Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 32 Ss 121/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
Ergeben sich aus der sprachlichen Fassung einer Revisionsbegründung oder aus Zusätzen, wie "auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten" oder "auftragsgemäß" Zweifel (Bedenken) daran, ob der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt, ist die Begründung trotz der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt unwirksam.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

32 Ss 121/09

In der Strafsache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxx und die Richterin am Amtsgericht xxxxxxxx am 25.08.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover wird als unzulässig verworfen (§§ 349 Abs.1, 473 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 22.02.2008 durch das Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.05.2009 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, schuldig ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner fristgemäß eingelegten Revision. Der vom Verteidiger unterzeichnete Schriftsatz, mit dem er die Revision zugleich eingelegt und begründet hat, lautet: "In vorbezeichneter Strafsache ... wird auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.05.2009 Revision eingelegt und diese auftragsgemäß umfassend, d. h. mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet. Eine umfassende Revisionsbegründung bleibt ggf. einem gesonderten Schriftsatz - möglicherweise eines Rechtsanwaltskollegen - vorbehalten."

II.

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründung. Die Formulierungen, mit denen der Verteidiger die Sach- und Verfahrensrüge ergänzt, nämlich "auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten" und "auftragsgemäß", deuten bereits für sich, insbesondere aber auch in Verbindung mit dem Hinweis auf eine eventuelle weitere Begründung durch einen anderen Rechtsanwalt, darauf hin, dass sich der Verteidiger von der Revisionsbegründung distanziert und lediglich das Begehren seines Mandanten vorträgt, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Für eine Distanzierung spricht weiterhin, dass der Verteidiger der Revisionsbegründung keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat, was zumindest hinsichtlich der Verfahrensrüge zwingend geboten gewesen wäre, um dieser Rüge nicht jede Erfolgsaussicht zu nehmen. Ein nachträglicher ergänzender Vortrag, durch die der in der Begründungsschrift zum Ausdruck gekommene Vorbehalt hätte ausgeräumt werden können, ist nicht erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verteidiger vorgelegten Gegenerklärung zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Die Gegenerklärung erfolgte erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO. Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Verantwortungsübernahme ist nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.).

Insgesamt bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Sie ist daher trotz der Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass das Rechtsmittel auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Das Urteil des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück