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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 9 U 134/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 276
Soll eine DIN-Vorschrift typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Verstoß gegen die DIN-Vorschrift ursächlich für das Schadensereignis war, so dass der vom Schädiger zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins gilt. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit einer Schilderung über den Unfallvorgang, wenn sie unmittelbar nach dem Unfall von der geschädigten Person gegenüber Dritten gemacht worden ist und nicht erkennbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Unfallopfer unzutreffende Angaben über den Unfallhergang macht.
9 U 134/01

Verkündet am 8. August 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Vorsitzenden sowie den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Februar 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.351,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Schäden und Aufwendungen im Rahmen an Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X zu ersetzen, die der Klägerin aus Anlass der Verletzung des Kassenmitglieds ####### infolge des Unfalls vom 20. April 1997 in #######, #######, entstehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 22.684,91 DM

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht, § 116 SGB X ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese gegenüber der bei der Klägerin versicherten Frau ####### eine ihr, der Beklagten, obliegende Versicherungspflicht verletzt hat, §§ 823 ff BGB.

1. Das Treppenhaus des im Eigentum der Beklagten stehenden Mehrfamilienhauses, in dem sich der Sturz der bei der Klägerin versicherten Frau ####### ereignet hat, befand sich im Zeitpunkt des Sturzes in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand.

Der Sachverständige Dipl. Ing####### hat in seinem Gutachten vom 4. November 2000 festgestellt, dass die Bauausführung der Treppe in doppelter Hinsicht gegen die auch in Sachsen-Anhalt als technische Baubestimmung eingeführte DIN 18.065 verstößt. So fehlt nicht nur der in Ziffer 2.10 dieser Vorschrift zwingend vorgesehene Handlauf im Bereich der letzten Stufen, sondern es sind auch die Vorschriften über die Lichten (Abstände zwischen Treppe und Wand) nicht eingehalten. Während die DIN 18.065 nur einen Abstand von nicht mehr als 6 cm zulässt, beträgt der Abstand zwischen den letzten Treppenstufen und dem Eingangselement (Wandseite) hier 18,4 cm.

2. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch fest, dass dieser verkehrswidrige Zustand der Treppe ursächlich für den Sturz der Frau ####### gewesen ist.

a) Obwohl die Einzelrichterin zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist

- sie hat die Ursächlichkeit als nicht bewiesen angesehen - bedarf es einer Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Senat nicht. Denn der Senat weicht weder von einer Glaubwürdigkeit- oder Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Einzelrichterin ab noch interpretiert er die aus dem Protokoll ersichtlichen Aussagen der beiden Zeugen anders. Lediglich unter Berücksichtigung der von der Einzelrichterin übersehenen Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden Falles gelangt der Senat zu seiner abweichenden Würdigung des Beweisergebnisses.

b) Die Einzelrichterin hat übersehen, dass der Klägerin vorliegend die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Seite stehen und danach ein Sturz der bei ihr versicherten Frau ####### als bewiesen anzusehen ist. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelangen im Streitfall sogar aus zwei selbständig nebeneinander stehenden Gründen zur Anwendung.

aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass immer dann, wenn ein Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegen wirken soll, die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz ursächlich für das Schadensereignis war (BGH VersR 1975, 1007 ff m. w. N.; BGH DB 1986, 1815 gerade für den Fall eines fehlenden Handlaufs), sodass in einem solchen Fall der vom Schädiger zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins gilt.

Dies gilt auch bei der Verletzung von DIN-Vorschriften, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese - wie hier - durch Aufnahme in die Bauordnungsvorschriften öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten haben. Denn bei Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik, in denen sich die Erfahrung über typische Gefährungsmöglichkeiten niedergeschlagen hat (BGH VersR 1972, 767) und zu denen auch DIN-Vorschriften gehören, die vor Verletzungsgefahren schützen sollen (BGH VersR 1991, 892) sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.

bb) Überdies haben beide vor dem Landgericht vernommen Zeugen bekundet, dass die gestürzte Frau ####### nach dem Sturz ihnen gegenüber geäußert hat, dass die Lücke zwischen Treppe und Wandelement Auslöser des Sturzes gewesen ist, weil sie in diese Lücke 'hineingerutscht' (so der Zeuge #######) bzw. 'hingetreten' (so die Zeugin #######) ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spricht aber Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit einer derartigen Angabe, wenn sie unmittelbar nach dem Unfall von der geschädigten Person gegenüber Dritten gemacht worden ist, weil - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die vorliegend nichts ersichtlich ist - nicht erkennbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Unfallopfer unzutreffende Angaben über den Unfallhergang macht.

c) Die Verkehrssichungspflichtsverletzung ist der Beklagten auch vorwerfbar, weil sie entgegen ihrer Ansicht schuldhaft gehandelt hat.

