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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 21 U 157/00
Rechtsgebiete: EGBGB
Vorschriften:
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9 | |
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 |
1. Das gesetzliche Besitzrecht öffentlicher Körperschaften an Verkehrsflächen aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht auch dann, wenn Flächen, die nach einer Enteignung in der DDR für Verkehrszwecke in Anspruch genommen worden sind (hier für den Bau eines Verkehrsflughafens) im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückübereignet worden sind.
2. Es bleibt dahingestellt, ob die Neuregelung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB in der Fassung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I Seite 1481) auch auf den Zinsanspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB rückwirkend anzuwenden ist und eine von der Anforderung durch den Grundstückseigentümer unabhängige Mindestverzinsung vom 22.07.1992 an gewährt. Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Nutzung vor Anforderung des Entgelts auf einer vertraglichen Grundlage (hier leiheähnliches Nutzungsverhältnis) beruht hat.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 157/00 11 O 3637/97 LG Leipzig
Verkündet am 23.02.2001
Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin
In dem Rechtsstreit
- Kläger/Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Frist zum 7. Februar 2001 bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 4.000 DM abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 37.832,75 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 20.09.1993 bis zum 31.12.1993 für ein Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Bl. (Grundbuchauszüge sind im Rechtsstreit als Anlagen K 6 = Bl. 93 ff. und K 16 = Bl. 177 ff. d.A. vorgelegt worden).
Das Grundstück besteht aus dem Flurstück 18/1 mit einer Fläche von 45.253 m². Es liegt im Vorfeld (Anflugsektor) ca. 400 m vor dem Kopf und ca. 50 m seitlich der Mittellinie der Start- und Landebahn des Flughafens .. (Eine die Lage des Grundstücks darstellende Luftbildaufnahme des gesamten Flughafengeländes im Maßstab 1:5.000 ist dem im Parallelverfahren [OLG Dresden 21 U 322/00] eingeholten Gutachten von Frau beigefügt - dort Bl. 324 d.A., in dem Nutzungsentschädigung für einen anderen Zeitraum begehrt wird. In diesem Rechtsstreit ist die Aufnahme vom Kläger in Kopie als Anlage zu seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 26.08.1998 in Kopie als Bl. 895 zur Akte gereicht worden). Das Grundstück liegt im Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes. Nach einer Auskunft des technischen Leiters des Flughafens aus dem Jahre 1993 (Anlage K 30 = Bl. 631 d.A.), die in dem nachstehend erwähnten Rechtsstreit über die Restitution u.a. dieses Grundstücks erstellt worden ist, befinden sich auf dem Grundstück folgende, zum Flughafen gehörende Einrichtungen:
o Sendehaus, mit den Schalt und Sendeanlagen des Instrumenten-Anflugsystems (ILS) des Flughafens,
o Leichtflüssigkeitsabscheider und Zwischenspeicherbecken zur Abscheidung von Kraftstoffen bei Betankungsfehlern und Unfällen,
o Rollfeldring und Havariestraße für den innerbetrieblichen Verkehr des Flughafens und als Zufahrt für Rettungs- und Löschfahrzeuge bei Havarien bei Start- oder Landevorgängen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 48,32 ha und Gebäude und Hofflächen von 2.900 m². Er verließ im Juni/Juli 1953 die DDR unter Nichteinhaltung der damaligen gesetzlichen Meldebestimmungen. Eine im Restitutionsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Volkskreispolizeiamtes vom 12.02.1954 nennt den 08.06.1953 als Tage der Ausreise des Klägers. Mit Entscheidung des Rates des Kreises Referat Staatliches Eigentum, vom 27.02.1954 wurde die Enteignung des Klägers unter Bezugnahme auf § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1951 (GBl. DDR I, S. 615) wegen ungesetzlichen Verlassens der DDR vor dem 11.06.1953 festgestellt und der Rat der Gemeinde als Rechtsträger für den eingesetzt. Im Grundbuch wurden die zum Betrieb gehörenden Grundstücke am 16.03.1954 als Volkseigentum gebucht.
Die Rechtsträgerschaft an diesem Grundstück wurde 1960 auf die LPG übertragen. Die Rechtslage des Grundstücks bis zum Jahre 1990, das in dem beim Gemeindebezirk geführten Grundbuch unter der Nr. 28 auf vormals Blatt 147 gebucht war, ist im Auszug des in der DDR zuletzt beim Grundbuchamt des Kreises geführten Grundbuchs dargestellt (vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.1999 an das Landgericht im Anlagenkonvolut K 42 = Bl. 959 ff. d.A. vorgelegt).
1959/1960 begann man mit dem Bau des Flughafens unter Inanspruchnahme anderer enteigneter Flächen. Das Flurstück 18/1 blieb zunächst in der Nutzung und Rechtsträgerschaft der LPG.
Betreiber des Flughafens war die . Diese wurde auch in der DDR in dieser Rechtsform und nicht als volkseigener Betrieb geführt.
Am 9.02.1990/25.04.1990 schlossen die und die LPG eine Vereinbarung (Anlage K 39 = Bl. 959 d.A.), nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft an dem oben bezeichneten Grundstück für Erweiterungsmaßnahmen des Flughafens an die übertragen werden sollte.
Mit der Vereinbarung wurde von den Vertragschließenden ein Antrag auf Erteilung eines neuen Rechtsträgernachweises, zu dem der Rat der Gemeinde seine Zustimmung erteilt hatte, an den seinerzeit zuständigen Rat des Bezirkes gestellt (Anlage K 38 = Bl. 952 d.A.). Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit darüber, ob der zum 01.03.1990 vereinbarte Rechtsträgerwechsel nach § 7 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07.1969 (GBl. DDR II, S. 433) wirksam geworden ist, weil die Bestätigung durch den Rat des Bezirkes und die Umschreibung in der Liegenschaftskartei jedenfalls nach den o.g. Urkunden nicht erfolgt sind.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.05., 11.07. und 07.08.1990 die Rückerstattung seines Bauerngutes.
Die Treuhandanstalt errichtete mit Gesellschaftsvertrag vom 17.09.1990 die Beklagte. Dieser wurde am 10.09.1990 durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens erteilt.
Am 4.10.1990 schloss die mit der Beklagten einen Betriebspachtvertrag (Im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht vom 13.06.1998 - Bl. 512 ff. d.A.), der u.a. folgende Vorbemerkungen und Regelungen enthielt:
"Vorbemerkung:
- ... Im Rahmen des von der Treuhandanstalt verabschiedeten Entflechtungskonzeptes soll der von der betriebene Flughafen in die Flughafengesellschaft eingebracht werden. Bis die rechtlich in der Lage ist, über ihren zum Flughafen gehörenden Grundbesitz zu verfügen, wird der Flughafen an die Flughafengesellschaft verpachtet. Gleichzeitig hat die in einer gesonderten Urkunde gegenüber der ein Angebot auf Übertragung des Flughafengrundstücks an die abgegeben....
- ... Die und die Treuhandanstalt gehen davon aus, daß die gemäß § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz (auch in Verbindung mit der 5. DVO) Eigentümerin des Grundbesitzes geworden ist ....
§ 1
Pachtgegenstand
1. Die Verpächterin verpachtet der Pächterin mit Wirkung zum 01.10.1990, 0 Uhr (Stichtag) den gesamten Betrieb des Flughafens , ....
2. Insbesondere überläßt die Verpächterin der Pächterin zum Gebrauch und zur Nutzung:
a) das gesamte Sachanlagevermögen, wie es sich aus der gemäß § 5 aufzustellenden Teilbilanz ... der Verpächterin zum 1. Oktober 1990 ergibt, soweit nicht ein Erwerb bereits aufgrund dieses Vertrages erfolgt;
b) alle sonstigen der Verpächterin am Stichtag zustehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte aller Art, ...
...
§ 12
Pachtentgelt
1. Als Pacht zahlt die Pächterin an die Verpächterin jährlich nachträglich einen Betrag in Höhe der Abschreibungen auf den Pachtgegenstand in dem jeweils steuerlich höchst zulässigen Umfang (ohne Sonderabschreibungen). Zusätzlich zur Pacht hat die Pächterin der Verpächterin alle Aufwendungen zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sowie die vermögensabhängigen Steuern, nicht jedoch Zinsen.
....
