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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 14 U 85/03
Rechtsgebiete: STVG
Vorschriften:
STVG § 7 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 8. Januar 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Zepp und der Richter am Oberlandesgericht Dr. Franzki und Dentzien für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. März 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 4.487,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2001 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 43 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 4.487,19 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen Schadensersatzanspruch auf der Basis einer 75 %igen Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2001 auf der Kreisstraße ####### in der Nähe von ####### weiter verfolgt, hat in vollem Umfang Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Verurteilung der Beklagten.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, das lediglich eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten der Beklagten angenommen hat, fällt dem Beklagten zu 1 als Führer des an dem Unfall beteiligten Sattelzuges ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls zur Last. Er hat zum einen das vor ihm fahrende Wohnmobil des Zeugen M und das landwirtschaftliche Gespann des Klägers zu überholen versucht, obwohl für ihn - den Beklagten zu 1 - eine unklare Verkehrslage bestand und ein Überholen daher gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 5 f. der Leseabschrift des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Einen weiteren groben Verkehrsverstoß hat der Beklagte zu 1 zum anderen aber auch dadurch begangen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.Ing. ####### hat die in den Fahrtenschreiber des Sattelzuges eingelegte Diagrammscheibe ausgewertet und ist auf dieser Grundlage in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2003 (lose im hinteren Aktendeckel) zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Lkw der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h genähert hat. Die für den Sattelzug unter günstigsten Bedingungen zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO jedoch lediglich 60 km/h. Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, derer sich der Beklagte zu 1 sehr wohl bewusst gewesen sein muss, ist für den Unfall auch kausal geworden. Denn wie der Sachverständige ####### weiter festgestellt hat, hätte der Beklagte zu 1 die Kollision gerade eben noch vermeiden können, wenn er im Moment der Reaktionsaufforderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingehalten hätte.
Zwar trifft den Sohn des Klägers an dem Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden, weil er - wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat - seiner zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen nach links nicht nachgekommen ist. Dieser Verkehrsverstoß ist hier aber schon deshalb nicht als besonders schwerwiegend zu bewerten, weil davon auszugehen ist, dass der Sohn des Klägers zuvor bemerkt hatte, dass der Führer des unmittelbar hinter ihm fahrenden Wohnmobils von seinem bereits eingeleiteten Überholvorhaben Abstand genommen hatte, nachdem er die Absicht des Sohnes des Klägers erkannt hatte, seinerseits mit dem von ihm geführten landwirtschaftlichen Gespann nach links in den Feldweg abzubiegen. Im Übrigen überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1 das Mitverschulden des Sohnes des Klägers jedenfalls deutlich. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angenommene Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten angemessen ist. Bei der Bildung dieser Quote war insbesondere das hohe Gefährdungspotential des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Sattelzuges zu berücksichtigen, das sich hier schließlich auch verwirklicht hat.
Eine 75 %ige Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen bedeutet, dass sie von dem in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Gesamtschaden des Klägers von 58.507,99 DM einen Betrag in Höhe von 43.880,99 DM zu ersetzen haben. Subtrahiert man hiervon die seitens der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten 28.432,88 DM, so verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 15.448,11 DM (= 7.898,49 EUR). Da das Landgericht der Klage bereits in Höhe von 3.411,30 EUR stattgegeben hat, waren dem Kläger auf seine Berufung antragsgemäß weitere 4.487,19 EUR zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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