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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 154/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 906 | |
BGB § 1004 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 17. November 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht H. sowie der Richter am Oberlandesgericht R. und P. auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Beseitigung von Erschütterungsimmissionen durch die von der Beklagten zu 1 als Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs u. a. auf der K. Straße in H. betriebene Stadtbahn. Der Straßenbahnverkehr wird auf dieser Hauptverkehrsstraße bereits seit 1895 betrieben. Seit dem 1. Juli 2001 betreibt die Beklagte zu 1 lediglich den Schienenverkehr. Die Schienen und Gleisanlagen stellte sie dagegen der Beklagten zu 2 zur Verfügung, welche die Anlagen auch unterhält und wartet.
Der Kläger und seine Ehefrau, beide von Beruf Ärzte, kauften mit notariellem Vertrag vom 15. Oktober 1984 das mit einem 1923 errichteten Wohngebäude bebaute Grundstück K. Straße in H., welches sie seit dem 10. Juni 1985 bewohnen und dessen Miteigentümer je zur ideellen Hälfte sie sind. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Lage und Größe des Gebäudes und die Entfernung zur angrenzenden Stadtbahnstrecke wird auf die Lichtbilder Bl. 184 d. A. Bezug genommen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und der gestellten Anträge in dem durch Beschluss vom 14. Juli 2004 berichtigten Tatbestand (Leseabschrift Bl. 249 - 251, 292 d. A.) mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen.
Die Möglichkeit der Reduzierung der durch den Straßenverkehr vorgerufenen Erschütterungsimmissionen durch bauliche Maßnahme mit einem Kostenaufwand von 175.000 EUR war lediglich im ersten Rechtszug unstreitig. Mit Schriftsatz vom 8. November 2004 hat der Kläger eine Abtretungserklärung seiner Ehefrau vom 2. November 2004 vorgelegt, mit der diese dem Kläger die aus ihrem Miteigentumsanteil begründeten Ansprüche, insbesondere auf Beseitigung der Lärm und Erschütterungsimmissionen sowie auf Leistung einer Geldentschädigung abtritt.
Das Landgericht hat nach Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. (lose bei den Akten) der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch auf Vornahme von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Richtwerte der DIN 4150 Teil 2 hinsichtlich der durch den Straßenbahnbetrieb hervorgerufenen Erschütterungen nach § 1004 Abs. 1, 906 BGB zustehe. Das Wohnhaus des Klägers sei infolge der durch den Straßenbahnverkehr hervorgerufenen Erschütterungen einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB ausgesetzt, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass aus dem Betrieb der Stadtbahn Erschütterungen in dem Wohnhaus K. Straße in H. resultierten, welche die nach DIN 4150 Teil 2 zulässigen Werte überschritten. Die Messungen des Sachverständigen hätten ergeben, das am Messpunkt 1 im Esszimmer des Obergeschosses in der Beurteilungszeit Tag und am Messpunkt 2 in dem zum Obergeschoss gehörenden Wohnzimmer zum Garten in den Beurteilungszeiten Tag und Nacht die Anforderungen der DIN-Normen nicht eingehalten würden, während an den Messpunkten 3 7 die Normwerte nicht überschritten würden. Der Sachverständige habe bei der Ermittlung der Erschütterungsimmissionen die Vorgaben der DIN beachtet, während das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten nicht hinreichend verwertbar sei, weil der dortige Sachverständige die Messwerte im Bezug auf Messort und Beurteilungszeitraum nicht auf der Grundlage der DIN ermittelt habe. Im Hinblick auf die Wesentlichkeit spiele die Frage der Ortsüblichkeit der Erschütterungsimmissionen keine Rolle. Zwar habe eine Überschreitung von Grenzwerten lediglich eine indizielle Wirkung für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung des BGH könne bei einer Überschreitung der Richtwerte aber grundsätzlich von einer wesentlichen Einwirkung ausgegangen werden, solange dabei berücksichtigt werde, dass es insoweit lediglich um eine Richtlinie gehe, die nicht schematisch angesetzt werden dürfe, sondern nur einen wichtigen Anhaltspunkt darstelle. Der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung stehe nicht entgegen, das es an 5 von 7 Messpunkten nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte gekommen sei und das an einem der 2 Messpunkte die Überschreitung nur gering ausgefallen sei. Es sei vielmehr ausreichend, dass einzelne Räume betroffen seien, zumal die Grenzwerte an 30 % der festgelegten Messpunkte überschritten wurden seien und insbesondere am Messpunkt 2 Abweichungen von tagsüber 31 % und nachts 22 % gemessen worden seien. Ferner spiele eine Rolle, dass die Überschreitung im Wohn und Esszimmer, d. h. in Räumen des täglichen Aufenthalts, aufgetreten seien. Dem Messergebnis stehe nicht entgegen, dass die beiden betroffenen Messpunkte sich in Räumen befunden hätten, die mit einem Parkett bzw. Holzdielenfußboden ausgestattet seien. Der Sachverständige habe nämlich bei den Böden bereits eine Grundeigenfrequenz von 16 Hz zugrunde gelegt. Außerdem handelt es sich um einen typischen, ortsüblichen Bodenbelag. Der Kläger müsse die durch die Erschütterung hervorgerufene nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung, die auf einer ortsüblichen Benutzung beruhe, dulden, weil die Beklagte nicht überzeugend vorgetragen habe, dass die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung für sie wirtschaftlich unzumutbar sei. Nach ihrem eigenen Vortrag wäre eine Erschütterungsreduktion durch das Umschließen des Schienenfußes mit elastischen, gummiartigen Elementen möglich, was auf dem betroffenen Streckenabschnitt von 75 m 175.000 EUR kosten würde. Dieser Betrag müsse zu der Bilanzsumme der Beklagten im Geschäftsjahr 2002 von 290.427.000,00 EUR einerseits und dem Grundstückswert in Höhe von 550.000 - 600.000 EUR andererseits ins Verhältnis gesetzt werden. Ob noch eine andere kostengünstigere Maßnahme wie z. B. eine Geschwindigkeitsreduzierung möglich sei, könne unbeachtet bleiben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass die ortsübliche Streckenführung und die standardisierten Gleisanlagen im gesamten Stadtgebiet auf den an den Straßen angrenzenden Grundstücken zu Erschütterungsbeeinträchtigungen oberhalb der Grenzwerte führen würden. Der objektive Wert der messbaren Erschütterung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen von einer Vielzahl von äußeren Umständen abhängig. Auch aus der historischen Entwicklung des Straßenbahnverkehrs auf der K. Straße ergebe sich keine Duldungspflicht des Klägers, weil eine diesbezügliche Regelung unter 6.5.3.4 der DIN 4150 Teil 2 nicht den öffentlichen Personennahverkehr betreffe. Die Beklagte dringe auch mit dem Einwand nicht durch, dass die Erschütterungsbelastung für das Grundstück des Klägers immer schon bestanden und durch die Umbaumaßnahmen 1997 nicht verschlimmert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine von der Anlage ausgehende wesentliche und beseitigungspflichtige Beeinträchtigung durch den Umbau der Anlage nicht auf ein durch die Grenzwerte der DIN 4150 Teil 2 bestimmtes zumutbares Maß zurückgeführt werden könne.