Ausgangspunkt für die Frage nach einem Verschulden ist die Vorschrift des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalt jeweils erfordert wird, ist ohne Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen nach einem objektivierten Maßstab zu beurteilen (BGHZ 24, 21/27; BGHZ 80, 186/193; BGH NJW 1994, 2232 ff), sodass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass ihr die Unkenntnis der DIN-Vorschriften nicht vorwerfbar ist. Ist die hiernach erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt, kann sich der zu ihrer Einhaltung Verpflichte nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Geht es um die Anforderungen an die verkehrssichere Erstellung des Treppenhauses eines Mehrfamilienhauses, so ist zu fragen, ob der Hauseigentümer sich bei der baulichen Gestaltung wie ein ordentlicher und besonnener Bauherr verhalten und den Integritätsansprüchen der das Treppenhaus benutzenden Personen in vernünftiger und gewissenhafter Weise Rechnung getragen hat (BGH NJW 1994, 2232 ff). Die hieran auszurichtende Sorgfalt ist in gleicher Weise sowohl für die vertraglichen Pflichten des Hauseigentümers gegenüber den Mietern und ihren Angehörigen als auch für - die hier in Rede stehenden - deliktischen Pflichten zu beachten. Vorliegend ist offenkundig, dass der fehlende Handlauf sowie die ein Hineintreten ermöglichende Lücke zwischen Treppe und Wandseite dem auf dem Schutz von Körper und Gesundheit gerichteten Integritätsanspruch der die Treppe Benutzenden nicht gerecht wurde. Fraglich kann daher nur sein, ob das aus § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmende, an den Bauherrn und Hauseigentümer gerichtete Sorgfaltsgebot hier aus besonderen persönlichen Gründen die Beklagte nicht zu einer Abwendung der hiervon ausgehenden Gefahren verpflichtete, weil sie etwa nicht erkennen konnte, dass dieser Bereich der Treppe eine besondere Gefahrenstelle darstellte. Nur bei solcher Sachlage ist ausnahmsweise der Schluss von der Nichteinhaltung der 'äußeren' Sorgfalt auf eine Verletzung der 'inneren' Sorgfalt nicht gerechtfertigt (BGHZ 80, 186/199; BGH VersR 1986, 765 f; BGH NJW 1994, 2232 ff).

Wegen der - wie die bei der Akte befindlichen Lichtbilder anschaulich verdeutlichen - offenkundigen Gefahr eines Fehltritts im Bereich der Unfallstelle war unter Berücksichtigung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes die Gefährlichkeit des Treppenabschnittes erkennbar. Die Beklagte könnte daher allenfalls dadurch entschuldigt sein, dass sie die Planung und Errichtung des Mehrfamilienhauses nebst Treppenanlage von fachkundiger Seite hat ausführen lassen und das Vorhaben baurechtlich genehmigt worden ist. Mit dieser Verteidigung kann die Beklagte jedoch keinen Erfolg haben.

Zwar wird ein Bauherr von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen bewährten Architekten beauftragt. Dies gilt jedoch nicht insoweit, als er bei einer für ihn jedenfalls erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft (BGH a. a. O.). Durch die baurechtliche Genehmigung der Anlage ist die Beklagte nicht von einer eigenen Prüfungspflicht befreit worden. Denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (BGH VersR 1964, 279 f; BGH NJW 1994, 2232 ff).

4. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden der gestürzten Frau #####, § 254 BGB, zurechnen lassen muss. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde ein derartiges Mitverschulden jedenfalls nicht mit mehr als einem Drittel zu berücksichtigen sein. Ein etwa bestehendes Mitverschulden in dieser Höhe lässt sich die Klägerin aber ohnehin auf ihren Ersatzanspruch anrechnen.

5. Trotz des - nicht näher konkretisierten - Bestreitens der Beklagten zu den von der gestürzten Frau ####### erlittenen Verletzungsfolgen und den insoweit veranlassten Heil- und Pflegekosten sieht der Senat keine Veranlassung, eine Beweisaufnahme durchzuführen oder den Rechtsstreit zur Durchführung einer derartigen Beweisaufnahme an das Landgericht zurück zu verweisen. Denn es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Kreiskrankenhauses ####### vom 25. Juli 1997 unzutreffend sein sollte. Dort ist eine Aufnahme der gestürzten Frau ####### in die stationäre Behandlung am 20. April 1997 um 01:59 Uhr sowie die Entlassung der Patientin am 24. Juli 1997 dokumentiert. Ferner ist aus dieser Bescheinigung zu entnehmen, dass die Patientin eine Fraktur des Oberschenkelknochens erlitten hatte und am 24. April 1997 eine Operation (Osteosynthese von Knochen durch Winkelplatte) erfolgt ist. Da die bei der Klägerin versicherte Frau ####### am 20. April 1997 gegen 01:00 Uhr im Haus der Beklagten gestürzt ist und von dort in das Kreiskrankenhaus transportiert wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die aus dieser Bescheinigung ersichtlichen Verletzungen nebst ihrer Behandlung nicht auf den Sturz im Treppenhaus zurückzuführen sein sollte.

6. Der Feststellungausspruch rechtfertigt sich daraus, dass bei Verletzungen der vorliegenden Art - gerade auch unter Berücksichtigung des hohen Alters der Verletzten - Folgeschäden nicht auszuschließen sind.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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