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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 6 U 194/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 525 Satz 1
ZPO § 321 a
Auf jegliche Eingaben gegen Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO braucht keine Entscheidung zu ergehen (Fortentwicklung vom OLG Celle - 20. ZS. OLG-Report 2003, 316
6 U 194/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rüge des Beklagten vom 8. Juli 2003 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 21. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Senatsbeschlusses vom 19. Juni 2003 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten dieses Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I

Der Antrag, mit dem der Beklagte die Aufhebung des seine Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschlusses (§ 522 Abs. 2 ZPO) erstrebt, ist unstatthaft. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in dessen Beschluss vom 30. Mai 2003 (OLG-Report 2003, 316) an.

Das Verfahrensrecht sieht einen solchen Rechtbehelf nicht vor. § 522 Abs. 3 ZPO schreibt vielmehr die Unanfechtbarkeit des Beschlusses und damit die endgültige Beendigung des Instanzenzuges fest. Die Selbstkorrektur einer Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, und wie sie der Beklagte mit seiner Rüge erstrebt, sieht das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen vor, etwa die Abhilfemöglichkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs. 1 ZPO), auf eine Gegenvorstellung hin und im Urteilsverfahren in den Fällen des § 321 a ZPO. Im Übrigen ist das erkennende Gericht an seine getroffene Entscheidung gebunden und zu einer Abänderung nicht befugt (§ 318 ZPO).

§ 321 a ZPO ist weder direkt noch über die Verweisungsnorm des § 525 Satz 1 ZPO auf unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO anwendbar.

1. Die analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet aus, weil jede Gesetzesanalogie eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzt. Daran fehlt es aber nicht schon dann, wenn für einen Sachverhalt eine Regelung fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. vor § 1 RN 47), sondern nur, wenn der Gesetzgeber es übersehen hat, einen regelungsbedürftigen Sachverhalt zu kodifizieren. Dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich dieses nicht entnehmen, im Gegenteil. Denn der Gesetzgeber ist dem Votum des Bundesrates, der eine Abhilfemöglichkeit zur Beseitigung von Verfahrensgrundrechtsverletzungen für alle unanfechtbaren Verfahrensentscheidungen einschließlich solcher nach § 522 Abs. 2 ZPO befürwortet hat, nach Stellungnahme der Bundesregierung ganz bewusst nicht gefolgt (vgl. zu Entstehungsgeschichte OLG Celle, Beschluss v. 30. Mai 2003 - 20 U 76/02).

2. Nach der Entstehungsgeschichte scheidet auch der im Gesetz nicht vorgesehene, jedoch ausnahmsweise für statthaft gehaltene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung aus. Soweit die Rechtsprechung diesen Rechtsbehelf, der gesetzlich ohnehin nicht vorgesehen ist, entwickelt hat, (vgl. etwa Schneider, MDR 2001, 845 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. und 21. Aufl., jeweils Einl. RN 103; Zöller/Gummer, § 567 RN 22 ff), hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nur in Bezug auf die wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nicht anfechtbaren erstinstanzlichen Urteile aufgegriffen und eine Neuregelung in § 321 a ZPO für diese Fallkonstellation geschaffen. Wie schon ausgeführt ist er dabei den ausdrücklich vorgetragenen Bedenken des Bundesrates gegen die Neuregelung des § 321 a ZPO und dessen Ansinnen, die Möglichkeit der Beseitigung von Verfahrensgrundrechtsverletzungen auf alle mit einem ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbare Entscheidungen einschließlich der Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erstrecken (BT-Drucks. 14/4722, S. 148), nach Stellungnahme der Bundesregierung, die eine "Überprüfung der Überprüfungsentscheidung" im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes abgelehnt hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 156), gerade nicht gefolgt. Dass der Gesetzgeber dabei der Meinung war, verfahrensgrundrechtsverletzende Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO seien - außer mit der Verfassungsbeschwerde - auch noch auf eine allgemeine Gegenvorstellung hin zu korrigieren, lässt sich dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens nicht entnehmen. Dies gilt um so mehr, als die Gegenvorstellung gegen verfahrensbeendende Beschlüsse auch früher schon teilweise abgelehnt wurde (vgl. Baumbach-Albers, ZPO, Grunds. § 567 Rdnr. 4).

Durch den Beschluss des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133) sieht sich der Senat nicht gehindert, wie erkannt zu entscheiden, denn die Entscheidung bezieht sich nicht auf Zurückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, sondern auf die Beanstandung eines Beschlusses des Beschwerdegerichts im Vollstreckungsverfahren. Er hat ausgeführt, nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts gebe es neben der Rechtsbeschwerde keine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Verfassungsverstöße könnten auf eine Gegenvorstellung hin vom iudex a quo korrigiert werden. Selbst wenn man diesen Grundsatz - generelle Abhilfemöglichkeit des iudex a quo bei Grundrechtverletzungen trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung - grundsätzlich auf alle gerichtlichen Entscheidungen erstrecken wollte, so kann das jedenfalls nach dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO gelten. Der Gesetzgeber hat eine solche Abhilfemöglichkeit offensichtlich nicht gewollt.

II

1. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Denn die erneute Entscheidung des Senats ist außerhalb eines ordentlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergangen, das mit dem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits beendet war. Der Senat hätte sich auch darauf beschränken können, dem Beklagten mitzuteilen, für eine weitere Entscheidung sei kein Raum. Die Entscheidung durch begründeten Beschluss diente nur der Vorbereitung dieser Verfahrensweise, um in Zukunft bei der vorbezeichneten Mitteilung auf diese Entscheidung Bezug nehmen zu können. Durch umfangreiche Beschlüsse in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wird das Ziel der Reform des Zivilprozessrechts, richterliche Arbeitskraft ökonomischer einzusetzen, in sein Gegenteil verkehrt.

Ende der Entscheidung

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