Gegen dieses am 26. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juni 2004 eingegangene und innerhalb der bis zum 26. August 2004 verlängerten Frist begründete Berufung der Beklagten zu 1.
Die Beklagte zu 1 erklärt mit Rücksicht auf die von ihr vorgenommene Übertragung der Schienen und Gleisanlagen an die Beklagte zu 2 ihre Zustimmung sowohl zu einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite als auch zu der Parteierweiterung hinsichtlich der Beklagten zu 2. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe, weil das Haus des Klägers keineswegs besonders dicht an der Stadtbahntrasse der K. Straße liege und es in vielen Teilen H. Streckenführungen gebe, die wesentlich dichter an Wohnhäusern verliefen. Außerdem verpflichte das Landgericht die Beklagte zur Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Streckenabschnitt von 75 m mit einem Kostenaufwand von 175.000 EUR, obwohl die Ursachen für die Überschreitungen der Grenzwerte nicht in der Sphäre der Beklagten lägen, sondern durch viele Faktoren beeinflusst würden, zu denen insbesondere die Bauweise des betroffenen Gebäudes zähle. Es handele sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nicht nur im Bereich des ÖPNV der Beklagten zu 1, sondern auch in weiteren Großstädten zu erwarten sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zwar sei das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen seien. Aus dem von dem Landgericht zitieren Gerichtsentscheidungen sei jedoch nicht die Aussage zu entnehmen, dass bei dem Überschreiten der in der DIN 4150 oder anderen DIN-Vorschriften angegebenen Anhaltswerte eine wesentliche Beeinträchtigung indiziert sei. Nach der Entscheidung BGH NJW 99, 1030 sei lediglich für den umgekehrten Fall entschieden, dass die Einhaltung der in der DIN angegebenen Anhaltswerte nicht bedeute, dass eine wesentliche Beeinträchtigung ausscheide.
Aufgrund besonderer konkreter Umstände sei im vorliegenden Fall eine wesentliche Beeinträchtigung nicht anzunehmen. Die angewendete DIN-Vorschrift stamme aus dem Jahre 1998. Die zuvor gültige DIN aus dem Dezember 1992 habe keine Anhaltswerte zur Erschütterung bei Schienenverkehr enthalten. Die Wesentlichkeit einer Immission, die von einer seit Jahrzehnten bestehenden Stadtbahnstrecke verursacht werde, könne nicht auf der Grundlage von Anhaltswerten beurteilt werden, die erst zeitlich später in eine DIN aufgenommen würden. Aus der zwar nicht ausdrücklich für den ÖPVN geltenden Regelung in Ziff. 6.5.3.4 der DIN 4150, Ausgabe 1998, werde jedoch deutlich, dass bei der Neufassung der DIN-Norm nicht beabsichtigt gewesen sei, Grenzwerte für bestehende Schienenwege festzulegen, bei deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 906 BGB indiziert werde. Vielmehr seien die historische Entwicklung und der Umfang der Anhaltswerte der Überschreitung festzustellen. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass seit 1895 auf dem Grundstück der Beklagten der Schienenverkehr betrieben werde, also bereits 26 Jahre vor Errichtung des Hauses des Klägers Straßenbahnen gefahren seien. Die Beklagte habe noch vor der Erneuerung der DIN 4150 im Jahre 1997 die Gleisanlagen erneuert, wobei Fahrzeuge und Gleisanlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprächen. Das Landgericht habe auch die in die Anhaltswerte eingeflossenen Parameter nicht zutreffend berücksichtigt. Zunächst werde nämlich die maximal bewertete Schwingstärke ermittelt. Dabei hätten die Messungen des Sachverständigen ergeben, dass der maximale Anhaltswert für diesen Parameter nicht in einem gemäß Ziff. 6.5.3.5 der DIN 4150 maßgeblichen Umfang überschritten worden sei. Bei 2 Messungen sei nicht einmal der untere Anhaltswert überschritten worden, sodass weitere Messungen hinsichtlich der Beurteilungsschwingstärke wegen dieser Messpunkte nicht notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Messpunkte sei unter Berücksichtigung der Zahl und der zeitlichen Verteilung der Erschütterungsereignisse die Beurteilungsschwingstärke mit dem Ergebnis ermittelt worden, dass in 5 Räumen des Hauses die Anhaltswerte deutlich unterschritten worden seien. Lediglich in 2 Räumen sei der Anhaltswert überschritten, allerdings im Messpunkt 1 nur geringfügig mit lediglich 5 %. In beiden Fällen habe zudem eine Überlagerung der Erschütterungsimmissionen durch die Eigenfrequenz der betreffenden Fußböden vorgelegen. Hinzu komme, dass nach dem Messverfahren der DIN nicht ermittelt werden könne, welche Schwingungen von den einzelnen Stadtbahnen bzw. den Schienen ausgingen. Vielmehr werde lediglich die Auswirkung der Schwingungen im Hause des Klägers gemessen, die auf einer Reihe von Faktoren beruhe, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe. Das gelte für äußere Umstände wie die Bodenbeschaffenheit der Straße und des Grundstücks sowie die Bausubstanz, Boden und Deckenbeschaffenheit des Gebäudes. Der Hinweis des Gerichts, dass ein Parkett bzw. Holzdielenfußboden typisch und ortsüblich sei, gehe an der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vorbei. Wenn nämlich eine eher geringfügige Überschreitung der Anhaltswerte gerade durch Faktoren verursacht werde, die nicht im Einflussbereich der Beklagten, sondern in dem des Klägers lägen, müsse man unter dem Gesichtspunkt, dass die DIN nicht schematisch angewendet werden dürfe, eine wesentliche Beeinträchtigung verneinen. Der BGH habe überdies entschieden, dass der schadensanfällige Zustand des beeinträchtigten Grundstücks sich anspruchsmindernd auswirke. Komme es aufgrund des Resonanzverhaltens eines Gebäudes überhaupt erst zu einer Überschreitung der Anhaltswerte, sei von vornherein eine wesentliche Beeinträchtigung auszuschließen.
