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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 10 UF 771/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1607 Abs. 2
Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber einem Unterhaltsanspruch ihrer minderjährigen Enkel ist dem angemessenen Selbstbehalt volljähriger Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gleichzusetzen.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 10 UF 771/02

Verkündet am 6. Februar 2003

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt

hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Mxxxx und die Richter Sxxxxxxx und Mxxxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 27. September 2002 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte hierdurch für den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Juli 2000 zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verurteilt worden war.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am xxxxxxxxxxxxxxx geborene Klägerin ist die Enkelin des Beklagten. Sie nimmt diesen auf Zahlung von Verwandtenunterhalt für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2000 in Anspruch.

Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Freiberg vom 9. Juli 1999 war der Vater der Klägerin, der Sohn des Beklagten, verurteilt worden, an diese einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 341,00 DM zu zahlen. Von einer weiteren Vollstreckung sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahre 2000 1.000,00 DM/Monat) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Kinder verstorben sind, bezieht Sozialhilfe. Der Beklagte bezog bis zum 30. Juni 2000 eine monatliche Rente in Höhe von 2.092,55 DM, seine Ehefrau erhielt Rentenzahlungen in Höhe von 1.284,20 DM. Ab dem 1.Juli 2000 erhielt der Beklagte 2.109,86 DM, die Ehefrau 1.314,14 DM Rente/Monat. Bis zum 31. Juli 2000 lebten der Beklagte und seine Ehefrau im eigenen Haus in xxxxxxxx. Für zwei Darlehn zur Modernisierung des Hauses zahlten sie monatlich 69,50 DM und 48,13 DM. Seit dem 1. August 2000 leben sie in xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx; im Jahre 2000 betrug dort der Mietzins nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin insgesamt 810,00 DM.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Juli 2000 monatlich 161,02 Euro Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten sei für diesen Zeitraum lediglich ein angemessener Selbstbehalt von 1.645,00 DM zuzugestehen. Zwar seien grundsätzlich die Selbstbehaltssätze heranzuziehen, die in Anspruch genommene volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern abziehen dürften. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - wie hier - minderjährige Kinder einen Anspruch gegenüber ihren Großeltern erhöben. Dem Schutzbedürfnis der Großeltern werde in einem solchen Falle hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass diese keiner verschärften Erwerbspflicht unterlägen und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen vorweg abziehen könnten. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2000 sei mithin der Unterhaltsbedarf der Klägerin (465,00 DM Regelbedarf abzüglich hälftiges Kindergeld) durch den Beklagten sicherzustellen. Zu seinem Einkommen aus Altersrente sei zwar ein Wohnwert in Höhe von 217,50 DM hinzuzusetzen. Abzuziehen sei jedoch der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt nach § 1360 i.V.m. § 1360a BGB, der unter Berücksichtigung der eigenen Rente der Ehefrau noch 143,30 DM betrage. Unter Beachtung dessen sei der Beklagte lediglich bis zu seinem Umzug nach xxxxxxxx leistungsfähig, da ab diesem Zeitpunkt sowohl für den angemessenen Selbstbehalt als auch für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau die höheren Beträge der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen seien.

Gegen das ihnen am 14. Oktober und 17. Oktober 2002 zugestellte Urteil haben die Klägerin und der Beklagte jeweils selbständig am 12. November und 6. November 2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Ehefrau des Beklagten sei in der Lage, ihr Existenzminimum aus eigenen Mitteln sicherzustellen; ein Abzug vom Einkommen des Beklagten sei daher nicht vorzunehmen. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2000 könne sich der Beklagte allenfalls auf den notwendigen Selbstbehalt für einen Nichterwerbstätigen in Höhe von 1.300,00 DM berufen, keinesfalls jedoch auf den vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 1.800,00 DM. Dieser sei insbesondere deshalb nicht passend, weil der Beklagte nicht erwerbstätig sei.

