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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 4/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1192 | |
BGB § 1193 | |
BGB § 1147 |
2. Die Fälligkeit tritt aber erst nach Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB ein, wobei die Kündigung ausdrücklich und eindeutig sein muss.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 20. März 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Amtsgericht ##### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert und die Beklagten werden verurteilt, wegen der in Abteilung III zu Nr. 12 in Höhe von 240.000 DM (= 122.710,05 EUR), zu Nr. 13 in Höhe von 100.000 DM (= 51.129,19 EUR) und zu Nr. 14 in Höhe von 100.000 DM (= 51.129,19 EUR) im Grundbuch von ####### (Amtsgericht #######), Bd. 9, Bl. 267 eingetragenen Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, auch eingetragen im Grundbuch von ####### des Amtsgerichts #######, Bd. 9, Bl. 267, #######, #######, wegen der Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts ####### zu 9 O 81/92 vom 1. Dezember 1992, 92 O 168/92 vom 3. Februar 1993, 9 O 81/92 vom 29. Juni 1992, 9 O 233/92 vom 10. August 1999, 9 O 582/97 vom 11. Dezember 1997 sowie ebenfalls 9 O 582/97 vom 22. April 1998 zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Berufungskosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten der Berufung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten die Verpflichtung, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden. Sie hat drei Eigentümergrundschulden der Beklagten, die zu deren Gunsten im Grundbuch als Gesamtgläubiger eingetragen sind, durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 4, Bl. 57 R. f. d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer Forderungen dem Grunde nach aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen, das Kapital der Grundschulden sei indes derzeit noch nicht fällig, weil die Sechsmonatsfrist seit der erforderlichen Kündigung der Grundschulden noch nicht verstrichen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die eine Kündigung der Eigentümergrundschulden weiterhin für nicht erforderlich hält und meint, dass die Grundschulden sofort fällig seien, weil sich die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten. Im Übrigen läge eine rechtzeitige Kündigung zumindest konkludent in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts ####### vom 27. Februar 2002 sowie auch in der Aufforderung nebst Fristsetzung zur Abgabe der Duldungserklärung mit Schreiben vom 26. März 2002. Jedenfalls sei die 6-monatige Kündigungsfrist des § 1193 BGB aufgrund der ausdrücklichen Kündigung der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002, den Beklagten am 12. Juli 2002 zugestellt, inzwischen am 12. Januar 2003 abgelaufen und daher das Kapital fällig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, wegen der in Abt. III zu Nr. 12 in Höhe von 240.000 DM (= 122,710,05 EUR), zu Nr. 13 in Höhe von 100.000 DM (= 51.129,19 EUR) und zu Nr. 14 in Höhe von 100.000 DM (= 51.129,19 EUR) im Grundbuch von ####### (Amtsgericht #######), Bd. 9, Bl. 267 eingetragenen Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ####### des Amtsgerichts #######, Bd. 9, Bl. 267, #######, #######, wegen der Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts ####### 9 O 81/92 vom 1. Dezember 1992, 92 O 168/92 vom 3. Februar 1993, 9 O 81/92 vom 29. Juni 1992,9 O 233/92 vom 10. August 1999, 9 O 582/97 vom 11. Dezember 1997 und 9 O 582/97 vom 22. April 1998 zu dulden.
Ferner wird vorsorglich beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil soweit die Kammer vorliegend das Erfordernis der 6-monatigen Kündigungsfrist bejaht hat und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung der Beklagten keine Befreiung der Klägerin als Gläubigerin von sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen darstelle.
Demgegenüber meinen die Beklagten indes, dass die Klage endgültig abzuweisen sei, da zur wirksamen Kündigung auch die Zustimmung der Beklagten zu 2, gegen die - unstreitig - keine Forderungen bestehen, erforderlich sei, diese aber nicht gegeben werde. Aufgrund des Titels der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 als Miteigentümer trete sie als Gläubigerin durch die Pfändung der Eigentümergrundschulden nur in die Rechtsstellung des Beklagten zu 1 als Gesamtberechtigten ein und erwerbe daher nur dessen Befugnis, über seinen Anteil ohne Mitwirkung des anderen Miteigentümers zu verfügen. Die Klägerin könne als Gläubiger nur des Beklagten zu 1, also nur einem der Miteigentümer, nur auf dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Eigentümergrundschuld durch Pfändung Zugriff nehmen. Eine Vollstreckung in den gemeinschaftlichen Gegenstand sei daher nur aufgrund eines Gesamtschuldtitels gegen alle Berechtigten zulässig, woran es vorliegend aber fehle. Das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der Verpflichtung des Beklagten zu 1, resultierend aus einer Pfändung die Zwangsvollsteckung in eine Eigentümergrundschuld zu dulden, gegenüber der Verpflichtung die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück zu dulden, differenziert.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und ist aufgrund Ablaufs der 6-monatigen Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB - inzwischen - auch begründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach ein Recht der Klägerin zur Befriedigung gemäss §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB nach erfolgter Pfändung und Überweisung der Grundschulden aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ####### vom 27. Februar 2002 (Bl. 4 d. A.) wegen ihrer Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts ####### - 9. Zivilkammer - gegen den Beklagten zu 1 (vgl. Aufstellung der Klägerin im Schreiben vom 28. Januar 2002, K 1, Bl. 6 d. A.) über insgesamt einschließlich Zinsen 389.464,57 DM bejaht.
