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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 6 U 1522/02
Rechtsgebiete: SächsPolG, PolG BW, ZPO, BGB, EGBGB, GG, GKG
Vorschriften:
SächsPolG § 4 | |
SächsPolG § 5 | |
SächsPolG § 5 Abs. 2 Satz 2 | |
SächsPolG § 7 | |
SächsPolG § 7 Abs. 1 | |
SächsPolG § 30 | |
SächsPolG § 31 Abs. 3 | |
SächsPolG § 33 Abs. 2 Satz 1 | |
SächsPolG § 52 | |
SächsPolG § 52 Abs. 1 Satz 1 | |
SächsPolG § 52 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsPolG § 53 | |
SächsPolG § 53 Abs. 1 Satz 1 | |
SächsPolG § 53 Abs. 3 Satz 1 | |
SächsPolG § 53 Abs. 4 | |
SächsPolG § 53 Abs. 5 | |
PolG BW § 7 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 | |
BGB § 288 | |
BGB § 291 | |
BGB § 839 | |
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 34 | |
GKG § 12 Abs. 1 | |
GKG § 14 Abs. 1 |
2. Richtet sich eine polizeiliche Maßnahme zielgerichtet auch gegen das entwendete Eigentum eines Dritten (hier: Schuss auf einen gestohlenen PKW), ist dieser Unbeteiligter i.S.v. § 7 SächsPolG.
3. Für die Entschädigung nach §§ 52, 53 SächsPolG kann von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen werden, wenn neben der Absicht, die entwendete Sache für den Eigentümer sicherzustellen, auch das Interesse an der öffentlichen Strafverfolgung und Dingfestmachung der Täter im Vordergrund standen. Abzustellen ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 1522/02
Verkündet am 19.02.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzrecht bis 29.01.2003 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B , Richter am Oberlandesgericht G und Richter am Landgericht G
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.06.2002 - Az.: 5 O 389/02 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 696,09 nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.02.2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.392,18 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
(I)
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz.
Der Pkw des Klägers war von unbekannten Dritten entwendet worden. Nachdem die Polizei auf das als gestohlen gemeldete Fahrzeug aufmerksam geworden war, versuchte sie zuletzt, die Täter durch eine Straßensperre mittels eines quer zur Fahrbahn gestellten Polizeidienstfahrzeugs anzuhalten und so das Fahrzeug sicherzustellen. Die Täter fuhren allerdings auf den Halt gebietenden Polizeibeamten zu, so dass sich dieser mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen musste, und umfuhren das quer gestellte Polizeifahrzeug. Dabei gab der Polizist Schüsse auf das Fahrzeug des Klägers ab, um so das Fahrzeug zu stoppen. Dadurch wurde das Fahrzeug beschädigt. Es konnte, nachdem den Tätern trotz zweier Einschüsse im Fahrzeug die Flucht gelungen war, einige Zeit später an einem anderen Ort verlassen aufgefunden werden.
Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Euro 960,41 für die notwendige Reparatur und Euro 431,78 für die Anmietung eines Ersatzwagens.
Der Kläger behauptet, die Polizei hätte die Möglichkeit gehabt, die Täter an einer anderen Stelle oder aber z.B. unter Einsatz eines Nagelbretts ohne Schusswaffeneinsatz zum Anhalten zu zwingen. Der Schusswaffeneinsatz sei zudem amtspflichtwidrig erfolgt.
Darüber hinaus hätten Mitarbeiter der KPI Freiberg mehrfach bestätigt, dass der Schaden durch den Beklagten reguliert werden würde, was jedenfalls eine amtspflichtwidrige Falschauskunft darstelle.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
das erstinstanzliche - klageabweisende - Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.392,18 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verneint ein amtspflichtwidriges Vorgehen seiner Polizeibeamten und bestreitet eine falsche Auskunft im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 52 ff. SächsPolG scheide aus, weil es sich bei dem Kläger als Eigentümer des hier als "Waffe" eingesetzten Fahrzeugs um einen Zustandsstörer i.S.v. § 5 SächsPolG handele. Auch sei der Kläger nicht "Unbeteiligter" i. S.v. § 7 SächsPolG. Schließlich sei ein Rückgriff auf die Institute des enteignungsgleichen wie des enteignenden Eingriffs aufgrund der als abschließend zu verstehenden Regelung des § 52 SächsPolG verwehrt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der widerstreitenden Rechtsauffassungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
(II)
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger steht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte der aufgewandten Reparatur- und Mietwagenkosten zu.