Sie beantragt,

das Urteil des AG Freiberg vom 27.9.2002 aufzuheben und den Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von

- 238 EUR abzüglich Kindergeld in Höhe von 69 EUR für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.12.2000,

- 238 EUR ohne Anrechnung staatlichen Kindergeldes für den Zeitraum 01.01.2001 bis 30.6.2001,

- 249 EUR ohne Anrechnung staatlichen Kindergeldes für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.12.2001 sowie ab dem 1. Januar 2002

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des AG Freiberg vom 27.9.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klage auch für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.7.2000 abgewiesen wird.

Sie vertritt die Auffassung, das Amtsgericht sei von grundsätzlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen, habe aber den Selbstbehalt des Beklagten zu niedrig angesetzt. Der Beklagte habe sich berechtigterweise darauf verlassen dürfen, seine Rente für seinen Lebensunterhalt aufwenden zu dürfen. Die vom Amtsgericht herangezogene familiäre Solidarität greife vorliegend überdies nicht durch, weil zwischen den Parteien kein Kontakt bestehe. Bei der Berechnung sei überdies zu berücksichtigen, dass der dem Beklagten zugebilligte angemessene Selbstbehalt auch der Ehefrau zustehen müsse. Überdies sei die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert, als der Unterhaltsanspruch wegen geleisteter Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger übergegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Amtsgerichts Freiberg wurde vom Senat beigezogen und lag bei der Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

I.

Die selbständigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben und rechtzeitig begründet worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten verstößt auch nicht gegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Zwar gehört hiernach zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Rechtsverletzung, dass der Berufungsführer unter Auseinandersetzung mit dem Ersturteil u.a. darlegt, warum das Gericht einen ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht genutzt oder überschritten hat (Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 [1900]; Stackmann NJW 2003, 169 [171]). Eine solche Darlegung sieht der Senat aber in dem mit der Berufungsbegründung erfolgten Vortrag, ein erhöhter Selbstbehalt für Großeltern müsse wegen der Alterssicherungsfunktion der Rente und der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen zugrunde gelegt werden. Eine Auseinandersetzung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Selbstbehalts ist daneben nicht erforderlich (so aber Stackmann, aaO., S. 171).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat für die hier streitgegenständlichen Zeiträume gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterhalt aus §§ 1601f., 1607, 1610 BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob sie durch den erstinstanzlich erfolgten Vortrag, eine Vollstreckung gegenüber dem Kindesvater sei nicht erfolgversprechend für eine Ersatzhaftung des Großvaters aus § 1607 Abs. 2 und daher nicht unternommen worden, ihrer Darlegungslast BGB genügt. Für die Nichteintreibbarkeit von Unterhaltsforderungen gegenüber vorrangig verpflichteten Schuldnern muss hiernach dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass Vollstreckungsversuche ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein aussichtslos waren (vgl. Senat - Beschluss vom 23. Dezember 2002; 10 WF 617/02). Hierfür reicht der Vortrag, das Einkommen des an sich unterhaltspflichtigen Schuldners liege unterhalb der Pfändungsfreigrenze der §§ 850c, 850d ZPO, zumindest dann nicht aus, wenn dieser - wie vorliegend - gegenüber seinem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Denn in diesem Fall muss er nicht nur sein Einkommen sondern auch eventuelles Vermögen für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche verwenden. Dies bedingt, dass von Seiten des darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers substantiiert vorgetragen wird, dass auch derartiges Vermögens nicht besteht. Eine Ersatzhaftung anderer Verwandter nach § 1607 Abs. 2 BGB kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn weder Einkommen noch Vermögen des an sich Unterhaltspflichtigen vorliegen, wobei die Nichteintreibbarkeit von Unterhalt bei Verurteilung des Schuldners aus bloß fiktiver Leistungsunfähigkeit den dort ausdrücklich aufgezählten Fallgruppen gleichsteht (OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 971; OLG Koblenz, FamRZ 1989, 309; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1607 Rn 11).

Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn auch bei einer Leistungsunfähigkeit beider Elternteile scheidet ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten aus. Zwar scheitert eine Aktivlegitimation der Klägerin für den hier geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einem Anspruchsübergang gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Sozialhilfezahlungen nicht allein an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin sondern auch an diese selbst geflossen sind, ist ein solcher Anspruchsübergang nach § 91 Abs. IS. 3 BSHG nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger mit dem Unterhaltspflichtigen im zweiten oder einem entfernteren Grade verwandt ist. Dies trifft für die Großeltern zu (vgl. auch Palandt-Diederichsen, aaO., vor § 1601 Rn 41 m.w.N.; Lipp, NJW 2002, 2201 (2204); Richter, FamRZ 1996, 1245).

Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle auch die Frage, ob sich den Großeltern gegenüber die Sozialhilfeleistung an die Enkel in vollem Umfang bedarfsmindernd auswirkt (so Palandt-Diederichsen, aaO., vor § 1601 Rn 41) oder ob diese lediglich im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 1992, 417). Auch wenn man vorliegend im Anschluss an die Berechnung des Amtsgerichts den ungekürzten Regelbedarf nach der 3. Altersstufe (DM 465,007 ab 1. Juli 2001 487,00 DM; ab 1. Januar 2002 249,00 DM) zugrundelegt, lässt das Einkommen des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Selbstbehaltes eine Zahlung von Unterhalt nicht zu.

a) Zeitraum 1.1.2000 bis 31.Juli 2000

Für die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist zunächst von einem Einkommen aus Altersrente in Höhe von 2.092,55 DM und ab dem 1. Juli 2000 von 2.109,56 DM auszugehen. Hinzuzusetzen ist ein Wohnwert, der gem. I Nr. 6 der Unterhaltsleitlinien mit der Nettokaltmiete angesetzt wird. (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1986, 48; Senat, Urteil vom 18. Juli 2002, 10 UF 777/01). Demgegenüber kann grundsätzlich nicht auf den in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteil abgestellt werden, wie es das Amtsgericht im Anschluss an die Berechnungen der Klägerin getan hat. Vorliegend fehlt es aber an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Berechnung des Wohnwertes anhand der ersparten Nettokaltmiete. Auch ist der Beklagte einer Berechnung des Wohnwertes mit 585,00 DM/Monat im Grundsatz nicht entgegengetreten sondern hat lediglich eingewandt, es müssten bestehende Darlehensverbindlichkeiten hiervon in Abzug gebracht werden. Haben sich die Parteien aber auf einen bestimmten Wohnwert geeinigt oder stellen sie diesen außer Streit, so kann eine Wohnwertermittlung durch das Gericht unterbleiben (BGH FamRZ 1986, 434); Wendl-Staudigl, a.a.O., § 1 Rn 216). Auszugehen ist mithin von einem Wohnwert von 585,00 DM; da das Wohnhaus dem Beklagten und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen gehörte, ist dieser auf 292,50 DM zu halbieren und um die auf den Beklagten entfallenden verbrauchsunabhängigen Darlehensverbindlichkeiten von 68,81DM (DM 69,50 + DM 68,13 : 2) zu bereinigen. Es verbleibt ein anzurechnender Wohnwert von 223,69 DM und ein unbereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten von 2.316,24 DM (ab 1. Juli 2000 von 2.333,25 DM).