Zumindest hätte das Landgericht feststellen müssen, dass es der Beklagten bei der Ortsüblichkeit des Straßenbahnverkehrs nicht zuzumuten sei, einen Umbau der Gleisanlage auf einer Länge von 75 m mit Kosten in Höhe von 175.000 EUR durchzuführen. Dem Landgericht sei bei seiner Argumentation ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen, soweit es in der Begründung der fehlenden Unzumutbarkeit davon ausgegangen sei, dass die Auswirkungen der Erschütterungen nicht nur von den Gleisanlagen und den Fahrzeugen der Beklagten beeinflusst würden. Gerade weil auch andere Faktoren, die die Beklagte nicht beeinflussen könnten, sich auf den objektiven Messwert auswirkten, sei die Befürchtung der Beklagten gerechtfertigt, dass auch andere Anwohner mit resonanzfreudigen Gebäuden und Wohnungen an die Beklagte herantreten könnten und - ohne selbst irgendwelche Maßnahmen zu treffen - von der Beklagten einen Umbau ihres Gleisaufbaues an anderer Stelle verlangen könnten. Dies würde zu einer unzumutbaren Belastung führen. Hinsichtlich der Umbaumaßnahme 1997 übersehe das Landgericht, dass es sich um eine Grunderneuerung gehandelt habe, für die kein Genehmigungsverfahren erforderlich sei. Folge man der Ansicht des Landgerichts, dass vorhandene Erschütterungen auf jeden Fall hätten beseitigt werden müssen, die wegen der lokalen Besonderheit nicht überall aufträten und somit auch nicht theoretisch zu ermitteln seien, hätte das zur Konsequenz, dass die Beklagte in jedem Hause Erschütterungsmessungen hätte durchführen müssen, was weder zumutbar noch praktikabel sei, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.
Die Beklagte zu 1 habe im Übrigen zwischenzeitlich feststellen müssen, dass es entgegen dem Vortrag im ersten Rechtszug keine baulichen Maßnahmen gebe, mit denen die Schwingungen beim Kläger beseitigt werden könnten. Die zwischenzeitliche Befragung eines Sachverständigen habe ergeben, dass speziell in dem hier vorliegenden problematischen Frequenzbereich um 20 Hz die in erster Instanz vorgetragene Gummiunterbauung nicht dazu führen werde, die Erregerfrequenz zu beseitigen. Aus dem physikalischen Prinzip der Resonanzkopplung folge, dass die Eigenfrequenz des Lagers um den Faktor 2 bis 4 niedriger sein muss als die zu beseitigende Erregerfrequenz. Gehe man von einer zu beseitigenden Erregerfrequenz von 20 Hz aus, müsse das Lager daher eine eigene Frequenz von 5 Hz bzw. 10 Hz aufweisen. Die in dem vorgestellten Sonderverfahren verwendeten elastischen gummiartigen Elemente (Lager) wiesen jedoch eine deutlich höhere Eigenfrequenz als 10 Hz auf. Auch das in erster Instanz angesprochene Massefedersystem sei nicht praktikabel und hinsichtlich der entstehenden Kosten unzumutbar. Bei einem Massefedersystem werde nämlich der gesamte Betonkörper, auf dem sich die Schiene befinde, auf Federn gelegt, was Einbaukosten pro lfd. Meter von 10.000 EUR verursache. Diese Systeme seien allerdings nur in Bereichen verwendbar, die nicht von Pkw überfahren würden, weil sich andernfalls zwischen Federn und Beton Staub, Dreck, Abrieb etc. einlagerten, wodurch die Ausgleichsfunktion des Massefedersystems verhindert werde. Außerdem könnte durch den Einbau entsprechend abgestimmter Federn die Erregerfrequenz, die sich im Hause des Klägers in den dortigen Holzböden auswirke, beseitigt werden, jedoch gleichzeitig in anderen Frequenzbereichen Erregerfrequenzen erzeugt werden, die sich dann eventuell in anderen Räumen oder bei anderen Anwohnern auswirken könnten.
Dieser neue Sachvortrag sei im ersten Rechtszug nicht infolge von Nachlässigkeit unterblieben. Die Beklagte zu 1 verfüge zwar über gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich des Schwingungsverhaltens der Gleiskörper. Sie sei jedoch erst aufgrund des Hinweises des Sachverständigen Dr. M. gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 darauf aufmerksam geworden, dass im vorliegenden Frequenzbereich die in erster Instanz vorgestellten Verfahren nicht wirkten bzw. in anderen Bereichen Probleme verursachen würden.
