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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 22 U 201/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
Kein Abzug neu für alt bei Kosten der Beseitigung von Mängeln lange nach Abnahme des Werkes
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 U 201/00

Verkündet am 27. September 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 71,2 % und der Beklagte zu 28,8 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: 2.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, soweit er diese nicht zurückgenommen hat, ist begründet.

I.

Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 635 BGB weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.000 DM (= 3.000 DM (= 50 % von 6.000 DM) abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1.000 DM) für die Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten im Obergeschoss des Einfamilienhauses ####### verlangen.

1. Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Urteil zur Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung Bezug genommen wird, die Voraussetzungen dem Grunde nach für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen des unstreitigen Estrichmangels im Obergeschoss bejaht, den der Beklagte wegen des von ihm unterlassenen Hinweises auf den Planungs- und Ausführungsfehler des Klägers zu vertreten hat (s.u. zu 4.).

2. Der Höhe nach hat der Sachverständige ####### auf S. 26 seines Gutachtens vom 6. April 2000 die erforderlichen Kosten für die Durchführung der Maler- und Tapezierarbeiten überzeugend auf 6.000 DM brutto geschätzt, wogegen die Parteien keine Einwendungen erheben.

3. Von diesen Kosten kann der Beklagte den vom Landgericht vorgenommenen Abzug neu für alt nicht verlangen. Denn ein solcher ist dem Kläger unzumutbar, da der Beklagte die rechtzeitige Mängelbeseitigung an dem von ihm eingebrachten Estrich bereits kurze Zeit nach erstmaliger Fertigstellung der Maler- und Tapezierarbeiten im neu errichteten Einfamilienhaus des Klägers hätte durchführen müssen. Es ist aber nicht gerechtfertigt, dass dem Auftragnehmer ein Vorteil daraus erwächst, dass er mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist und daher der Besteller die Sache bereits längere Zeit benutzt hat (BGHZ 91, S. 206 (216) und Palandt- Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 146 m. w. Nachw.).

4. Der vom Kläger gemäß § 254 BGB zu vertretende Verursachungsbeitrag für den Mangel des im Obergeschoss eingebrachten Estrichs beträgt 50 %. Denn der vom Sachverständigen ####### festgestellte Mangel des Estrichs beruht auf dem Planungsfehler des Klägers, keine Folie unter der Perliteausgleichsschüttung als Rieselschutz vorgesehen zu haben, und auf dem Ausführungsfehler des Klägers, Massivholzbretter mit einem deutlich zu hohen Feuchtigkeitsgehalt als Untergrund für den Obergeschossfußboden einzubauen. Demgegenüber beschränkt sich der Verursachungsbeitrag des Beklagten darauf, es vor Einbringung des Gussasphalts versäumt zu haben, den Kläger auf den Planungsfehler und den Ausführungsfehler hinzuweisen. Im Rahmen der Abwägung dieser Verursachungsbeiträge kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass er, der Kläger, bauunerfahren ist. Denn der Kläger hat trotzdem die Planung des Deckenaufbaus und die Ausführung der Verschalung selbst vorgenommen.

II.

Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. hat der Beklagte auf die weiteren 2.000 DM Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % ab dem 21. Februar 1998 zu zahlen, da er durch den Ablauf der zum 20. Februar 1998 gesetzten Frist aus dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 9. Februar 1998 (Anlage K 4, Bl. 12 bis 16 d. A.) in Verzug geraten ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die über die Kosten des Berufungsverfahrens auf § 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Im Übrigen folgen die Nebenentscheidungen aus § 546 Abs. 2 Satz 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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