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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 15 W 190/00
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG
Vorschriften:
BGB § 1835 | |
BGB § 1836 a | |
BGB § 1908 i | |
BGB § 1908 e | |
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 3 |
Leitsatz:
Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfaßt auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Aktenzeichen: 15 W 0190/00 14 T 9842/99 Landgericht Leipzig
Beschluss
des 15. Zivilsenats
vom 19.04.2000
In dem Betreuungsverfahren
betreffend
- Betroffene -
weitere Beteiligte:
1. Betreuungsverein
2. Freistaat Sachsen - Justizfiskus -, vertr.d.d. Bezirksrevisor beim Amtsgericht
wegen Beschwerde gegen Betreuervergütung
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B.,
Richter am Oberlandesgericht P. und Richter am Amtsgericht K.
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.02.2000 wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05.01.2000 zu Ziffer 1) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 23.11.1999 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) über den dort festgesetzten Betrag hinaus weitere 7,30 DM als Umsatzsteuer auf den zuerkannten Aufwendungsersatz zur Zahlung aus der Staatskasse bewilligt werden.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert der weiteren Beschwerde beträgt 7,30 DM.
Gründe:
Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem streitbefangenen Vergütungsantrag u.a. Aufwendungsersatz gemäß § 1908 e Abs. 1 BGB geltend gemacht und hierauf 7,30 DM Umsatzsteuer berechnet. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat diesen Betrag bei der Berechnung der Auslagenerstattung unberücksichtigt gelassen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) berufen, wonach es für einen derartigen Ersatzanspruch an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle. Das Landgericht hat diesen Standpunkt mit dem angegriffenen Beschluss geteilt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch die weitere sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen.
Diese weitere Beschwerde ist statthaft (§§69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) und vom Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht eingelegt (§§ 27, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Berufsbetreuer hat gemäß § 1835 Abs. 1 und 4 BGB i.V.m. § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der auf seinen Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer; diese Vorschriften sind sowohl für den Einzelbetreuer (§ 1908 i Abs. 1 BGB) als auch für den Vereinsbetreuer i.S.d. § 1897 Abs. 2 BGB, an dessen Stelle für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs der Verein tritt (§ 1908 e BGB), entsprechend anwendbar. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1999, 15 W 264/99, BtPrax 2000, 37; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2000, 20 W 506/99, n.v.). Soweit der Senat in anderer Besetzung mit dem o.g. Beschluss vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
Es trifft zwar zu, dass die in § 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG getroffene Regelung ihrem Wortlaut nach nur die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer betrifft, die auf die nach § 1 BVormVG festgesetzte Vergütung entfällt. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung zur Erstattung von Umsatzsteuer auf Auslagenersatz ist aber nicht etwa deshalb unterblieben, weil der Gesetzgeber diesen Ersatzanspruch (im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG) ausschließen wollte, sondern weil er - mit Recht - das Bestehen dieses Anspruchs bereits für gesetzlich geregelt hielt, ein (weiteres) Regelungsbedürfnis also nur noch hinsichtlich der auf die eigentliche Vergütung entfallenden Umsatzsteuer gesehen hat. Das ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drucks. 13/7158, S. 28); die mit dem Beschluss vom 08.09.1999 verneinte Frage, ob eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus möglich ist, stellt sich mithin im Ergebnis nicht.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein unmittelbar auf die §§ 1835, 670 BGB gestützter Anspruch auf Auslagenersatz könne hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht erfassen, weil diese keine im Interesse des Betreuten gemachte Aufwendung darstelle. Denn die vom Betreuer abzuführende Umsatzsteuer auf Erstattungbeträge ist vor dem Hintergrund des geltenden Umsatzsteuerrechts letztlich die notwendige Folge der Aufwendung selbst. Diese verauslagt der Betreuer ausschließlich im Interesse des Betreuten (sonst würde es an der Ersatzfähigkeit von vornherein fehlen), und er tut dies im eigenen Namen, weil er weiß, dass er seine Auslagen erstattet bekommt. Wenn dann auf diese Erstattungsleistung Umsatzsteuer anfällt, weil das Umsatzsteuergesetz sie nicht als durchlaufenden Posten, sondern als Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts des Betreuers behandelt, dann erweist sich diese steuerliche Belastung als untrennbare, weil unausweichliche Konsequenz der Aufwendung selbst. Gegenstand des letztlich in § 670 BGB verankerten Ersatzanspruchs sind aber auch solche Vermögensaufwendungen, die sich für den Beauftragten, ohne dass der Auftraggeber allein hieraus einen unmittelbaren Vorteil zieht, als notwendige Folge der Auftragsausführung im Übrigen ergeben (vgl. Palandt-Sprau, 59. Aufl., § 670 BGB Rdn. 2). Der Beauftragte soll von allen wirtschaftlichen Belastungen freigestellt werden, die ihn allein - und in der vorliegenden Konstellation unvermeidbar - wegen seines Tätigwerdens im Interesse seines Auftraggebers treffen.
Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer auf den Auslagenersatz des Berufsbetreuers würde demgegenüber dazu führen, dass der Betreuer die abzuführende Umsatzsteuer selbst tragen müsste, d.h. wirtschaftlich keinen vollständigen Auslagenersatz bekäme, weil der erstattete Betrag im Ergebnis um die Umsatzsteuer vermindert würde. Das hält der Senat mit Sinn und Zweck eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz, wie er in den §§ 1835 und 670 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, nicht für vereinbar.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO). Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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