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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 21 WF 136/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1612 b Abs. 5 |
Oberlandesgericht Celle Celle, 13. September 2001
21. Zivilsenat
- Senat für Familiensachen -
Beschluss
In der Familiensache
wegen Unterhalts.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsabänderungsklage zu Recht auf den im Beschluss vom 21. August 2001 genannten Umfang beschränkt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Unterhaltsforderung hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.
Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht bei der Prozesskostenhilfebewilligung davon ausgegangen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seines unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen der volljährigen, noch im Haushalt ihrer Mutter lebenden Klägerin Kindesunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe und der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle schuldet. Dabei ist allerdings klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes in der 4. Einkommensgruppe der Tabelle nach den zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob das Einkommen eines Elternteils unterhalb seines gegenüber dem Kind bestehenden Selbstbehaltes liegt. Die jeweilige Haftungsquote der Eltern für den nach Abzug des vollen Kindergeldes vom Tabellenbetrag verbleibenden Bedarf bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Abzug des angemessenen Eigenbedarfs anrechenbaren Einkommen der Eltern (Ziffer II Nr. 7 der Unterhaltsleitlinien). Jeder Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhaltsbetrag zu leisten, der sich unter Zugrundelegung seines Einkommens nach der Altersstufe 4 der Tabelle unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beläuft sich der Unterhalt der Klägerin hier im Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2001 auf (Tabellenbetrag Einkommensgruppe 4/Altersstufe 4) 713,00 DM ./. hälftiges Kindergeld 135,00 DM = 578,00 DM und im Zeitraum ab Juli 2001 auf Grund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle auf (Tabellenbetrag Einkommensgruppe 4/Altersstufe 4) 734,00 DM ./. 135,00 DM = 599,00 DM. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der anzurechnende Kindergeldanteil nicht auf Grund der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf 52,00 DM bzw. ab Juli 2001 auf 50,00 DM zu kürzen. Die Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Kindergeldanrechnung in den Fällen, in denen die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach der Regelbetrag-Verordnung erfolgt. Der Unterhalt der volljährigen, noch im elterlichen Haushalt lebenden Kinder (nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) wird nicht vom Anwendungsbereich der Regelbetrag-Verordnung - die keine 4. Altersstufe beinhaltet - erfasst, so dass es hinsichtlich der Kindergeldanrechnung in diesen Fällen bei den in § 1612 b Abs. 1 - 4 BGB genannten Regelungen verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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