Diese Vorschrift begünstigt nur den "Unbeteiligten" i.S.d. § 7 Abs. 1 SächsPolG, gegen den sich polizeiliche Maßnahmen richten, ohne dass er Handlungsstörer oder Zustandsstörer i.S.d. §§ 4, 5 SächsPolG ist.
Der Kläger ist "Unbeteiligter" i.S.v. § 7 SächsPolG.
a) Handlungsstörer i.S.v. § 4 SächsPolG waren hier allein die Täter, die das Fahrzeug entwendet hatten und gegen den Willen des Klägers benutzten. Sie hatten durch die Entwendung und fortdauernde Nutzung des Fahrzeugs und den Durchbruch an der Polizeisperre die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs daneben auch nicht Zustandsstörer gemäß § 5 SächsPolG.
Nach § 5 SächsPolG können Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer einer Sache oder gegenüber demjenigen getroffen werden, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand eben dieser Sache bedroht oder gestört wird. Nach Entwendung des Fahrzeugs hatte der Kläger seine Sachherrschaft verloren. Aber auch aus dem Eigentum lässt sich eine Verantwortlichkeit des Klägers als Zustandsstörer nicht begründen.
Anders als der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (Text abgedruckt in: Heise/Riegel, Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes mit Begründung und Anmerkungen, 2. Aufl., 1978) und ihm folgend die überwiegende Mehrzahl der landesrechtlichen Polizei- bzw. Ordnungs- und Sicherheitsgesetze sieht das SächsPolG keine ausdrückliche Einschränkung dergestalt vor, dass Maßnahmen gegen den Eigentümer dann nicht getroffen werden können, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt (so: Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayPAG; § 14 Abs. 3 Satz 2 BerlASOG; § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG; § 6 Abs. 2 Satz 2 BremPolG; § 9 Abs. 2 HbgSOG; § 70 Abs. 2 Satz 2 SOG MV; § 7 Abs. 2 Satz 2 NGefAG; § 5 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW; § 5 Abs. 2 Satz 2 POG RP; § 5 Abs. 2 Satz 2 SPolG; § 8 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA; § 219 Abs. 2 Satz 2 LVerwG SH; § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG). Das Sächsische Polizeigesetz entspricht darin und auch in den übrigen hier streitentscheidenden Normen inhaltlich und nahezu wortgleich den entsprechenden Vorschriften des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.01.1992, GBl. 1992, 1 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000, GBl. 2000, S. 752 ff.). Allerdings lassen sich aus der dokumentierten Gesetzgebungsgeschichte keine klaren Hinweise auf eine bewusste und gewollte Übernahme ableiten (vgl. dazu unten).
Mit der in den anderen Bundesländern (vgl. oben) anzutreffenden Ausnahmeregelung soll gewährleistet werden, dass nur derjenige als Zustandstörer haftet, der gegen den Willen des Eigentümers die tatsächliche Gewalt ausübt (vgl. Alberts, SOG Hamburg, § 9 Rdn. 4, der sogar von einer zwingend notwendigen Ausnahmeregelung spricht, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GG zu genügen). Auch ohne diese ausdrückliche Einschränkung ist - so auch im Freistaat Sachsen - allerdings der Eigentümer nach Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der allgemein im Polizeirecht aller Bundesländer - soweit ersichtlich nicht in Frage gestellten - anerkannten Definition des Zustandsstörers (vgl. nur Alberts, HbgSOG, § 9 Rn 2 ff.; Berg/Knape/Kiworr, ASOG Berlin, § 14 Rn 2 ff.; Berner/Köhler, BayPAG, 15. Aufl., Art. 8, Rn 1 ff.) derjenige nicht polizeipflichtig, dessen Eigentum ohne sein Zutun lediglich als Mittel zur Gefährdung verwendet wird, aber nicht per se eine Quelle von Gefahren bildet (vgl. Alberts, a.a.O.; Berg/Knape/Kiworr, a.a.O.; Berner/Köhler, a.a.O.; gleichlautend: Wolf/Stephan/Reiff, PolG Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 7 Rdn. 10; Belz, PolG Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 7 Rdn. 9; derselbe, SächsPolG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4).