Die einzig zuverlässige Möglichkeit, um im Gebäude des Klägers zu bewirken, dass die dort gemessenen Werte unterhalb der Anhaltswerte der DIN lägen, wären bauliche Veränderungen an den Decken der Räume, etwa durch den Einbau von Decken mit höherer Steifigkeit. Genau diese Beseitigung der offenkundigen Ursache der Überschreitung der Anhaltswerte sehe der Tenor des angefochtenen Urteils jedoch nicht vor.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 beide Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der am klägerischen Wohnhaus K. Straße, H. vorbeiführenden Straßenbahnstrecke durch den dortigen Stadtbahnverkehr keine Erschütterungen ausgehen, welche die Grenzwerte überschreiten, die von der DIN 41502, Ausgabe Juni 1999, "Erschütterungen im Bauwesen/Einwirkung auf Menschen in Gebäuden", vorgegeben sind, namentlich die aus Ziff. 6.5.3.3 (oberirdischer Schienenverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs) i. V. m. Tabelle 1 der bezeichneten DIN zu entnehmenden Werte, ferner namentlich die nach der bezeichneten DIN im bezeichneten Wohnhaus messbaren Werte (Anhaltswerte i. S. der bezeichneten DIN) von KB (FTr) 0,105 tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) bzw. KB (FTr) 0,075 nachts (22:00 - 06:00 Uhr).
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt mit der Anschlussberufung auch die Beklagte zu 2 auf Unterlassung der Erschütterungsimmissionen in Anspruch, weil die Beklagte zu 1 auf dieses Unternehmen die Schienenanlagen übertragen habe. Daneben sei jedoch auch die Beklagte zu 1 weiter passivlegitimiert, weil die Erschütterungsimmissionen durch den Straßenbahnverkehr hervorgerufen würden, den die Beklagte zu 1 willentlich und insbesondere ohne erschütterungsmindernde Änderungsmaßnahmen betreibe. Beide Beklagte seien daher als Störer anzusehen. Der Kläger könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob letztlich eine Änderung im Gleissystem notwendig sei oder ob technische Änderungen an den Fahrzeugen oder an deren Fahrweise zur Abhilfe führen würden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liege nicht nur eine unwesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 906 Abs. 1 BGB vor. Der Beklagte zu 1 versuche die Geltung der DIN 4150 Ausgabe Juni 1999 in unzulässiger Weise zu relativieren. Maßgeblich seien gerade hinsichtlich der DIN-Grenzwerte die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Gerade weil in Ziff. 6.5.3.4 der öffentliche Personennahverkehr ausgenommen und die Regelung in Ziff. 6.5.3.3 jedoch gerade für den öffentlichen Personennahverkehr eine Spezialbestimmung enthalte, könne die zuerst genannte Regelung auch nicht indirekt angewendet werden. Gegen ein historisches Vorrecht der Straßenbahnlinie gegenüber der Wohnbebauung spreche auch, dass es nicht darum gehe, ob sich der Straßenbahnverkehr als solcher störend auswirke, sondern um die übermäßigen Erschütterungsimmissionen, die erst seit 1997 festzustellen seien. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Umbau 1997 die Straßenbahnstrecke auf den aktuellen Stand der Technik gebracht habe und verweist hinsichtlich der benachteiligenden Veränderungen im Jahr 1997 auf den im ersten Rechtszug angetretenen Zeugenbeweis. 1997 habe sich das Haus des Klägers bereits in seiner gegenwärtigen Baustruktur für lange Zeit an dem gegenwärtigen Standort befunden. Da der Kläger das Haus im Jahre 1984 erworben und 1985, weit vor dem störungsverursachten Gleisumbau, bezogen habe, sei allenfalls eine Vorrangigkeit der Nutzung des klägerischen Hauses gegenüber der Umbaumaßnahme der Beklagten zu 1 festzustellen.
Vorsorglich macht sich der Kläger die Erwägungen des Landgerichts zu eigen, dass es für die Beklagte zu 1 keine Entlastung bedeuten würde, wenn bereits vor dem Umbau eine normwidrige Situation bestanden hätte.
Die Überschreitung der Grenzwerte an zwei Messpunkten genüge für eine wesentliche Beeinträchtigung. Die im vorliegenden Fall einschlägige DIN erfordere selbstverständlich eine vollständige Einhaltung der Grenzwerte, weil dort nicht etwa wünschenswerte, nicht notwendige Verhältnisse im Zusammenhang mit Erschütterungsimmissionen technisch definiert seien, sondern vielmehr Grenzen, bei deren Überschreitung eine gesundheitliche Beeinträchtigung der von den Immissionen betroffenen Anlieger zu befürchten seien. Die Beklagten übersähen, dass es sich bei den Überschreitungen wegen der Regelmäßigkeit des verursachenden Verkehrs um eine Dauerbelastung auf unabsehbare Zeit handele. Wenn Messpunkte gesetzt seien und an diesen Punkten Grenzwerte überschritten würden, sei eine Verletzung der DIN gegeben, gleichgültig, an wie vielen anderen Messpunkten keine Verletzung eintrete. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung im Übrigen einen Beurteilungsspielraum ausgefüllt, der einer Überprüfung in zweiter Instanz nicht unterliegen dürfte.
Auch das Resonanzverhalten des von einer Erschütterungsimmission betroffenen Gebäudes rechtfertige keine Relativierung der in der DIN vorgesehenen Grenzwerte, zumal das Eigenresonanzverhalten schon im Messaufbau berücksichtigt werde. Auch wenn andere Fußbodenaufbauweisen Messwerte ergeben mögen, die für die Beklagte zu 1 günstiger wären, sei allein zu berücksichtigen, dass die Messungen nun einmal im Haus des Klägers und nicht in einem beliebigen Ort DIN-gerecht stattgefunden hätten. Die Grenzwerte seien verletzt, unabhängig davon, ob das Schwingungsverhalten mehr auf die Immissionsquelle oder mehr auf die Empfänglichkeit des von der Immission betroffenen Objektes zurückzuführen sei. Eine Überlagerung der Erschütterungsimmissionen durch die Eigenfrequenz des Fußbodens bzw. der Decken werde vorsorglich bestritten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Minderung der Entschädigung wegen der Schadensanfälligkeit des betroffenen Objektes berühre die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht, weil der BGH den Entschädigungsanspruch sehr wohl dem Grunde nach zuerkannt und nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigung einer Relativierung vorgenommen habe.