a) Zutreffend hat die Kammer auch die Erhebung einer Duldungsklage gem. §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB deshalb für erforderlich gehalten, weil die Unterwerfung der Beklagten zur sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in den Grundschuldbriefen zur Vollstreckung nicht ausreichend ist, da die Klägerin nicht über die der Eintragung zugrunde liegende Urkunde gemäss § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als Duldungstitel verfüge.
b) Ferner ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Duldungsklage gegen beide Beklagten zu richten ist, da das betroffene Grundstück in ihrem gemeinschaftlichem Eigentum steht und die gepfändeten Grundschulden auch auf dem gesamten Grundstück lasten, also auch auf dem ideellen Miteigentumsanteil der Beklagten zu 2, die mithin zwar nicht persönliche, aber dingliche Schuldnerin ist.
c) Schließlich geht die Kammer auch zutreffend davon aus, dass die Klägerin durch die Pfändung in die Gesamtberechtigung des Beklagten zu 1 gemäss § 428 BGB eingetreten und damit berechtigt ist, vom Schuldner die ganze Leistung zu fordern, mithin aus den gesamten Grundschulden die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Gesamtberechtigungen gemäss § 428 BGB können nach allgemeiner Meinung auch an dinglichen Rechten bestehen und müssen im Grundbuch entsprechend gekennzeichnet werden, etwa als Gesamtberechtigung gem. § 428 BGB (vgl. BGH NJW 81, 176; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 428 Rdn. 4). Die Beklagten sind Gesamtgläubiger, wie aus den Grundschuldbriefen über die drei Eigentümergrundschulden Nrn. 12, 13 und 14 folgt (Bl. 14 - 16 d. A.).
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 1197 Abs. 1 BGB einer Zwangsvollstreckung durch den Pfandgläubiger einer Eigentümergrundschuld nicht entgegen (vgl. BGHZ 103, 30 f). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, folgt schon aus dem Wortlaut des § 1197 Abs. 1 BGB, dass nur der Eigentümer nicht die Zwangsvollstreckung zum Zweck seiner Befriedigung aus einer Eigentümergrundschuld betreiben kann, nicht etwa, dass die Zwangsversteigerung generell nicht betrieben werden könne. Es handele sich daher nur um eine für den Eigentümer als Grundschuldgläubiger persönlich geltende Beschränkung, was auch der dinglichen Rechtslage und den in Betracht kommenden Interessen entspreche (vgl. BGH a. a. O). Der Pfändungsgläubiger vollstrecke zu seiner eigenen Befriedigung, nicht zu einem Vorteil des Eigentümers.
2. Kündigung:
Zu Recht hat das Landgericht auch das Erfordernis einer Kündigung der Grundschulden überhaupt wie auch die gemäss § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB geregelte Kündigungsfrist von 6 Monaten auf die hier vorliegenden Eigentümergrundschulden angewandt.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin mit der Berufungsbegründung entfällt nicht etwa das Erfordernis einer Kündigung, weil der Eigentümer sich nicht selbst kündigen könne. Zwar ist vorliegend die Klägerin durch die Pfändung und Überweisung in die Rechtsstellung des Beklagten zu 1 eingetreten. Dadurch wird aber die Klägerin nicht zur Eigentümerin, sodass schon deshalb ihr Einwand nicht zutrifft. Im Übrigen sind die Grundschulden betreffend der Beklagten zu 2 aus Sicht des Beklagten zu 1 und der seinen Anteil pfändenden Klägerin nicht etwa Eigentümergrundschulden sondern Fremdgrundschulden (vgl. BGH NJW 1975, 445; Palandt/Passenge, a. a. O., § 1196 Rdn. 5).
b) Im Übrigen hat die Kammer zu Recht dargelegt, weshalb eine Kündigung nicht entbehrlich ist:
Für den Erlass eines Duldungstitels ist Voraussetzung, dass die Grundschulden fällig gestellt werden. Vorliegend geht es um originäre Eigentümergrundschulden auf die auch § 1193 BGB und damit das Erfordernis der Kündigung anwendbar ist.
