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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 8 U 1380/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 138 | |
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 157 | |
ZPO § 850c | |
InsO §§ 286 ff. |
2. Die seit dem 01.01.1998 eröffnete Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung und der seit dem Jahre 2002 verstärkte Schuldnerschutz in der Zwangsvollstrek-kung geben keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften/Schuldbeitritten einkommens- und vermögensloser bzw. -schwacher Ehegatten und Lebensgefährten zu ändern, namentlich die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung neu festzulegen.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 8 U 1380/05
Verkündet am 19.07.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Darlehensvertrag
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden augrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Oberlandesgericht Haller und Richter am Oberlandesgericht Bokern
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.06.2005 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 05./11.02.2002, Darlehenskonto Nr.: 7233968, nichtig ist und der Beklagten hieraus keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin aus einem von ihr und ihrem Lebensgefährten S unterzeichneten Darlehensvertrag verpflichtet ist, der der Vollfinanzierung des vom Lebensgefährten zu einem Preis von 700.000,00 DM allein erworbenen Einfamilienhauses in (Wohnfläche 163 qm; Grundstücksgröße 444 qm) diente. Die Klägerin, bei Vertragsschluss knapp 27 Jahre alt und - bis heute - als Kosmetikerin selbstständig erwerbstätig, geht von einer bloßen Mithaftungsübernahme aus und hält diese, da aus emotionaler Verbundenheit zum Lebensgefährten übernommen, aufgrund krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig.
Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Senatsbeschlüsse vom 20.10.2005 und vom 17.03.2006 Bezug genommen. Über die im letztgenannten Beschluss bezeichneten Ergänzungen und Korrekturen der erstinstanzlichen Feststellungen hinaus ist nunmehr unstreitig, dass der Beklagten der am 20.11.2001 abgeschlossene Grundstückskaufvertrag vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 11.02.2002 vorlag. Das finanzierte Grundstück, das der Beklagten als Sicherheit dient, ist bis heute nicht verwertet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen sei. Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren in Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zu den streitigen Einzelheiten zum Zustandekommen des Darlehensvertrages Beweis erhoben durch Vernehmung der auch erstinstanzlich bereits vernommenen Zeugen S , B und A . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen sowie wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Das negative Feststellungsbegehren, an dessen Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat eine bloße Mithaftung übernommen, die sittenwidrig und deshalb nichtig ist, § 138 Abs. 1 BGB.
1. Entgegen der Bewertung des Landgerichts ist die von der Klägerin am 11.02.2002 übernommene Verpflichtung nicht als Darlehens-, sondern als Beitrittsschuld zu qualifizieren.
a) Die allgemeinen Maßstäbe zur Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und bloßer Schuldmitübernahme hat das Landgericht unter Wiedergabe weiter Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03 (WM 2005, 418) zutreffend beschrieben. Danach ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (ebenso bereits Urteile vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37; vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223; vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649; vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083).
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht fehlerhaft angewandt. Nach dem feststellbaren Sachverhalt ist die Klägerin lediglich als Mitverpflichtete anzusehen.
aa) Das Landgericht hat den Wortlaut der Vertragsurkunde überbewertet.
Diesem ist, wenngleich Ausgangspunkt einer jeden Auslegung (BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O. unter II 1 b), angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank, aber auch wegen der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.). Ähnliches gilt für die formularmäßig erteilte, spärlich ausgefüllte Selbstauskunft vom 12.10.2001, in der die Klägerin als Mitantragstellerin bezeichnet ist; auch Bürgen und Mithaftende pflegen, um dem Kreditinstitut eine Prüfung der Güte der Personalsicherheit zu ermöglichen, eine Selbstauskunft abzugeben.
bb) Ungeachtet von Fragen der Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht für die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB bedeutsame unstreitige bzw. durch übereinstimmende Angaben der Zeugen feststehende Umstände unzureichend oder gar nicht gewürdigt.
So war der Beklagten der Immobilienerwerb allein durch den Lebensgefährten der Klägerin bekannt. Überdies wusste sie, dass Herr S im Kaufobjekt - jedenfalls auch - seine berufliche Tätigkeit ausüben wollte. Ihr ist auch nicht verborgen geblieben, dass in eben diesem Haus, wenngleich es als Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet in an der Grenze zwischen Dresden und Pirna errichtet worden war, der Ehemann der Voreigentümerin, Herr Dr. Sch , seine Unternehmensberatung betrieben hatte. Das Ehepaar Sch wohnte im Übrigen, wie dem notariellen Kaufvertrag vom 20.11.2001 und dem im Auftrag von Dr. Sch eingeholten Wertgutachten vom 21.08.2001 zu entnehmen ist (beide Unterlagen lagen der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages vor), unmittelbar nebenan in der . Der Beklagten war zudem bekannt, dass Dr. Sch sein Unternehmen - bzw., wie sich aus Erwerbersicht allerdings erst im Nachhinein herausstellte, Teile davon - an eine neu gegründete GmbH unter Führung von Herrn S verkaufen (privatschriftlicher Kaufvertrag vom 25.02.2002, Anlage K 2; Gründung der "Unternehmensberatung und Finanzdienstleistung Dr. Sch und Kollegen GmbH" nach Angaben des Zeugen S am 28.11.2001 vor dem Notar G , der auch den Grundstückskaufvertrag acht Tage zuvor beurkundet hatte) und diese die Geschäfte - als Mieterin von Räumlichkeiten - am bisherigen Sitz in der weiterführen wollte. Dies war auch der Grund, warum in der Selbstauskunft der Lebensgefährten vom 12.10.2001 monatliche Nettomieteinnahmen aus dem Beleihungsobjekt von 2.000,00 DM angegeben waren. Weiter kannte die Beklagte, namentlich in Person ihrer Fachbereichsleiterin B , die maßgeblich in die streitgegenständliche Kreditentscheidung einbezogen war, Herrn Dr. Sch recht gut. Nach den Angaben der Zeugin B hatte Dr. Sch der Beklagten in der Vergangenheit wiederholt Finanzierungen vermittelt; zudem hatte Frau B für Mitarbeiter der Firma des Herrn Dr. Sch einmal eine Informationsveranstaltung gemacht. Die Zeugin hat ferner - ebenso wie der Zeuge A , der Sachbearbeiter der Beklagten in dieser Kreditangelegenheit - bestätigt, das besondere Näheverhältnis zwischen Herrn Dr. Sch und Herrn S gekannt zu haben. Dr. Sch habe an der Seite von Herrn S in einem ersten Gespräch bei der Beklagten ohne Beteiligung der Klägerin geäußert, er sei krebskrank und Herr S sei sein Ziehsohn; er wolle sein Unternehmen an diesen übergeben; Herr S wolle den Bestand aufkaufen. Die Finanzierung dieses Erwerbs sei sozusagen das zweite Geschäft gewesen, um das es von Anfang an gegangen sei. Tatsächlich gewährte die Beklagte der neu gegründeten GmbH später wie geplant Kredit für den Ankauf des Unternehmens. Dass jedenfalls das Erstgespräch bei der Beklagten allein von Herrn S und Herrn Dr. Sch geführt wurde, hat auch der Zeuge A bestätigt. Die Zeugin B konnte sich weiter an das verkäuferseits eingeholte, der Beklagten damals vorliegende Gutachten zum Wert des bebauten Grundstücks erinnern. Angesprochen auf die Diskrepanz zwischen festgestelltem Sachwert (550.000,00 DM) und ihr seinerzeit bekanntem Kaufpreis (700.000,00 DM), glaubte sie sich zu erinnern, dass da noch werterhöhende Ausstattungen hinzu gekommen seien. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen S , der insoweit ohne weiteres glaubhaft angegeben hat, Dr. Sch habe ihm damals das Gutachten gegeben und zur Untermauerung seiner Kaufpreisvorstellung von 700.000,00 DM auf einen Kamin, besonderes Parkett und ökologische Bauweise verwiesen. Das habe auf ihn, so der Zeuge glaubhaft weiter, Eindruck gemacht, zumal er - von der eigenen Ausbildung her Maschinenbauer mit Abitur; dann sieben Semester Studium der Volkswirtschaftslehre ohne Abschluss; schließlich selbstständig in der Computerbranche mit seiner Firma - Herrn Dr. S seinerzeit völlig vertraut und geglaubt habe, dessen vor allem auf die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Finanzierungen ausgerichtetes Unternehmen erfolgreich übernehmen und, wie ihm von Herrn Dr. Sch schmackhaft gemacht, anders als mit seiner bisherigen Tätigkeit richtig Geld verdienen zu können.
Zusammengefasst kannte die Beklagte damit vor Abschluss des Darlehensvertrages den Inhalt und den engen Zusammenhang der beiden zu finanzierenden Erwerbsgeschäfte, die allein der Lebensgefährte der Klägerin (bzw. die von ihm geführte GmbH) im Kontext seiner neuen Existenzgründung tätigte, ferner das erhebliche Eigeninteresse der zu Beginn der Kreditverhandlungen in Person von Herrn Dr. Sch unmittelbar präsenten Verkäuferseite, welches in Bezug auf die Immobilie nicht zuletzt in der Vereinbarung eines Kaufpreises deutlich oberhalb des gutachterlich festgestellten Sachwertes zum Ausdruck kam, und schließlich das persönliche Näheverhältnis zwischen Käufer- und Verkäuferseite, das ersichtlich nicht von einer Dominanz des Herrn S geprägt war. Damit hatte sie umgekehrt Kenntnis von Tatsachen, die deutlich gegen ein unmittelbar eigenes Interesse der Klägerin an der Kreditausreichung für den Grundstückskauf sprachen.
Dem gesamten Prozessstoff einschließlich der Angaben der Zeugen und der Klägerin ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin durch ihre Beteiligung an der Kreditaufnahme einen Vorteil in der Weise angestrebt bzw. erlangt hätte, dass sie neben ihrem Lebensgefährten als Vermieterin von Büroflächen im Haus aufgetreten wäre oder jedenfalls intern an Zahlungen der neu gegründeten GmbH als Mieterin hätte teilhaben sollen. Ebenso wenig war die Klägerin, wie der Zeuge S auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten glaubhaft versichert hat, an möglichen Gewinnen der GmbH unmittelbar oder indirekt beteiligt. Im Übrigen hätte ein solcher Vorteil allenfalls dann Bedeutung haben können, wenn er der Klägerin ohne weitere Gegenleistung gerade zum Ausgleich für ihre Bereitschaft zugewandt worden wäre, die Haftung für das Immobiliendarlehen des Lebensgefährten - nicht der GmbH - zu übernehmen.
cc) Ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe ihr gegenüber im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung, nämlich im Zeitraum ab Dezember 2001, gemeinsam mit dem Lebensgefährten die Absicht geäußert, zu Wohnzwecken in das Haus einzuziehen, auch von Heirat und Kindern sei die Rede gewesen, und ob hierin ein hinreichendes "eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.) zu sehen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat es eine im Wesentlichen gleichberechtigte Mitentscheidung der Klägerin über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Kennzeichen und zweite Voraussetzung echter Mitdarlehensnehmerschaft ist, nicht gegeben.