Innerer Anknüpfungsgrund für die Zustandshaftung des Eigentümers ist nämlich nicht die formale Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit ihr verbundene Verfügungsmacht, d. h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die gefahrverursachende Sache erfolgversprechend einzuwirken (OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 Az.: OVG Bf. II. 38/90, NJW 1992, 1909). Die Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zustandsstörereigenschaft endet deshalb notwendigerweise an den Grenzen der tatsächlichen Verfügungsmacht. War sie im Zeitpunkt der Maßnahme nicht oder nicht mehr gegeben, scheidet eine Verantwortlichkeit aus (Berner/Köhler, BayPAG, Art. 8 Rdn. 4 m. w. N.). Damit ist auch nach dem im Freistaat Sachsen geltenden Polizeirecht nicht der Eigentümer, sondern der "Gewalthaber" sowohl Zustands- als auch Handlungsstörer, wenn dem Eigentümer die Sachherrschaft gegen seinen Willen entzogen ist und er sie - wie hier - nicht ohne weiteres herstellen kann. (vgl. auch Roos, POG Rheinland-Pfalz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 11/13). Die Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren tieferen Grund gerade darin, dass der Eigentümer nicht nur rechtlich, sondern in aller Regel auch tatsächlich zur Ausübung der Gewalt über die Sache in der Lage ist oder, wenn er die Sachherrschaft vorübergehend verloren hat, wenigstens im Stande ist, diese wiederherzustellen (OVG Hamburg, a. a. O., Seite 1910). Folgerichtig fehlt es an einer die Polizeipflicht auslösenden Zustandshaftung des Eigentümers, wenn und solange er aus rechtlichen oder - wie hier - tatsächlichen Gründen gehindert ist, in dieser Weise auf eine Sache einzuwirken (OVG Hamburg, a. a. O.; auf die Einwirkungsmöglichkeit kraft Sachherrschaft ebenfalls abstellend z.B. auch Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG Schleswig-Holstein, § 219 Ziffer 1, Seite 481). Die Heranziehung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr würde in solchen Fällen ihm etwas tatsächlich Unmögliches abverlangen und verstieße damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der der Polizei obliegenden Störerauswahl (vgl. Berg/Knape/Kieworr, a.a.O., § 14 B Ziffer 2, Seite 155).
Dass der sächsische Gesetzgeber hinter diesem rechtsstaatlich über Jahrzehnte entwickelten, verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung tragenden Standard zurück bleiben wollte, kann nicht angenommen werden.
Da im vorliegenden Fall das entwendete Kraftfahrzeug des Klägers selbst - Gegenteiliges ist nicht vorgetragen - keinen gefahrbegründenden Zustand aufwies, sondern nur durch die spezielle Art der Verwendung (als "Waffe") zu einer Gefahr für die Polizeibeamten wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer wurde, scheidet eine Polizeipflicht des Klägers in seiner Eigenschaft als Eigentümer deshalb aus.
Durchgreifende - und angesichts der dann erheblichen Abweichung vom allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis zu fordernde - gewichtige Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bestehen nach der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Polizeigesetzes nicht. Im Gegensatz zum von der Mehrheitsfraktion der CDU favorisierten Gesetzentwurf enthielt zwar der von der Fraktion der SPD vorgelegte Gesetzentwurf (Drucks. 1/257, vgl. Bl. 240 ff. d. A.) in § 5 Abs. 2 Satz 2 eine der Regelung in den meisten Bundesländern (vgl. oben) ähnliche einschränkende Regelung, die später fallen gelassen wurde. Weder aus den Beratungsprotokollen des Innenausschusses noch aus den sonstigen, das Gesetzgebungsverfahren betreffenden Unterlagen, einschließlich der Landtagssitzungs-protokolle, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des § 5 des SächsPolG gerade mit Blick auf eine erweiterte Zustandsverantwortlichkeit von Eigentümern in den Gesetzestext aufnehmen wollte. Vielmehr belegt der Beratungsgang im Innenausschuss, dass - soweit es die hier streitentscheidenden Normen anbelangt - letztlich kein nachhaltiger Dissens vorhanden war und nicht thematisiert wurde, dass man von der anderslautenden Fassung in der Mehrzahl der anderen Bundesländer abwich. Mit Blick auf die Anlehnung an die baden-württembergische Fassung des Polizeigesetzes und der hierzu auch damals bereits zugänglichen Kommentierungen liegt die Annahme eines willentlichen Abweichens von der Rechtslage in den anderen Bundesländern fern.
