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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 22/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 145 | |
BGB § 164 | |
BGB § 607 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 7. Juli 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, soweit die Klägerin beantragt hat, ihren Ehemann, Herrn H. v. W., H.Weg, L., aus sämtlichen Verpflichtungen, die sich aus den mit der B.Bank unter dem 17. Februar 1994 und 9. April 1994 geschlossenen Darlehensverträgen zu den Nummern 1 und 2 ergeben, zu entlassen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin zuvor nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank aus eigenem und fremdem Recht Schadensersatz sowie Entlassung aus den Verpflichtungen aus näher bezeichneten Darlehensverträgen, die dazu dienten, den Erwerb zweier Eigentumswohnungen zu finanzieren.
Hinsichtlich des Vortrags erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat mit Blick auf die Schreiben der Klägerin und ihres Ehemannes vom 22. März bzw. 9. Mai 1994 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht bejaht. Danach habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit den Darlehenskonditionen einverstanden seien. Anderenfalls hätten diese Schreiben keinen Sinn gehabt.
Nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht müsse die Beklagte sich auch die Auszahlungsanweisung durch den Treuhänder zurechnen lassen.
Einwendungen aus dem Kaufvertrag könnten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Die nur geringe Überschreitung der Streubreite für Hypothekar-Kredite sei unschädlich und verpflichte nicht zu einer ins Einzelne gehenden Sachaufklärung.
Für die behaupteten Pflichtwidrigkeiten des Vermittlers hafte die Beklagte aus verschiedenen Gründen nicht. Es lägen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vermittler von der Beklagten mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragt worden sein könne. Pflichtverletzungen des Vermittlers im Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages seien nicht ersichtlich.
Aus der Vereinbarung des Disagios könne die Klägerin nichts herleiten. Insoweit wäre ein etwaiger Schaden für die Klägerin berechenbar. Die Klägerin lege indessen nicht einmal dar, wie sich die Zinsentwicklung bei verschiedenen Darlehensvarianten darstellen würde. Steuervorteile würden nicht berücksichtigt.
Eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten sei ebenfalls nicht ersichtlich. Jeder Anleger müsse selbst prüfen, ob die von ihm beabsichtigten Vermögensdispositionen auf einer tragfähigen wirtschaftlichen Grundlage beruhten und zweckmäßig seien. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, was die Annahme einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treuhänder sei genauso wenig wirksam wie das Darlehen. Eine Ausfertigung der Vollmacht für den Treuhänder habe der Beklagten nicht vorgelegen. Die im Urteil genannten Schreiben der Klägerin vom 22. März bzw. 9. Mai 1994 gäben für die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nichts her.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lägen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft vor. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. stünde dem nicht entgegen. Denn die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Überschreitung der von der Deutschen Bundesbank festgestellten Streubreite für Hypothekenkredite unerheblich sei. Bei den streitgegenständlichen Darlehen handele es sich nicht um Realkredite.
Im Übrigen sei der Beklagten das Verhalten des Vermittlers H. gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Soweit der Vermittler insoweit im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Disagios unzureichend aufgeklärt habe, betreffe dies gerade die Anbahnung der Kreditverträge.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem Zahlungsantrag Schadensersatz begehrt wird, der sich auf die Erstattung der 51.129,19 EUR (100.000 DM) bezieht, welche sie und ihr Ehemann als Eigenkapital zum Erwerb der Wohnungen verwendet haben.
Die Klägerin beantragt daher,
1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 2003 abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 51.129,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2003 zu zahlen,
3. die Klägerin und ihren Ehemann, Herrn H. v. W., H.Weg, L., aus sämtlichen Verpflichtungen, die sich aus den mit der B.Bank unter dem 17. Februar 1994 und 9. April 1994 geschlossenen Darlehensverträgen zu den Nummern 1 und 2 ergeben, zu entlassen,
4. wobei die Verpflichtungen zu 1 und 2 Zug um Zug gegen Übertragung des im Grundbuch von S., unter Blatt 1 und 2 eingetragenen Wohnungseigentums sowie des im Grundbuch von S., Blatt 3 eingetragenen Teileigentums zu erfolgen habe,
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann durch die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der B.Bank geschlossenen Darlehensverträge, welche im Klagantrag zu 1 genannt sind, entstanden seien oder künftig entstehen würden,
6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 3 genannten Gegenleistung in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klageanträge zu 3 und 5 seien unzulässig, soweit die Klägerin begehrt, dass der Ehemann freizustellen und weiter festzustellen sei, dass die Beklagte auch dem Ehemann der Klägerin gegenüber ersatzpflichtig sei. Nicht recht ersichtlich sei, wieso die Klägerin begehre, aus den aufgehobenen Verträgen vom 17. Februar 1994 entlassen zu werden.
