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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 3 U 170/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 | |
BGB § 1114 |
2. Eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers durch Einräumung einer Grundschuld begründet nur dann eine Sittenwidrigkeit, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 18. Februar 2009
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt A Abt. III lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM (306.775,12 EUR) in Höhe eines Betrages von 146.161,34 EUR zuzustimmen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5. Hiervon ausgenommen sind die dem Streithelfer entstandenen Kosten. dieser trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freigabe einer Grundschuld, mit der eine Darlehensschuld des geschiedenen Ehemannes der Klägerin besichert wird.
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann sind Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt A eingetragenen Grundstücks, und zwar je zur Hälfte (vgl. Grundbuchauszug Bl. 12 d. A.). In Abt. III des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 eine Grundschuld über 600.000 DM (306.757,12 EUR) für die Beklagte eingetragen (Bl. 13 f. d. A.). Die Grundschuld dient ausweislich der von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Zweckerklärung vom 10. September 1998 (Bl. 15 d. A.) der Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus sechs, dem Ehemann gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt ursprünglich 793.000 DM. Wegen der Einzelheiten der Zweckerklärung wird auf die Ablichtung Bl. 15 f. d. A. verwiesen.
Die Klägerin, die die Zweckerklärung mit Schreiben vom 1. September 2006 gekündigt und wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat die Auffassung vertreten, die Zweckerklärung sei wegen anfänglicher Übersicherung der Beklagten, die sich für einen Kredit in Höhe von 600.000 DM Grundschulden an verschiedenen Grundstücken der Klägerin und ihres Mannes über insgesamt 1,9 Mio. DM habe einräumen lassen, sittenwidrig und damit nichtig. Auch eine nachträgliche Übersicherung liege vor, da sich die Restforderung der Beklagten nach Kündigung des Kreditengagements und teilweiser Verwertung von Sicherheiten nur noch auf 130.000 EUR belaufe. Hierfür reiche eine Haftung des Grundstücksteils des Ehemannes aus. Die Anfechtung der Zweckerklärung wegen arglistiger Täuschung stützt die Klägerin auf die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie bei Vereinbarung der Zweckerklärung darauf hinzuweisen, dass bereits weitere Sicherheiten bestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt A Abt. III lfd. Nr. 2 auf der Grundstückshälfte der Klägerin eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM zuzustimmen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt A Abt. III lfd. Nr. 2 auf der Grundstückshälfte der Klägerin eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM in Höhe von 178.165,89 EUR zuzustimmen,
höchsthilfsweise, aufgrund der von der Beklagten behaupteten Gesamtforderung gegen den Streitverkündeten in Höhe von 160.613,78 EUR
die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt A Abt. III lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM in Höhe von 146.161,34 EUR zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dem Ehemann der Klägerin seien ursprünglich Kredite in Höhe von insgesamt 1.366.490,38 DM bewilligt worden. Diese hätten im Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung seitens der Klägerin im September 1998 noch in Höhe von rd. 900.000 DM valutiert. Unter Berücksichtigung der - auf 60 % des Grundstückswerts begrenzten - Beleihungsgrundsätze der Niedersächsischen Sparkassenverordnung habe bei Abgabe der Zweckerklärung im August 1998 keine Übersicherung bestanden. Zu einer Aufklärung der Klägerin über das Bestehen weiterer Sicherheiten sei sie nicht verpflichtet gewesen. Viel mehr habe sie davon ausgehen können, dass die Klägerin durch ihren Ehemann insoweit ohnehin informiert gewesen sei.