§ 19
Schiedsgerichtsklausel
Über alle eventuellen Streitigkeiten aus dem Vertrag soll ein Schiedsgericht entscheiden..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die als Anlage in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen.
Am gleichen Tag gab die ein bis zum 30.09.2020 befristetes notarielles Angebot (UR 133/1990 des Notars aus - vorgelegt in Kopie als Bl. 499 d.A.) ab, in dem sich diese verpflichtete, der Beklagten die zum Flughafen gehörenden Grundstücke mit allen Rechten, Bestandteilen und Zubehör zum Buchwert aus der Bilanz zum 01.10.1990 zu verkaufen. In der dem Angebot beigefügten Liste der Grundstücke ist das Flurstück 18/1 allerdings nicht aufgenommen.
Am 22.04.1991 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid, mit dem u.a. die Flurstü und 18/2 an den Kläger zurückübertragen wurden. Der Bescheid erging auf Grund einer gütlichen Einigung zwischen dem Kläger, der LPG (später ) und der Gemeinde . In dem Bescheid ist (nach dessen Wiedergabe im zur Akte gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1994 (AZ: - Anlage 1 = Bl. 8 ff. d.A.) ausgeführt, dass die Rückübertragung auf Grund der Anmeldung des Klägers erfolge und die Rechtsträger keine Ansprüche auf Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes (§ 7 VermG) geltend gemacht hätten.
Die Beklagte und der waren an dem Verfahren nicht beteiligt worden. Im Mai 1991 ersuchte der Landkreis das Grundbuchamt um Umschreibung der Grundstücke. Mit Schreiben vom 10.06.1991 erhob die Beklagte Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid, nachdem ihr dieser durch Akteneinsicht bekannt geworden war. Mit Schreiben an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 05.07.1991 bat der Bürgermeister der Gemeinde um eine "Korrektur" des Bescheides, da man durch Einsichtnahme der Gemeinde erst jetzt zur Verfügung gestellter Flurkarten und Lagepläne festgestellt habe, dass sich auf den Grundstücken bauliche Anlagen des Flughafens befänden und diese Grundstücke daher nicht nach § 5 VermG restituierbar seien.
Mit Vertrag vom 16.07.1991 übertrug die Treuhandanstalt ihre Anteile an der Beklagten unentgeltlich an den , das , die Städte und und den , die neue Gesellschafter der Beklagten wurden.
Am 21.10.1991 erhob der , vertreten durch das , Widerspruch gegen den o.g. Bescheid, wobei in der Begründung aber nur ein anderes Grundstück (Flurstück 3/2) als Gegenstand des Widerspruch bezeichnet worden war.
Zwischen der Treuhandanstalt und den Ländern bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen darüber, wer nach dem Einigungsvertrag Eigentümer der für die Errichtung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen genutzten Grundstücke geworden sei. Der Bundesminister der Finanzen teilte in einem Schreiben vom 14.12.1991 (Anlage K 21 = Bl. 491 ff. d.A.) an die damalige Präsidentin der Treuhandanstalt in einem Schreiben mit, dass die Verkehrsflughäfen und die zu diesen gehörenden Grundstücke Verwaltungsvermögen der Länder nach Art. 21 des Einigungsvertrages (EV) seien.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hob mit Widerspruchsentscheidung vom 08.10.1992 den Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 auf. Bezüglich des Flurstücks 3/2 wurde der Restitutionsanspruch abgelehnt, im Übrigen wurde der Vorgang dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in zu Neubescheidung zurückgegeben. Der Kläger erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht .
Die Präsidentin der Treuhandanstalt, Stelle für Vermögenszuordnung, erließ am 20.09.1993 einen Zuordnungsbescheid, mit dem der Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf den als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV festgestellt wurde. Am 13.03.1993 wurde der auf ein Ersuchen der Zuordnungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) als Eigentümer des auf Blatt des Grundbuch von eingetragenen, aus dem Flurstück 18/1 bestehenden Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Das Verwaltungsgericht hob mit dem auf die Verhandlung vom 06.06.1994 ergangenen Urteil (Anlage K 1 = Bl. 18 ff. d.A.) den Widerspruchsbescheid des vom 08.10.1992 auch in Bezug das Flurstück 18/1 auf.
Die von der Beklagten und von dem gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen blieben in wesentlichen Teilen, auch in Bezug auf das Flurstück 18/1, ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem Urteil vom 14.12.1995 (Anlage K 2 = Bl. 54 ff. d.A.) die Revision der Klägerin deswegen zurück, weil diese durch das Urteil nicht beschwert sei. Die Beklagte sei nur vertraglich Nutzungsberechtigte. Das vertragliche Nutzungsrecht bestehe nach § 17 VermG auch gegenüber dem Restitutionsberechtigten fort (Urteilsgründe, S. 23). Die Anschlussrevision des , die dieser u.a. wegen der Aufhebung des Widerspruchsbescheids erhoben hatte, sei dagegen unbegründet, weil dieser insoweit keinen Widerspruch gegen die Ausgangsentscheidung vom 22.04.1991 eingelegt habe (Urteilsgründe S. 23).
Mit Schreiben vom 15.01.1996 hat der Kläger die Nutzung dieses Grundstücks fristlos gekündigt, und mit Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage K 8) neben der Erstreckung auf ein weiteres Flurstück zugleich vorsorglich die Kündigung auch auf das auf das gesetzliche Nutzungsrecht aus Art. 233 § 2a EGBGB unter Berufung auf Absatz 6 Satz 4 Buchstabe c bezogen.
Die Beklagte hat im Rechtsstreit die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts aus § 19 des Betriebspachtvertrages vom 04.10.1990 erhoben.
In diesem Rechtsstreit hat das LG Leipzig zunächst ein Gutachten zum Grundstückswert des Sachverständigen vom 22.01.1999 (Bl. 762 ff. d.A.) mit Ergänzung vom 14.05.1999 (Bl. 929 ff. d.A.) eingeholt. Es hat den Anspruch im Urteil vom 14.12.1999 (Bl. 989 ff. d.A.) dem Grunde nach abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag vom 4.10.1990 mit der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht nach § 17 Satz 1 VermG auf den Kläger übergegangen sei, da die damals nicht zu Verfügungen über die Nutzung des Grundstückes berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe aber aus dem Moratorium in Art. 233 § 2a EGBGB ein gesetzliches Recht zum Besitz. Die Anwendbarkeit des Moratoriums sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger erst durch Restitution nach dem Bescheid vom 22.04.1991 wieder Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Entscheidend sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands vorlägen und in diesem Fall auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 989 ff. d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seinen Antrag auf eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20.09.1993 bis zum 31.12.1993 beschränkt.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte weder aus dem Pachtvertrag noch aus dem Moratorium zum Besitz berechtigt sei. Die Voraussetzungen des Moratoriums lägen nicht vor, da das Grundstück bis zum 03.10.1990 sog. Volkseigentum gewesen sei. Im Übrigen sei der Grundstückswert vom Sachverständigen zu niedrig bemessen worden.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.12.1999 (AZ: 11 O 3637/97) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.832,75 DM nebst 7 % Zinsen ab dem 22.01.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, dass sie schon auf Grund einer Genehmigung des Betriebspachtvertrages durch den zum Besitz berechtigt sei. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht ein gesetzliches Recht zum Besitz aus dem Moratorium bejaht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23.11.2000 haben die Parteien sich auf Vorschlag des Senates dahin verständigt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall (und im Verfahren 21 U 322/00) zur Ersparnis der Kosten einer weiteren Beweisaufnahme ohne Präjudiz für andere Verfahren und eine Gesamtentschädigungsregelung ein Bodenwert von 35 DM/m² als Berechnungsgrundlage für eine etwaige Nutzungsentschädigung in Ansatz gebracht werden kann. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 1150 bis 1157 d.A.) Bezug genommen.
Zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.12.1999 bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage auf eine Nutzungsentschädigung, die der Kläger in der Berufungsinstanz auf den Zeitraum vom 20.09.1993 bis zum 31.12.1993 beschränkt hat (Berufungsbegründung vom 22.03.2000, Seite 1, = Bl. 1024 d.A.), abgewiesen.
Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zuständig. Die Klage ist nicht nach § 1032 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( = § 1027a ZPO a.F.) als unzulässig abzuweisen. Die Rüge der Beklagten, dass in § 19 Satz 1 des Betriebspachtvertrages zwischen der und der Beklagten vom 04.10.1990 ein Schiedsgericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sei, dringt nicht durch. (I.)