Das Landgericht sei auch zu Recht von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Immissionseindämmungsmaßnahmen ausgegangen. Dabei komme es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 nicht darauf an, wie weit sie die baulichen Gegebenheiten des klägerischen Hauses beeinflussen könne. Die objektiven Gegebenheiten dieses Hauses bildeten nur den Maßstab für die notwendigen Umbaumaßnahmen. Der Kläger verkenne nicht, dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe. Soweit Messungen notwendig seien, werde der Kläger seine entsprechende Verpflichtung zur Zutrittsgewährung gewiss nicht unerfüllt lassen.
Soweit die Beklagte zu 1 zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Immissionseindämmungsmaßnahmen in der Berufungsbegründung neu vortrage, erscheine dieser Vortrag als nachlässig i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO. Den Parteien sei im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt worden. Überdies führe die Beklagte zu 1 nur aus, welche Umbaumaßnahmen ungeeignet seien. Damit habe sie sich nicht prozesswirksam zu einer etwaigen Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der ihr auferlegten Vorkehrungen geäußert. Schon in Anbetracht der Bilanzsumme der Beklagten zu 1 für das Geschäftsjahr 2002 dürfte ein erschütterungsmindernder Gleisumbau von ca. 75 m einer Ausgabe darstellen, die finanziell zu bewältigen sei.
Für den Fall, dass der Senat die Ansicht vertrete, dass wegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der von der Klägerin begehrten Maßnahmen die Berufung der Beklagten zu 1 berechtigt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit dem Hauptantrag abzuweisen sei, hat der Kläger mit der Anschlussberufung hilfsweise einen angemessener Ausgleich in Geld (mindestens 200.000 EUR) geltend gemacht. Diesen Hilfsantrag hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch fallengelassen.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Akten 6 OH 433/98 LG Hannover lagen vor und wurden zur Information des Senats zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.
1. Die Berufung der Beklagten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1 nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB die Vornahme von Maßnahmen verlangen, die gewährleisten, dass von dem Stadtbahnbetrieb, den die Beklagte auf der K. Straße in H. unterhält, keine Erschütterungen ausgehen, welche an dem Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau in der K. Straße zu einer Überschreitung der von der DIN 41502, Ausgabe Juni 1999, vorgegebenen "Grenzwerte" führen, insbesondere bezüglich der Anhaltswerte (Ar) für die Beurteilungs-Schwingstärken von KB (FTr) 0,105 tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) bzw. KB (FTr) 0,075 nachts (22:00 - 06:00 Uhr). Für die Sachbefugnis des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung der Störungen ist es dabei ohne Bedeutung, dass der Kläger neben seiner Ehefrau lediglich Miteigentümer des betroffenen Grundstücks ist, § 1011 BGB.
Die Beklagte zu 1 ist zwar weiterhin passivlegitimiert, obgleich sie mit Wirkung zum 1. Juli 2001, also vor Rechtshängigkeit, die gesamten Schienenanlagen auf die Beklagte zu 2 übertragen hat und seither lediglich den Schienenverkehr auf den ihr von der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellten Schienen und Gleisanlagen betreibt. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Straßenbahnverkehrs Störerin hinsichtlich der durch den Stadtbahnverkehr ausgehenden Erschütterungsimmissionen bleibt, weil die streitige Immission auch dann zumindest mittelbar auf ihren Willen zurückgeht (vgl. BGHZ 120, 239, 254), wenn gerade der besondere Zustand der Gleisanlagen, wie von dem Kläger behauptet, zu den streitbefangenen Erschütterungsimmissionen führt. Erst durch den Betrieb der Stadtbahn auf der Gleisanlage werden die streitbefangenen Immissionen erzeugt.
Der Kläger ist jedoch gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Duldung der durch den Stadtbahnverkehr vor seinem Hausgrundstück hervorgerufenen Erschütterungsimmissionen verpflichtet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Landgerichts lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 906 Abs. 1 BGB vorliegt.
Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGHZ 120, 239, 255; BGH NJWRR 2002, 737; BGH NJW 1999, 1029, 1030).
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. N. aufgrund der von ihm durchgeführten Messungen der Intensität der von dem Stadtbahnbetrieb ausgehenden Erschütterungen in dem schriftlichen Gutachten vom 19. November 2003, dem sich auch der Senat nach eigener kritischer Würdigung anschließt, festgestellt, dass an zwei von sieben Messpunkten in dem Wohnhaus des Klägers die Richtwerte der DIN 4150 Teil 2 "Erschütterungen im Bauwesen / Einwirkung auf Menschen in Gebäuden", Stand 1999) überschritten worden sind. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht für die Feststellung der Wesentlichkeit der Erschütterungsimmissionen. Es ist zwar möglich, die Einwirkungen vom Erschütterungen auf Gebäude anhand der DIN-Norm 4150 zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 10309). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regeln mit Empfehlungscharakter sind (vgl. BGH NJW 1998, 2814). Für das Ausmaß der Erschütterungsimmissionen bestehen und bestanden auch keine öffentlichrechtlichen Richtwerte, die wie z. B. die TA-Lärm für Geräuschimmissionen als Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG Mindeststandards mit nachbarschützender Wirkung enthalten, zu deren Einhaltung der jeweilige Störer öffentlichrechtlich verpflichtet ist und die gemäß § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB unmittelbar auch für den privatrechtlichen Immissionsschutz Bedeutung entfalten. Zwar kann bei der Einhaltung der in DIN-Normen formulierten Immissionsgrenzwerte in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden, was freilich nicht bedeutet, dass in diesen Fällen eine wesentliche Beeinträchtigung ausscheidet (vgl. BGH a. a. O.). Für den Fall der Überschreitung der sich für Erschütterungsimmissionen aus der DIN-Norm 4150 ergebenen Richtwerte ist dagegen erst recht nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Dies folgt schon daraus, dass eine derartige Schlussfolgerung nicht einmal für den Fall einer Überschreitung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz oder Richtwerte bzw. der nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften vermutet wird, § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Während eine Überschreitung derartiger qualifizierter Richtwerte wenigstens einen deutlichen Hinweis für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung gibt (vgl. BGH DVBl 1990, 771), kommt der Überschreitung von Richtwerten, die sich aus der vorbezeichneten DIN-Norm ergeben, nur eine geringere indizielle Bedeutung für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu. Anderenfalls bestünde nämlich kein Unterschied mehr zwischen der Bedeutung öffentlichrechtlich verbindlicher Grenzwerte für die Einhaltung von Umweltstandards bei Immissionen und den in DIN-Normen enthaltenen privatrechtlichen Empfehlungen.