Eine nachträgliche Übersicherung liege ebenfalls nicht vor. Die Forderung gegen den Ehemann der Klägerin, die sich auf einen Betrag von rd. 130.000 EUR zuzüglich Zinsen belaufe, sei zwar auch durch eine Grundschuld auf dem Grundstück W.Straße in B. gesichert. Ein für dieses Grundstück eingeholtes Verkehrswertgutachten sei jedoch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück (bebaut mit einem Haus aus dem 16. Jahrhundert) praktisch wertlos sei, weshalb es der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 15. November 2007 lediglich mit einem symbolischen Wert von 1 EUR bewertet habe. Hinsichtlich des mit der Grundschuld in Höhe von 600.000 DM belasteten Grundstücks in E., das sich in der Zwangsversteigerung befindet, sei mit einem Verwertungserlös von deutlich weniger als 200.000 EUR zu rechnen. Bislang liege lediglich ein Angebot eines Maklers vor, der bereit sei, 170.000 EUR zu zahlen, und zwar 90.000 EUR sofort sowie 80.000 EUR in monatlichen Raten von jeweils 1.000 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der von der Klägerin begehrte Löschungsanspruch, den sie auch hinsichtlich ihrer ideellen Miteigentumshälfte geltend machen und durchsetzen könne, bestehe. Die Beklagte sei zur Freigabe der Grundschuld verpflichtet, da ein Fall der ursprünglichen Übersicherung vorliege, der zur Nichtigkeit der Zweckerklärung führe. Die Beklagte habe die ihr bewilligte Grundschuld ohne Rechtsgrund i. S. v. § 812 BGB erhalten. Im Übrigen sei auch eine nachträgliche Übersicherung zu bejahen, da die Forderung gegen den Ehemann der Klägerin in Höhe von rd. 130.000 EUR durch eine Grundschuld über 600.000 DM, also mehr als 300.000 EUR besichert sei. Die Beklagte sei verpflichtet, die Grundschuld, soweit sie den ideellen Grundstücksanteil der Klägerin belaste, freizugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie vertritt die Auffassung, dem Anspruch der Klägerin könne schon deshalb nicht entsprochen werden, da die Freigabe der Sicherheiten gegenüber der Klägerin wirtschaftlich zur Unverwertbarkeit des Grundstücks führe. Für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin sei maßgeblich auf die Vorschriften der §§ 741, 747 BGB abzustellen. Danach könne der geltend gemachte Rückgewähranspruch der Klägerin nur gemeinsam mit ihrem Mann, nicht aber der Klägerin allein zustehen.
Der Anspruch sei auch sachlich nicht begründet, da keine anfängliche Übersicherung vorliege. Unter Bezugnahme auf nunmehr vorgelegte Kontoverdichtungen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, im Jahr 1998 hätten im Zeitpunkt der Zweckerklärung Kreditverbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin und der Klägerin selbst in Höhe von insgesamt 905.470,14 DM bestanden. Diese seien durch Grundschulden über (lediglich) 1.300.000 DM gesichert gewesen, und zwar:
600.000 DM betreffend das Grundstück E., O Weg (das hier betroffene Grundstück),
270.000 DM betreffend das Grundstück N. Straße in W.,
100.000 DM betreffend das Grundstück W. Straße in B. sowie
330.000 DM betreffend das Grundstück B. Straße in E.
Die gewährten Grundschulden seien betragsmäßig nur zu 60 % zu berücksichtigen, da dies der Beleihungswert sei.
Auch eine nachträgliche Übersicherung sei nicht gegeben. Die Forderung gegen den Ehemann der Klägerin, die sich inzwischen wegen Zinsen weiter deutlich erhöht habe, betrage mehr als 150.000 EUR.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Hinweis auf Verfahrensmängel des Landgerichts, das angefochtene Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Auffassung, bei Abgabe der Zweckerklärung durch die Beklagte in der Form arglistig getäuscht worden zu sein, dass diese sie nicht über das Bestehen weiterer Sicherheiten aufgeklärt habe. Im Übrigen legt sie nunmehr (Anlage K 31 - im Anlagehefter) eine Erklärung ihres geschiedenen Ehemannes vor, in der es abweichend zu dessen Erklärung erster Instanz (vgl. Bd. I Bl. 59 der Akten) heißt, er sei damit einverstanden, dass die Grundschuld der X. Bank auf der Grundstückshälfte OWeg in E. seiner geschiedenen Ehefrau J. B. gelöscht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. sie hat in der Sache auch weitgehend Erfolg.
