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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 166/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 329 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
1. Die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO kann auch mit der Sachrüge geltend gemacht werden.
2. Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Falle der Verwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.
Beschl. v. 12.07.2000, Az. 1 Ss 166/00
Oberlandesgericht Dresden
1. Strafsenat
Aktenzeichen: 1 Ss 166/00 8 Ns 202 Js 42125/98 LG Dresden
Beschluss
vom 12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
A F
geboren am
wohnhaft
wegen versuchter Nötigung
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts Dresden vom 05. Januar 2000 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten am 12.03.1999 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 15,00 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.01.2000 verworfen worden, weil der Angeklagte zur anberaumten Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. Gegen dieses dem Angeklagten am 14.01.2000 durch Niederlegung zugestellte Urteil wendet sich seine Revision.
Die Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05. Januar 2000 mit den dazugehörigen Feststellungen durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kammer des Landgerichts Dresden zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat nicht mit der Verfahrensrüge, jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Revisionsvorbringen genügt zunächst nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge.
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, durch welche Handlung oder Unterlassung das Gericht das Verfahrensrecht fehlerhaft angewendet haben soll.
a) Eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 329 Abs. 1 StPO liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn das Gericht ihm bekannte Umstände zu Unrecht als nicht hinreichend für eine Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erachtet hat oder Anhaltspunkten für das Vorliegen solcher Umstände entgegen seiner prozessualen Aufklärungspflicht nicht nachgegangen ist.
b) Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner Revision, die er aus einer Rüge "der Verletzung des materiellen Rechts" herleitet, lediglich Folgendes vor:
"Der in der Urteilsbegründung ausgewiesenen Tatsache, dass ich ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben bin, muss ich des Weiteren widersprechen. Ich war an diesem Tag krank und lag mit Bauchschmerzen und Fieber im Bett. Es war mir unmöglich, an diesem Tag das Haus zu verlassen.
Beweis: Einvernahme meiner Lebensgefährtin ...
Einvernahme Frau U S , Fachärztin für Allgemeinmedizin ..."
Diesen Ausführungen ist allein zu entnehmen, aus welchen Gründen das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt gewesen sein soll. Darüber, ob dem Landgericht diese Umstände zum Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung bekannt waren, teilt die Revision nichts mit.
c) Auch auf der Grundlage der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die die Anforderungen an die Darstellung einer zulässigen Verfahrensrüge im Falle des Angriffs gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO als im Sinne einer "unsubstanziierten" Verfahrensrüge (vgl. zum Begriff - OLG Saarbrücken, NStZ 91, 147; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 329 Rdnr. 98) herabgesetzt ansieht, ergibt sich nichts anderes.
Denn auch soweit danach das schlichte Vorbringen für ausreichend erachtet wird, das Ausbleiben des Angeklagten sei durch das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht entschuldigt gewertet worden (OLG Bremen NJW 1962, 881; OLG Hamm NJW 1963, 65 f.; OLG Köln StV 1989, 53 (54); OLG Saarbrücken aaO.) wird auch in diesen Fällen - wenn auch zum Teil nur indirekt - gefordert, dass dem Revisionsgericht Tatsachen zur Kenntnis gebracht sind, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht § 329 Abs. 1 StPO auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts fehlerhaft angewendet hat (OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275 f.). Es ist in der - in ihrer Begründung uneinheitlichen, dogmatisch unübersichtlichen - Rechtsprechung der Revisionsgerichte lediglich anerkannt, dass sich die den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen auch allein aus den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ergeben können (OLG Köln aaO.; OLG Brandenburg NStZ 96, 249 f.).
Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat im Urteil lediglich formelhaft ausgeführt:
"Der Angeklagte ... ist ... ungeachtet der ... nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden." [UA S. 2]
Die Wendung "ohne genügende Entschuldigung" lässt nicht erkennen, ob dem Gericht zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verwerfungsurteils eine Entschuldigung des Angeklagten überhaupt nicht vorlag oder ob es diese nur als ungenügend bewertete (ohne sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen).
d) Da dem Revisionsvorbringen des Angeklagten auch nicht indirekt zu entnehmen ist, dass die von ihm nunmehr vorgebrachten Entschuldigungsgründe dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden waren, fehlt es auch unter Einbeziehung der Urteilsgründe selbst an dem für eine zulässige Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag aller Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte.