Allerdings setzt die Feststellung der Unwesentlichkeit voraus, dass ein entsprechender Nachweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht wird, weil der Einwirkende für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung beweispflichtig ist (vgl. BGHZ 120, 239, 257). Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Landgerichts auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bei zutreffender Würdigung der maßgeblichen Umstände erbracht.
Allerdings ist von der Unwesentlichkeit der Erschütterungsimmissionen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb auszugehen, weil die Überschreitung der Richtwerte bei den Messpunkten 1 und 2 lediglich in Räumen gemessen wurden, die wegen der Ausstattung mit Parkett bzw. Holzdielenfußböden besonders anfällig für Erschütterungsimmissionen sind. Der Sachverständige hat hinsichtlich der vorgenannten Messpunkte im Esszimmer und im rückwärtigen Wohnzimmer für beide Fußböden bzw. Decken eine Grundeigenfrequenz von 16 Hz ermittelt, die erfahrungsgemäß gut durch die Frequenzverteilung des Immissionsspektrums bei Straßenbahnvorbeifahrten angeregt werden kann. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 1030) anerkannt, dass der schadensanfällige Zustand eines Anwesens für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Indessen setzt eine Entschädigung nach der vorgenannten Vorschrift gerade voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht wird, sodass nicht bereits die Schadensanfälligkeit von baulichen Bestandteilen eines Gebäudes für die Einwirkung von Erschütterungsimmissionen als Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn herangezogen werden kann.
Die Beklagten machen jedoch zu Recht geltend, dass die DIN-Normen als privatrechtliche Regeln nicht starr angewendet werden dürfen, sondern dass stets zu fragen ist, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. so schon für die Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm: BGH NJW 1993, 1657). Diesem Erfordernis trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht hinreichend Rechnung. Das Landgericht hat sich bei seiner Beurteilung allein auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt und dabei der Überschreitung der Richtwerte nach der DIN-Norm 4150 Teil 2 an einzelnen Messpunkten entscheidende Bedeutung zugemessen. Dem kann freilich nicht schon mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die von dem Landgericht zugrunde gelegte DIN-Norm erst aus dem Juni 1999 stammt, während der Stadtbahnbetrieb bereits im Jahre 1895 aufgenommen wurde und selbst die Umbauarbeiten an der Gleisanlage, die nach der Behauptung des Klägers zu einer Verstärkung der Erschütterungsimmissionen geführt haben, erst im Jahre 1997 durchgeführt worden sind. Es trifft zwar zu, dass die noch 1997 geltende DIN-Norm aus dem Dezember 1992 ausdrücklich keine Aussagen für oberirdisch geführte Straßen, Stadt und U-Bahnstrecken sowie für bestehende Schienenwege getroffen hat (Bl. 329 d. A.). Für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist jedoch die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend, sodass dem Gedanken der zeitlichen Priorität beim primären Rechtsschutz nach §§ 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB - anders als im Rahmen des sekundären Rechtstreites nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJWRR 2002, 737).
Der Kläger verkennt jedoch, dass auch die derzeit gültige DIN-Norm 4150 aus dem Juni 1999 keine verbindlichen Grenzwerte formuliert, bei deren Überschreitung zwingend eine erhebliche Belästigung von Menschen in Wohnungen durch Erschütterungseinwirkungen anzunehmen wäre. Vielmehr werden gemäß Ziffer 1 der DIN 4150 Anforderungen und Anhaltswerte genannt, bei deren Einhaltung erwartet werden kann, dass in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden. Das rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass eine Grenzwertüberschreitung, unabhängig von ihrem Ausmaß, stets erhebliche Belästigungen i. S. einer wesentlichen Beeinträchtigung nach sich zieht. Es leuchtet auch unmittelbar ein, dass zur Vermeidung potenzieller Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen in einer DIN-Norm Richtwerte festgelegt werden, die auch bei vorsichtiger Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt wesentlicher Beeinträchtigung zu vermeiden helfen. Dieses Anliegen kommt auch in der in Ziffer 6.5.3.4 für den oberirdischen Schienenverkehr außer ÖPNV zu c) verwendeten Formulierung zum Ausdruck, dass den Anwohnern oft Erschütterungsimmissionen zugemutet werden müssten, die oberhalb des Niveaus lägen, ab dem mit "zunehmender Wahrscheinlichkeit erhebliche Belästigungen auftreten können". Auch wenn die vorgenannte Regelung auf den hier in Rede stehenden Stadtbahnbetrieb des öffentlichen Personennahverkehrs nicht unmittelbar Anwendung findet, wird doch deutlich, dass die Überschreitung von Richtwerten nach der DIN-Norm lediglich eine Wahrscheinlichkeitsprognose für das Auftreten erheblicher Belästigungen ermöglicht, die umso verlässlicher ist, je höher die Grenzwertüberschreitung ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass die hier einschlägige Vorschrift gemäß Ziffer 6.5.3.3 zum oberirdischen Schienenverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs Richtwerte vorgibt, die gegenüber den allgemeinen Anhaltswerten für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen nach Tabelle 1 der DIN-Norm bezüglich des unteren Anhaltswerts für die maximal bewertete Schwingstärke (KBFmax) und für die Beurteilungsschwingstärke (KBFTr) um den Faktor 1,5 angehoben sind. Eben diese Werte hat der Sachverständige in seinem Gutachten zutreffend zugrunde gelegt. Unstreitig hat er die Messungen zutreffend unter Berücksichtigung der für die Messung von Schwingungsimmissionen geltendenden Normen vorgenommen und die Messpunkte zutreffend platziert. Soweit er die Tabellenwerte für Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, für seine Beurteilung verwendet hat, obgleich das Hausgrundstück des Klägers an einer vielbefahrenen Hauptverkehrsstraße liegt, ergibt sich daraus jedenfalls keine für den Kläger nachteilige Bewertung.