Darüber hinaus wiederholt die Klägerin ihren Vortrag erster Instanz und vertieft diesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig, soweit die Klägerin verlangt, ihr Ehemann möge aus sämtlichen Verpflichtungen entlassen werden, die sich aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ergeben. Der Ehemann muss - sofern er hierauf einen Anspruch hat - selbst dafür Sorge tragen, dass er aus der Verpflichtung entlassen wird. Die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft sind weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich. Die Abtretung der "Schadens und Rückforderungsansprüche" ist insoweit ohne Bedeutung.
Die Klage ist indessen zulässig, soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann durch die im Antrag genannten Darlehensverträge, entstanden seien oder künftig entstehen würden. Der Antrag beruht darauf, dass der Ehemann der Klägerin alle Schadensersatzansprüche abgetreten hat, auch soweit sie erst künftig entstehen. Die Abtretung künftiger Ansprüche ist möglich, sofern diese - wie hier - jedenfalls bestimmbar sind. Dann kann die Klägerin derartige Ansprüche auch als eigene gerichtlich geltend machen.
2. Im Übrigen ist die Klage vom Landgericht zutreffend als unbegründet abgewiesen worden.
a) Soweit die Klägerin Zahlung von 51.129,19 EUR begehrt, wird auf die Ausführungen unter II.2.e verwiesen.
b) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge seien von vornherein unwirksam gewesen seien, weshalb sie aus allen Verpflichtungen aus diesen Verträgen zu entlassen sei.
Zwar gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Treuhandvertrag - und damit auch die darin enthaltene Vollmacht - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, vgl. nur BGH, WM 2004, 417, 421). Das hilft der Klägerin indessen nichts, weil sie und ihr Ehemann die letztlich entscheidenden Verträge selbst geschlossen haben.
Nach Erhalt der von der Treuhänderin abgeschlossenen Verträge haben die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte unter dem 22. März 1994 angeschrieben und mitgeteilt, dass sie mit den für sie vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einverstanden seien. Sie seien von einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 5 % ausgegangen. Daraufhin hat die Beklagte mit dem Treuhänder Kontakt aufgenommen, dieser hat - namens der Klägerin und ihres Ehemannes - einen Vertrag mit geänderten Konditionen unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt. Nach einer weiteren Nachfrage der Klägerin und ihres Ehemannes vom 9. Mai 1994 übersandte die Beklagte ihnen mit Schreiben vom 13. Mai 1994 eine Ablichtung des neuen Darlehensvertrages und teilte mit, man habe dem Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes entsprochen und die Darlehen geändert. Dieses Schreiben ist der Klägerin und ihrem Ehemann Mitte Mai 1994 zugegangen.
Damit sind die Darlehensverträge im Ergebnis durch Willenserklärungen zustande gekommen, die die Parteien selbst miteinander gewechselt haben. Die Klägerin und ihr Ehemann haben durch die Bitte um Veränderung auf 5jährige Bindungsfrist - bei einem Zinssatz von 5 % per anno - ein neues Angebot gemacht, welches die Beklagte dann mit Übersendung der Ablichtungen des Darlehensvertrages am 13. Mai (Anlage B 18) angenommen hat.
An diesem Vertragsschluss ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Treuhänder nochmals in die Angelegenheit eingeschaltet war. Der Umstand, dass dieser - im Ergebnis möglicherweise unwirksam - seinerseits Erklärungen abgeben hat, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet waren, ändert nichts daran, dass die Verträge letztlich durch eigene Willenserklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes auf der einen und Willenserklärungen der Beklagten auf der anderen Seite zu Stande gekommen sind. Die Essentialia des Vertrages sind zwischen den Parteien persönlich ausgehandelt und vereinbart worden. Zu diesem Zweck hatte der Treuhänder die Klägerin und ihren Ehemann sogar ausdrücklich aufgefordert, selbst mit der Beklagten in Kontakt zu treten, was diese dann auch getan haben.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihren Erklärungen die Verträge zu Grunde lagen, die der Treuhänder mit der Beklagten geschlossen hatte und deshalb zweifelhaft sein könnte, dass ein wirklich "neuer" Vertrag geschlossen worden ist. Insoweit ist auf den erklärten eigenen Willen der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber der Beklagten abzustellen. Diese haben zu verstehen gegeben, dass und mit welchem Inhalt sie die Verträge abschließen wollten. Mithin liegen eindeutige Erklärungen vor, die nicht nur - wie die Zahlung von Zins und Tilgung - im Glauben an die Wirksamkeit des Vertragsschluss durch einen Treuhänder gemacht worden sind; es sind - erfolgreiche - Verhandlungen über die Eckpunkte der abzuschließenden bzw. abzuändernden Verträge geführt worden.
