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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 8 U 880/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 164
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsatz

Sehen die Leasing-AGB die Rückgabe des Leasinggegenstandes am Ende der Vertragslaufzeit an den ausliefernden Händler vor, so ist dieser insoweit Bevollmächtigter i.S.d. § 164 BGB mit der Folge, dass ein von ihm konkludent erklärter Verzicht auch zulasten der Leasinggeberin wirkt.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 880/98 9 O 5347/97 LG Dresden

Verkündet am 30.09.1998

Die Urkundsbeamtin: Morgenstern Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

vertr. d. d. Geschäftsführer,

-Klägerin/Berufungsbeklagte-

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1., gesetzl. vertr. d. 2., gesetzl. vertr. d.

-Beklagte/Berufungskläger-

Prozeßbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwältin

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.1998 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,

Richter am Oberlandesgericht Bokern und

Richter am Landgericht Riechert

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des OLG Dresden vom 01.07.1998 - Az.: 8 U 880/98 - wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 14 384,00 DM.

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin, ein herstellerabhängiges Leasingunternehmen, verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Leasingnehmers Zahlung des Restwertes für ein Kfz, welches nach Ablauf des Leasingvertrages nicht gegenständlich zurückgegeben worden ist. Das Fahrzeug war bereits während der Laufzeit des Leasingvertrages mit Wissen der Klägerin einer überlassen worden, die den Leasingvertrag übernehmen wollte. Dies scheiterte lediglich daran, daß die die Vertragsübernahme nicht unterzeichnete.

Die Leasingraten wurden ordnungsgemäß bis zum Ende der Vertragslaufzeit bezahlt. Nach Ablauf des Vertrages am 17.06.1995 war die Lebensgefährtin des Leasingnehmers und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zusammen mit einem Gesellschafter der bei der Lieferantin, dem Autohaus. Dabei äußerte die gegenüber der Lieferantin, das Fahrzeug kaufen zu wollen. Hierbei wurde gegenüber der Lebensgefährtin des Leasingnehmers nicht zu erkennen gegeben, daß ein derartiger Kauf nicht möglich sei oder davon abhängig sei, daß das Leasingfahrzeug zunächst zur Lieferantin zurückgebracht werde. Auch wurde ihr nicht bedeutet, daß ihre Beteiligung an den weiteren Verkaufsverhandlungen zwischen der Lieferantin und der noch erforderlich sei. Dem Gespräch vorausgegangen war ein schriftliches Angebot der Lieferantin an die Lebensgefährtin des Leasingnehmers unter dem 07.06.1995 zum Kauf des Leasinggegenstandes für 16 541,60 DM zzgl. MWSt. Der kalkulierte Restwert betrug 14 384,00 DM zzgl. MWSt.

Am 13.09.1995 kam es schließlich zwischen der Lieferantin, dem Autohaus, und dem Geschäftsführer der Fa. zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages zu 19 050,00 DM, wobei 4 000,00 DM sofort angezahlt und von der Lieferantin quittiert wurden. Das Leasingfahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, da es von einem Mitgesellschafter der Fa. nach Italien verbracht wurde und von dort nicht mehr zurückkam. Zu weiteren Zahlungen auf den Kaufvertrag durch die Fa. kam es nicht.

Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten die Bezahlung des kalkulierten Restwertes in Höhe von 14 384,00 DM. Sie macht geltend, der von der Lieferantin abgeschlossene "Kaufvertrag" habe unter der Bedingung gestanden, daß das Fahrzeug zunächst vorgeführt werde. Im übrigen habe die Klägerin die Beklagten wiederholt daran erinnert, daß das Leasingfahrzeug noch bei der Lieferantin abzugeben sei. Schließlich müsse sich die Leasinggeberin das Verhalten der Lieferantin nicht zurechnen lassen, soweit diese sich um einen Weiterverkauf des Fahrzeuges bemüht habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Diese Entscheidung greifen die Beklagten mit der Berufung an. Gegen das im Senatstermin vom 01.07.1998 gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil, mit dem der Berufung stattgegeben worden war, richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 22.07.1998.

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 01.07.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagten zum Ersatz des Wertes des von ihrem verstorbenen Vater aufgrund eines zwischen diesem und der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages genutzten Fahrzeuges verurteilt.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Rückgabe des Fahrzeuges stehen der Klägerin nicht zu, da die Lieferantin zumindest konkludent auf die Rückgabe verzichtet hat und diese Erklärung die Klägerin bindet.

1. Zutreffend legt das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde, daß zwischen der Klägerin und dem 1994 verstorbenen Leasingnehmer ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug des Typs VW T 4 Kombi zustande gekommen ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Selbst wenn - wie die Beklagten behaupten - die auf der "Leasingbestellung" vom 04.06.1992 vorhandene Unterschrift tatsächlich nicht von ihrem Vater,, stammen sollte bzw. der Leasingantrag nicht innerhalb der von der Klägerin bestimmten vierwöchigen Annahmefrist angenommen worden sein sollte, wäre jedenfalls ein Leasingvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die ggf. verspätet erfolgte Annahmeerklärung der "Leasingbestellung" durch die Klägerin ist insoweit als neues Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages (§ 150 Abs. 1 BGB) zu werten. Die Annahme dieses Angebotes erfolgte konkludent durch Übernahme des angebotenen Leasingfahrzeuges und Zahlung der Leasingraten bzw. Leistung der Leasingsonderzahlung durch den Vater der Beklagten.