Die Beklagte schuldet dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Herausgabe gezogener Nutzungen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die §§ 987 ff. BGB sind nicht einschlägig, weil der , von dem die Beklagte ihr Recht zum Besitz ableiten kann, dem Kläger gegenüber aus dem Moratorium aus Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigt ist (II.).
Der Kläger kann für den hier geltend gemachten Zeitraum von 20. September 1993 bis zum 31.12.1993 auch kein Nutzungsentgelt aus dem Moratorium verlangen. Für die Nutzung von Grundstücken als Verkehrsflächen durch den gilt der Sondertatbestand in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB, der eine von den Regelungen in Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 4 bis EGBGB abweichende Verzinsung vorsieht, die allerdings erst vom 01.01.1995 an geschuldet wird (III.A.). Eine Erstreckung der Regelung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB in der Neufassung durch Art. 4 Nr. 2 des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (GrundRÄndG) vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481 ff.) ist nach den Gesetzesmaterialien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall - auch nicht zwecks Herbeiführung einer verfassungskonformen Ausgleiches zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer geboten (III.B).
I.
Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis darin, dass die Beklagte den Kläger nicht auf die im Pachtvertrag vom 04.10.1990 enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung verweisen und die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erheben kann. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf die Schiedsgerichtsklausel in § 19 des Pachtvertrages die erstinstanzlich erhobene Rüge der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Einrede aus § 1032 Abs. 1 ZPO) wiederholt (Berufungsbegründung vom 30.05.2000, Seite 15, = Bl. 1079 d.A.).
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat allerdings Zweifel, dem Landgericht auch in der Begründung zu folgen, dass der Pachtvertrag mit der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel zwischen der und der Beklagten mangels Verfügungsbefugnis der nicht wirksam abgeschlossen worden sei (A.). Die Schiedsgerichtsklausel im Betriebspachtvertrag gilt jedoch nicht für die hier streitigen Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelt. Die Regelung eines Entgelts für die Nutzung des Grundstücks des Klägers durch die Beklagte war nicht Gegenstand des Pachtvertrages vom 04.10.1990 und damit der darauf bezogenen Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach §§ 1029 ff. ZPO. Die Nutzung des Grundstücks erfolgte bereits auf Grund eines leiheähnlichen Überlassungsvertrages. Dieses wurde für die zum Flughafen gehörenden Grundstücke mit dem am gleichen Tage beurkundeten Angebot der an die Beklagte zum Erwerb der Betriebsgrundstücke zum Buchwert begründet. Das Flurstück 18/1 war darin zwar nicht bezeichnet worden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Berufungsbegründung, Seite 8; = Bl. 1072 d.A.) sollte dieses jedoch ebenfalls mit einem noch abzuschließenden Vertrag von der an sie veräußert werden (B.).
A.
Das Landgericht hat die von der Beklagten in erster Instanz erhobene Einrede aus einer Schiedsgerichtsklausel daraus zurückgewiesen, dass die nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Der Pachtvertrag über das Sachanlagevermögen des Flughafens vom 04.10.1990 mit der darin enthaltenen Schiedsgerichtsabrede sei deshalb nicht wirksam gewesen. Der Kläger als neuer Eigentümer auf Grund der Restitutionsentscheidung des vom 22.04.1991 könne deshalb auch nicht kraft Gesetzes nach § 17 Satz 1 VermG in dieses Pachtverhältnis eingetreten sein.
Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts darin, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages zu Verfügungen über das Grundstück weder auf Grund Rechtsinhaberschaft (nachstehend unter 1.) noch aus der gesetzlichen Ermächtigung in dem seinerzeit noch nicht geltenden § 6 VZOG, jetzt § 8 VZOG, (unten 2.) befugt war. Auch die von der Beklagten im Rechtsstreit behauptete Genehmigung durch den konnte nach der Restitution kein vertragliches Besitzrecht gegenüber dem Kläger mehr begründen (3). Die Befugnis der zum Abschluss eines Betriebspachtvertrages in Vollziehung eines Entflechtungskonzeptes mit deren Billigung ist jedoch nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB in der durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17.07.1997 (BGBl. I, S. 1823 ) begründeten Fassung unwiderleglich zu vermuten und damit der Entscheidung zugrunde zu legen. (4). Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
1. Es bestand keine Befugnis der zur Verfügung über die ehemals volkseigenen Grundstücke auf Grund Rechtsinhaberschaft. Die zum Flughafen gehörenden, vormals volkseigenen Grundstücke waren zum 03.10.1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV Eigentum des geworden.
a) Der in diesem Rechtsstreit vorgetragene Einwand der Beklagten, dass die als ehemals volkseigenes Unternehmen sich mit Wirkung vom 01.07.1990 gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandgesetzes (TreuhG) in eine Kapitalgesellschaft (hier in Form der GmbH) umwandelt und diese Umwandlung kraft der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 Satz 2 TreuhG auch den Übergang des volkseigenen Vermögens aus ihrer Fondsinhaberschaft sowie des in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens bewirkt habe, entsprach allerdings den Vorstellungen der Vertragsparteien, wie sich aus den Vorbemerkungen zum Pachtvertrag ergibt. Die Rechtslage stellte sich jedoch später in zwei Punkten anders dar, als es die Vertragsparteien am 4.10.1990 angenommen hatten.
- 11 Abs. 2 TreuhG war nicht einschlägig. Bei der handelte es sich um eine schon vor dem 1.07.1990 bestehende Altkapitalgesellschaft, auf die die in § 11 Abs. 2 TreuhG bestimmten Folgen aus der Umwandlung volkseigener Betriebe und Kombinate keine Anwendung finden (vgl. BVerwG - Urteil vom 10.08.1994 - 7 B 49.94 - VIZ 1994, 606 f.).
- Das für Zwecke des Betriebes eines Verkehrsflughafens dienende Vermögen war nach Art. 21 EV mit Wirkung vom 03.10.1990 Verwaltungsvermögen des geworden. Mit der Übergang zum föderalen Staatsaufbau im Beitrittsgebiet zum 03.10.1990 durch Art. 1 des Einigungsvertrages (EV) wurde das Verwaltungsvermögen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV jedoch insoweit den Ländern zugewiesen, als diese nach dem Grundgesetz die betreffende Verwaltungsausgabe wahrzunehmen hatten. Der Betrieb der Verkehrsflughäfen ist (im Unterschied zur Verwaltung des Luftverkehrs, die nach Art. 87d Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt wird) eine nach Art. 30 GG von den Ländern wahrgenommene Aufgabe. Diese Auffassung vertrat auch der damalige Bundesminister der Finanzen in einem Schreiben an die seinerzeitige Präsidentin der Treuhandanstalt in einem Schreiben vom 14.12.1991 (Anlage K 21 = Bl. 491 ff. d.A.)
b) Die Beklagte, die sich zur Verteidigung auch auf ein aus Verträgen mit der abgeleitetes Besitzrecht beruft, kann nach der Zuordnung nicht mehr mit einem zur Verteidigung vielleicht für sie günstigen Einwand gehört werden, dass das Grundstück nach § 4 VZOG der hätte zugeordnet werden müssen. Der Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 20.09.1993 hatte allerdings keine rechtsbegründende, sondern nur feststellende Wirkung. Der Bescheid hat jedoch zur Folge, dass nach bestandskräftiger Zuordnung kein in jenem Verfahren Beteiligter jetzt noch berechtigt ist, vor den Zivilgerichten eine andere Eigentumszuweisung nach den Art. 21, 22 und 25 EV geltend zu machen (vgl. BGH - Urteil vom 14.07.1995 - V ZR 39/94 - DtZ 1995, 372).
Eine Verfügungsbefugnis für die über die Grundstücke am 04.10.1990 kann sich mithin auch nicht aus dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand ergeben, dass die Präsidentin der Treuhandanstalt als Zuordnungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (= § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a.F.) auf Grund einer der vorausgegangenen Einigung zwischen den Beteiligten im Zuordnungsverfahren die Grundstücke des Flughafens der Absprache gemäß zu übertragen hatte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.05.2000, Seite 4, = Bl. 1068 d.A.).
