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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 5 U 45/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 379 Abs. 2
BGB § 2039
Zur Anwendbarkeit des § 379 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 2039 S. 2 BGB
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

5 U 45/03

Verkündet am 10. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Bezug auf den Teilbetrag von 1.349,82 EUR angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern und ####### Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 18.686,90 EUR für den Zeitraum vom 3. November 2001 bis 8. Januar 2002 und aus 17.337,09 EUR für den Zeitraum vom 9. Januar bis 26. März 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte die Gerichtskosten sowie 90 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen. Den Klägern fallen je 5 % der außergerichtlichen Kosten zur Last.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je 44,5 % und die Beklagte 11 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Kläger und ihre am Verfahren nicht beteiligte Schwester ####### bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach #######. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 forderten die Kläger die Beklagte zur Hinterlegung des ursprünglichen Klagbetrages auf. Die Beklagte hinterlegte daraufhin am 27. März 2002 beim Amtsgericht Hildesheim 18.726,48 EUR, ohne auf die Rücknahme zu verzichten. Gleichzeitig erklärte sich die Beklagte für bezugsberechtigt. Am 30. September 2002 sprach die Beklagte schließlich den Rücknahmeverzicht hinsichtlich des hinterlegten Betrages aus.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf den hinterlegten Betrag von 17.337,09 EUR Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vom 9. Januar bis 30. September 2002 zu zahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte mit der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht einverstanden. Sie meint, das Landgericht habe nicht § 92 Abs. 2 ZPO anwenden dürfen, sondern hätte die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilen müssen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2003 hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen, soweit es um die Zinsen auf den Betrag von 17.337,09 EUR für den Zeitraum vom 9. Januar bis 26. März 2002 geht.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist, soweit die Beklagte sie nicht zurückgenommen hat, zulässig und begründet.

Für die Zeit vom 27. März bis zum 30. September 2002 hat die Erbengemeinschaft gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verzugszinsen auf den hinterlegten Betrag. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 2002 zur Hinterlegung des Geldbetrages aufgefordert. Wie die Kläger selbst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003 vortragen, ist nach dem Inhalt des Schreibens vom 28. Februar 2002 klar zum Ausdruck gebracht worden, dass namens der Kläger eine Hinterlegung i. S. des § 2039 BGB gemeint ist. Es handelte sich bei der Hinterlegung nicht um eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken.

Auf die Hinterlegung nach § 2039 S. 2 BGB sind, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht, die Vorschriften der §§ 372 ff. BGB entsprechend anwendbar. Damit gilt auch § 379 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass mit der Hinterlegung am 27. März 2002 eine Verzinsungspflicht der Beklagten entfällt.

Der Ansicht des Landgerichts, dass die den Schuldner privilegierende Vorschrift des § 379 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 2039 S. 2 BGB keine Anwendung finde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für eine derartige Ausnahme ist kein Raum. Die Annahme des Landgerichts, dass eine gemeinschaftliche Erklärung der Erben gegenüber der Hinterlegungsstelle gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB über die Annahme der Hinterlegung nicht zu erwarten sei, mag vorliegend zutreffen, lässt sich aber nicht verallgemeinern. Denn es kann durchaus andere Gründe als die Zerstrittenheit der Erben haben, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt ist (z. B. dass wie hier noch Forderungen gegen Dritte durchgesetzt werden müssen). Deshalb ist es durchaus auch möglich, dass die Erben die Annahme erklären, damit die Rücknahme des hinterlegten Geldbetrages ausschließen und so die schuldtilgende Wirkung des § 378 BGB herbei führen. Da mithin entgegen der Annahme des Landgerichts regelmäßig auch in Fällen des § 2039 BGB nicht nur allein der Schuldner die Hinterlegung durch Verzicht auf das Recht der Rücknahme unwiderruflich machen kann, ist auch kein Grund ersichtlich, die entsprechende Anwendung des § 379 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 2039 S. 2 BGB auszuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, wobei in zweiter Instanz die Quotierung darauf beruht, dass der Beklagten die Mehrkosten auferlegt worden sind, die dadurch veranlasst worden sind, dass sie die Berufung auch zunächst über den Betrag eingelegt hat, der im Termin vom 25. Juni 2003 zurück genommen worden ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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