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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 8 U 32/99
Rechtsgebiete: AKB
Vorschriften:
AKB § 2 Nr. 2 c |
8 U 32/99
Verkündet am 23. März 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgricht ############## sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ############## für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 12.547,71 DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Voll-Kasko-Versicherung für seinen Pkw Kombi Ford EDS, amtliches Kennzeichen: ##############, hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht wegen des am 29. August 1997 entstandenen Unfallschadens an seinem Wagen kein Anspruch auf Kasko-Entschädigung zu.
Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte gemäß § 2 Nr. 2 c AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil #######, der den Wagen zur Unfallzeit gefahren hat, keine Fahrerlaubnis hatte. Denn weder durfte der Kläger oder seine Repräsentantin ohne Verschulden das Vorliegen einer Fahrerlaubnis annehmen, noch handelte es sich bei ####### um einen unberech-tigten Fahrer.
Beides ergibt sich aus dem Verhalten der im Wagen mitfahrenden ####### ############## (im Nachfolgenden als Frau #######. bezeichnet). Denn diese hatte - ebenso wie ihr Ehemann - eine Repräsentantenstellung. Aufgrund des Leihver-trages vom 7. Februar 1995 (Übersetzung Bl. 7, 118 d. A.), den beide mit dem Kläger geschlossen hatten, war ihnen das Fahrzeug langfristig zur Nutzung überlassen worden. Eine feste zeitliche Begrenzung dafür war nicht vorgesehen. Es war lediglich bestimmt, dass die Nutzungsüberlassung für die Zeit gelten sollte, in der sich der Wagen in ####### befand. Bis zum Unfall (29. August 1997) hatte diese Nutzung bereits fast 2 1/2 Jahre angedauert. Aus der im Vertrag enthaltenen Kostenregelung geht hervor, dass die Entleiher für Wartung, Instandhaltung und etwaige Reparaturen auf eigene Kosten zu sorgen hatten. Damit lag die gesamte Risikoverwaltung, soweit es sich um den tatsächlichen Bereich handelt, nämlich die Verkehrssicherheit und die sonstige Vermeidung von Unfällen und Schäden, nicht mehr beim Kläger sondern allein bei ihnen. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger selbst als Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer sich gar nicht in #######, sondern in Deutschland, wo er seinen Wohnsitz hat, aufhielt und Frau #######. bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Übersetzung Bl. 13, 14, 75 d. A.) nicht einmal wusste, wann er wieder nach ####### käme.
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Leihvertrag nach deutschem Recht (§ 603 BGB) nicht das Recht umfasst, den Gebrauch der Sache ohne Er-laubnis des Verleihers einem Dritten zu überlassen. Ob das auch für den in ############## Sprache verfassten und in ####### geschlossenen Leihvertrag gilt, mag dahinstehen. Auch wenn es so war, die Entleiher also keine Befugnis hatten, den Gebrauch Dritten zu überlassen, ändert dies an ihrer Repräsentantenstellung nichts. Denn dafür ist nicht eine solche Befugnis bedeutsam, sondern der Um-stand, dass sie allein die Aufgabe und die tatsächliche Möglichkeit hatten, alles zu entscheiden, was für die Sicherheit des Fahrzeugs und die Verhütung von Schä-den und Unfällen wesentlich war.
Da Frau #######. dabei war, als ####### die Schwarzfahrt unternahm, hätte es mithin ihr als der Repräsentantin des Klägers oblegen, die erforderlichen Vor-sichtsmaßnahmen zu ergreifen. Das hat sie jedoch, auch wenn man dem Vortrag des Klägers folgt, nicht getan. Sie hat nicht verlangt, dass ####### ihr eine Fahr-erlaubnis vorweise. Es liegen auch keine Umstände vor, aufgrund deren sie ohne Verschulden von dem Vorhandensein einer Fahrerlaubnis hätte ausgehen dürfen. Zumindest ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht auszuräumen. Denn auf das Vorzeigen der Fahrerlaubnis hätte sie nur verzichten dürfen, wenn andere Umstände vorgelegen hätten, die vernünftigerweise den sicheren Schluss auf den Besitz des Führerscheins zugelassen hätten (Prölss-Martin- Knappmann, VVG, 25. Aufl., § 2 AKB Anm. 3 Ca). Dazu reicht es mit Sicherheit nicht aus, wenn sie von dem ihr nur flüchtig bekannten ####### bei früherer Gelegenheit einmal gehört hat, er habe schon Autos gefahren.
Ein 'unberechtigter Fahrer' im Sinne der AKB-Regelung war ####### nicht etwa deshalb, weil Frau #######. ihm das Fahren nicht mit Worten erlaubt hatte. Denn ihr Verhalten war so, dass es nur als Einverständnis verstanden werden konnte. Zunächst hatte sie zwar durch Kopfschütteln missbilligt, dass ####### sich ans Steuer setzte und das Fahrzeug wendete, ohne dagegen jedoch etwas zu unternehmen. Sodann nahm sie nach Erledigung der Einkäufe widerspruchslos auf dem Beifahrersitz Platz und ließ ####### den Wagen fahren. Dass sie als Frau und junge Mutter nichts anderes habe tun können, wie der Kläger im Berufungs-echtszug geltend macht, überzeugt nicht.
Dass ####### ein 'unberechtigter Fahrer' gewesen sei, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Frau #######. nach dem Leihvertrag zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht befugt gewesen sei. Es geht hier nicht darum, ob der Kläger selbst sich damit einverstanden erklärt hat, das ####### - oder ein anderer Dritter - den Wagen fuhr. Entscheidend ist allein, dass Frau #######. durch ihr Verhalten dazu ihre Einwil-ligung gegeben hat und ihre Entscheidung kraft ihrer Repräsentantenstellung dem Kläger zuzurechnen ist.
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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