2. Es bestand im Zeitpunkt des Abschluss des Betriebspachtvertrages auch keine Verfügungsbefugnis der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung. Eine solche Verfügungsbefugnis aus dem VZOG nach § 6 Abs. 1 a.F. (jetzt § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d, Satz 3 VZOG) konnte zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb noch nicht begründet sein, weil das VZOG erst am 22.03.1991 in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien haben im Übrigen in der Vorbemerkung zum Pachtvertrag der damaligen Rechtslage Rechnung getragen, da dieser für die Zeit vereinbart werden sollte, bis die rechtlich in der Lage sei, über den zum Flughafen gehörenden Grundbesitz zu verfügen.
3. Der Pachtvertrag ist auch nicht durch Genehmigung des wirksam geworden. Die Beklagte hat - allerdings ohne ihren Vortrag zu konkretisieren - eine Genehmigung des von der abgeschlossenen Betriebspachtvertrages durch den behauptet, der mit Wirkung vom 3.10.1990 auf Grund des Überganges des Eigentums an den Flughafengrundstücken nach Art. 21 EV verfügungsberechtigt war. § 185 Abs. 1 BGB bezieht sich auf Verfügungen; dies sind Rechtsgeschäfte, mit denen ein bestehendes Recht übertragen, verändert oder aufgehoben werden soll. Ob § 185 Abs. 1 BGB auf die Einräumung vertraglicher Besitzrechte aus Miete oder Pacht entsprechende Anwendung finden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur strittig (vgl. dazu allgemein: Palandt/ Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 185, Rd. 3 m.w.N.).
Diese Rechtsfrage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil eine Verfügung nur wirksam werden kann, wenn der Genehmigende im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch verfügungsberechtigt ist (vgl. BGH - Urteil vom 23.05.1989 - IX ZR 135/88 - BGHZ 107, 340 ff. = NJW 1989, 2049 f.). Eine Genehmigung des Vertrages durch den vor der (hier sehr früh im April 1991 erfolgten) Restitution an den Kläger ist weder vorgetragen worden noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich.
4. Die Befugnis zum Abschluss eines Pachtvertrages ist aber auf Grund der Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB unwiderleglich zu vermuten. Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass die in § 8 Abs. 1 VZOG n.F. genannten Stellen für den Zeitraum vom 03.10.1990 bis zum 24.12.1993 zu Verfügungen über das Grundstück befugt waren.
Die Vorschrift ist anwendbar. Die späteren Betriebsgrundstücke waren nach damaliger Rechtslage gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1951 (GBl. DDR I, S. 615) in das Volkseigentum übergegangen und diese Rechtsfolge war durch die Entscheidung des Rates des Kreises , Referat Staatliches Eigentum, vom 27.02.1954 festgestellt worden. Die Grundstücke waren nicht unrichtigerweise als Volkseigentum gebucht (zu solchen Sachverhalten: BGH - Urteil vom 27.11.1998 -V ZR 180/97 - VIZ 1999, 161 ff.).
Die Befugnis zur Verfügung in § 8 VZOG ermächtigt zum Abschluss von (auch langfristigen) Miet- und Pachtverträgen (vgl. BGH - Urteil v. 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1681). Der Abschluss des Pachtvertrages erfolgte auch durch eine Stelle, deren Vertretungsbefugnis zu vermuten ist.
Die gehörte allerdings nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen. Insoweit ist allerdings unstreitig, dass die den Vertrag - wie darin erwähnt - mit Zustimmung der Treuhandanstalt auf Grund eines von dieser beschlossenen Entflechtungskonzeptes mit der Beklagten abschloss. Der Abschluss des Vertrages durch die ist daher einem Abschluss durch die diese bevollmächtigende Treuhandanstalt gleichzustellen.
Die Treuhandanstalt ist in § 8 VZOG nur für die hier nicht vorliegenden Fälle des land- und forstwirtschaftlichen sowie des MFS/AfNS Vermögens, nicht aber als generell für den Bund vertretungsberechtigte Stelle benannt. Sie wird nur als eine solche bezeichnet, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Verfügung als Vertreter des Bundes bestimmt werden kann. Dies beruht darauf, dass die Treuhandanstalt nach Art. 25 Abs. 1 EV in Verb. mit dem fortgeltenden TreuhG der DDR ohnehin zu Verfügungen über das Vermögen vormals volkseigener Wirtschaftseinheiten der DDR befugt war.
Die gesetzliche Vermutung in Art. 233 § 2a EGBGB ist nach Auffassung des Senates aber auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Treuhandanstalt oder ein von ihr bevollmächtigtes Unternehmen über nur vermeintlich volkseigenes Vermögen eines Wirtschaftsbetriebes der DDR verfügt hat, das später im Zuordnungsverfahren als Verwaltungsvermögen erkannt worden ist. Obwohl die Materialien keinen eindeutigen Aufschluss geben (vgl. zu diesem Befund: BGH - Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 180/97 - VIZ 1999, 161 ff.) wird man den Zweck der Norm auch nach dem Wortlaut dahin verstehen müssen, dass die Wirksamkeit solcher Verfügungen nach dem 03.10.1990 nicht deshalb in Frage gestellt werden soll, wenn sich im Zuordnungsverfahren im Nachhinein ein andere Stelle als Berechtigte herausgestellt hat, als dies bei der Verfügung angenommen wurde. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber in anderen, vergleichbaren Fällen (§ 5 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20.12.1993 - BGBl. I. S. 2232) sog. zuordnungswidrige Verfügungen über kommunales und zu restituierendes Vermögen im Wege des Verkaufs von Anteilen an Unternehmen als grundsätzlich wirksam behandelt hat.
B.
Die Schiedsgerichtsklausel ist aber nach dem Inhalt des Pachtvertrages nicht auf die streitigen Ansprüche um eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks anzuwenden. Der Pachtvertrag vom 04.10.1990 enthält nach seinem Inhalt und den seinem Abschluss zugrunde liegenden Umständen keine Bestimmung für die zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits streitige Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Flughafengrundstücke.
Wie die Vertragschließenden die Vereinbarungen vom 04.10.1990 damals übereinstimmend verstanden haben, ist nicht vorgetragen. Der Senat muss daher den sog. normative Erklärungsinhalt festzustellen, wie der Vertrag aus dem Text und nach dem im Zeitpunkt seines Abschlusses vorliegenden Umständen von den Parteien zu verstehen war. Auf die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte hat der Senat die Parteien des Rechtsstreits bereits in der Verhandlung vom 23.11.2000 (Prot. Seite 4) hingewiesen. Die Vertragschließenden haben nach der Auslegung des Betriebspachtvertrages durch den Senat eine in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke auf die abschreibbaren Bestandteile, die Einrichtungen und die Gegenstände des Zubehörs beschränkte Vereinbarung abgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgendem:
o Nach der Vorbemerkung zum Vertrag sah sich die Verpächterin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerstande, bereits über das Grundstück selbst verfügen zu können. Sie gingen weiter von dem Standpunkt aus, dass die nach § 11 Abs. 2 TreuhG Eigentümerin geworden war, was sich im Nachhinein als Fehlvorstellung herausstellte.
o Das Pachtentgelt wurde in § 12 Abs. 1 des Vertrages nach den steuerlich zulässigen Abschreibungen bestimmt. Abschreibbar sind aber nur die unbeweglichen und beweglichen Bestandteile sowie das Zubehör eines Betriebes (in der DDR Terminologie - dessen Grundmittel), jedoch nicht das Grundstück selbst.
o Über die Betriebsgrundstücke hatte die am gleichen Tage der Beklagten ein gesondertes Kaufvertragsangebot mit einer Verpflichtung zur Veräußerung der Grundstücke zum Buchwert am 01.10.1990 abgegeben. In der Präambel im Angebot ist zudem ausgeführt, dass die Beklagte den Grundbesitz erwerben sollte, sobald die zu einer Verfügung über ihren Grundbesitz in der Lage sei. In § 4 des Angebotes ist weiter bestimmt, dass Nutzungen und Lasten des Grundstücks bereits mit dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe endgültig auf die Beklagte übergehen sollten. Das nicht erfasste Flurstück 18/1, das jedenfalls nach dem Liegenschaftsregister noch nicht in der Rechtsträgerschaft der stand, sollte nach dem Vorbringen der Beklagten wie die anderen zum Flughafen gehörenden Grundstücke an sie veräußert werden.
o Schließlich steht in der Vorbemerkung, dass die Verpachtung nur solange dauern sollte, bis die Verpächterin in der Lage sei, auch über den Grundbesitz zu verfügen.
