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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 4 AR 64/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 281 | |
ZPO § 35 |
4 AR 64/01
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 13. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht ####### wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für Wartungsarbeiten an einer Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus der Beklagten in der ############## in #######, Wohnung #######, von diesen Werklohn, der zunächst durch zwei Mahnbescheidsanträge beim Amtsgericht ####### geltend gemacht wurde. Als Abgabegericht war jeweils das Amtsgericht ####### bezeichnet. Nach einer Hinweisverfügung des Amtsgerichts ####### vom 12. Juli 2001, mit der Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geäußert wurden (Bl. 27 GA), und einer weiteren Verfügung vom 1. August 2001 (Bl. 32 GA) hat sich das Amtsgericht ####### schließlich auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 27. August 2001 (Bl. 34 GA) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht ####### verwiesen.
Dieses hat durch Beschluss vom 3. September 2001 (Bl. 36 GA) die Übernahme abgelehnt und die Akten dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs.1 Ziff.6 ZPO vorgelegt.
II.
Das Amtsgericht ####### ist zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ####### vom 27. August 2001 gemäß § 281 Abs. 2 ZPO bindet. Der Ausnahmefall einer willkürlichen Verweisung durch ein tatsächlich zuständiges Gericht liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ####### nicht vor.
Der Verweisungsbeschluss enthält eine Begründung, da er sich auf § 29 ZPO - Gerichtsstand des Erfüllungsortes - bezieht. Im Übrigen ergibt sich die Begründung im Einzelnen auch aus den den Parteien mitgeteilten Bedenken aufgrund der Verfügungen des Amtsgerichts vom 12. Juli und 1. August 2001 (Bl. 27 und 32 GA).
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ####### für beide Beklagte ergibt sich aus dem Erfüllungsort für die von der Klägerin erbrachten Wartungsleistungen in dem Mehrfamilienhaus der Beklagten in der ############## in #######. Demgegenüber ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts ####### hinsichtlich des Beklagten zu 1, ##############, zweifelhaft, da in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2001 (Bl. 24 GA) vorgetragen wird, dass dieser in ############## in der ############## und eben gerade nicht auch, wie der Beklagte zu 2, ##############, in ####### wohnhaft sei, sodass sich eine Wohnsitzzuständigkeit beider Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO nicht eindeutig feststellen lässt. Zwar sind die Mahnbescheidsanträge für beide Beklagten in ##############. zugestellt worden. Die Zustellung der Verfügung vom 8. Juni 2001 hat allerdings lediglich ############## in Empfang genommen, einmal für sich selbst und einmal für Herrn ############## (vgl. Bl. 18 und 19 GA).
Zwar weist das Amtsgericht ####### zutreffend daraufhin, dass das Wahlrecht der Klägerin gemäß § 35 ZPO durch die Ausübung der Wahl in dem Mahnantrag, Amtsgericht #######, jedenfalls insoweit erloschen und damit die getroffene Wahl unwiderruflich und bindend ist (vgl. Zöller/Vollkomer, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rdnr. 2), als jedenfalls für den Beklagten ############## auch eine Zuständigkeit beim Amtsgericht ####### besteht. Lediglich hinsichtlich des Beklagten ##############, wo diese Zuständigkeit nach den eigenen Angaben der Beklagten mangels eines Wohnsitzes im Amtsgerichtsbezirk ####### nicht besteht, durfte trotz Ausübung des Wahlrechtes das Amtsgericht noch verweisen, da insoweit die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben ist (vgl. Zöller a. a. O., Rdnr. 3 m. w. N.).
Dies hat ersichtlich das Amtsgericht ####### übersehen, was jedoch an der Bindungswirkung gemäß § 281 ZPO nichts ändert, da der Verweisung nicht jede rechtliche Grundlage fehlt, da hinsichtlich beider Beklagten eine Zuständigkeit - auch beim Amtsgericht ############## besteht - sodass - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ############## - die Verweisung nicht objektiv willkürlich i. S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint (vgl. Zöller/Greger a. a. O., § 281 Rdnr. 17, BGH NJW 93, 1273).
Im Übrigen fehlt es auch deshalb an einer objektiv willkürlichen Entscheidung, weil - wenn nicht ohnehin ein gemeinschaftlich besonderer Gerichtsstand beim Amtsgericht ############## bestanden hätte - sachgerecht auch eine Bestimmung gerade dieses Amtsgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hätte erfolgen können.
Ende der Entscheidung
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