Wie bereits erwähnt, ist eine Zustimmung der Beklagten zu 2 zur Kündigung nicht Voraussetzung. Vielmehr reicht die Kündigung der Klägerin, die durch die Pfändung - wie dargelegt - in die Rechtsstellung des Beklagten zu 1 eingerückt ist, aus. So ist bereits entschieden, dass ein Gesamtgläubiger ohne Mitwirkung der Mitgläubiger die Forderung sogar erlassen kann (OLG Hamburg MDR 2003, 319). Das Erfordernis einer übereinstimmenden Erklärung der Gesamtgläubiger wird lediglich in den Fällen, in denen Wahlrechte bestehen, bejaht, um eine Aufspaltung zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1972, 1711 f). Hierunter fällt eine Kündigung indes nicht. Im Übrigen hat das Landgericht auch zu Recht dargelegt, dass anderenfalls - also bei einem Zustimmungserfordernis der Beklagten zu 2 - eine Fälligstellung des Kapitals für den eine Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gar nicht möglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem erstrebten Urteil - Duldung der Beklagten als Gesamtgläubiger - auch etwaige erforderliche Zustimmungen der Beklagten zu 2 ersetzt werden.
c) Erst in der in dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2002, zugestellt dem Beklagten am 12. Juli 2002, ausdrücklich erklärten Kündigung der Grundschulden ist eine wirksame Kündigung zu sehen, da es in der Zeit davor bereits an einer - konkludent erklärten - Kündigung fehlt.
Weder in dem Antrag der Klägerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts ####### vom 27. Februar 2002 (Bl. 4 d. A.) gegen den Beklagten zu 1 noch in dem Aufforderungsschreiben vom 26. März 2002 (Bl. 17 d. A.), mit dem die Beklagten per 15. April 2002 aufgefordert wurden, eine notarielle Unterwerfungserklärung gemäss § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für die Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück abzugeben, liegt eine wirksame konkludente Kündigung.
Hierzu hat das Landgericht bereits zutreffend dargelegt, dass die Beklagten nicht etwa auf die Kündigung verzichtet haben, in dem sie sich im Grundschuldbrief der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO unterworfen haben, da dies lediglich dazu dient, eine notarielle Urkunde zu schaffen, aus welcher ohne Gerichtsverfahren vollstreckt werden kann.
Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie dem Aufforderungsschreiben hat das Landgericht zu Recht den Willen der Klägerin, zu kündigen, vermisst und deshalb eine konkludente Kündigung verneint, zumal die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - eine Kündigung gar nicht für erforderlich hielt und hält und dies auch ausdrücklich in ihrer Klage erklärt hat.
Zwar dient ein erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Verwertung einer Grundschuld.
Kündigungen müssen aber wegen der Rechtsfolgen eindeutig sein und nicht erst eine Auslegung durch den Empfänger, zudem als juristischen Laien, erforderlich machen, woran es vorliegend fehlt, sodass schon mangels hinreichend erklärtem Kündigungswillen der Klägerin eine wirksame Kündigung nicht vorliegt.
d) Dasselbe gilt auch für die Behauptung der Klägerin, eine gemäss § 1193 Abs. 2 BGB mögliche abweichende Bestimmung sei in der Unterwerfung der Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegeben. Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus, für die aber die Klägerin nichts vorgetragen hat.
e) Insgesamt verbleibt es daher bei der Kündigungsfrist von 6 Monaten, vorliegend in Gang gesetzt durch den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2002 und zugestellt den Beklagten am 12. Juli 2002, mithin am 12. Januar 2003 abgelaufen, worauf sich die Klägerin hilfsweise stützt.
Da inzwischen Zeitablauf eingetreten ist, liegt nunmehr Fälligkeit gemäss § 1193 BGB vor, sodass in Abänderung des Urteils des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin nunmehr der Klage stattzugeben war.
3. Nebenentscheidungen:
Die Berufungskosten muss die Klägerin gemäss § 97 Abs. 2 ZPO tragen, da sie verfrüht geklagt hat. Bei Klage erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wäre die vorliegende Berufung nicht erforderlich gewesen, sodass die Klägerin diese Kosten zu tragen hat.
Ansonsten haben die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten gemäss § 91 ZPO zu tragen, da sie sich weiter - auch nach Fristablauf - gegen die Klage wehren und nicht etwa ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO abgegeben haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht gemäss § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer sieht die Neufassung der ZPO nicht mehr vor (vgl. auch BGH NJW 2002, 2720).
Ende der Entscheidung
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