Für den wortgleich formulierten § 7 PolG BW hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 18.12.1991, Az.: 1 U 155/91, NJW 1992, 1396) bereits entschieden, dass die Haftung als Zustandsstörer auf Grund Eigentums nur eingreift, wenn die Gefahr unmittelbar vom Zustand der Sache ausgeht. Verursacht hingegen eine Person mit Hilfe einer Sache erst die Gefahr, kann der Eigentümer nach § 7 PolG BW nicht als Zustandsstörer herangezogen werden.
c) Es handelt sich bei der faktischen Heranziehung des Klägers durch den als Realakt zu qualifizierenden Schusswaffeneinsatz gegen sein Fahrzeug um einen Fall des in § 7 SächsPolG geregelten polizeilichen Notstands, da gegen ihn eine polizeiliche Maßnahme gerichtet wurde.
Ob § 7 SächsPolG, der nach seiner Überschrift weit gefasst von dem "Unbeteiligten" spricht, im Vergleich mit anderen einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen der Entschädigung von "Nichtstörern" auch den Fall eines unbeabsichtigt von einer polizeilichen Maßnahme Betroffenen bzw. Geschädigten betrifft, kann dahinstehen. Ebenso kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob - wovon der Beklagte ausgeht - § 52 SächsPolG in diesen Fällen von vornherein einen Rückgriff auf die als (Bundes-)Gewohnheitsrecht geltenden Institute des enteignungsgleichen, des enteignenden und des Aufopferungsanspruchs selbst dann ausschließt, wenn man den unbeabsichtigt Betroffenen nicht unter die Norm subsumiert (vgl. Belz, SächsPolG, 2. Aufl., § 52 Rdn. 1: für eine Einbeziehung; derselbe allerdings verneinend für den wortgleichen § 7 PolG BW, 6. Aufl., § 55 Rdn. 2; bejahend für § 7 PolG BW: Wolf/Stefan/Reiff, a. a. O., § 55 Rdn. 10; ebenso Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., § 33, Seite 666, die allerdings eine Analogie bejahen).
Der Begriff der "Maßnahme" ist weit zu verstehen und umfasst alle nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeitsakte der Polizei, die ihre Grundlage im Polizeirecht haben. Insbesondere sind auch Realakte, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges abzielen, hiervon umfasst(vgl. Rommelfanger/Rimmele, a.a.O. § 3 Rdn. 7 m.w.N.). Ob die Maßnahme rechtmäßig war oder nicht, ist für § 52 SächsPolG ohne Belang.
Der handelnde Polizeibeamte hat hier zielgerichtet auf das Eigentum des Klägers zugegriffen und dieses bewusst beschädigt, um so die Flucht der Täter zu unterbinden. Darin liegt eine Maßnahme gegen den Kläger als "Unbeteiligten" i.S.v. § 7 SächsPolG, weil dieser weder Handlungs- noch Zustandsstörer (vgl. oben) war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt in dem Umstand begründet, dass ohne vorausgehenden Primärverwaltungsakt gegenüber dem Kläger die Maßnahme unmittelbar ausgeführt worden ist (§ 6 SächsPolG). Dass gleichzeitig auch eine Maßnahme gegen die Täter als Handlungsstörer getroffen wurde, ändert an der zielgerichteten, zwangsläufig parallelen Betroffenheit des unbeteiligten Klägers nichts.
d) Dem Kläger steht deshalb eine Entschädigung in titulierter Höhe zu (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsPolG; vgl. auch Rommelfanger/Rimmele, a.a.O., § 53 Rdn. 2 m.w.N.). Der Kläger hat durch Vorlage der Werkstattrechnung (Anlage 12) und der Mietwagenrechnung (Anlage 13) seinen Schaden substantiiert belegt, ohne dass der Beklagte dem in ausreichender Weise entgegen getreten wäre. Zweifel an der Erforderlichkeit des Mietwagens für den abgerechneten Zeitraum bestehen unter Berücksichtigung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO ebenso wenig wie an der Höhe der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Soweit der ursprüngliche Kostenvoranschlag einen (allerdings geringfügig) geringeren Betrag ausgewiesen hat, trägt der Beklagte als "Schädiger" nach allgemeinen Grundsätzen das Prognoserisiko.
Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die polizeiliche Maßnahme sich auch auf den Schutz des Eigentums, und damit der Vermögensinteressen des Klägers bezog. Entgegen der missverständlichen Formulierung des § 52 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG wird der Anspruch nicht zur Gänze ausgeschlossen (vgl. Belz, a.a.O., § 52 Rn 2). Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 53 Abs. 5 SächsPolG, der für diese Fälle eine wertende Betrachtung aller Umstände vorschreibt.
Gemäß § 53 Abs. 5 SächsPolG sind bei der Bemessung der Entschädigung alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob das Vermögen des Geschädigten durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Dies verlangt eine Abwägung im Einzelfall nach billigem Ermessen. Bei der Bemessung des grundsätzlich zu gewährenden Entschädigungsbetrages verkennt der Senat nicht, dass im vorliegenden Fall eine spontane und schnelle Reaktion der Polizeibeamten gefordert war. Es ist unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Schadensbetrages zuzusprechen. Die Tatsache, dass eine wesentliche Intention der polizeilichen Maßnahme auch der Schutz des klägerischen Eigentums war - vor allem wegen der aufgrund der Umstände nicht von der Hand zu weisenden, naheliegenden Gefahr einer Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland - und das Fahrzeug letztlich aufgefunden worden ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dem Kläger angesichts des absolut gesehen geringfügigen Schadens eine Entschädigung insgesamt abzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Schutz des Vermögens des Klägers wesentlicher, wenn nicht überragender Hauptzweck der Maßnahme war, die - wie unstreitig geblieben ist - bewaffneten Täter im Allgemeininteresse "dingfest" zu machen, die Fortsetzung ihrer Straftaten sowie die Gefahr aufgrund des Fahrverhaltens für andere Verkehrsteilnehmer zu unterbinden und so die fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen sowie die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Zudem ist auch einzubeziehen, dass die Schüsse auf das Fahrzeug von vornherein nicht besonders erfolgversprechend erschienen und der Schaden am klägerischen Fahrzeug nicht nur leicht vorhersehbar, sondern bewusst verursacht worden ist.
Eine Mitverursachung seitens des Klägers gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 SächsPolG besteht hingegen nicht.
e) Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, 288 BGB a.F. allerdings nur in Höhe von 4% zu, da die Forderung bereits vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist.
f) Nach § 53 Abs. 4 SächsPolG ist die Entschädigung nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte zu gewähren, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen. Eines Ausspruches dieser Verpflichtung, die Abtretung von Ansprüchen gegen die Täter Zug-um-Zug gegen Zahlung der Entschädigung zu gewähren, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da der Beklagte diese Abtretungsverpflichtung nicht geltend gemacht hat und überdies zwischen den Parteien unstreitig ist, dass werthaltige Entschädigungsansprüche gegen die Täter nicht bestehen, da die Täter nicht ermittelt worden sind.
2. Ein weitergehender Anspruch des Klägers aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht darüber hinaus nicht.
a) § 52 SächsPolG schließt die Anwendung des allgemeinen Amtshaftungsanspruchs nicht aus (Belz, a.a.O., § 52, Rn 4; Rommelfanger/Rimmele, a.a.O., § 52, Rn 6).
b) Die Polizeibeamten traf die Amtspflicht, vermeidbare Schädigungen fremden Eigentums im Rahmen ihres polizeilichen Tätigwerdens zu vermeiden.
