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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 10/03
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 9 | |
ZSEG § 16 |
Entscheidung wurde am 21.08.2003 korrigiert: Zeilenumbruch im vorletzten Absatz entfernt
Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat
Aktenzeichen: 3 Ws 9/03 3 Ws 10/03
Beschluss
vom 11. März 2003
in der Strafsache
wegen Bedrohung
hier: Gewährung von Zeugenentschädigung
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Zeugen U Z wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 25. November 2002 abgeändert. Die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung beträgt 413,82 EUR.
2. Die Beschwerde der Zeugin D H ist unzulässig.
3. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Beschlüssen vom 25. November 2002 hat das Landgericht Görlitz die den Zeugen zu gewährende Entschädigung auf 131,52 EUR (Zeuge U Z ) bzw. 81,75 EUR (Zeugin D H ) festgesetzt. Hiergegen beschweren sich die Zeugen und rügen, dass ihnen Reisekostenentschädigung zum Verhandlungstermin nur von dem in der Ladung bezeichneten Ort ( Z ), nicht jedoch von ihrem tatsächlichen Anreiseort ( L -S ) gewährt worden war. Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
1. Zeugenentschädigung U Z :
Die Beschwerde des Zeugen ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, § 16 Abs. 2 ZSEG.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zwar hat der Zeuge entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 ZSEG nicht unverzüglich angezeigt, dass er zum Termin - abweichend von der Ladungsanschrift - aus L -S anreisen werde (weil er nach dort verzogen war), so dass er grundsätzlich Ersatz seiner Reisekosten nur in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von Z nach Görlitz beanspruchen könnte. Allerdings sind die dem Zeugen tatsächlich entstandenen Mehrkosten nach billigem Ermessen zu ersetzen, weil er zu der längeren Anfahrt durch besondere Umstände genötigt war, § 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG.
Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen zunächst abbestellen will. Hält es den Zeugen nach pflichtgemäßem Ermessen jedoch für unverzichtbar, so sind diesem auch die Mehrkosten der An- und/oder Rückreise von oder zu einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort zu erstatten (§ 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG) . Dies gilt auch, wenn der Zeuge die Anreise von einem anderen Ort verspätet (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 9 Rdnr. 14.5) oder überhaupt nicht (OLG Schleswig, RPfl 1962, 367; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 9 Rdnr. 14.8; OLG Dresden, JurBüro 1998, 269) angezeigt hat.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungskammer des Landgerichts Görlitz den Zeugen für unverzichtbar gehalten. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensgang, wonach der Beschwerdeführer auf Grundlage der richterlichen Verfügung vom 24. Januar 2002 unter seiner bis dahin bekannten Anschrift "G Straße , Z " geladen werden sollte. Das Ladungsschreiben kam mit dem postamtlichen Zustellvermerk "Empfänger unbekannt" an das Landgericht zurück. Nach Prüfung hat der Vorsitzende der Berufungskammer entschieden, ihn nochmals zu laden (Verfügung vom 18. Februar 2002). Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer unter seiner beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfragten (neuen) Postanschrift "S Straße , Z " durch Niederlegung mit gleichzeitiger Benachrichtigung hierüber am 23. Februar 2002 zugestellt. In der Hauptverhandlung schließlich wurde der Zeuge, der bereits in der Vorinstanz als Entlastungszeuge gehört worden war, von der Kammer erneut vernommen. Anschließend beschloss sie mit Zustimmung aller Verfahrenbeteiligten die vorläufige Einstellung des Verfahrens.
Die Berufungskammer des Landgerichts Görlitz hat damit den Zeugen für unverzichtbar gehalten. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG sind damit auch die Mehrkosten nach billigem Ermessen zu ersetzen, wenn der Zeuge zu der längeren Anreise durch besondere Umstände genötigt war. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Zeuge von seinem zwischenzeitlich von Z nach L -S verlegten Wohnsitz anreisen musste.
Der Beschwerdeführer hat folglich - seinem Antrag entsprechend - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, des Abwesenheitsgeldes sowie der Fahrtkosten in voller Höhe. Dabei ist auch der Entschädigungssatz für Fahrten mit privatem Pkw anzusetzen, weil er die Zeugin D H mitgenommen hat. Die Fahrtkosten für zwei erwachsene Personen bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel wären höher ausgefallen.
Der Gesamtanspruch des Zeugen U Z berechnet sich daher auf:
a) Verdienstausfall für neun Stunden zu je 12,98 EUR 116,82 EUR
b) Fahrtkosten L -S - Görlitz und zurück (1.300 km x 0,21 EUR) 273,00 EUR
c) Tagegeld bei 24stündiger Abwesenheit 24,00 EUR 413,82 EUR
2. Zeugenentschädigung D H :
Das Rechtsmittel der Zeugin ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR nicht übersteigt, § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG.
Die Zeugin hatte eine Aufwandsentschädigung für die Dauer ihrer Abwesenheit vom Aufenthaltsort (Zeitaufwand) beantragt. Darüberhinaus hatte sie den Ersatz des ihr erwachsenen Verdienstausfalls entsprechend einer vom Arbeitgeber ausgefüllten Bescheinigung beansprucht.
Auf den ihr unter Berücksichtigung ihres Antrages grundsätzlich zustehenden Ersatzanspruch in Höhe von
a) Verdienstausfall für 7,5 Stunden zu je 8,94 EUR 67,05 EUR
b) Tagegeld bei 24stündiger Abwesenheit (Zeitaufwand) 24,00 EUR 91,05 EUR
hat das Landgericht Görlitz die zu gewährende Entschädigung auf 81,75 EUR (14,70 EUR Fahrtkosten, 67,05 EUR Verdienstausfall) zuerkannt.
Der zu Unrecht versagte Minderbetrag von 9,30 EUR erreicht die erforderliche Beschwerdesumme von 50,00 EUR nicht, § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG.
Hierbei ist es unerheblich, dass die Zeugin die ihr vom Landgericht zuerkannten Fahrtkosten nicht beantragt hatte. Abzustellen ist auf den Antrag in seiner Gesamtheit und nicht auf die einzelnen Berechnungsfaktoren.
Ende der Entscheidung
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