Die formularmäßige Regelung in Ziff. 6 des Darlehensvertrages ("Bei mehreren Darlehensnehmern ist jeder für sich zur Empfangnahme des Darlehens berechtigt.") besagt insoweit entgegen der Einschätzung des Landgerichts wenig. Nichts anderes gilt für das von der Beklagten als Anlage BB 1 vorgelegte Formular "Zahlungsabruf", welches die Klägerin und ihr Lebensgefährte am 11.02.2002 gleichsam blanko unterzeichnet haben. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden diente das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises von 700.000,00 DM für das nur vom Lebensgefährten der Klägerin bereits am 20.11.2001 gekaufte Hausgrundstück. Dementsprechend überwies die Beklagte die Darlehensvaluta entsprechend der (Voraus-)Abtretung des Auszahlungsanspruchs durch den Käufer direkt an die Verkäuferin. Dafür, dass die Klägerin gleichwohl als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei über die Auszahlung und Verwendung der Kreditsumme mitbestimmen durfte und mitentschieden hat, ist vor diesem Hintergrund und angesichts der oben genannten weiteren Umstände nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 b). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Klägerin nach dem Grundstückskauf gegenüber der Beklagten die Möglichkeit künftiger gemeinsamer Wohnnutzung erwähnt haben sollte. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Fällen des kreditfinanzierten Erwerbs größerer Hausratsgegenstände oder etwa eines gemeinsam genutzten Pkw (dazu BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O.). Hier kommt der alleinige Kauf durch einen der beiden eng verbundenen Partner nicht selten vor und ist vielfach mit besonderen Kenntnissen des erwerbenden Partners zu erklären. Außerdem wird der formalen Käuferstellung in diesen Fällen, anders als beim kreditfinanzierten Erwerb einer ungleich teureren Immobilie, regelmäßig von allen Beteiligten keine besondere Bedeutung zugemessen.
dd) Dass die Beklagte erkennbar spätestens ab dem 18.12.2001, als sie die unterschiedslos an Herrn S und die Klägerin gerichtete Finanzierungsbestätigung fertigte und weitere Unterlagen verlangte, beide Lebensgefährten als gemeinsame Darlehensnehmer einschätzte und bis zur Unterzeichnung des Kreditvertrages dann knapp zwei Monate vergingen, ändert für sich betrachtet nichts.
Die interessengerechte Auslegung, die in Fällen der vorliegenden Art allein nach den für die Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der "Mitdarlehensnehmer" vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 a), fällt nicht unterschiedlich je nach dem aus, ob die Bank die von ihr gewünschte Vertragsgestaltung erst kurz oder sogar erst unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung oder aber schon zu einem früheren Zeitpunkt kundgetan hat. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob sie dabei den für sie erkennbaren Verhältnissen der Gegenseite gerecht wird.
ee) Eine andere Beurteilung käme allerdings in Betracht, wenn die Lebensgefährten, wie die Beklagte weiter sinngemäß vorbringt, von vornherein mit dem Wunsch nach einem gemeinschaftlichen Darlehen an die Beklagte herangetreten wären. Von einer Bank kann nicht ohne weiteres erwartet werden, eindeutig formulierte Kreditwünsche von Ehegatten oder Lebensgefährten zu hinterfragen und den nicht erwerbenden Partner um Aufklärung seines Interesses an der Kreditaufnahme zu bitten. Geht sie ohne nähere Erörterungen auf das an sie herangetragene Begehren eines gemeinsamen Darlehens ein, kann ihr nicht ohne weiteres vorgehalten werden, die Vertragsgestaltung der Interessenlage zuwider in die Hand genommen und dadurch den am Erwerbsgeschäft nicht beteiligten Partner zu Unrecht zu einem Mitdarlehensnehmer gemacht zu haben.
Für ihr diesbezügliches Vorbringen ist die Beklagte beweisbelastet. Sie hat nach allgemeinen Grundsätzen diejenigen Umstände zu beweisen, die ihr im Rahmen der Vertragsauslegung günstig sind. Inhalt und Wortlaut der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Vertragsurkunde rechtfertigen jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen keine andere Beweislastverteilung (vgl. BGH WM 1999, 965 unter II 1 b m.w.N.). Den danach ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht ausgeschlossen, aber umgekehrt auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst oder mit ihrem Einverständnis durch Herrn S der Beklagten angeboten hat, neben dem Lebensgefährten das von diesem benötigte Darlehen zu nehmen:
Eine schriftliche Kreditanfrage, die ersten Aufschluss über den oder die Darlehensnehmer hätte geben können, hat die Beklagte offenbar nicht erhalten. Vielmehr wurden ihr das allgemeine Anliegen und der Kreditwunsch erstmals in einem persönlichen Gespräch angetragen und erläutert, an dem neben Herrn S nicht die Klägerin, sondern der im Hause der Beklagten ohnehin bekannte "Verkäufer" Dr. Sch teilnahm. Das haben übereinstimmend, jedenfalls bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszug, auch die Zeugen A und B bestätigt.
Zwar hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sicher, dass die Beklagte bereits bei diesem Gespräch aufgrund von Herrn S und/oder Herrn Dr. Sch hervorgehobener Möglichkeiten, das Haus gleichzeitig für private Wohnzwecke zu nutzen, den Eindruck gewann, die Lebensgefährten wollten gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Für derartige frühzeitige Äußerungen ihrer Gesprächspartner sprechen nicht nur die Angaben der Zeugen B und A sowie der Inhalt der Finanzierungsbestätigung vom 18.12.2001. Vielmehr deuten hierauf auch die Beschaffenheit der zu erwerbenden Immobilie als typisches, wenngleich zuletzt nur (teilweise) gewerblich genutztes Einfamilienhaus sowie vor allem die eigene Aussage des Zeugen S hin, zwei oder drei andere Banken hätten zuvor, ohne dass dort über eine Einbeziehung der Klägerin gesprochen worden sei, eine Finanzierung abgelehnt. Gerade letzteres konnte aus der Sicht von Herrn S bzw. Herrn Dr. Sch , die ersichtlich beide gleichermaßen an der Darlehensgewährung interessiert waren, Anlass sein, das Finanzierungsanliegen im Gespräch bei der Beklagten möglichst "annehmbar" darzustellen und zu diesem Zwecke mehr oder minder gezielt den Eindruck zu erwecken, die selbständig erwerbstätige Klägerin stehe als Mitdarlehensnehmerin bereit.
