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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 16 W 3/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 | |
ZPO § 567 |
16 W 3/03
Beschluss
In der Beschwerdesache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 32.260 € (für die Anwaltsgebühren).
Gründe:
Das Landgericht hat als Berufungsgericht die von den Beklagten für das Berufungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. November 2002 versagt. Dagegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Beklagten vom 13. Dezember 2002.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, worauf auch das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, § 567 ZPO.
Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise statthaft wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. In der Rechtsprechung war zwar bisher zum alten Recht (vor dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001) eine an sich nicht eröffnete Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit als außerordentliche Beschwerde bisweilen zugelassen worden (Nachweise bei Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 567 Rn. 18 ff.). Dieses 'Rechtsmittel' war aber auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz besteht nach Auffassung des Senats für die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde - hier im PKH-Verfahren vor dem Landgericht als Berufungsgericht - keine Veranlassung (mehr).
So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschl. vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = NJW 2002, 1577 = BGH Report 2002, Seite 431), nach der Neuregelung des Beschwerderechts könne der BGH gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH sei auch nicht bei greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung ggf. durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren.
Diese Begründung, der der Senat sich für den hier vorliegenden Fall anschließt, gilt auch für die Beschwerde zum OLG gegen Beschlüsse der Landgerichte als Berufungsgerichte. Danach kommt allein eine Gegenvorstellung in Betracht, über die das Landgericht selbst zu entscheiden hat. Dies ist hier im Übrigen bereits durch den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2003 geschehen. Ob für das Verfahren der Selbstkorrektur von Beschlüssen der neu geschaffene § 321 a ZPO analog anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung.
Unabhängig davon lägen auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit in dem oben dargestellten Sinne nicht vor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Das Landgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander gesetzt. Von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit oder gar krassen Unrechtsentscheidung kann keine Rede sein.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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