Dabei richtet sich die Beurteilung, ob die handelnden Polizeibeamten amtspflichtwidrig vorgegangen sind oder nicht, nach dem Sächsischen Polizeigesetz. Zwar sind die handelnden Polizeibeamten auch zum Zwecke der Strafverfolgung (§ 163b StPO) tätig geworden. Die Handlungsermächtigung insbesondere für den hier durchgeführten Schusswaffengebrauch richtet sich indes allein nach dem Sächsischen Polizeigesetz, denn bei einer Störungsbeseitigung handelt die Polizei nicht repressiv, sondern präventiv (vgl. nur Belz, SächsPolG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 24; Drews/Wacke/Vogt/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 9 Seite 132 m. w. N.; auf die polizeirechtliche Befugnisnorm abstellend ebenso: BGH, Beschluss vom 14.07.1988 - III ZR 174/87, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 "Polizeibeamte" 1).
Ein amtspflichtwidriger Schusswaffengebrauch liegt indes nicht vor. Den handelnden Polizeibeamten stand die Benutzung der Schusswaffe als zulässiges Zwangsmittel gemäß §§ 30, 31 Abs. 3 SächsPolG zu. Die Voraussetzungen für die Anwendung polizeilichen unmittelbaren Zwangs lagen vor, da die Erreichung des polizeilichen Zwecks, nämlich die Unterbindung der Fortsetzung der Fahrt und letztlich die Sicherstellung des Fahrzeugs, auf andere Weise nicht erreichbar erschien (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG). Dabei war primär unmittelbarer Zwang gegen Sachen, hier das Fahrzeug des Klägers, anzuwenden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG).
Daneben bestanden auch die besonderen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Sachen (§ 33 SächsPolG). Unstreitig waren anderweitige verfügbare Hilfsmittel (wie etwa ein Nagelbrett), um die Flüchtenden aufzuhalten, nicht vorhanden. Einfache körperliche Gewalt und auch gegebenenfalls mitgeführte Schlagstöcke hätten hier offensichtlich keinen Erfolg versprochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG). Abgesehen davon, dass der Kläger für eine erkennbare Gefährdung Unbeteiligter i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG substantiiert nichts vorgetragen hat, genügt allein die Nähe zu Einrichtungen, in denen sich erfahrungsgemäß Menschen aufhalten, d. h. die allein abstrakte Möglichkeit der Anwesenheit von Personen, nicht, um einen Schusswaffengebrauch zu untersagen. Es ist auch offen geblieben, inwieweit im Hinblick auf die Distanz zum Schussort und unter Berücksichtigung der Schussrichtung überhaupt eine Gefährdungswahrscheinlichkeit für Personen an diesen Einrichtungen abgeleitet werden könnte. Es kann letztlich dahinstehen, ob die grundsätzlich notwendige Androhung des Schusswaffengebrauchs deshalb entbehrlich war, weil der Gebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der handelnden Polizisten aufgrund der engen zeitlichen Nähe zum lebensbedrohlichen Zufahren auf die Polizeibeamten erforderlich war (§ 32 Abs. 3 SächsPolG), oder nicht schon das angesichts des Durchbruchsversuchs für die Täter sichtbare Ziehen der Waffe eine hinreichende Androhung darstellte.
Entgegen der Meinung des Klägers handelte es sich hier um einen Schusswaffengebrauch gegen Sachen, nicht einen solchen gegen Personen (§ 34 SächsPolG). Darüber hinaus kann sich der Kläger auf eine derartige Amtspflichtverletzung schon mangels ihn schützender Drittwirkung nicht berufen.
Die Entscheidung, die Sperre überhaupt an diesem Ort zu errichten, ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach unter Berücksichtigung des weiten Spielraums bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SächsPolG). Weder aus den vorgelegten Lichtbildern (Anlage 17) noch aus dem Sachvortrag ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass an anderer Stelle die Täter auch ohne Schusswaffengebrauch hätten aufgehalten werden können und sich dies den Polizisten als nahe liegende Möglichkeit hätte darstellen müssen. Dem widerspricht schon die aufgrund des Vorfalls zu Tage getretene kriminelle Energie der Diebe.
c) Schließlich folgt auch aus der behaupteten Falschauskunft zur Übernahme der Schadensbeseitigungskosten durch den Beklagten durch die Mitarbeiter des Beklagten Steckel und Neubert kein weitergehender Amtshaftungsanspruch.