Der Senat ist aber jedenfalls nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Lebensgefährten vor diesem Erstgespräch gestattet hatte (oder später erlaubt hat), sie in dieser Weise als Mitdarlehensnehmerin "vorzustellen". Zweifel hieran bestehen nicht in erster Linie wegen der anders lautenden Angaben des Zeugen S . Diese sind, wenngleich in sich weitgehend schlüssig und keineswegs durchweg unglaubhaft, wegen des starken Interesses des Zeugen am Prozessausgang - verstärkt noch durch Schuldgefühle gegenüber der nach wie vor mit ihm zusammenlebenden Klägerin - zurückhaltend zu bewerten. Eine gewisse Tendenz, der Klägerin günstige Angaben machen zu wollen, lässt sich an der Antwort auf die Frage ablesen, wie es zur Einbeziehung der Klägerin in den Vertrag kam. Hier hat der Zeuge zunächst von einer ausdrücklichen Forderung der Beklagten gesprochen, um dann auf Nachfrage einzuräumen, sich doch nicht ganz sicher zu sein. Auch dass er den Hauskauf als "Ballast" bezeichnet, der notwendig gewesen sei, um die Firma des Herrn Dr. Sch zu übernehmen, ist eher verwunderlich. Stärkere Zweifel daran, dass die Klägerin mit einer sie betreffenden Beschreibung als gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin - so es eine solche anfängliche Charakterisierung im Erstgespräch gegeben hat - tatsächlich einverstanden war, resultieren aus den eigenen Angaben der Klägerin und aus objektiven Umständen. Glaubhaft hat die Klägerin bei ihrer Anhörung geschildert, sie sei an den Verhandlungen zwischen ihrem Lebensgefährten und Herrn Dr. Sch , aber auch an denen mit der Beklagten zu keiner Zeit beteiligt gewesen. Ihr Lebensgefährte sei irgendwann mit den Worten "Die brauchen auch deine Daten" zu ihr gekommen. So sei es zur Ausfüllung des Selbstauskunft gekommen. Um dem Lebensgefährten die Gründung des eigenen Unternehmens und die dafür benötigte Kreditaufnahme zu ermöglichen, habe sie dann den Darlehensvertrag mit unterschrieben. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird durch äußere Anhaltspunkte bekräftigt. Tatsächlich sind die Lebensgefährten nach dem Erwerb - unstreitig - nicht umgezogen, obwohl zwischen Begleichung des Kaufpreises und Einstellung der Kreditzahlungen immerhin rund ein Jahr verging. Auch die Fortsetzung der eigenen Geschäftstätigkeit musste der Klägerin an den angestammten Orten in der Lausitz bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung im Haus der "Schwiegereltern" ungleich leichter fallen, als wenn sie ihren Lebensmittelpunkt ins recht weit entfernte verlagert hätte. Zudem lebten die Lebensgefährten seinerzeit keineswegs beengt, sondern nach den ohne weiteres glaubhaften Angaben der Klägerin in einer etwa 100 qm großen Wohnung, die sie ab 1997 über zwei, drei Jahre hinweg ausgebaut hatten.
Ohne eine unmittelbare Rücksprache mit der Klägerin durfte die Beklagte in Anbetracht der ihr bekannten näheren Umstände (Höhe des Kaufpreises; Vollfinanzierung; besondere enge Verbundenheit zwischen Herrn S und Herrn Dr. Sch ; untrennbarer Zusammenhang von Haus- und Unternehmenserwerb) nicht einfach davon ausgehen, die ihr gegenüber von Herrn S bzw. Herrn Dr. Sch - wahrscheinlich - abgegebene Darstellung eines gemeinschaftlichen Kreditwunsches der Lebensgefährten sei tatsächlich im freien Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt. Es lag aus ihrer Sicht zumindest nicht fern, dass die beiden Partner des Erstgesprächs forsch auftraten und sich "nur" sicher waren, die Unterschrift der Klägerin zu gegebener Zeit beibringen zu können.