Die genannten Umstände weisen darauf hin, dass der Besitz der zum Flughafen gehörenden Grundstücke bereits mit der Abgabe des Angebots sofort und unentgeltlich auf die Beklagte im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Kaufvertrag erfolgen sollte, dessen Zustandekommen die Vertragsparteien damals als sicher angenommen haben. Soll eine Nutzung des Grundstücks in Erwartung des Zustandekommens eines Kaufvertrages auf jeden Fall und ohne Gegenleistung übertragen werden, liegt in der Regel ein leiheähnliches Nutzungsverhältnis vorliegen (vgl. BGH - Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627 f.).
Die vertragliche Regelungen im Pachtvertrag - insbesondere zum Nutzungsentgelt - bezieht sich dagegen ausschließlich auf die abschreibbaren Wirtschaftsgüter des Flughafens. Die im Pachtvertrag vereinbarte Schiedsgerichtsklausel ist daher für die hier im Streit stehenden Ansprüche auf ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks nach dessen Restitution nicht einschlägig.
II.
Der Kläger kann keine Herausgabe von Nutzungen nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 988 BGB beanspruchen. Die Vorschriften aus dem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind nicht anzuwenden. Die Beklagte war nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger auch für den Zeitraum, für den dieser Nutzungsentschädigung begehrt (Sept. bis Dez. 1993), zum Besitz berechtigt.
A.
Der Kläger war allerdings seit dem Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids des SLaRoV vom 22.04.1991 nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG wieder Eigentümer des im Grundbuch von auf Blatt 17 eingetragenen, aus dem Flurstück 18/1 bestehenden Grundstücks. Der Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, weil - wie im Urteil des BVerwG vom 14.12.1995 (AZ: 7 C 63.94, Seite 23) ausgeführt - beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kein Widerspruch bezüglich der Entscheidung zur Rückübertragung dieses Grundstücks auf den Kläger eingegangen war.
Die Zivilgerichte sind an die Entscheidungen in Rückübertragungsverfahren nach dem VermG gebunden. Sie dürfen in Bezug auf eine bestandskräftige Anordnung zur Rückübertragung nicht prüfen, ob der Bescheid möglicherweise fehlerhaft ergangen ist oder noch die Möglichkeit zur Rücknahme nach § 48 VwVfG besteht. Solange eine gegenteilige Entscheidung nicht ihrerseits bestandskräftig geworden ist, muss das Zivilgericht die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Restitutionsbescheids der zivilrechtlichen Beurteilung der Eigentumslage und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zugrunde legen (vgl. BGH - Urteil vom 19.06.1998- V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 f.)
B.
Der Kläger kann aber keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus den o.g. Rechtsgrundlagen des BGB geltend machen. Diese Ansprüche setzen voraus, dass der Besitzer ihm gegenüber auch zur Herausgabe verpflichtet war (sog. Vindikationslage - vgl. BGH - Urteil vom 13.03.1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517, 1518).
Hieran fehlt es. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger noch vertraglich aus dem am 04.10.1990 abgeschlossenen Betriebspachtvertrag oder aus einer 1993 noch fortbestehenden leiheähnlichen Überlassungsvereinbarung zum Besitz berechtigt war. Die Beklagte kann sich jedenfalls auf ein gesetzliches Recht zum Besitz des berufen.
Die Beklagte kann ihr Recht zum Besitz von dem ableiten, der am 3.10.1990 Eigentümer des Grundstücks wurde und der das Grundstück der Beklagten zum Betrieb des Flughafens überlassen hat. Dieser ist aus Art. 233 § 2a Abs. 1, 9 EGBGB gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt. Ansprüche des Eigentümers gegen den unmittelbaren Besitzer aus §§ 987 ff. BGB bestehen nicht, wenn dieser seine Befugnis zum Besitz von einem anderen (mittelbaren) Besitzer ableitet, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist; der gesetzliche Herausgabeanspruch ist dann nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ausgeschlossen.
1. Eine bereits am 3.10.1990 bestehende, Nutzung für die in Art. 233 Abs. 9 EGBGB bezeichneten öffentlichen Zwecke begründet nach Auffassung des Senates ein gesetzliches Recht zum Besitz für den Träger öffentlicher Verwaltung, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes diese Aufgabe zu erfüllen hat. Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Rechtes zum Besitz sind auch für den Zeitraum bis zum 31.12.1994 nach den Tatbestandsmerkmalen des Absatzes 9 und nicht nach denen des Absatzes 1 zu beurteilen.
Der Rechtsgrund des Rechts zum Besitz (ob aus Absatz 1 oder aus Absatz 9) wäre allerdings gegenüber den hier vom Kläger erhobenen Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis irrelevant, wenn ein Besitzrecht aus beiden Tatbeständen bejaht werden könnte. Unterschiede würden sich dann erst in Bezug auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Verzinsung ergeben (dazu unten III.). Da die gesetzlichen Besitzrechte aber an andere Voraussetzungen anknüpfen und nach Auffassung des Senates auch andere Sachverhalte regeln, ist an dieser Stelle bereits auszuführen, dass auch an den nicht oder - wie hier - nur mit untergeordneten Bauwerken (Teile einer Straße und Einrichtungen für den Landeanflug) bebauten, zum Flughafen gehörenden Grundstücken des Klägers schon vor dem 31.12.1994 ein gesetzliches Besitzrecht des aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB bestanden hat.
a) Im vorliegenden Fall überschneiden sich auf erste Sicht allerdings die Anwendungsbereiche der Besitzrechte aus einer Bebauung mit Billigung staatlicher Stellen (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB) und zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB). Die Anwendungsbereiche der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 (BGBl. I, S. 1257) und durch das SachenRÄndG vom 21.09.1974 (BGBl. I, S: 2457) begründeten Moratorien sind allerdings nicht deckungsgleich und verfolgen auch verschiedene Zwecke.
Das Moratorium aus Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sollte nach der Gesetzesbegründung die baulichen Nutzungen fremder Grundstücke bis zur sachenrechtlichen Bereinigung sichern (vgl. BT-Drs. 12/2408, S 77 ff.). Es gilt auch für die Bebauungen fremder Grundstücke durch Private. Beim Moratorium des Absatzes 9 ging der Gesetzgeber dagegen von einem fortbestehenden Besitzrecht aus öffentlicher Widmung aus. Mit dem Moratorium sollte ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Träger der öffentlichen Aufgabe für die Zeit bis zu einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in einem besonderen Gesetz (Verkehrsflächenerwerbsgesetz) begründet werden (BT Drs. 12/7425, S. 92).
Die Prämisse für das Moratorium aus Absatz 9 hat sich aber nach Inkrafttreten des Gesetzes als so nicht gegeben herausgestellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus 1995 (Urteil vom 07.07.1995 - V ZR 46/94 - DtZ 1995, 30 f.) ein Besitzrecht aus in SBZ/DDR begründeter Sachherrschaft nur unter den Voraussetzungen bejaht, dass die Widmung zu einer öffentlichen Sache (auch in der Zeit zwischen dem 8.05.1945 und dem 2.10.1990) auf gesetzlicher Grundlage beruht haben müsse, die zudem noch in dem Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG qualifiziert gewesen sein müsse. Eine faktische Inanspruchnahme und Nutzung für öffentliche Zwecke in der DDR begründet danach kein Recht zum Besitz. Dem folgend ist der Zweck des Moratoriums aus Absatz 9 (wie in Absatz 1) als eine auch ein Besitzrecht begründende Vorschrift ausgelegt worden. Die Norm enthalte einen eigenständigen Moratoriumstatbestand zugunsten der öffentlichen Hand. Die in der DDR begründete öffentliche Sachherrschaft sollten über den Tatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB hinaus abgesichert und bis zum Ende des in Absatz 9 bestimmten Zeitraumes fortbestehen (BGH - Urteil vom 24.05.1996 - V ZR 148/94 - VIZ 1996, 520 f.).