Dieses Einkommen steht allerdings nicht ungemindert für den Anspruch der Klägerin zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gem. 1609 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch des Ehegatten des Beklagten dem Unterhaltsanspruch der Klägerin vorgeht und folglich vorab abzuziehen ist. Diesen hat das Amtsgericht mit 1.645,00 DM abzüglich der eigenen Rente der Ehefrau mit 143,30 DM/Monat angesetzt und von dem Einkommen des Beklagten abgezogen. Dieser Ansatz, der den Unterhaltsanspruch des Ehegatten ebenso wie den Selbstbehalt des Großvaters gegenüber dem Enkel mit dem angemessenen Eigenbedarf gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gleichsetzt (vgl. II 16a der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand 1. Juli 1999), findet zwar in den Unterhaltsleitlinien einiger Oberlandesgerichte (vgl. etwa D 1 Nr. 1 der Düsseldorfer Tabelle; VI Nr. 45 der Hammer Leitlinien) eine Stütze, berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB nicht an einer Pauschale sondern am individuellen Lebensbedarf der Familie ausrichtet. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1996, 345; vgl. auch Wendl-Scholz, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 3 Rn 69) ist mithin davon auszugehen, dass auch der Familienunterhalt als Quotenunterhalt zu berechnen ist; für Einkommen, die - wie die Altersrente - nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, beträgt die Quote 1/2 der Differenz der Renteneinkommen, vorliegend mithin 404,18 DM (2.092,55 - 1.284,20 : 2) und ab dem 1. Juli 2000 397,76 DM (2.109,56 - 1.314,14 : 2). Hierbei ist der Anspruch der Klägerin nicht vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen (vgl. Wendl/Scholz, aaO.). Es ergibt sich bei dieser Sachlage ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 1.912,06 DM (DM 2.316,24 - 404,18) und ab dem 1. Juli 2000 von 1.935,49 DM (DM 2333,25 - 397,76).

Dieses bereinigte Einkommen unterschreitet den dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalt, den der Senat entsprechend Ziff. II 16 b) der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden in der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung (FamRZ 1999, 913) für den hier in Rede stehenden Zeitraum mit 2.055,00 DM für angemessen sieht. Wie der Eigenbedarf des Großvaters, der einem Enkel zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, zu bestimmen ist, ist weder in den Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden noch in den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte geregelt. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber ihren Enkeln sei ohne weiteres mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern gleichzusetzen (Heiss/Born-Hußmann, Unterhaltsrecht, Kap. 13 Rn 43; Wendl-Scholz, aaO., § 2 Rn 273; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2002 Rn 188a, 189;DiJuF-Rechtsgutachten Jugendamt 2001, 81; DiJuF-Rechtsgutachten DA-Vorm 1999, 402; Lipp, NJW 2002,2201 (2202)). Teilweise wird eine Abkehr von einem pauschalen Wert und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles favorisiert, wobei ein großzügiger Maßstab angesetzt werden soll (OLG Oldenburg, NJW 2000, 2516). Nur vereinzelt wird demgegenüber eine Anknüpfung an den gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern geltenden angemessenen Eigenbedarf gefordert, wenn minderjährige Enkel, die aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch hilflos und bedürftig seien, ihre Großeltern in Anspruch nehmen müssen (Wendl-Pauling, aaO., § 2 Rn 620 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1990, 260 (262)). Der Senat schließt sich auch für den Fall, dass minderjährige Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Großeltern geltend machen, der zuerst genannten Ansicht an. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass Großeltern regelmäßig nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt ihrer Enkel in Anspruch genommen zu werden. In den meisten Fällen reicht das Einkommen der Eltern, gfs. in Verbindung mit Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe aus, um den Bedarf minderjähriger Kinder bis zur Höhe des Regelbedarfs zu befriedigen. Einen Rückgriff des Sozialhilfeträgers müssen die Großeltern schon von Gesetzes wegen nicht befürchten (s.o.), wenngleich dieser Umstand einen Anspruch ihnen gegenüber nicht a priori ausschließt (vgl. Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn 3072; a.A. wohl Brühl, FamRZ 1982, 13). Der Verzicht auf einen Unterhaltsregress gegenüber Großeltern macht aber deutlich, dass bereits der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass eine Inanspruchnahme von Großeltern für den Unterhalt ihrer Kinder vielfach als unbillig empfunden wird; so ist beispielsweise auf dem 59. DJT und auf dem 64. DJT die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten ab dem zweiten Grad gefordert worden (vgl. die Nachweise bei Lipp, NJW 2002, 2201 (2202) dort FN 18; Martiny, Unterhalts- und erbrechtliches Teilgutachten A für den 64. DJT A 11 (55f.)). Dem ist auch bei der Bemessung des Selbstbehaltes Rechnung zu tragen. Es obliegt den Großeltern nach alledem nicht, sich bei ihrer Lebensplanung auf eine solche Inanspruchnahme, die der natürlichen Generationenfolge nicht entspricht, einzustellen, zumal sie sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme regelmäßig in einer Situation befinden, die es ihnen nicht erlaubt, die durch etwaige Unterhaltszahlungen eintretenden Verdienstausfälle anderweitig zu kompensieren, um so für absehbare Lebensrisiken (Pflegebedürftigkeit etc.) Vorsorge zu treffen. Die vom BGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2002 (NJW 2003, 128) im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Kindern und ihren Eltern vertretene Auffassung, eine Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs, die zu einer spürbaren Senkung des Lebensstandards führe, sei diesen nicht zumutbar, gilt für Großeltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gleichermaßen. Das Verhältnis von Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist mit dem Verhältnis der Großeltern zu ihren Enkeln demgegenüber schon deswegen nicht zu vergleichen, weil Eltern regelmäßig damit rechnen müssen, ihren Kindern auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu Unterhalt verpflichtet zu sein; hierauf haben sie sich bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse einzustellen (BGH aaO.).

