habe. Die weiter gehende Tätigkeit für das Bauvorhaben habe der Kläger aus eigenem Interesse als unentgeltliche Vorleistung in der Hoffnung erbracht, den Architekten- und Ingenieurvertrag im Fall der Realisierung des Bauvorhabens zu erhalten. Dies sei dem Kläger konkret in Aussicht gestellt worden. Dem Kläger sei stets klar gewesen, dass ein Architektenvertrag mit ihm erst im Fall der Entscheidung für die Durchführung des Bauvorhabens hätte geschlossen werden sollen. Hierfür habe es zunächst der Prüfung der Marktgängigkeit für die Durchführung der ursprünglichen und später der veränderten Planung bedurft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Abschluss eines Architektenvertrages nicht feststellen lasse.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Prozessziel weiter verfolgt und sein Vorbringen vertieft. Er berechnet nunmehr seine Forderung entsprechend seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 mit insgesamt 122.548,25 DM, wovon er jedoch weiterhin nur einen erstrangigen Teilbetrag von 82.319,25 DM geltend macht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.319,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu.
I.
Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars gegen den Beklagten. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände des Streitfalls lässt sich nach dem Sachvortrag des Klägers der Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien nicht feststellen.
Soweit der Kläger eine Vergütung gegen den Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend macht, ist er nach allgemeinen Grundsätzen für den Abschluss eines Architektenvertrages darlegungs- und beweispflichtig. Zwar kommen ihm bei der Beurteilung, ob ein mit beiderseitigem schuldrechtlichen Bindungswillen geschlossener Architektenvertrag vorliegt oder ob die Tätigkeit des Architekten noch im honorarfreien Akquisitionsbereich erfolgt ist, Erleichterungen seiner Darlegungslast zugute; gleichwohl sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit ist es anerkannt, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag abschließt und demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss, was umso mehr gilt, wenn die verlangte Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist, weil solche Leistungen in der Regel, was jeder weiß, nicht unentgeltlich erbracht werden (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdn. 612 ff. m. w. N.). Aufgrund der Gegebenheiten im Streitfall ist gleichwohl auch unter Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze ein Architektenvertrag nicht anzunehmen.
Ein schriftlicher Architektenvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar bedeutet allein die Nichtunterzeichnung eines vorgelegten Architektenvertrages wie im Streitfall nicht zugleich, dass nicht bereits zuvor ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sein kann; gleichwohl lässt sich der Abschluss eines mündlichen Vertrages ebenfalls nicht feststellen.
Ursprünglich war der Kläger allein über die ####### mit dem Bauvorhaben des Beklagten in Kontakt gekommen. Der Kläger nimmt nicht in Abrede, zunächst auf Veranlassung von deren Geschäftsführer ####### mit Planungsarbeiten betraut worden zu sein. Die #######, die die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens als Generalunternehmerin anbieten wollte, bedurfte der Mitarbeit des Klägers, um aufgrund dieser Vorarbeiten ein konkretes Pauschalangebot machen zu können. Im Zuge dieser Tätigkeit erstellte der Kläger die Vorentwürfe 1 und 2, die die Grundlage der Angebote der ####### vom 6. März 1997 bildeten. Dass der Kläger in dieser Phase allein für die ####### tätig war, ist bereits aus den Angeboten vom 6. März 1997 ersichtlich, in denen es heißt, dass die Preisfindung auf der Vorplanung der #######, die der Kläger unstreitig für diese erstellt hatte, nach Absprache mit dem Bauamt beruhe (GA 88). Darüber hinaus weisen beide Angebote aus, dass der Bauantrag einschließlich der Pläne im Maßstab von 1 : 100, die statische Berechnung, der Wärmeschutznachweis, der Nachweis des Schallschutzes sowie die Bewehrungspläne, also wesentliche Architekten- und Ingenieurleistungen, bereits im Pauschalpreis enthalten seien (GA 90, 93). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger seine Architektenleistungen zunächst nur für die ####### erbracht hat und diese im Pauschalpreisangebot beinhaltet sein sollten. Anhaltspunkte dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag zwischen den Parteien vorgelegen hat, sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.