Ein bedeutender Anhaltspunkt für die Verursachung erheblicher, die Wesentlichkeitsschwelle des § 906 Abs. 1 BGB überschreitende Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen kann in der häufigen Überschreitung des für die maximale bewertete Schwingstärke KBF-max empfohlenen oberen Anhaltswerts (Ao) liegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zwar war bei 2 von insgesamt 85 ausgewerteten Stadtbahnvorbeifahrten die Resonanzanregung und Verstärkung in der Eigenfrequenz des Fußbodens an dem in der Deckenmitte des rückwärtigen Wohnzimmers gelegenen Messpunkt 2 so stark, dass die maximal bewertete Schwingstärke den für den Schienenverkehr empfohlenen nächtlichen Anhaltswert Ao von 0,6 überschritten hat. Gemäß Ziffer 6.5.3.5 der DIN-Norm 4150 Teil 2 hat jedoch für den Schienenverkehr der obere Anhaltswert nachts nicht die Bedeutung, dass bei dessen seltener Überschreitung die Anforderungen der Norm als nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den beiden Maximalwerten nur um "Ausreißer". Die von dem Sachverständigen dokumentierten Messergebnisse zeigen bei den Triebwagen des Typs TW 2000 in mehr als 50 Fällen Werte, die den oberen Anhaltswert von 0,6 um mehr als die Hälfte unterschritten haben. Bei den älteren Triebwagen des Typs TW 6000 lag eine derartige Unterschreitung des oberen Anhaltswerts noch in mehr als 30 Fällen vor (Anhang 1 Bl. 1 des Sachverständigengutachtens).
Mangels einer häufigen Überschreitung des empfohlenen oberen Anhaltswerts (Ao) kommt eine Nichteinhaltung der DIN-Norm nur noch aufgrund der von dem Sachverständigen vorgenommenen Berechnung der BeurteilungsSchwingstärken (KBFTr) in Betracht. Das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N. festgestellte Ausmaß der Überschreitung der Richtwerte der BeurteilungsSchwingstärken rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Wohnen und die sonstige Nutzung des Gebäudes (als Arztpraxis) auf dem Grundstück des Klägers dadurch nicht nur unerheblich an Annehmlichkeit verloren und dass der Grundstückwert dadurch wesentlich gemindert worden ist. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, das die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht voraussetzen mag, dass es in jedem Raum des Gebäudes zu grenzwertüberschreitenden Erschütterungen kommen muss. Andererseits lässt die Überschreitung der Richtwerte in einzelnen Räumen nicht ohne weiteres die Festsstellung zu, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Erschütterungsimmissionen vorliegt. Im vorliegenden Fall fällt jedoch erheblich ins Gewicht, dass nur an 2 von 5 Messpunkten in dem ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Bl. 184 d. A.) recht großen Gebäude eine Überschreitung des Anhaltswerts gemessen worden ist. Zwar sind mit dem Wohn und Esszimmer auch Räume betroffen, in denen sich die Bewohner täglich aufhalten. Gerade bei dem zur Straße gelegenen Esszimmer, das gewöhnlich mehrmals täglich zur Einnahme der Mahlzeiten benutzt wird, ist jedoch nur tagsüber eine geringfügige Überschreitung des Anhaltswerts von ca. 5 % gemessen worden. Lediglich in einem Raum, nämlich dem rückwärtigen Wohnzimmer ("zum GartenBalkonzimmer") wurde eine größere Überschreitung des Anhaltwerts Ar um tagsüber ca. 30 % und nachts ca. 20 % gemessen. Dagegen wurde insbesondere in den Schlafzimmern, deren durch Immissionen ungestörte Benutzung für das Wohlbefinden der Bewohner von besonderer Bedeutung ist, keine Überschreitung des Anhaltswerts Ar festgestellt. Im Gegenteil ergaben sich Messwerte von lediglich 62 % bzw. 56 % des Anhaltswerts. In dem als Behandlungszimmer 1 im Erdgeschoss genutzten Raum ergab die Messung nur einen Wert von ca. 42 % des Richtwertes. Hinsichtlich der Immissionsmessungen im Behandlungszimmer 2 (Erdgeschoss) und im Sozialraum (SG) war eine Bestimmung der Beurteilungs-Schwingstärke sogar entbehrlich, weil bei der Messung in diesen Räumen nicht einmal der untere Anhaltswert (Au) für die maximale bewertete Schwingstärke überschritten worden ist, sodass die Anforderungen der DIN-Norm 4150 ohne weiteres als eingehalten gelten.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Ausmaßes der Beeinträchtigung fällt zugunsten der Beklagten auch ins Gewicht, dass nach den von dem Landgericht hervorgehobenen Feststellungen des Sachverständigen für die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Erschütterungsimmissionen nicht nur der für den öffentlichen Nahverkehr besonders bedeutsame Stadtbahnbetrieb der Beklagten ursächlich ist, sondern eine Vielzahl weiterer äußerer Umstände, wie die Bodenbeschaffenheit der Straße und des anliegenden Grundstücks, die Bausubstanz, die Deckenbeschaffenheit des Gebäudes etc. Darüber hinaus liegen die durch die Straßenbahnwagen verursachten und über das Erdreich auf das Gebäude übertragenen Schwingungen nach dem von dem Kläger vorgetragenen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. J. K. vom 15. Juni 2000 in dem selbstständigen Beweisverfahren 6 OH 433/98 LG Hannover in einer Größenordnung, die für Gebäude, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet sind, unbedenklich und auch unschädlich sind. Dieser Beurteilung sind auch die Beklagten nicht entgegengetreten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Besorgnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers und der weiteren Nutzer seines