Nach alledem ist von einem angemessenen Eigenbedarf der Großeltern in der o.a. Höhe auszugehen, wobei es sich im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BGH ebenfalls nur um einen Mindestbetrag handelt. Ob der überschießende Betrag nur zu 1/2 für den Unterhalt der Enkel zu verwenden ist, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, da nach Abzug von 2.055,00 DM eine Verteilungsmasse nicht mehr besteht. Eine Verringerung des Eigenbedarfs wegen Unterschreitung der hierin eingearbeiteten Mietaufwendungen kommt im Anschluss an die Ausführungen des Amtsgerichts nicht in Betracht. Eine solche Verringerung ist bereits nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts (Ziff. 11.2 a) der Unterhaltsleitlinien) nur für den notwendigen Selbstbehalt vorgesehen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Unterhaltsverpflichtete nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt aufzuwenden hat. Dies rechtfertigt es, für die Miete in den Selbstbehalt einkalkulierte, jedoch nicht ausgeschöpfte Mittel ebenfalls für den Kindesunterhalt einzusetzen. Eine vergleichbare Verpflichtung besteht aber für Großeltern gegenüber ihren Kindern nicht; diese haben vielmehr eine weitgehende Dispositionsbefugnis über den Selbstbehaltssatz. Die ausgewiesenen Mietbeträge dienen hier lediglich dafür, bei Überschreitung eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze vornehmen zu können. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass das Wohnen im eigenen Haus bereits bei der Bestimmung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens berücksichtigt wurde; in einem solchen Fall scheidet eine Verringerung des Selbstbehalts im Hinblick auf die Wohnkosten aus. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht bei dieser Sachlage auch für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2000 nicht.

b) Zeitraum ab dem 1. August 2000

Für den Zeitraum ab dem Umzug des Beklagten nach Sulingen gelten die o.a. Ausführungen entsprechend. Bei gleichem Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt der Mindestselbstbedarf des Beklagten 2.450,00 DM (Ziff. IV 1 b) 4. Spiegelstrich der Unterhaltsleitlinien des OLG Oldenburg, Stand 1. Juli 2001), ab dem 1. Januar 2002 1.250,00 Euro. Für die Bemessung des Selbstbehaltes kommt es in sog. Ost-West-Fällen auf den Wohnort des Verpflichteten an (Ziff. 17 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden). Eine Unterhaltsverpflichtung kommt auch für diese Zeiträume nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage des Selbstbehalts von Großeltern gegenüber ihren minderjährigen Enkeln ist höchstrichterlich noch nicht entschieden; sie ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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