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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 32/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 453
StPO § 454
StPO § 454a
StPO § 462
Mit der Aufnahme des Verurteilten zum Vollzug von Strafhaft in die JVA geht die Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO auf die für die JVA zuständige Strafvollstreckungskammer über, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit der konkret anstehenden Entscheidung befasst ist.

Ob zum Zeitpunkt der Aufnahme in die JVA das Tatgericht bereits mit der Sache befasst war und ob der Verurteilte vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wieder verlegt oder entlassen worden ist, ist unerheblich.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

2 Ws 32/09

167 StVK 6/09 LG L.

2101 Js 23717/06 StA L.

In der Bewährungssache

wegen Unterschlagung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. vom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 20. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S. erkannte gegen den Verurteilten am 8. März 2007 wegen Unterschlagung auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Der Verurteilte wurde während der Bewährungszeit erneut straffällig, weshalb ihn das Amtsgericht S. am 17. März 2008 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilte. Die dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten verwarf das Landegericht L. mit Urteil vom 16. Juni 2008, welches am 2. September 2008 rechtskräftig wurde.

Die Staatsanwaltschaft L. beantragte unter dem 24. September 2008 beim Amtsgericht S. den Widerruf der Bewährungsaussetzung. Noch bevor das Amtsgericht über diesen Antrag entschieden hatte, trat der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 17. März 2008 in der JVA L.-D. am 8. Oktober 2008 an. Gleichwohl widerrief das Amtsgericht S. mit Beschluss vom 18. November 2008 die Bewährungsaussetzung in vorliegender Sache. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht L. mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 diese Entscheidung auf und verwies die Sache an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. bei dem Amtsgericht L.

Bereits am 15. Dezember 2008 war der Verurteilte indes in die JVA U. verlegt worden. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. leitete vor diesem Hintergrund die Akten über die Staatsanwaltschaft zur Übernahme an das Landgericht L. weiter, worauf die 7. kleine Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss die Bewährungsaussetzung widerrief. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht L. war für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf nicht zuständig, sodass ihre Entscheidung keinen Bestand haben konnte.

Gemäß § 462 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 StPO ist die Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO sachlich zuständig, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, in einer Justizvollzugsanstalt zum Strafvollzug aufgenommen ist. Das bedeutet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit für alle Aussetzungsentscheidungen auf die für die jeweilige Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer übergeht, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit dieser konkreten zur Entscheidung anstehenden Frage befasst ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2000, 2 ARs 285/00, juris; BGH, Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06; juris = NStZ-RR 2007, 94 f.; OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2008, 3 Ws 40/08, juris). Für eine Sache, mit der eine Strafvollstreckungskammer einmal befasst war, bleibt sie unabhängig von einer zwischenzeitlichen Entlassung oder Verlegung des Verurteilten bis zur abschließenden Entscheidung zuständig (BGH a. a. O.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist mit der Einweisung des Verurteilten in die JVA L.-D. am 8. Oktober 2008 die Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. bei dem Amtsgericht L. begründet worden, weil diese ab diesem Moment mit der Widerrufssache befasst war. Denn das "Befasst-sein" hängt nicht davon ab, ob dem zuständigen Gericht tatsächlich bereits die Akten in der jeweiligen Sache vorlagen. Ausreichend ist, dass die Sache einem überhaupt nur möglicherweise zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegen hat (BGH StraFo 2005, 170; auch OLG Hamm a. a. O.).

Dass seinerzeit das Amtsgericht S. mit der Sache bereits befasst war, stand dem Übergang der Zuständigkeit nicht entgegen, denn insoweit statuiert § 462 a StPO den Vorrang der Strafvollstreckungskammer. Das "Befasst-sein" sperrt nur im Verhältnis verschiedener Strafvollstreckungskammern untereinander (BGH, Beschluss vom 21.07.2006, a. a. O.). Wegen dieser Sperrwirkung konnte auch die spätere Verlegung des Verurteilten nach U. eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. nicht mehr begründen, weil die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. bereits mit der Sache befasst war und noch nicht über den Widerruf entschieden hatte. Da mithin eine Zuständigkeit des Landgerichts L. für die Entscheidung über den Widerruf nicht gegeben war, musste der angefochtene Beschluss aufgehoben werden.

Für eine Verweisung der Sache an die zuständige auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. durch den Senat fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Gegebenenfalls wird die Staatsanwaltschaft einen neuen Antrag beim zuständigen Gericht stellen müssen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.



Ende der Entscheidung

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