Gebäudes durch die lediglich an 2 Messpunkten gemessenen Überschreitungen der Richtwerte begründen könnten, hat der Kläger nicht mit Substanz vorgetragen. Seine Behauptung, dass in der DIN-Norm 4150 mit den dort angegebenen Richtwerten die Grenzen definiert seien, bei deren Überschreitung eine gesundheitliche Beeinträchtigung der von den Immissionen betroffenen Anlieger zu befürchten sei, wird durch den Inhalt der DIN-Norm widerlegt, so dass es weder der ergänzenden Befragung des Sachverständigen noch der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf. Die DIN-Norm verhält sich nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern definiert gemäß Ziffer 1 lediglich die Anforderungen und Anhaltswerte, bei deren Einhaltung erwartet werden kann, dass in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden. Auch der von dem Kläger hervorgehobene Aspekt einer Belastung durch Erschütterungsimmissionen auf unabsehbare Dauer rechtfertigt im vorliegenden Fall die Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht. Die Messungen des Sachverständigen haben eine erhebliche Abweichung des Ausmaßes der Immissionen von der Art der eingesetzten Stadtbahnzüge ergeben (Seite 19 des Gutachtens). Die Messergebisse (Anhang 1 zum Gutachten) belegen, dass die Messwerte für das neuere Modell TW 2000 durchweg günstiger sind als die Messwerte für die eingesetzten Fahrzeuge des Typs TW 6000. Die Beklagte zu 1 hat indessen vorgetragen, dass sie beabsichtige, im Laufe der Zeit, die älteren Stadtbahnfahrzeuge durch neuere Fahrzeuge zu ersetzen. Dieser durch Presseveröffentlichungen der H. A. Zeitung im Übrigen auch allgemeinkundige Vortrag ist von dem Kläger nicht bestritten worden, sodass mittel und langfristig eine Reduzierung der von dem Stadtbahnverkehr ausgehenden Erschütterungsimmissionen zu erwarten ist. Schließlich kann bei der Frage der Wesentlichkeit der Immissionen nicht unberücksichtigt blieben, dass - unbeschadet der streitigen Auswirkungen der 1997 durchgeführten Umbauarbeiten am Gleisbett auf das Ausmaß der Erschütterungsimmissionen - der Kläger und seine Ehefrau1984 ein Hausgrundstück erworben haben, bei dem sich für den Kläger aufdrängen musste, dass wegen des dort bereits seit Jahrzehnten bestehenden Stadtbahnverkehrs mit Erschütterungsimmissionen zu rechnen ist. Dieser Umstand schließt zwar einen Abwehranspruch wegen einer wesentlichen Verstärkung der 1984 bereits vorhandenen Immissionen nicht aus, weil auch die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierende Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme von dem Eigentümer eines Grundstücks nicht verlangt, eine für ihn bei dem Erwerb des Grundstücks unvorhersehbare Verschlechterung der Immissionseinwirkungen zu dulden. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit, die sich bei einer Wohnbebauung insbesondere in einem Verlust der Annehmlichkeit der Wohnnutzung und in einer Grundstückswertminderung ausdrückt (vgl. BGH LM Nr. 64 zu § 906 BGB), macht es jedoch einen Unterschied, ob bei dem Erwerb des Grundstücks bereits eine Immissionsquelle vorhanden war, von der nachträglich verstärkte Immissionen ausgehen oder ob ein bisher immissionsfreier Ort auf Grund einer qualitativen Veränderung seiner Situationsgebundenheit erstmals Immissionen ausgesetzt ist. Diesem Gesichtspunkt einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Pflicht zur gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme bei dem Erwerb eines situationsbelasteten Grundstücks wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJWRR 1992, 737) Bedeutung beigemessen, solange sich die Immissionen in den Grenzen der in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegten zulässigen Richtwerte halten. Für die hier in Rede stehenden Erschütterungsimmissionen sind derartige Grenzwerte mit Rechtsnormqualität jedoch gerade nicht festgelegt worden.
Nach alledem ist das von dem Sachverständigen ermittelte Ausmaß der auf das streitbefangene Wohngebäude einwirkenden Erschütterungsimmissionen mit einer auf zwei Messpunkte beschränkten Überschreitung der DIN-Grenzwerte nur als unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen.
2. Die Anschlussberufung ist unbegründet.
Hinsichtlich der mit Einwilligung der Beklagten zu 1 und 2 zulässigen erstmaligen Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2 im Berufungsrechtszug hat die Anschlussberufung keinen Erfolg, weil es für einen Abwehranspruch gegen den Beklagten zu 2 aus den unter 1. dargestellten Gründen an der dafür ebenfalls erforderlichen Wesentlichkeit der Erschütterungsimmissionen fehlt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung war nicht geboten, weil über den Hilfsantrag zur Anschlussberufung wegen der Rücknahme dieses Antrages keine Entscheidung ergangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Bedeutung von DIN-Normen für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Immissionsbeeinträchtigung ist höchstrichterlich geklärt. Die auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffene entscheidungserhebliche Feststellung des Senats, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliege, beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung und lässt sich insbesondere nicht generell auf Anlieger von Stadtbahnstrecken übertragen.
Ende der Entscheidung
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