Der Senat lässt dahinstehen, ob dieser Auslegung zu folgen ist. Sie schafft jedenfalls Probleme in den Fällen, in denen der öffentlichen Nutzung keine oder untergeordnete bauliche Investitionen zugrunde liegen (z.B. anderen Nutzungen zugeführte Altbauten; für den Gemeingebrauch genutzte Freiflächen). Hier könnte man wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zum dem Ergebnis kommen, dass bis zum 31.12.1994 kein Besitzrecht für den Träger öffentlicher Verwaltung bestanden hat, das erst mit Wirkung vom 01.01.1995 durch Absatz 9 begründet worden wäre. Zudem ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf die Frage, wer denn nach Art. 233 § 2a EGBGB gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt ist, wenn die bauliche Investition - wie hier - auf Leistungen eines Unternehmens der DDR beruht hat, das aber nach dem 03.10.1990 nicht Träger der öffentlicher Aufgabe geworden ist. Die Bejahung eines Besitzrechtes aus öffentlichen Recht oder aus dem Moratorium nach Absatz 9 auch für die Zeit vor dem 01.01.1995 würde diese Probleme einer Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 9 nicht entstehen lassen.
b) Im vorliegenden Fall ließe sich auch für das Flurstück 18/1 ein Besitzrecht auch nach Absatz 1 auf Grund der - wenn auch verhältnismäßig geringen - Bebauung mit zum Flughafen gehörenden Einrichtungen (Sendeanlagen für das ILS-System, Straßen für Rettungsfahrzeuge) bis zum 31.12.1994 bejahen. Nach Auffassung des Senates ist dieses Besitzrecht jedoch für die gesamte Zeit aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB begründet. Die Norm enthält ein gesetzliches Recht zum Besitz für eine öffentliche Körperschaft, die ein Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, wenn ein der Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke entsprechender Güterbeschaffungsvorgang in der DDR nicht nachgefolgt ist.
Dieses Moratorium gilt auch für die für Verkehrsflughäfen in Anspruch genommenen Grundstücke. Eine Auffassung im Schrifttum will allerdings auch Verkehrsflughäfen als Finanzvermögen behandeln und infolge möglicher Kommerzialisierung durch Übertragung des Vermögens auf private, nicht von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen dem Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB und dem SachenRBerG (§ 7 Abs. 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) zuordnen (vgl. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 2 Rd. 155 ff.). Nach anderer Auffassung, der auch die Verfasser des nicht Gesetz gewordenen Entwurfs für ein Verkehrsflächenerwerbsgesetz (abgedruckt in OV spezial Nr. 3/98, S. 36 ff.) gefolgt sind, sollen die Verkehrsflugplätze (anders als die sog. Sportflughäfen) grundsätzlich Sachen im Verwaltungsgebrauch der Länder sein, daher unter das Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB fallen und der rückständige Grunderwerb durch ein noch ausstehendes Verkehrsflächenerwerbsgesetz geregelt werden. Diese Ansicht hat auch der Bundesminister der Finanzen vertreten, was zur Entscheidung der ehem. Präsidentin der Treuhandanstalt geführt hat, die mit Bescheid vom 20.09.1993 das Flughafengelände als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV (nicht als Finanzvermögen nach Art. 22 EV) behandelt und es daher dem zugeordnet hat.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB ist nach dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des Betriebs eines Verkehrsflughafens zu bestimmen. Dieser Zweck liegt auch dann vor, wenn er nach dem 03.10.1990 in den Formen des Privatrechts durch die Beklagte verwirklicht wird, an der sich die Länder sowie die angeschlossenen Städte und Landkreise beteiligt haben.
2. Das Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB ist entsprechend auch auf den hier gegebenen Sachverhalt anzuwenden, in dem das Auseinanderfallen von Eigentum und in der DDR begründeter öffentlicher Zweckbestimmung erst auf Grund einer entgegen dem Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Vermögensgesetzes (VermG) erfolgten Restitution herbeigeführt worden ist. Dieser Fall wird zwar vom Wortlaut des Moratoriumstatbestands nicht erfasst. Auch kann den Materialien zum Moratorium im 2. VermRÄndG von 1992 und im SachenRÄndG von 1994 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Restitution bedacht hätte. Es dürfte sich bei dieser Restitution vielmehr - wie von der Beklagten eingeräumt - um einen atypischen, auf Versäumnisse in der sächsischen Verwaltung beruhenden Fall handeln, der so vom Gesetzgeber nicht vorausgesehen worden ist. Auf die dadurch entstandene Lage ist indessen nach Auffassung des Senates eine entsprechende Anwendung des Moratoriumstatbestands aus den nachfolgenden systematischen und teleologisch-normativen Gründen geboten :
a) Eine Restitutionsentscheidung (entgegen dem Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1 VermG) hat zur Folge, dass durch die Rückübertragung des Grundstücks die Überführung in das Volkseigentum rückgängig, womit (erneut) die Notwendigkeit zu einem der Investition und/oder der dadurch begründeten öffentlichen Sachherrschaft entsprechenden Grundstückserwerb begründet wird. Die Lage nach einer solchen Restitution unterscheidet sich nicht von den im Moratorium geregelten hängenden Fällen. Es stehen sich die Rechte aus dem (wieder privatem) Grundstückseigentum und die Befugnisse aus der durch öffentliche Investition entstandenen Nutzung gegenüber.
Eine Anwendung der Vorschriften über das Moratorium führt damit dieselben Rechtsfolgen für wirtschaftlich gleiche Sachverhalte herbei. Der Alteigentümer steht sich dadurch nach einer Restitution wie derjenige, der in der DDR nicht enteignet, dessen Grundstück aber ohne einen auch nach DDR-Recht grundsätzlich erforderlichen Güterbeschaffungsvorgang für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurde und gegen den deshalb das Moratorium wirkt.
b) Eine Besserstellung der Alteigentümer nach Restitution gegenüber Grundstückseigentümern in der DDR entspräche auch nicht dem mit der Restitution verfolgten Zweck einer Wiedergutmachung. Diese soll das besondere Unrecht gegen diejenigen ausgleichen, die z.B. - wie hier - infolge sog. Ungesetzlichen Verlassens der DDR entschädigungslos enteignet worden sind. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Investitionen ist dagegen grundsätzlich kein Fall für eine Wiedergutmachung nach dem VermG (vgl. allgemein: Motsch, VIZ 1997, 385, 388 m.w.N.). Nachfolgende Investitionen und Veränderungen der Zweckbestimmung der Nutzung des Grundstücks, an deren Fortbestehen ein öffentliches Interesse besteht, schließen eine Wiedergutmachung durch Restitution nach § 5 Abs. 1 VermG auch dann aus, wenn der Inanspruchnahme des Grundstücks ein in § 1 VermG bezeichneter Unrechtstatbestand vorausging.
Ist eine Restitution dennoch erfolgt, so ist sie zwar auf Grund der Tatbestandswirkung bestandskräftiger Entscheidungen der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen hinzunehmen. Eine Verpflichtung, nicht nur das Eigentumsrecht des früheren Eigentümers zu respektieren, sondern ihn darüber hinaus auch von allen Pflichten zu befreien, die sich für ihn bei Fortbestand seines Eigentums in der DDR bei einer nachfolgenden Verwendung seines Grundstücks nach den Regelungen im einigungsbedingten Sachenrechts (EGBGB, SachenRBerG) ergeben hätten, lässt sich nach Inhalt und Zweck des VermG jedoch nicht begründen.
c) Die Anwendung des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB ist auch nach dem Zweck dieser Bestimmung geboten. Die "Notordnung" dieses Moratoriums soll den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Fortbestand der Nutzung und den Rechten aus dem privaten Grundstückseigentum regeln und bis zu einem - allerdings noch immer ausstehenden - Verkehrsflächenerwerbsgesetz gelten. Nach der bereits zitierten Begründung dieser Vorschrift im Bericht des Rechtsausschusses sollte für die als fortbestehend angenommene öffentliche Sachherrschaft dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den Ausschluss von den Nutzungen des Grundstücks und ein Anspruch auf Freistellung von den Lasten begründet werden (BT-Drs. 12/7245, S. 92). Die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke passen indessen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise, in dem der o.g. Konflikt erst durch die Restitutionsentscheidung begründet worden ist.
d) Die Entscheidung des BGH vom 07.07.1995 (V ZR 46/94 - DtZ 1995, 360 ff.) steht einer entsprechenden Anwendung der Moratoriumsregelung nicht entgegen. Der BGH hat in diesem Urteil zwar Einwendungen aus öffentlichem Sachenrecht gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen zurückgewiesen, wenn die vorgenannten Umstände (Widmung auf gesetzlicher Grundlage) nicht erfüllt waren, jedoch nicht die Berufung auf einen Moratoriumstatbestand für ausgeschlossen gehalten.
