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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 4 W 28/02
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO 516
WEG § 45
Die Regel des § 516 ZPO, wonach bei verkündeten Entscheidungen die Rechtsmittelfrist -5-Monats-Frist - mit der Verkündung zu laufen beginnt, ist im WEG-Verfahren nicht entsprechend anwendbar.
Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

####### pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht #######auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Dezember 2001 am 30. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 7.287,48 € (= 14.253,08 DM)

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch einen Beschluss vom 9. Dezember 1998, der an diesem Tage verkündet worden ist und - wenn man der zur Akte gelangten beglaubigten Abschrift und dem Verkündungsprotokoll glaubt - an diesem Tage vollständig abgefasst vorlag, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Verwaltervergütung zurückgewiesen. Von diesem Beschluss sind erst am 28. Juni 1999 beglaubigte Abschriften erstellt und zur Zustellung gegeben worden. Der Antragstellerin ist der Beschluss am 29. Juni 1999 zugestellt worden. Mit am 12. Juli 1999 eingegangenem Telefax hat die Antragstellerin dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht für zulässig erachtet hat, weil die Zwei-Wochen-Frist nach seiner Auffassung erst mit Zustellung zu laufen begonnen hat. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 hat es auf die Beschwerde dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der fristgerecht eingegangenen weiteren Beschwerde, mit der sie - dies ist der einzige Angriff - rügt, das Landgericht habe die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verwerfen müssen, weil bei Eingang der Beschwerde am 12. Juli 1999 die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei, denn nach § 516 ZPO findet, der im WEG-Verfahren anwendbar sei, habe zumindest die Fünf-Monats-Frist mit der Verkündung des Beschlusses des Amtsgerichts am 9. Dezember 1998 begonnen. Dazu beruft sie sich auf die Kommentierung bei Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 45, Rdnr. 1 und die Entscheidung BayObLG WE 1993, 26.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1998 erst mit der Zustellung am 29. Juni 1999 begonnen hat und deshalb durch die am 12. Juli 1999 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gewahrt worden ist. § 516 ZPO findet bei verkündeten Beschlüssen wie im vorliegenden Fall im WEG-Verfahren keine Anwendung. Dem steht die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts WE 1993, 26 nicht entgegen, denn diese Entscheidung betraf die entsprechende Anwendung des § 516 ZPO auf einen nicht verkündeten Beschluss, der den Parteien nach § 329 ZPO zugestellt werden musste, der aber vorab formlos bekannt gegeben worden ist. Ob dieser Auffassung - das damals erkennende Gericht hatte in den Gründen durchaus anklingen lassen, dass es an sich die Anwendung des § 516 ZPO auch auf verkündete Beschlüsse befürwortet hätte - zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn in späterer Zeit hat sich auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit der einhelligen Rechtsprechung dafür ausgesprochen, dass die Regel des § 516 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im WEG-Verfahren grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sei, und zwar auch dann nicht, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um streitige Verfahren geht. Denn eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit einer Entscheidung, wie sie § 516 ZPO enthält, kann nur durch eine positive gesetzliche Regelung herbeigeführt werden. Eine solche Regelung fehlt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG NZM 1999, 575). Mit dieser Auffassung ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gefolgt (BGH RdL 1954, 244) und hat deshalb auch mit Rücksicht auf andere Stimmen (z.B. seine eigene oben zitierte Rechtsprechung, aber auch OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 377) von einer Vorlage beim Bundesgerichtshof abgesehen. Auch die neuere Literatur geht im WEG-Verfahrensrecht davon aus, dass § 516 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45, Rdnr. 37). Der erkennende Senat folgt dieser zumindest jetzt eindeutigen Rechtsprechung.

War aber nach alledem die sofortige Beschwerde der Antragstellerin rechtzeitig, hat sie das Landgericht mit Recht als zulässig angesehen. Weitere Angriffe gegen seine Entscheidung enthält die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin nicht, Rechtsfehler sind auch nicht erkennbar. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurück zu weisen. Der Senat sieht mit Rücksicht darauf, dass die Frage, ob § 516 ZPO im WEG-Verfahren anwendbar ist, streitig war und diese Frage zumindest früher in Rechtsprechung und Literatur (und selbst in der derzeit verfügbaren 8. Auflage des Weitnauer, die aber auch schon etwas älter ist) zumindest z.T. bejaht worden ist, davon ab, entgegen der Regel des § 47 WEG der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, hat aber, um das Entstehen solcher Kosten möglichst zu vermeiden, sogleich ohne Anhörung der Antragstellerin entschieden, die durch diese Entscheidung auch nicht beschwert wird.

Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Betrag der der Antragstellerin zuerkannten Vergütung, § 48 WEG.



Ende der Entscheidung

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