Zu einem mündlichen Vertragsschluss ist es auch in der Folgezeit, nachdem der Beklagte Ende Mai 1997 die Verbindung zur ####### abgebrochen hatte, nicht gekommen. Das Gespräch der Parteien im Juni 1997 in Anwesenheit des Cousins des Beklagten #######, hat bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht zu einem Vertragsschluss geführt. Der Kläger hat insofern behauptet, dass er bei diesem Gespräch 'von den Bauherren' beauftragt worden sei, seine letzten Entwürfe vom März 1997 noch einmal zu überarbeiten und danach auch Angebote einzuholen. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger trotz Bestreitens durch den Beklagten nicht vereinzelt dargetan hat, wer ihn konkret mit welchen Vorgaben zur Entwurfsüberarbeitung beauftragt hat, ist er auch nicht dem weiteren Vortrag des Beklagten entgegengetreten, es sei klar gewesen, dass es sich um eine unentgeltliche Vorleistung des Klägers ohne vertragliche Verpflichtung habe handeln sollen, mit der er, der Kläger, sich die Möglichkeit habe erhalten wollen, mit den bereits für die ####### gefertigten Plänen und Entwürfen beim Bauvorhaben weiter beteiligt zu werden und später im Fall der Durchführung des Projekts einen Architektenvertrag entweder mit einem - unter seiner Mitwirkung - noch zu gewinnenden Generalunternehmer oder mit dem Beklagten abzuschließen. Zwar hat der Kläger in der Folgezeit aufgrund des Gesprächs jedenfalls Angebote der Firmen ############## eingeholt, er hat jedoch nicht dargetan, dass dies aufgrund eines bereits geschlossenen Architektenvertrages erfolgt ist oder diese Beauftragung selbst den Abschluss eines Architektenvertrages darstellt. Er ist dem Sachvortrag des Beklagten, dass er durch diese Tätigkeiten im eigenen Interesse gehandelt hat, um sich mit den bereits vorhandenen Unterlagen, gegebenenfalls nach geringeren Ergänzungen, an der weiteren Planung des Bauvorhabens in der Hoffnung zu beteiligen, später vertraglich mit Architektenleistungen betraut zu werden, nicht erheblich entgegengetreten. Die bloße Einholung von Angeboten potenzieller Generalunternehmer stellt sich deshalb unter diesen Umständen von einem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) gerade nicht als Leistung im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Beauftragung durch den Beklagten dar.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die bereits vorliegenden Zeichnungen hinaus aufgrund des Gesprächs vom Juni 1997 weitere Zeichnungen und Entwürfe gefertigt hat. Insoweit legt er lediglich Entwurfszeichnungen vor, die vom 6. Oktober 1997 (GA 17 bis 24) datieren. Diese Zeichnungen hat er jedoch, wie er bereits erstinstanzlich zugestanden hat, allein wegen einer vom Beklagten in Erwägung gezogenen Veränderung des Projekts in Vorbereitung auf das zwischen den Parteien vereinbarte Gespräch vom 7. Januar 1998 erstellt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass er mit einer Änderung dieser Entwürfe im Gespräch im Juni 1997 beauftragt worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger eingeholten Angebote tatsächlich auf einer veränderten Planung des Klägers beruhen, die anläßlich des Gesprächs der Parteien vom Juni 1997 von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden war. Denn sämtliche Angebote nehmen Bezug auf Planungsunterlagen, die der Kläger noch während seiner Tätigkeit für die ####### angefertigt hat. Die Angebote der Firmen ####### nehmen lediglich Bezug auf die Pläne des Klägers vom 15. Februar 1997 und 17. März 1997.
Ein Vertragsschluss zu dem Zeitpunkt des Gesprächs im Juni 1997 ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger in der Berufungsinstanz selbst vorträgt, dass anlässlich eines weiteren Gesprächs bei dem zunächst in Aussicht genommenen Generalunternehmer ####### rund 2 Monate später, am 22. August 1997, mit dem Beklagten nochmals die Frage des Vertragsverhältnisses erörtert worden sei und Einigkeit bestanden habe, dass ein schriftlicher Architektenvertrag mit dem Bauherrn (noch) geschlossen werden solle. Ergebnis dieses Gesprächs war hiernach allein, dass Einigkeit erzielt wurde, dass noch ein schriftlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden sollte. Dies zeigt, dass auch der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen ist und dass die Einholung der Angebote potenzieller Generalunternehmer auch aus seiner Sicht noch im vertragsfreien Raum erfolgte. Darüber hinaus ist erkennbar, dass der Kläger seine Tätigkeit erst noch auf eine vertragliche Grundlage stellen wollte und nicht etwa von einem schon bestehenden Vertrag ausgegangen ist. Hierzu bestand auch Anlass, weil die Firma ####### die Architektenleistungen nicht etwa wie die ####### in ihrem Festpreisangebot mit anbieten wollte. Aus diesen Umständen ist deshalb zu schließen, dass der Kläger am 22. August 1997 selbst noch nicht davon ausgegangen ist, dass ein bereits zuvor im Juni des Jahres mündlich geschlossener Vertrag nur noch schriftlich zu fixieren sei. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch am 22. August 1997 ein Architektenvertrag lediglich in Aussicht genommen, nicht jedoch geschlossen worden ist.
Schließlich ist weder in dem Gespräch mit ####### und Rechtsanwalt ####### am 7. Januar 1998 noch durch die Tätigkeiten, die der Kläger in Vorbereitung auf diese Unterredung ausgeführt hat, eine vertragliche Bindung der Parteien entstanden. Der Kläger ist dem Vorbringen des Beklagten nicht entgegengegengetreten, dass es sich bei den Entwürfen vom 6. Oktober 1997 (GA 17 bis 24, 41, 167, 169) um solche Entwürfe gehandelt hat, mit denen er auf die in der Zeit nach dem Gespräch vom August 1997 geänderten Vorstellungen des Beklagten habe reagieren wollen, um sie diesem vorzustellen und bei dessen Zustimmung zu den Entwürfen erst einen (schriftlichen) Architektenvertrag, den er vorbereitet zum Gespräch mitgebracht hatte, mit ihm zu schließen.
Aus dem bloßen Tätigwerden des Klägers für den Beklagten nach den Gesprächen im Juni und August 1997 kann unter diesen Umständen noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleistet werden. Zwar ist der Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien immer wieder angesprochen worden, eine verbindliche Einigung der Parteien über eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Klägers ist aber bis zur Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien nicht zustande gekommen, weil dem Kläger der akquisitorische Charakter seiner Vorleistungen vom Beklagten klargemacht worden war. Allein die Überlassung von Planungsunterlagen an den Beklagten genügt deshalb für die Annahme eines - stillschweigenden - Vertragsschlusses hier nicht.
II.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers sind nicht gegeben, weil der Beklagte die Planungen des Klägers nicht umgesetzt oder verwertet und hierdurch irgendwelche Aufwendungen erspart hat.
Andere Anspruchsgrundlagen kommen für das Begehren nicht in Betracht.
Das Vorbringen des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.Dezember 2000 und 2.Januar 2001 gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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