Dass vor dem 11.02.2002 bei der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin stattgefunden hat, in dem diese zum Ausdruck brachte, eine vom Lebensgefährten bereits aktiv angebahnte Mitdarlehensnehmerschaft entspreche seit jeher auch ihrem Willen, kann im Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich nicht festgestellt werden. Zwar haben sowohl die Zeugin B als auch der Zeuge A , je für sich, in beiden Instanzen von einem derartigen Gespräch berichtet und nähere Einzelheiten dazu mitgeteilt. Die Aussagen dieser am Ausgang des Rechtsstreits nicht besonders interessierten Zeugen erscheinen dem Senat indessen nicht so verlässlich, dass er hierauf eine sichere Überzeugung gründen könnte. Sowohl der Zeuge S als auch die Klägerin selbst haben ein solches Gespräch mit Bestimmtheit in Abrede gestellt. Anzeichen für vorsätzlich falsche Angaben des Zeugen und der Klägerin waren auch bei der unmittelbaren Konfrontation mit den anderen Zeugen nicht auszumachen. Obwohl sich die Zeugen A und B ihrer Erinnerung sicher zu sein glaubten, erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie im Rückblick auf die recht lange zurückliegenden Vorgänge einer unzutreffenden Erinnerung erlegen sind. Immerhin waren beide Zeugen an dem Erstgespräch mit Herrn S und Herrn Dr. Sch beteiligt und hatten später beide persönlichen Gesprächskontakt mit der Klägerin (der Zeuge A am 11.02.2002, die Zeugin B zumindest Mitte 2003). Umgekehrt sprechen für die Richtigkeit der gegenteiligen Darstellung der Klägerin über die oben genannten Umstände hinaus weitere Anhaltspunkte. So erscheint es gut möglich, dass der auf den 13.02.2002 datierte Vertrag der Klägerin mit der Beklagten über einen Geschäftskontokorrentkredit von 10.000,00 EUR erstmals im Gespräch vom 11.02.2002 besprochen wurde. Wenn dies, wie der Zeuge A angegeben hat, bereits bei einem früheren gemeinsamen Gespräch erörtert worden wäre, hätte es nahe gelegen, auch diese Vertragsurkunde bereits für den Termin am 11.02.2002 zur Unterschrift vorzubereiten und vorzulegen; besonderer Unterlagen der Klägerin, die der Beklagten nicht schon ohnehin vorlagen, bedurfte es insoweit entgegen der anfänglichen Annahme des Zeugen A nicht mehr. Auch dass in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anlage zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag (GA 17) bei den Auszahlungsvoraussetzungen unter anderem eine Personalausweiskopie der Klägerin genannt ist, erhärtet das Vorbringen der Klägerin, vor dem 11.02.2002 nicht bei der Beklagten vorgesprochen zu haben. Die Erklärung des Zeugen A , möglicherweise sei eine wahrscheinlich schon früher von ihm gefertigte Ausweiskopie weggekommen, ist wenig überzeugend. Dass die Beklagte das genaue Datum einer oder zweier Zusammenkünfte mit der Klägerin in den Filialräumen in Dresden nicht taggenau festlegen konnte, ist ihr zwar nicht vorzuwerfen. Immerhin fällt aber auf, dass es keinerlei verlässliche Aufzeichnungen über ein Gespräch mit der Klägerin gibt. Dies erschwert der Klägerin, die für den von der Beklagten angegebenen Zeitrahmen (wahrscheinlich 12.12.2001 bis 16.01.2002) praktisch lückenlose Geschäfts- oder Urlaubstermine vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, die konkrete Widerlegung. Erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin schließlich hat der Senat nach dem in den zwei Verhandlungen gewonnen persönlichen Eindruck nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass die durchaus intelligente Klägerin selbst diejenige gewesen ist, die die Selbstauskunft vom 12.10.2001 - spärlich - ausgefüllt und mit "optimistischen" Nettoeinkünften von sich und dem Lebensgefährten versehen hat. Eine seinerzeit gezielte Unaufrichtigkeit hinsichtlich der eigenen Einkommenssituation ist unwahrscheinlich, da die Klägerin zugleich aussagekräftige Gewinnermittlungen vorlegte.
Insgesamt bleiben daher Zweifel, ob der Darlehensvertrag tatsächlich so angebahnt wurde wie von der Beklagten behauptet. Dann aber muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht echte Mitdarlehensnehmerin geworden ist, sondern lediglich aus emotionaler Verbundenheit zum Lebensgefährten unterschrieben hat. Umgekehrt braucht damit in rechtlicher Hinsicht nicht abschließend entschieden zu werden, ob es das - unbewiesene - Vorbringen der Beklagten zum Zustandekommen des Vertrages unter den festgestellten weiteren Umständen wirklich rechtfertigen würde, die von der Klägerin übernommene Verpflichtung als Darlehensschuld zu bewerten.
ee) Das Verhalten der Klägerin nach Vertragsschluss, das zu berücksichtigen ist, weil es Aufschluss über den tatsächlichen Vertragswillen geben kann, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
Zwar ist im Schreiben der Klägerin vom 26.06.2003, mit dem sie auf eine Kündigungsandrohung der Beklagten vom 19.06.2003 reagierte, von "unserem Haus" und davon die Rede, "uns" von den Kreditkosten zu befreien. Das aus dieser Wortwahl abzuleitende Indiz darf indessen nicht überschätzt werden. Denn es liegt nicht fern, dass sich die Klägerin mit den Interessen sowie den Rechten und Verpflichtungen ihres - durch den Misserfolg des Gesamtprojektes angeschlagenen - Lebensgefährten persönlich identifizierte und deswegen kurzer Hand von "unserem" Haus sprach. Überdies hat die Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Einsetzen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Lebensgefährten und "seiner" GmbH zu Beginn des Jahres 2003, Zahlungen auf das Darlehen geleistet. Mangels Vortrags der Parteien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine der beiden zu Tilgungszwecken vorgesehenen fondsgebundenen Lebensversicherungen auf den Namen der Klägerin lautete bzw. von ihr selbst angespart wurde. Sie unterhielt und unterhält, wie der Zeuge S glaubhaft angegeben hat, auch kein gemeinsames Konto mit dem Lebensgefährten. Echte Mitdarlehensnehmer bedienen das Darlehen demgegenüber vielfach mit vereinten Kräften oder von einem Gemeinschaftskonto.
2. Die Mithaftungsübernahme der Klägerin verstößt gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB.
a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2). Kann der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die im Darlehensvertrag festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens bzw. Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft alleine tragen, besteht eine krasse finanzielle Überforderung, die eine widerlegbare tatsächliche Vermutung begründet, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in anstößiger Weise ausgenutzt hat.
b) Die dem Hauptschuldner persönlich eng verbundene Klägerin war bei Übernahme der Mitverpflichtung finanziell krass überfordert.