III.
Dem Kläger steht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Nutzungsentgelt zu. Ein gesetzlicher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 233 Abs. 9 (A.) noch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB n.F. (durch Art. 4 Nr. 2 des GrundRÄndG) (B.).
A.
Das Moratoriumsentgelt, soweit ein gesetzliches Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht, ist nach den in dieser Norm genannten Bemessungsgrundlagen zu bestimmen. Die Norm ist einschlägig (1.), gewährt aber keinen gesetzlichen Zinsanspruch für den hier geltend gemachten Zeitraum (2.).
1. Die Vorschrift gilt für die Grundstücke, die von öffentlichen Körperschaften für Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden, oder für die dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstücke. Verkehrsflughäfen sind - wie bereits ausgeführt - regelmäßig öffentliche Einrichtungen im Verwaltungsvermögen der Länder. Diese halten Flughäfen als Verkehrseinrichtungen für den Luftverkehr vor. Für ihren Betrieb bedient sich die öffentliche Hand allerdings regelmäßig in Formen des Privatrechts gegründeter Unternehmen, an denen die betroffenen Gebietskörperschaften aber regelmäßig die Mehrheit der Anteile halten (vgl. OVG Lüneburg - Urteil vom 09.06.1997 - 12 K 325/96 - in Juris veröffentlicht). Für solche Einrichtungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, gilt das Moratorium in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB.
2. Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB gewährt für den im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Verzinsungszeitraum (20.09.1993 bis 31.12.1993) allerdings keinen Zinsanspruch. Dieser Zinsanspruch wird dem Grundstückseigentümer nur für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2001 zuerkannt. Nach Absatz 9 Satz 3 handelt es sich zudem um einen sog. verhaltenen Anspruch, dessen Entstehung erst von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem die Verzinsung schriftlich geltend gemacht wird. Eine rückwirkende Verzinsung sieht Absatz 9 nicht vor.
B.
Dem Kläger steht ein Zinsanspruch für den o.g. Zeitraum auch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB n.F. nicht zu. Der Senat hält diese Vorschrift allerdings aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch auf die in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB bezeichneten Grundstücksnutzungen für entsprechend anwendbar, wenngleich dies nach dem Wortlaut und den Materialien zum GrundRÄndG vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht eindeutig ist (1.). Eine entsprechende Anwendung des (rückwirkenden) Verzinsungstatbestands in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB n.F. muss hier jedoch ausscheiden (2.), weil in dem Zeitraum (Ende 1993) noch ein fortbestehendes Recht zum Besitz am Grundstück aus der leiheähnlichen Überlassung bestand, das einen Anspruch auf den vorgeschalteten Moratoriumszins ausschließt (a) und im vorliegenden Fall die Anwendung einer rückwirkenden Verzinsungspflicht zudem zu einer mit dem Zweck der Neuregelung unvereinbaren, unbilligen Belastung der Beklagten und einem Zufallsgewinn aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln im Restitutionsverfahren beim Kläger führen würde (b).
1. Mit der Neuregelung sollen die Verzinsungsregelungen in Art. 233 § 2a EGBGB den Auflagen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1998 (1 BvR 1680/93 u.a. - BVerfGE 98, 17 ff. = NJW 1998, 3033 ff.)- angepasst werden, das die Regelung in Art. 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 EGBGB, die bis zum 31.12.1994 gesetzliche Ansprüche aus Nutzungsherausgabe ausschloss, für mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar erklärt hatte.
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB gewährt eine Mindestverzinsung für die Zeit vom 22.07.1992 (Tag des Inkrafttretens des Moratoriums) bis zum 31.03.1995, wobei der Zinssatz nach der Eingangsphase für den Erbbauzins in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit §§ 43, 45 SachenRBerG zu bemessen ist. Für die Zeit zwischen dem 1.01.1995 bis zum 31.05.1995 kann dieses Entgelt vom Grundstückseigentümer aber nur dann verlangt werden, wenn dieser kein Entgelt nach Absatz 1 Satz 8 (= Absatz 1 Satz 4 a.F.) auf Grund Einleitung eines Verfahrens nach dem Bodensonderungsagesetz (BoSoG), eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG oder eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff. SachenRBerG verlangen kann.
Die neuen Vorschriften sind mit dem Moratorium für öffentliche Nutzungen nach Absatz 9 nicht abgestimmt. Die Regelungen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.1995 und dem 01.03.1995 können nicht greifen, da bei den in Absatz 9 bezeichneten Nutzungen der Grundstückseigentümer wegen des noch ausstehenden Gesetzes derzeit noch keine Neuregelung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift würde zudem zu der Ungereimtheit führen, dass der Nutzer bei einer Inanspruchnahme für Zwecke des Verwaltungs- oder Gemeingebrauchs für die Zeit vom 22.07.1992 bis zum 31.03.1995 ein Entgelt nach einem höheren Zinssatz zahlen müsste als für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 30.09.2001. Dies ergibt sich daraus, dass der regelmäßige Erbbauzins für solche Nutzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG auf 3,5 % p.a. des Bodenwertes bestimmt worden ist. Ein Viertel davon nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG wären 0,875 %. Der Moratoriumszinssatz für die nachfolgende Zeit ist indessen auf 0,8 % p.a. bestimmt worden.
Der Senat legt die Neuregelung in Absatz 1 Satz 4 jedoch schon aus Gründen der Wahrung der Verfassungskonformität dahin aus, dass diese auch für die in Absatz 9 bezeichneten Nutzungen grundsätzlich bereits ab dem 22.07.1992 einen Moratoriumszins vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Nutzungsentgelt durch Art. 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 EGBGB a.F. als verfassungswidrig verworfen, weil sie einseitig die Nutzer bevorzuge, indem sie dem Grundstückseigentümer einen gesetzlichen Zinsanspruch versage und ihn darüber hinaus selbst daran hindere, öffentliche Lasten auf den Nutzer abzuwälzen, die der Eigentümer für das Grundstück tragen müsse. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die in Absatz 9 bezeichneten Nutzungen für öffentliche Zwecke zu.
In der Sitzung des Senates am 23.11.2000 haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass zur Vermeidung einer erneuten Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Gutachtens für dieses Verfahren (und die Parallelsache 21 U 322/00) ohne Präjudiz von einem Bodenwert von 35 DM/m² ausgegangen werden soll. Bei einer unstreitigen Größe des Grundstücks von 45.253 m² ergäbe sich ein Bodenwert von 1.583.855 DM. Für einen Zinszeitraum vom 20.09.1993 bis zum 31.12.1993 (= 102 Tage) wäre sich bei einem Zinssatz von 0,875 % p.a. ein Zinsanspruch von
(1.583.855 x 0,875/100 x 102/365 =) 3.872,85 DM
in Ansatz zu bringen. Ob zur Vermeidung des o.g. Widerspruches zwischen Absatz 1 und Absatz 9 in Bezug auf die Höhe der Zinssätze, der Zinssatz für die Vorschaltphase wie für die Moratoriumszeit einheitlich auf 0,8 % des Bodenwertes p.a. zu bemessen wäre, was zu einer Verminderung des Zinsanspruches für den Zeitraum von 102 Tagen auf 3.540,89 DM führen würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da er aus den nachstehenden Gründen (siehe unten 2.) einen Zinsanspruch im vorliegenden Fall überhaupt verneint.
2. Dem Kläger ist jedoch kein Nutzungsentgelt in der o.g. Höhe zuzubilligen.
a) Die Beklagte kann sich für den Zeitraum Ende 1993 auf die unentgeltliche, vertragliche Überlassung des Grundstücks aus den Vereinbarungen mit der berufen. Die Begründung einer rückwirkenden Regelung eines rückwirkenden gesetzlichen Zinsanspruches hat die Regelung unberührt gelassen, dass abweichende vertragliche Vereinbarungen Vorrang vor dem Zinsanspruch haben (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 a.F. EGBGB; jetzt Satz 7).
