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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 489/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 397
BGB § 145
Wer dem Finanzamt gegenüber vorspiegelt, er habe einem Kunden eine Forderung erlassen (um die schon bezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten), indem er die Durchschrift eines Angebots zum Abschluss eines Erlassvertrages dem Finanzamt übermittelt, macht damit dem Kunden kein ernstgemeintes Angebot, das der Kunde annehmen kann, wenn das Finanzamt ihm diese Durchschrift mitteilt.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 11 U 489/02

Verkündet am 16.04.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Restwerklohn

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 01.02.2002 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen 13.967,72 EUR Zug um Zug gegen Nachbesserung folgender Mängel an den Häusern S. und in H. :

1. Herstellung der vertikalen Feuchtigkeitssperre an beiden Häusern.

2. Sanierung des Fußbodens auf den Loggien wie folgt:

a) Entfernen des Bodenaufbaus bis ausschließlich Estrich.

b) Aufbringen einer Dichtigkeitsschicht, die für Nassräume ausgewiesen ist.

c) Herstellen des Fliesenbelages.

d) Einbinden der Dichtigkeitsschicht und der Fliesen in einen Ablauf mit Doppelklebeflansch.

e) Herstellen einer fachgerechten Randgestaltung.

f) Dichter Anschluss der Dichtigkeitsschicht an die Fensterfront.

g) Herstellung eines Notüberlaufs.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für die zweite Instanz ist 13.967,72 EUR.

Gründe:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Errichtung der beiden Häuser S. und in H. vom Beklagten. Die Höhe des Restwerklohns ist unstreitig. Der Beklagte hat eingewandt, die Forderung sei durch Erlass erloschen. Hilfsweise hat er sich auf Mängel berufen.

Das Landgericht hat einen Erlass der Klägerin angenommen und die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Mängel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die weiteren Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil und den gewechselten Schriftsätzen. Das Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung findet sich im heutigen Terminsprotokoll.

Die Klageforderung besteht. Sie ist durch Erlass nicht erloschen. Das Schreiben der Klägerin an das Finanzamt, in dem als Anlage der Erlass gegenüber dem Beklagten beigefügt war, war kein Angebot der Klägerin an den Beklagten. Das Schreiben war ausschließlich zur Täuschung des Finanzamtes bestimmt. Deswegen konnte der Beklagte dieses Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages nicht annehmen.

Die Mängeleinreden des Beklagten sind begründet. Er hat durch Sachverständigengutachten bewiesen, dass die vertikale Feuchtigkeitssperre an beiden Häusern nicht fachgerecht ausgeführt ist und komplett erneuert werden muss. Er hat ein Angebot vorgelegt, das Nachbesserungskosten von rund 10.000,00 EUR pro Haus für die vertikale Feuchtigkeitssperre und die Drainage ausweist. Diese Summe ist nach der Erfahrung des Senats plausibel. Auf die genaue Höhe kommt es nicht an, weil von der Größenordnung her klar ist, dass das Zurückbehaltungsrecht ausreicht, um die gesamte Klageforderung zunächst zu hindern.

Der Beklagte hat auch nachgewiesen durch Sachverständigengutachten, dass die bereits durchgeführte Sanierung der Loggien noch nicht ausreicht. Die Einzelheiten finden sich in den Ausführungen des Sachverständigen im heutigen Protokoll. Die Kosten für diese Nachbesserung fallen angesichts der Kosten für die Erneuerung der Feuchtigkeitssperre für das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr ins Gewicht.

Die Berufung der Klägerin war insoweit erfolgreich, als sie den Bestand ihrer Forderung hat nachweisen können.

Sie war insoweit erfolglos, als der Beklagte die Voraussetzungen für sein Zurückbehaltungsrecht hat beweisen können. Da die Mangelbeseitigungskosten nur bis zur Höhe der Klageforderung zu berücksichtigen war beim Zurückbehaltungsrecht, haben beide Parteien im gleichen Ausmaß obsiegt und sind im gleichen Ausmaß unterlegen, deswegen waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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