aa) Sie konnte aus ihrem pfändungsfreien Einkommen - über nennenswertes Vermögen verfügte und verfügt sie nicht - voraussichtlich nicht einmal die Zinsen des zunächst tilgungsfreien Darlehens von monatlich 1.857,00 EUR aufbringen (die Angabe im Darlehensvertrag von 1.875,00 EUR beruht offenbar auf einem Zahlendreher). Das gilt auch dann, wenn, wie der Senat nach wie vor für richtig hält, für die Beurteilung der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit ausnahmsweise nicht auf die tatsächliche Entwicklung der Einkunftsverhältnisse abgestellt wird, sondern sich die Klägerin an ihren Angaben in der Selbstauskunft vom 12.10.2001 festhalten lassen muss. Selbst bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von 1.942,91 EUR (= 3.800,00 DM, wie in der Selbstauskunft angegeben) konnte nach der Tabelle zu § 850c ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung ein dauerhaft der Pfändung unterworfener Monatsbetrag von höchstens 707,00 EUR erwartet werden. Das ist weniger als die Hälfte der monatlichen Zinslast. Umgekehrt kann die Beklagte aus der widerleglichen tatsächlichen Vermutung, dass die bei Eintritt des Sicherungsfalles tatsächlich vorhandenen Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Mithaftenden bereits bei Vertragsabschluss voraussehbar waren, nichts zu ihren Gunsten herleiten, obwohl sich diese Vermutung im Einzelfall durchaus zu Lasten des Mithaftenden auswirken kann. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin waren bei Einstellung der Zahlungen ihres Lebensgefährten im Frühjahr 2003 bzw. bei Ausspruch der fristlosen Kündigung im Februar 2004 nicht besser, sondern schlechter als in der damaligen Selbstauskunft angegeben. Das belegt - wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 17.03.2006 hervorgehoben hat, ohne dass die Beklagte dem anschließend entgegengetreten wäre - ohne weiteres der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte und der Beklagten mit Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2006 zur Verfügung gestellte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003. Dort ist das zu versteuernde Jahreseinkommen der Klägerin lediglich mit rund 8.000,00 EUR festgesetzt. Dies unterstreicht die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin, ihr Einkommen belaufe sich bis zum heutigen Tag unverändert allenfalls auf durchschnittlich etwa 1.000,00 EUR pro Monat. Umgekehrt hat die Beklagte, obwohl sie Einblick in die früheren und in die aktuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin hatte, nichts Konkretes vorgetragen, was die auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehende Prognose eines künftigen monatlichen Nettoverdienstes von sogar mehr als 2.000,00 EUR gerechtfertigt hätte. Einer derart optimistischen Erwartung standen neben den der Beklagten seinerzeit vorliegenden Gewinnermittlungen der Klägerin, denen ein geringerer Monatsverdienst als 3.800,00 DM entnommen werden konnte, auch die erkennbaren Besonderheiten der Tätigkeit (Kosmetikerin ohne Angestellte im ländlichen Bereich) entgegen.
bb) Der Umfang des Haftungsrisikos war durch die Grundschuld, die der Beklagten zur Sicherheit bestellt wurde, nicht in rechtlich relevanter Weise herabgemildert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begrenzen dem Kreditgeber anderweitig gewährte Sicherheiten das Risiko nur dann, wenn der Mithaftende dadurch in rechtlich gesicherter Weise davor geschützt ist, in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, welches seine finanzielle Leistungsfähigkeit krass übersteigt. Dieser Schutz ist insbesondere nicht gegeben, wenn die übrigen Sicherheiten und/oder die Mithaftungserklärung auch die künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sichern (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10, jeweils m.w.N.). So liegt es hier.
(1) Die Grundschuld sichert nach der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterzeichneten Zweckerklärung (GA 259) alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Lebensgefährten der Klägerin, aber auch gegen die Klägerin selbst. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.01.2006 (dort S. 6) erlaubt keine andere Feststellung, da er nicht auf den unmissverständlichen Inhalt der vorgelegten Zweckerklärung eingeht, sondern nur pauschal geltend gemacht wird, weitere Forderungen gegen die Klägerin bzw. Herrn S - neben der streitgegenständlichen - seien durch die Grundschuld nicht gesichert worden. Fehlt aber jeglicher Vortrag zu einer inhaltlichen Änderung oder zu einem übereinstimmenden abweichenden Verständnis der schriftlich getroffenen weiten Sicherungsabrede, kann den Zeugenbeweisangeboten der Beklagten nicht nachgegangen werden. Ob zusätzlich gesicherte Forderungen tatsächlich entstanden sind - wie teils als unstreitig zu behandeln (Girokonto Klägerin 10.000,68 EUR, Anlage K 8; Girokonto Lebensgefährte 12.404,39 EUR, Anlage BK 2), im Übrigen aber streitig ist -, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Rolle. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das bestrittene Vorbringen der Klägerin zutrifft, die Grundschuld sichere außerdem Forderungen der Beklagten gegen Herrn S und die von ihm geführte, zwischenzeitlich insolvente GmbH i.H.v. insgesamt mindestens 150.000,00 EUR; auch die Frage, ob dieser erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag berücksichtigt werden könnte (§ 531 Abs. 2 ZPO), stellt sich nicht.
(2) Unabhängig davon scheidet eine rechtlich relevante Begrenzung des Haftungsrisikos auch deshalb aus, weil die Beklagte selbst darauf hingewirkt hat, die Klägerin aus dem unmittelbar nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages bedingungsgemäß abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Anspruch nehmen zu können, ohne zuvor die Grundschuld verwerten zu müssen. Dadurch bestand für die Klägerin gerade keine sichere Aussicht, nur in Höhe der um den Wert der Grundschuld geminderten offenen Restforderungen der Beklagten einstehen zu müssen. Dieser Ungewissheit und zugleich einem Titel in Höhe des vollen Grundschuldbetrages nebst stetig anwachsenden Zinsen ist sie mangels Verwertung des Grundstücks bis heute ausgesetzt.
cc) Die beiden zum Zwecke späterer Tilgung neu abzuschließenden und tatsächlich abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen bei der Axa Lebensversicherungs AG minderten das Haftungsrisiko der Klägerin ebenfalls nicht maßgeblich.