In der Begründung des Entwurfs zum GrundRÄndG ist darauf hingewiesen und dazu bemerkt worden, dass dieser Vorrang gerade auch für die stek-kengebliebenen oder angebahnten Kaufverträge gelten sollte, in denen (unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des BGH vom 14.07.1995 - V ZR 45/94) ggf. ein leiheähnliches, unentgeltliches Besitzrecht angenommen werden könne (BT-Drs. 14/3508, S. 10). Ein solches leiheähnliches Nutzungsverhältnis kann vom Alteigentümer jederzeit durch ein auf § 604 Abs. 1 BGB gestütztes Herausgabeverlangen beendet werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Auflage, v. § 987, Rd. 6), wenn er dem Nutzer die Sache nicht - oder jedenfalls nicht zu den Bedingungen des vom (früheren) Verfügungsberechtigten abgeschlossenen oder angebahnten Vertrages - veräußern und zu diesem Zwecke weiter überlassen will. Ein solches Herausgabebegehren hat der Kläger aber erstmals 1995 gesellt. Vor einem solchen Verlangen besteht jedoch die Berechtigung des Besitzes aus dem mit dem Verfügungsberechtigten abgeschlossen, nach § 17 Satz 1 VermG auf den Alteigentümer übergegangenen Nutzungsvertrag fort.
b) Auch wenn man einen Eintritt des Klägers in ein leiheähnliches Nutzungsverhältnis nach § 17 Satz 1 VermG verneint, stünde dem Kläger kein rückwirkender Verzinsungsanspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB n.F. zu. Der Senat legt die Vorschrift dahin aus, dass in dem hier vorliegenden Restitutionsfall der Kläger ein Nutzungsentgelt aus dem Moratoriumstatbestand erst von dem Zeitpunkt an verlangen kann, in dem der Bescheid vom 22.04.1991 ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (aa). Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids für die Zivilgerichte kann allerdings auch schon früher anzunehmen sein (bb). Ein rückwirkendes Moratoriumsentgelt steht dem Alteigentümer aber daraus nicht zu, wenn er die Lasten nicht getragen hat und zudem die Restitutionsentscheidung auf Versäumnisse in der Verwaltung beruht (cc).
aa) Unanfechtbar gegenüber der Beklagten und dem wurde der Bescheid vom 22.04.1991 erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1995 (Anlage K 2), mit dem dieses die Aufhebung der Restitutionsentscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch den Widerspruchsbescheid des vom 08.10.1992 im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1994 (Anlage K 1) bestätigt hatte.
Nutzungen aus einem Restitutionsgegenstand stehen dem Berechtigten grundsätzlich erst von diesem Zeitpunkt an zu, wie er auch die Lasten erst danach zu tragen hat. Die privatrechtsübertragende Wirkung tritt bei Restitutionsentscheidungen - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein; das VermG will damit einem unerwünschten Hin und Her in der Person des Rechtsinhabers während des laufenden Verfahrens begegnen (vgl. BGH - Urteil vom 14.03.1997 - V ZR 129/97 - VIZ 1997, 346 f.). Für den Aufschub der Restitutionswirkungen bis zur Unanfechtbarkeit ist es unerheblich, ob die Grundstücke dem Kläger als Teil seines ehemaligen Betriebes oder als einzelne Gegenstände restitutiert worden sind. Der oben genannte Grundsatz gilt sowohl für die Unternehmens- (vgl. § 6 Abs. 5 VermG in Verb. mit § 9 Abs. 1 URüV) als auch für die Einzelgegenstandsrestitution (§ 34 Abs. 1 VermG).
bb) Die zivilrechtlichen Wirkungen können allerdings bereits nach Ablauf der Widerspruchsfrist eintreten, obwohl der Bescheid noch nicht gegenüber Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil diese unter Verstoß gegen § 31 Abs. 2 VermG nicht am Verfahren beteiligt wurden. Der Eintritt der zivilrechtlichen Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte setzt nicht die Wirksamkeit des Rückübertragungsbescheids gegenüber allen Adressaten voraus. (BGH - Urteil vom 19.06.1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055). Sie entfällt nicht grundsätzlich deshalb, weil der Bescheid erst mit der Unanfechtbarkeit seine Gestaltungswirkung auch gegenüber einem zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligten Betroffenen entfaltet (BGH, a.a.O.).
cc) Eine andere Frage ist jedoch, ob dem Alteigentümer bereits während dieser Zeit in entsprechender Anwendung des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB n.F. rückwirkend ein Moratoriumsentgelt auch dann zuzusprechen ist, wenn die Restitution wegen der Widersprüche der Beklagten und des nicht vollzogen werden konnte, die Beklagte (Nutzerin) die Lasten des Grundstücks getragen hat und zudem die Restitution auf der Versäumung von Rechtsmitteln durch den beruht und daher entgegen einem an sich vorliegenden Ausschlusstatbestand erfolgt ist.
Der Kläger ist der Auffassung, dass den Zivilgerichten bei der Entscheidung über den Nutzungsentgeltanspruch solche Billigkeitserwägungen verschlossen seien. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte müssten so hingenommen werden, wie sie ergangen seien. Die rechtlichen Konsequenzen seien für den eingeklagten Anspruch auf Nutzungsentgelt unabhängig von der Richtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen über die Restitution des Eigentums zu ziehen.
Der erkennende Senat folgt dem so nicht. Die Anwendung der Bestimmung über den rückwirkend zu zahlenden Moratoriumszins muss den Zweck berücksichtigen, dem Eigentümer einen Ausgleich für die Vorenthaltung der Gebrauchsvorteile bei gleichzeitig bestehenden Verpflichtungen zu gewähren und den allgemeinen Aufschub der Wirkungen der Restitution bis zur Bestandskraft berücksichtigen. Es ist nicht Zweck des Moratoriums dem Nutzer eine rückwirkende Zinsbelastung aus Gründen der Verfassungskonformität der Auslegung einer Regelung aufzuerlegen, wenn der Nutzer von der Behörde im Restitutionsverfahren fehlerhaft nicht beteiligt worden ist, diese Entscheidung allerdings auf Grund von Fehlern in der Versäumnissen in der Verwaltung in dem ersten Jahr nach dem Beitritt nicht korrekt und vollständig von dem richtigen Verfügungsberechtigten angefochten worden und damit eine vom Anwalt des Klägers selbst als möglicherweise materiell-rechtlich unrichtig eingeräumte Restitutionsentscheidung bestandskräftig geworden ist. Eine all dies hinnehmende Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen, die so zu einer Maximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter, bestandskräftigen Entscheidungen im Restitutionsverfahren durch Zuerkennung eines rückwirkenden Zinsanspruchs führen würde, ist nicht geboten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuerkennung des rückwirkend begründeten Moratoriumszinses in diesem Fall zu einem mit dem von der Norm verfolgten Zweck entsprechenden Ergebnis führen würde. Dies ist aus den bereits ausgeführten Gründen zu verneinen.
D.
Die Revision ist gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung haben die Rechtsfragen, ob
o der Moratoriumstatbestand (Art. 233 § 2a EGBGB) überhaupt Anwendung finden kann, wenn ein für öffentliche Zwecke in Anspruch genommenes Grundstück restituiert worden ist,
o eine Neuregelung für eine rückwirkende Verzinsung in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB durch das GrundRÄndG auch bei den Nutzungen für öffentliche Zwecke anzuwenden ist,
o ob ein Anspruch auf ein rückwirkendes Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 4 EGBGB n.F. auch für den Zeitraum geltend gemacht werden kann, in dem der Nutzer das Grundstück unentgeltlich auf Grund eines mit dem ehemaligen Verfügungsberechtigten abgeschlossenen oder angebahnten Kaufvertrages nutzte, selbst wenn der Grundstückseigentümer (noch) kein Herausgabeverlangen gestellt oder das Nutzungsverhältnis in anderer Weise aufgekündigt hatte, und
o es zulässig und gegebenenfalls geboten ist, im Einzelfall auch den von der Neuregelung verfolgten Zweck durch teleologische Restriktion ihres Wortlautes auch zu Lasten eines Alteigentümers zu berücksichtigen, wenn die mit der Zuerkennung eines rückwirkenden Anspruchs tragenden Erwägungen hier nicht vorliegen und an deren Stelle ein zusätzlicher Zufallsgewinn auf Kosten der öffentlichen Hand mitgenommen werden könnte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 in Verb. mit § 711 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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