1. Das Begehren der Klägerin scheitert, soweit sie die Befreiung ihrer ideellen Miteigentumshälfte von der Belastung durch die zugunsten der Beklagten in Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs von E. Blatt A eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM (306.775,12 EUR) begehrt, bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin.
a) Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann sind ideelle Miteigentümer des im Grundbuch von E. Blatt A eingetragenen Grundstücks. Soweit, worauf die Klägerin ausdrücklich hinweist, in dem geänderten Grundbuchauszug (Bl. 12 d. A.) die ursprüngliche Eintragung " je zur ideellen Hälfte" in nunmehr " je zur Hälfte" geändert worden ist, ist hierfür weder ein sachlicher Grund erkennbar noch anzunehmen, dass materiellrechtlich hiermit eine Änderung verbunden sein sollte. Dieses Grundstück ist durch die von beiden Ehegatten bewilligte Grundschuld mit 600.000 DM belastet. Anders als in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem ein Miteigentümer ausschließlich seine ideelle Grundstückshälfte belastet, kommt daher auch die isolierte Entlastung nur der ideellen Grundstückshälfte der Klägerin nicht in Betracht (vgl. MünchnerKommentar/K. Schmidt, BGB, 4. Auflage § 747 Rn. 4,5). Dies gilt unabhängig von der in zweiter Instanz erteilten Zustimmung des Ehemannes der Klägerin. Da der Beklagten eine dingliche Sicherung am Gesamtgrundstück bestellt worden ist, besteht auch eine Freigabeverpflichtung der Beklagten nur dann, wenn die Klägerin und ihr Ehemann einen Freigabeanspruch hinsichtlich des Gesamtgrundstücks haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der Zweckerklärung selbst, die keine hinsichtlich der insoweit zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage bedeutsamen Regelungen enthält.
b) Der von der Klägerin geltend gemachte, auf ihre Grundstückshälfte bezogene Löschungsanspruch ist aber auch deshalb nicht begründet, weil kein Fall einer anfänglichen Übersicherung, der zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Sicherheitenbestellung führen würde, gegeben ist.
aa) Richtig ist insoweit lediglich, dass eine anfängliche Übersicherung der Beklagten bestand. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Wert der Sicherheit das besicherte Risiko deutlich übersteigt (BGH WM 1966, Seite 13, 15. Bankrechtshandbuch/Ganther, 3. Aufl., § 90 Rn. 349).
Besichert ist die Forderung der Beklagten, wie sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bzw. der Zweckerklärung im September 1998 valutierte. Die abweichende Auffassung der Klägerin, es komme insoweit, da es sich um eine zugangsbedürftige Willenserklärung gehandelt habe, auf den Zugang der Zweckerklärung, die einen Stempel der Beklagten vom 25. Februar 1999 trägt, an, trifft nicht zu. Die Zweckerklärung ist, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt hat, von beiden Parteien am 20. September 1998 und damit "unter Anwesenden" unterzeichnet worden (Anlage K 2 - Bl. 15 d. A.). Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt wirksam zustande gekommen.
bb) Der Forderungsbestand der Beklagten zu diesen Zeitpunkt ist im Berufungsrechtszug durch Vorlage einer Kontoverdichtung hinreichend nachgewiesen. Aus dem Anlagenkonvolut (Anlage B 13 - Bl. 410 ff. d. A.) ergibt sich zusammenfassend, dass sich im Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung im September 1998 die Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin und deren Ehemann auf insgesamt 905.470,14 DM beliefen, was seitens der Klägerin nicht mit Substanz bestritten ist. Gesichert wurde diese Forderung zum damaligen Zeitpunkt durch Grundschulden in Höhe von nominal zumindest 1.100.000 DM, und zwar auf dem Grundstück E., OWeg, in Höhe von 600.000 DM, auf dem Grundstück N.Straße in W. in Höhe von 270.000 DM, auf dem Grundstück W.Straße in B. mit 100.000 DM und auf dem Grundstück B.Straße in E. mit 130.000 DM. weitere Belastungen sind erst später - E., B.Straße, mit 200.000 DM. E., S.Straße, mit 300.000 DM - eingetragen worden.