Zwar sicherten die der Beklagten abgetretenen Rechte und Ansprüche aus diesen Versicherungen ausschließlich das hier betroffene Finanzierungsdarlehen. Indessen war von vornherein absehbar, dass ein frühzeitiger Eintritt des Sicherungsfalles, namentlich eine baldige Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss (wie hier bereits Anfang 2003), zur Wertlosigkeit der Sicherheiten oder allenfalls zu ganz geringfügigen Rückkaufwerten führen würde. Die Hauptschuld samt zusätzlich drückender Zinslast konnte sich deshalb nicht spürbar verringern.
dd) Nach Auffassung des Senates ist die Wertungsbasis für die Anwendung des § 138 BGB nicht mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 entfallen.
Ob die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO Anlass gibt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders festzulegen, hat der Bundesgerichtshof, der bislang nur über Bürgschaften und Mitverpflichtungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zu entscheiden hatte, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223 unter II 5; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8). Entgegen Stimmen in der Literatur (Medicus, JuS 1999, 833, 835; Wendt/Nassall, Juris Praxiskommentar BGB, § 138 Rn. 167; Unger, BKR 2005, 432, 434 ff.; Schnabl, WM 2006, 706 ff.) ist mit der gegenteiligen Ansicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 23 U 65/03, NJW 2004, 2392; Wagner, NJW 2005, 2956; Krüger, MDR 2002, 855; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1095 f.) eine Verschiebung der Wertungsmaßstäbe abzulehnen. Zwar trifft es zu, dass dem finanziell krass überforderten Bürgen oder Mitverpflichteten nicht mehr zwingend der lebenslange Schuldenturm droht. Er hat es nunmehr regelmäßig in der Hand, sich von seinen Schulden durch Einleitung eines (ggf. Verbraucher-)Insolvenzverfahrens und mehrjähriges Wohlverhalten zu befreien. Das im Rahmen der Prüfung des § 138 BGB zu fällende Werturteil bleibt hiervon aber unberührt. Es vermag die Bank nicht zu entlasten, wenn sie einem erkennbar krass überforderten Sicherungsgeber, der die persönliche Verpflichtung nicht aufgrund eigener Leistungsfähigkeit, sondern nur aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernimmt, allein die "außervertragliche" Hoffnung auf den beschwerlichen, vielfach als makelbehaftet empfundenen und nicht selten mit dem Verlust der beruflichen Existenz verbundenen Weg der Restschuldbefreiung belässt. Ihr Verhalten bei Hereinnahme der wirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit bleibt vielmehr anstößig. Dem Kreditinstitut, das infolge der bisherigen Rechtsprechung ohnehin kaum einmal einen wirtschaftlich schmerzhaften Ausfall erleidet, ist es ohne weiteres zuzumuten, dem dem Hauptschuldner Nahestehenden keine gänzlich außerhalb seiner voraussichtlichen Möglichkeiten liegende persönliche Haftung aufzuerlegen. Auf der anderen Seite ist die bisherige Schwelle für die Annahme einer krassen finanziellen Überforderung bereits sehr hoch angesetzt. Sie hat sich in der Praxis bewährt. Ein noch stärkeres Maß an Überforderung zu verlangen als die zu prognostizierende dauerhafte Unfähigkeit, auch nur die Zinsen zu zahlen, ist schon im Ansatz nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon ließen sich noch strengere praktikable Kriterien kaum finden und wären letztlich ebenfalls dem vermeintlichen Einwand ausgesetzt, der Mithaftende könne in zumutbarer Weise Restschuldbefreiung erlangen.
ee) Auch die Anstrengungen des Gesetzgebers in der jüngeren Vergangenheit, den Schuldnern titulierter Forderungen verstärkten Vollstreckungsschutz zu gewähren, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Zwar sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.01.2002 deutlich heraufgesetzt und sind gleichzeitig, wenn auch weniger stark, die pfändbaren Beträge, abhängig vom Nettoeinkommen des Schuldners, vermindert worden. So lag die Pfändungsfreigrenze bei einem Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen ab dem 01.01.1995 bei umgerechnet 623,77 EUR, ab dem Jahre 2002 dagegen bei 939,99 EUR; seit dem 01.07.2005 beträgt sie 989,99 EUR. Konnten bei einem Arbeitnehmer mit Nettoeinkünften von 1.022,58 EUR (= 2.000,00 DM) im Jahre 1995 umgerechnet 283,10 EUR gepfändet werden, verringerte sich die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers später auf 63,00 EUR (ab dem 01.01.2002) bzw. auf 24,40 EUR (seit dem 01.07.2005). Bei einem moatlichen Nettoeinkommen von 2.045,17 EUR (= 4.000,00 DM) waren bzw. sind der Pfändung Beträge von 1.024,48 EUR (ab 1995), 777,00 EUR (ab 2002) und 738,40 EUR (seit dem 01.07.2005) unterworfen. Ziel dieser Maßnahmen des Gesetzgebers war es vor allem, den Schuldner vor einem Zugriff zu schützen, der das notwendige Existenzminimum gefährdet, und zugleich einen größeren Anreiz für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit zu schaffen. Der gesetzlich verbesserte Schuldnerschutz setzt freilich erst in der Zwangsvollstreckung an und ändert nichts daran, dass der Schuldner aus den titulierten Ansprüchen mindestens 30 Jahre lang verpflichtet bleibt (§ 197 Abs. 1 BGB). Mögen die tatsächlichen Folgen einer krass überfordernden Bürgschaft oder Schuldmitübernahme, die der dem Hauptschuldner Nahestehende aus emotionaler Verbundenheit erklärt hat, aufgrund der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auch etwas weniger einschneidend sein als früher (die Wirksamkeit der Verpflichtung jeweils unterstellt), ist es nach wie vor gerechtfertigt, sowohl die vom Bundesgerichtshof entwickelte, seit Jahren bewährte Formel zum Vorliegen einer relevanten Überforderung als auch im Übrigen die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit derartiger Haftungsübernahmen beizubehalten. Abgesehen davon würde im Streitfall auch die Heranziehung der alten Tabelle (1995) zu § 850c ZPO, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von 3.800,00 DM, lediglich einen pfändbaren Betrag von umgerechnet 922,22 EUR ergeben; selbst dies ist nicht einmal die Hälfte der im Darlehensvertrag vereinbarten Zinslast.