2. Allerdings kann - entgegen der ganz herrschenden Meinung (aA OLG Saarbrücken aaO.; ohne nähere Begründung auch OLG Zweibrücken StV 1987, 10 f.) die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO nach der Auffassung des Senats auch mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Diese erfährt ihre Besonderheit dabei allein darin, dass die Norm, deren richtige Anwendung auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Prüfung des Revisionsgerichts gestellt wird, von der Stellung im Gesetz dem Verfahrensrecht zugehörig ist.
a) Soweit die Möglichkeit einer Sachrüge jenseits der Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses (BGHSt 21, 242 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 329 Rdnr. 49 und Gollwitzer aaO. Rdnr. 97 jeweils m.w.N.) mit der Begründung abgelehnt wird, das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO beruhe als reines Prozessurteil nicht auf der - einer Sachrüge zugänglichen - Anwendung materiellen Rechts (Gollwitzer aaO.; Kuckein in KK-StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 31; OLG Köln VRs 70, 442 ff), handelt es sich um eine formal an dem eingebürgerten Begriff der "Sachrüge" anknüpfende Argumentation, die in den typologischen Unterschieden von Sachrüge und Verfahrensrügen keine Grundlage findet.
Nach der Auffassung des Senats kann aber das jeweilige Angriffsziel einer Sach- oder Verfahrensrüge, namentlich die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder einer anderen Rechtsnorm (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht nach der Stellung der jeweiligen Norm im Gesetz, sondern nur nach deren Funktion in der angegriffenen Entscheidung unterschieden werden (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl., Rdnr. 66 zu § 337). Deswegen kann der Auffassung, mit der Sachrüge könne das lediglich Verfahrensrecht anwendende Prozessurteil nach § 329 StPO nicht inhaltlich angefochten werden, nicht gefolgt werden.
Zwar ist § 329 StPO formal dem Verfahrensrecht zugehörig. Die Funktion dieser Norm ist aber nicht die Wegbereitung bei der Urteilsfindung bzw. der Feststellung von Tatsachen, vielmehr bildet § 329 StPO die - einzige - Basis für das Verwerfungsurteil an sich. Die Anfechtung ihrer Subsumtion entspricht daher dem Angriff gegen die Anwendung des sachlichen Rechts.
Danach ist die Sachrüge dadurch charakterisiert, dass sie allein die Überprüfung des Urteils selbst - sei es im Hinblick darauf, dass das Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt worden ist, sei es, dass die getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für die Rechtsanwendung bieten - nach sich zieht (so bereits OLG Saarbrücken aaO.). Diese Beschränkung auf das Urteil selbst ist der Grund dafür, dass die Sachrüge keiner näheren Ausführung und Begründung bedarf, mit ihr andererseits aber auch die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht geltend gemacht werden kann. Demgegenüber ist die Verfahrensrüge dadurch charakterisiert, dass die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung anzugeben sind und eine Bindung an die im Urteil getroffenen Feststellungen, die u. U. ergänzend heranzuziehen sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 21 aE) nicht besteht.
b) In entsprechender Weise zwischen einem - nicht näher zu begründenden - Angriff auf das Urteil selbst und darüber hinausgehenden, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß zu begründenden Verfahrensrügen zu unterscheiden, ist im Falle des Prozessurteils nach § 329 Abs. 1 StPO auch sachgerecht. Der Sache nach entspricht dem auch die praktische Ausgestaltung, die die Verfahrensrüge hinsichtlich einer Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO durch die herrschende Rechtsprechung erfahren hat.
aa)
Im Hinblick auf die zu wahrenden Förmlichkeiten kommt die vorerwähnte Anerkennung einer "unsubstanziierten" Verfahrensrüge nämlich einem Verzicht auf die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gleich. Auch die ganz herrschende Meinung, das Revisionsgericht sei bei der Prüfung der Verfahrensrüge an die tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils gebunden (OLG Bremen NJW 62, 881; BGHSt 28, 384 [387 ff.]; Meyer-Goßner aaO. Rdnr. 48 - m.w.N.), entspricht den Sacherfordernissen bei der Prüfung eines Angriffs allein gegen das Urteil selbst; mit dem Sinn und Zweck eines auf die Verfahrensrüge gestützten Revisionsverfahrens ist sie nicht vereinbar (vgl. Hanack aaO. und Gollwitzer aaO. Rdnr. 101, die unter Ablehnung einer Bindung an die Urteilsfeststellungen auch für die Revision allein darauf abstellen wollen, ob der Angeklagte tatsächlich entschuldigt war oder nicht). Diese praktische Handhabung eines Teils der möglichen Revisionsangriffe gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO belegt, dass es hierbei in Wahrheit nicht um Fälle von Verfahrensrügen, sondern solche einer Sachrüge geht (so schon OLG Saarbrücken aaO.).
bb)
Die sich im Weiteren ergebende Konsequenz, dass das Revisionsgericht bei der Überprüfung des Urteils nicht nur an die darin getroffenen Feststellungen gebunden ist, sondern dass es für den Fall, dass diese Feststellungen die Rechtfolge der Verwerfung nicht tragen, nicht mehr darauf ankommt, ob im Wege des Freibeweises ermittelbare Tatsachen zur Entschuldigung hinreichen oder nicht, ist (soweit ersichtlich) nur vom OLG Bremen StV 1987, 11 (12) gezogen worden und wird im Übrigen nicht explizit erörtert.