cc) Ob die hiernach nominal bestehende Übersicherung deshalb nicht als Übersicherung anzusehen wäre, weil bei Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Grundschulden die wirtschaftliche Sicherung nicht mehr als 900.000 DM betrug, wäre im Zweifel seitens der Beklagten darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79 - zitiert nach Juris). Danach trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Entscheidung über die von einem Kunden beantragte Freigabe von Sicherheiten der Billigkeiten entspricht, die Bank als Sicherungsnehmerin).
dd) Letztlich ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch entgegen der Auffassung der Parteien ohne Bedeutung. Ein Kondiktionsanspruch, wie er von der Klägerin wegen behaupteter Nichtigkeit der Zweckerklärung geltend gemacht wird, besteht nicht bereits dann, wenn eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers vorliegt. Vielmehr ist von einer Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 BGB, die nicht nur zur Verpflichtung, Sicherheiten freizugeben, sondern zur Nichtigkeit der Zweckerklärung führt, erst dann auszugehen, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei ist für die Feststellung einer anfänglichen Übersicherung der realisierbare Wert der Sicherheiten nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners maßgeblich. Dieser Wert lässt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe ermitteln. Bewertungsrisiken und Unschärfen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen. Eine ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft nur dann als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH, IX ZR 74/95 vom 12. März 1998, zitiert nach Juris). Bei dieser Bewertung ist die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Bank zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet ist, nicht maßgeblich. Insbesondere ist die Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von 1/3 vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Ware ausreichend Rechnung getragen wird, ohne Bedeutung. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich. Zu der Feststellung einer anfänglichen Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag eine solche Grenze nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners (BGH, a. a. O.).
ee) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich dem Vortrag der Klägerin weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für eine sittenwidrige Übersicherung, die zur Nichtigkeit der Zweckerklärung nach § 138 BGB führt, feststellen. Üblicherweise ist eine Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts - etwa im Fall einer überhöhten Zinsvereinbarung oder bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis für eine von einer Bank finanzierte Immobilie sittenwidrig überhöht ist - dann anzunehmen, wenn eine Überhöhung der angemessenen Leistung von zumindest annähernd 100 % vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 138 Rn. 24 ff, 34 d). Angesichts der einschneidenden Folgen, die eine sittenwidrige ursprüngliche Übersicherung für den Sicherungsvertrag hat, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass erst bei einer 100 %igen Überschreitung der sogenannten Deckungsgrenze, die der Bundesgerichtshof bei einer Sicherung in Höhe von 150 % der gesicherten Forderung ansetzt, von einer Sittenwidrigkeit auszugehen sei (vgl. Ganther, a. a. O., § 90 Anm. 352 c mit weiteren Nachweisen).
ff) Diese Voraussetzungen sind vorliegend - selbst nach dem Vortrag der Klägerin - nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Zweckvereinbarung bestanden Kreditverbindlichkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes von ca. 900.000 DM. Die bewilligten Grundschulden beliefen sich auf 1.100.000 DM bzw. - so der eigene Berufungsvortrag der Beklagten - 1.300.000 DM. Erst später sind weitere Sicherheiten gewährt worden. Eine sittenwidrige Übersicherung liegt damit schon bei objektiver Betrachtung nicht vor. Unabhängig von der Frage einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten steht weiter auch nicht fest, dass sich der realisierbare Wert der Grundstücke mit denen der bewilligten Grundschulden deckte. Für das Gegenteil spricht, dass das Hausgrundstück in B., das mit einer Grundschuld von 100.000 DM zugunsten der Beklagten belastet worden ist, einen deutlich geringeren, nach Auffassung des Sachverständigen gegen null tendierenden Wert haben soll.
2. Der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem diese die Zustimmung der Beklagten begehrt, der Löschung der auf ihrer Grundstückshälfte eingetragenen Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages von 178.165,89 EUR zuzustimmen, ist ebenfalls nicht begründet, da es auch insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin fehlt.