c) Ist damit von einer krassen finanziellen Überforderung der Klägerin auszugehen und liegt auch ein ausreichend enges Näheverhältnis zum Hauptschuldner vor (vgl. für nichteheliche Lebensgemeinschaft BGH, Urteil vom 04.12.2001, a.a.O. unter III 4 m.w.N.), spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Klägerin nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an den Lebensgefährten hat leiten lassen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2 a m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht ausgeräumt.
aa) Die Beklagte kannte sowohl das persönliche Näheverhältnis der Lebensgefährten als auch die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin. Selbst wenn sie sich auf die Angaben in der Selbstauskunft der Klägerin verlassen durfte (monatliches Nettoeinkommen von 3.800,00 DM) und sie mögliche Erkenntnisse über merklich dahinter zurückbleibende Einkünfte aus den zugleich vorgelegten Gewinnermittlungen der Vorjahre tatsächlich nicht gewonnen hat, ergab sich ohne weiteres die gänzlich unzureichende Leistungsfähigkeit der Klägerin.
bb) Ausgleichende Vorteile der Klägerin, die die finanziell krass überfordernde Mithaftungserklärung nicht als sittenwidrig erscheinen lassen, können nicht festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen nur eigene, ins Gewicht fallende, geldwerte unmittelbare Vorteile des Mithaftenden die gegen einen freien Willensentschluss streitende Vermutung entfallen (Nachweise bei Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 12 f.). Solche unmittelbaren Vorteile sind vor allem dann gegeben, wenn der Mithaftende ähnlich wie ein Mitdarlehensnehmer über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheidet und/oder wenn mit dem Kredit der zu aufwendige Lebensstil eines Ehepaares oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanziert wird (vgl. BGH NJW 1999, 135). Hingegen genügt es nicht, dass der Mitverpflichtete in dem Haus des Hauptschuldners mitwohnen will, welches mit dem gesicherten Kredit errichtet werden soll; ein solches Mitbewohnen erhöht allenfalls den allgemeinen Lebensstandard (vgl. BGH NJW 2000, 1182, 1184).
Unmittelbare Vorteile dieser Art sind der Klägerin nicht zugeflossen. Der Beklagten waren der alleinige Kauf durch den Lebensgefährten und der von dessen (jedenfalls vornehmlich) beruflichen Plänen geprägte Hintergrund dieses Erwerbs bekannt. Soweit die Klägerin nach dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten beabsichtigte, gemeinsam mit dem Lebensgefährten in das Einfamilienhaus einzuziehen, hat die Beklagte zum einen nicht den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptung erbracht; zum anderen würde es sich lediglich um einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme handeln (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 b). Überdies drängte sich aus Sicht der Beklagten die Frage auf, ob und wie die Klägerin im Falle der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach ihre angestammte selbstständige Tätigkeit als Betreiberin von zwei kleinen "Kosmetikstudios" mit gänzlich anderem Einzugsbereich würde fortsetzen wollen und können. Wenn die Beklagte sich hierüber keine Gedanken machte oder aber, entsprechend den Angaben der Zeugin B , eine Fortführung aus der Ferne mittels Angestellter für möglich hielt, hat sie die ganz auf den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft zugeschnittene Tätigkeit der Klägerin verkannt. Sollte hingegen, wie die Beklagte weiter behauptet, die Gründung einer Familie geplant gewesen sein, würde dies - abgesehen davon, dass der entsprechende Beweis nicht erbracht ist - erst recht darauf hindeuten, dass die Klägerin aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Lebensgefährten die sie krass überfordernde Mithaftung übernahm.
cc) Sonstige Gesichtspunkte, die die Vermutung eines sittlich anstößigen Ausnutzens der aus emotionaler Verbundenheit erklärten Bereitschaft der Klägerin, den Darlehensvertrag mit zu unterschreiben, widerlegen, sind nicht erkennbar, geschweige denn bewiesen. Dass die Klägerin selbstständig geschäftstätig und deshalb vom Lebensgefährten wirtschaftlich unabhängig war, genügt ebensowenig wie der Umstand, dass sie keinen gänzlich unbedarften Eindruck vermittelt(e). Auch in Verbindung mit dem unmittelbar im Zuge der Haftungsübernahme verwirklichten Wunsch der Klägerin, von der Beklagten einen - relativ unbedeutenden - Geschäftskontokorrentkredit zu erhalten, ist die gegen die Beklagte streitende Vermutung nicht ausgeräumt.
3. Der Klage ist mit dem Hauptantrag stattzugeben. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts, die erstinstanzlich zur Stellung eines entsprechenden Hilfsantrages geführt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die von der Klägerin in erster Linie begehrte Feststellung auszusprechen. Das gesamte Klagevorbringen, welches zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehen ist, macht unmissverständlich deutlich, dass die Klägerin eine Feststellung auch im Verhältnis zu ihrem am Prozess nicht beteiligten Lebensgefährten nicht erstrebt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zur möglichen Klärung der höchstrichterlich bislang offen gelassenen, rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung - ggf. auch in Verbindung mit dem seit dem 01.01.2002 verbesserten Schutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung - Anlass für eine neue Festlegung der Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung oder sonst für eine Änderung der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften/Schuldbeitritten einkommensloser bzw. -schwacher Ehegatten und Lebensgefährten gibt. Eine Beschränkung der Zulassung ist hiermit nicht verbunden.
Ende der Entscheidung
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