Sie liegt jedoch implizit der Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen zu Grunde, die der Frage nachgehen, ob die vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigungsgründe und sonstige als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen im Berufungsurteil so vollständig wiedergegeben und gewürdigt worden sind, dass hierdurch dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Rechtsfindung des Landgerichts ermöglicht ist (OLG Bremen NJW 62, 881; StV 1987, 242; OLG Hamm NJW 63, 65 [66]; Meyer-Goßner aaO. m.w.N.). Käme es allein darauf an, ob diese Tatsachen tatsächlich zur Entschuldigung hinreichend waren oder nicht, wäre die Frage, ob ein vorgebrachter Entschuldigungsgrund auch eine hinreichende tatsächliche und rechtliche Würdigung im Urteil erfahren hat, unerheblich. Nur die Frage, ob er im Urteil überhaupt Erwähnung fand, wäre - im Hinblick auf die Abgrenzung zur Wiedereinsetzung - für die Revision von Belang.
c) Die Anerkennung, dass auch das Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 StPO einer Sachrüge unterliegen kann, führt nicht nur zu einer dogmatisch folgerichtigen Einordnung der weithin anerkannten praktischen Handhabung von Revisionen gegen Verwerfungsurteile, sondern auch zu einer zweckentsprechenden Abgrenzung der dabei vorkommenden Fallgruppen untereinander. Auf die Sachrüge ist das Urteil allein im Hinblick darauf zu überprüfen, ob die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verwerfung der Berufung zu tragen geeignet sind bzw. ob sie hinreichen, diese Überprüfung vorzunehmen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufigen Fälle lückenhafter oder widersprüchlicher Feststellungen zu als unzureichend gewertetem Entschuldigungsvorbringen, in denen eine revisionsrechtliche Nachprüfung des berufungsgerichtlichen Schlusses auf eine ungenügende Entschuldigung nicht möglich ist, sind danach der in Rechtsprechung und Literatur als Unterfall der Sachrüge anerkannten Rechtsfigur der Darstellungsrüge (vgl. zusammenfassend Hanack aaO. Rdnr. 127 ff.) zuzuordnen. Nur wenn bei für sich genommen vollständigen Urteilsfeststellungen vorgebracht werden soll, das Gericht sei trotz zureichenden Anhaltspunkte dem Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten nicht in hinreichender Weise weiter nachgegagen, ist die Verfahrensrüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erheben. Alle Entschuldigungsgründe, über die das Urteil schweigt, sind nicht mit der Revision, sondern mit einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 329 Abs. 3 StPO vorzubringen, unabhängig davon, ob sie dem Gericht entgegen dem Inhalt des Urteils bekannt waren oder nicht (Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rdnr. 42 a.E. m.w.N.; OLG München NStZ 88, 377 f.).
3. Die danach auch im Hinblick auf eine unrichtige Anwendung von § 329 Abs. 1 StPO zulässige Sachrüge ist begründet, weil die Urteilsgründe die Nachprüfung auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung von § 329 Abs. 1 StPO nicht ermöglichen.
a) Die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen tragen im Ergebnis die Schlussfolgerung der Strafkammer, das Ausbleiben des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung sei ungenügend entschuldigt, nicht. Wie oben dargelegt, lässt die lediglich dem gesetzlichen Wortlaut des § 329 StPO nachgebildete Begründung nicht erkennen, ob der Strafkammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Anhaltspunkte vorlagen, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen konnten oder nicht bzw. wie gegebenenfalls diese Anhaltspunkte durch die Kammer gewertet wurden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Landgericht, ohne dass die Revisionsbegründung hierauf näher eingeht, zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsurteils bereits ein Entschuldigungsschreiben oder ein Attest des Angeklagten vorgelegen hat, und das Landgericht dieses unter Umständen in unzutreffender rechtlicher Würdigung des Begriffes des unentschuldigten Ausbleibens nicht weiter beachtet oder gänzlich übergangen hat.
b) Entscheidend ist dabei nicht die Kürze einer formularmäßigen Begründung an sich, sondern dass dem Verwerfungsurteil eindeutig zu entnehmen sein muss, ob dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilfindung Entschuldigungsgründe vorlagen oder sonstwie ersichtlich waren.
III.
Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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