Es ist seit langem anerkannt, dass einen Beamten die Amtspflicht trifft, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, selbst wenn eine Pflicht zur Auskunftserteilung nicht bestand oder der Beamte zu ihrer Erteilung nicht befugt war oder aber fachlich nicht ausgebildet war, wobei diese Amtspflicht gegenüber jedem besteht, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 839 Rdn. 44 m. w. N.).
Es fehlt aber bereits an einem ursächlich auf eine etwaige Falschauskunft zurückzuführenden ersatzfähigen Schaden. Soweit nämlich der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Aufwendungen getätigt hat, ist ihm zum einen ein entsprechender Gegenwert in Gestalt der durch die Reparatur bewirkten Werterhöhung seines Fahrzeugs zugeflossen, der nach der Differenzmethode einen Schaden ohnehin ausschießt. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht behauptet, dass er die von ihm getätigten Aufwendungen unterlassen und deshalb erspart hätte, soweit er gewusst hätte, dass die Auskunft unzutreffend war. Dem widerspricht schon der im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens erfolgte Vortrag, wonach der Kläger auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
d) Auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers zuvor in eine Polizeikontrolle geraten war, die Täter aber unbehelligt weiter fahren konnten, ergibt sich kein Amtshaftungsanspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass die kontrollierenden Polizeibeamten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, oder sie unabhängig davon eine - auch dem Schutz des Klägers als Dritten dienende - Halterabfrage hätten durchführen müssen. Darüber hinaus spricht angesichts der danach zu Tage getretenen kriminellen Energie der Täter wenig dafür, dass eine Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs ohne Beschädigung, insbesondere ohne Schusswaffeneinsatz, hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte. Damit ist ein amtspflichtwidriges Unterlassen der Polizisten jedenfalls nicht als ursächlich festzustellen.
3. Rechtsgeschäftlich begründete Ansprüche des Klägers auf Übernahme der vollen Reparatur- und Mietwagenkosten stehen ihm nach dem eigenen Vortrag nicht zu. Soweit er sich auf die Erklärungen der Mitarbeiter der KPI Freiberg, Steckel und Neubert, beruft, ist unstreitig, dass diese für den Beklagten nicht vertretungsberechtigt gewesen sind, so dass sie keine wirksamen Verpflichtungserklärungen abgeben konnten.
Eine rechtsgeschäftliche Bindung der von den Mitarbeitern nach Behauptung des Klägers abgegebenen Erklärungen folgt auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die für diese Rechtsfiguren entwickelten Grundsätze finden auf juristische Personen des öffentlichen Rechtes nur Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben, wobei diese Grundsätze nicht dazu dienen dürfen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen (BGH, Urteil vom 13.10.1983, Az.: III ZR 158/82, NJW 1984, 606 f.). Der Kläger hat nicht vorzutragen vermocht, dass vertretungsberechtigte Organe des Beklagten das behauptete Auftreten der Mitarbeiter Steckel und Neubert geduldet oder hätten erkennen können, dass diese in der Vergangenheit solche Erklärungen abgaben, was dazu geführt hätte, dass sie zum Einschreiten verpflichtet gewesen wären.
Damit vermögen diese behaupteten Erklärungen nicht Grundlage einer Zahlungspflicht - etwa aus einem Schuldbeitritt, einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), einer Erfüllungsübernahme, eines abstrakten Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) oder eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (§ 305 a. F. BGB) sein.
4. Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht, insbesondere treten gegenüber dem Anspruch auf Entschädigung aus §§ 52 ff. SächsPolG Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff als subsidiär zurück (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 267, 280).
(III)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgte gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben. Die mit der Auslegung des Sächsischen Polizeigesetzes verbundenen Rechtsfragen sind wegen der beschränkten Revisibilität (§ 545 Abs. 1 ZPO) nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Soweit das baden-württembergische Polizeigesetz gleichlautende Formulierungen aufweist, kann dahinstehen, ob dem eine ausreichende bewusste Übereinstimmung zugrunde liegt (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 545 Rn 6), denn auch dann weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) auf oder erforderten sonstige Gründe (Nr. 2) die Zulassung; insbesondere besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung baden-württembergischer Gerichte.
Ende der Entscheidung
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