Offen bleiben kann in dem Zusammenhang, wie die Angelegenheit zu behandeln wäre, wenn die Beklagte sich auf den Vorschlag der Klägerin und ihres Ehemannes aus dem Schreiben vom 22. März 1994 nicht eingelassen hätte, weil aus ihrer Sicht bereits eine Bindung bestand. Entscheidend ist der tatsächliche Ablauf.
c) Dass die Darlehensvaluta im Ergebnis an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt worden ist, ist nicht mehr im Streit, nachdem die Beklagte mit der Berufungserwiderung die Anlagen B 24 und B 25 vorgelegt hat (Bl. 295 ff., 307 ff.).
d) Soweit die Klägerin einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. geltend macht, steht diesem - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. entgegen. Die Darlehen stellen sich als üblicher Realkredit dar. Sie sind zu marktüblichen Bedingungen gewährt und von den (bewilligten) Grundpfandrechten abhängig gemacht worden.
Da die streitgegenständlichen Verträge letztlich erst Mitte Mai 1994 zustande gekommen sind (s.o.), lag der gewährte Kredit bei einem Zinssatz von 7,73 % in jedem Fall innerhalb der von der Deutschen Bundesbank festgestellten Streubreite von 6,96 bis 7,77 % (vgl. Anlage K 14, Bl. 88 d.A.).
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass - gerade auch angesichts der steigenden Zinsen - eine geringfügige Überschreitung der Streubreite um 0,18 %Punkte im Ergebnis nicht so relevant ist, dass hier nicht mehr von einem Realkredit zu üblichen Bedingungen ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 2093).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Streubreite berechnet wird nach Krediten, für die eine 60 %ige Beleihungsgrenze eingehalten ist. Diese wird im vorliegenden Fall überschritten, weil zu den 100.000 DM Eigenkapital noch die Darlehen in Höhe von 151.006 DM aufgenommen worden sind. Das entspricht schon brutto einer Darlehensquote von - wenn auch knapp - über 60 %.
Wegen dieser Darlehensquote von über 60 % werden die gewährten Darlehen indessen nicht zu Personalkrediten, sondern bleiben Realkredite, auf die das Verbraucherkreditgesetz a.F. nicht anwendbar ist. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. setzt nämlich - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat - nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352, 2354). Die von der Klägerin für ihre Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung (Anlage K 15, Bl. 113 ff.). Sie betrifft einen anderen Sachverhalt: Der Kredit, um den dort gestritten worden ist, war gerade nicht grundpfandrechtlich gesichert, auch wenn die Valuta zum Kauf eines Grundstücks verwendet werden sollte.
e) Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche zu. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus cic noch aus anderen Gründen. Die Bank haftet lediglich für solches Fehlverhalten (eigenes oder das des Vermittlers, § 278 BGB), das sich auf die Beratung in Bezug auf das Kreditgeschäft bezieht. Da ein solches Fehlverhalten nicht ersichtlich ist, kann offen bleiben, ob der Vermittler H. von der Klägerin in irgendeiner Weise beauftragt oder bevollmächtigt war.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Vereinbarung des Disagios für sie ungünstig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass zur Höhe eines daraus resultierenden Schadens insoweit schon nicht ausreichend vorgetragen ist. Darauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Denn die auf Grund des Disagios zu erwartende Steuerersparnis wäre in jedem Falle gegen zu rechnen. Dazu müsste und könnte die Klägerin auch erläutern, welche andere Finanzierungsvariante welche anderen Kosten verursacht hätte und wie sich dies steuerlich ausgewirkt hätte. An solchem Vortrag fehlt es.
Es ist auch nichts mit Substanz dazu vorgetragen, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten mit Blick auf die Finanzierung verletzt hätte. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu beurteilen, ist allein Sache der Klägerin und ihres Ehemannes gewesen.
Für eine der vom Bundesgerichtshof und der übrigen Rechtsprechung anerkannten Ausnahme von diesem Grundsatz ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit gegeben sind, weil die erworbenen Wohnungen um 100 % überteuert gewesen wären und dieses der Beklagten auch bekannt gewesen wäre. Einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Risiken des erworbenen Objekts hat die Klägerin genauso wenig dargelegt wie einen von der Beklagten geschaffenen speziellen Gefährdungstatbestand. Nicht erkennbar ist weiter, dass die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten oder sonst sich in einem Interessenkonflikt befunden hätte.
Schließlich kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM (51.129,19 EUR) nur aus einem Verschulden bei Vertragsschluss herleiten lassen. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten oder des Vermittlers nicht feststellbar ist, kann die Klägerin nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie von den fraglichen Geschäften nie etwas gehört hätte, sie also nach wie vor Eigentümerin der 100.000 DM wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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