3. Die Klägerin ist jedoch berechtigt, entsprechend ihrem bereits in erster Instanz gestellten weiteren Hilfsantrag von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von E. eingetragenen Grundschuld in Höhe von 146.161,34 EUR, soweit diese auf dem Gesamtgrundstück lastet, zu verlangen.
a) Wie auch die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2009 - zutreffend - ausgeführt hat, ist die Klägerin gemäß § 1011 BGB als gesetzliche Prozessstandschafterin auch für den Streithelfer berechtigt, die Löschung der Grundschuld auf dem Grundstück insgesamt insoweit geltend zu machen, als eine Übersicherung der Beklagten vorliegt.
b) Eine solche nachträgliche, zur Freigabeverpflichtung des Sicherungsnehmers führende Übersicherung der Beklagten ist gegeben. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien steht fest, dass sich die Kreditverbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung der Zweckerklärung durch diese noch auf ca. 130.000 EUR beliefen. Gesichert wird diese Forderung zum einen durch die auf dem Hausgrundstück in B. eingetragene Grundschuld über 100.000 DM, die jedoch, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H. ergibt, praktisch deshalb wertlos ist, weil das Haus nicht zu einem der Grundschuld entsprechenden Betrag zu veräußern ist. Als einzige, wirtschaftlich werthaltige Sicherung besteht mithin die auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragene Grundschuld über 600.000 DM, hinsichtlich derer die Klägerin teilweise Freigabe verlangt. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist unerheblich, welchen Wert das Grundstück hat. Da die Klägerin lediglich über eine Forderung von 130.000 EUR (zuzüglich Zinsen) verfügt, bedarf sie keiner Sicherung in Höhe von (nominal) 600.000 DM. Vielmehr ist sie verpflichtet, den über ihr Sicherungsinteresse hinausgehenden Grundschuldbetrag freizugeben. Die Forderung der Klägerin, die insoweit Zinsen der Beklagten berücksichtigt und die daher eine Freigabe in Höhe von 146.161,34 EUR begehrt, ist damit begründet.
4. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Soweit diese ihre Zweckerklärung angefochten hat, sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht gegeben. Die Klägerin stützt die Anfechtung der Zweckerklärung auf die Behauptung, sie sei im Jahr 1998 bei Unterzeichnung der Zweckerklärung durch die Beklagte nicht darüber aufgeklärt worden, dass zu deren Gunsten weitere Sicherheiten bestanden. Sie hätte, so ihre jetzige Behauptung, in Kenntnis dieses Umstandes die Zweckerklärung nicht unterzeichnet, wobei sie als Beweis ihre Vernehmung als Partei angeboten hat.
Schon die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine arglistige Täuschung schlüssig darzulegen, sind nicht erfüllt. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass seitens der Beklagten eine Aufklärungspflicht bestand und diese die gebotene Aufklärung vorsätzlich unterlassen hätte. Schon eine Aufklärungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Angesichts der tatsächlichen Umstände (Kredit der Klägerin selbst und ihres Ehemannes in Höhe von mehr als 900.000 DM. Grundschuld auf dem Grundstück in E. in Höhe von nur 600.000 DM) ist der Vortrag der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass keine weiteren Sicherheiten bestellt worden wären, ohne nähere Darlegung der Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, nicht nachvollziehbar. Insbesondere war im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin weitere Grundstücke besaß, kaum anzunehmen, dass die Bank ihm und der Klägerin selbst Darlehen gewährte, ohne auf die Bestellung von ausreichenden Sicherheiten zu bestehen.
Im Übrigen vermag der Senat eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst war in der Lage, sich über den Umfang der der Beklagten bestellten Sicherheiten zu informieren. Die Beklagte durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass die Klägerin durch ihren Ehemann über die wirtschaftlichen Hintergründe der Sicherheitenbestellung aufgeklärt worden war. Für ein arglistiges Verhalten der Beklagten spricht insoweit nichts.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrem Begehren obsiegt, stellt dies - insbesondere bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten - nur einen geringen Teilerfolg der Klägerin dar. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer, dessen Beitritt in erster Instanz durch das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, selbst (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 1000). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen wäre (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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