2. Das Leasingfahrzeug ist zwar unstreitig niemals an die Klägerin oder die Lieferantin, das Autohaus, zurückgelangt. Die Klägerin hat jedoch, vertreten durch das Autohaus als Lieferantin, konkludent auf die körperliche Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrages verzichtet. Insoweit handelte die Lieferantin als Bevollmächtigte der Klägerin gem. § 164 BGB.

a) Gem. Ziff. XVI. 1. der AGB der Klägerin hatte die Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages an den ausliefernden Händler, hier also die Fa., zu erfolgen. Diese ist somit von der Klägerin in die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung jedenfalls insoweit eingeschaltet und daher als Erfüllungsgehilfin und Bevollmächtigte anzusehen, als es um die Rücknahme des Fahrzeuges geht.

Zwar endet die Rechtsstellung des Lieferanten/Händlers als Erfüllungsgehilfe grundsätzlich mit der Auslieferung des Leasinggutes (BGH NJW 1988, 198). In einem späteren (Beendigungs-)Stadium des Vertrages kann der Lieferant/Händler aber erneut Erfüllungsgehilfe und Bevollmächtigter sein, wenn und soweit er hierfür seitens des Leasinggebers eingeschaltet wird.

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin unterhält als herstellergebundenes Leasingunternehmen keine eigenen örtlichen Niederlassungen oder einen Außendienst. Für die Vertragsanbahnung und -abwicklung bedient sie sich vielmehr ausschließlich des Händlernetzes ihrer Konzernmutter. Würde man insoweit eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft und Bevollmächtigtenstellung verneinen, so würde dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, daß sich die Klägerin Handeln und Erklärungen der für sie insoweit regelmäßig tätig werdenden Mitarbeiter der Händler nicht zurechnen lassen müßte. Nach Auffassung des Senates sind die als Lieferanten tätigen Vertragshändler daher jedenfalls insoweit Bevollmächtigte und Erfüllungsgehilfen, als es um die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung geht (siehe auch Landgericht Dortmund, NJW-RR 1998, 707). Auch das OLG Celle (OLG-Rp. 1997, 224) hat entschieden, daß ein Mitarbeiter der Lieferantin bei der Erstellung des Rückgabeprotokolls als Bevollmächtigter der Leasinggeberin handelt, wenn die Lieferantin nach dem Leasingvertrag mit der Rücknahme beauftragt ist.

Die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des OLG Hamm vom 17.04.1991 - 30 U 202/90 - und 10.01.1997 - 30 U 143/96 -, des OLG Nürnberg vom 07.05.1990 - 5 U 299/90 -, des OLG Celle vom 30.05.1991 - 7 U 58/90 - sowie des OLG Düsseldorf (VersR 1992, 190) stehen nicht im Widerspruch zu diesem Ergebnis. Sie betreffen allesamt andere Fallgestaltungen. In den genannten Entscheidungen geht es um die Frage, ob sich die Leasinggeberin Angebote des ausliefernden Händlers an den Leasingnehmer, das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, oder der Lieferantin zur Kenntnis gelangte Angebote Dritter zurechnen lassen muß. Dies wird in den genannten Entscheidungen mit der Begründung abgelehnt, die Lieferantin sei nicht in die Verkaufsbemühungen der Leasinggeberin eingeschaltet, so daß sich diese entsprechende Kenntnisse der Lieferantin nicht zurechnen lassen brauche. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es jedoch nicht um die Verwertung des Leasinggegenstandes und die entsprechenden Verkaufsbemühungen, sondern um die Rücknahme des Leasinggegenstands.

b) Das Autohaus als Lieferantin hat gegenüber der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, der Lebensgefährtin des Leasingnehmers, konkludent auf die Rückgabe des Leasingfahrzeuges nach Ende der Vertragslaufzeit verzichtet. Unstreitig war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vorsprache der Lebensgefährtin des Leasingnehmers im Autohaus noch nicht außer Landes gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre, wenn die Lieferantin dies verlangt hätte, daher eine Rückgabe auch noch möglich gewesen. Indem die Mitarbeiter des Autohauses gegenüber der Lebensgefährtin des Leasingnehmers zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, daß die weiteren Verhandlungen über einen Verkauf des Fahrzeugs an die Fa. unmittelbar zwischen dem Autohaus und der genannten Firma erfolgen würden, hat sie auch konkludent auf die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung durch den Leasingnehmer bzw. seine Erben verzichtet.

c) Auf die Frage, ob der später zwischen der Lieferantin, dem Autohaus, und der Fa. abgeschlossene Kaufvertrag aufschiebend bedingt war und somit erst wirksam geworden wäre, wenn das Fahrzeug, welches sich offensichtlich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits außer Landes befand, zum Autohaus zurückgelangt wäre, kommt es nicht mehr an. Insoweit mußte die Lebensgefährtin des Leasingnehmers nicht mehr damit rechnen, daß durch sie noch eine Verpflichtung zu erfüllen war. Dies gilt, obwohl die Klägerin unstreitig auch nach dem Besuch der Lebensgefährtin des Leasingnehmers bei der Lieferantin Ende Juni/Anfang Juli 1995 diese noch mehrfach angeschrieben und zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Lieferantin aufgefordert hat. Angesichts der vorangegangenen Gespräche im Autohaus und unter Berücksichtigung dessen, daß das Autohaus der Lebensgefährtin des Leasingnehmers das Fahrzeug bereits vorher unter dem 07.06.1995 unmittelbar zum Kauf angeboten hatte, konnte diese davon ausgehen, daß die Aufforderung zur Rückgabe offensichtlich mit den noch nicht abgeschlossenen Kaufverhandlungen mit der Fa. zu tun hatten. Nachdem die Kaufverhandlungen nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Lieferantin geführt wurden, war es aus der Sicht der Beklagten naheliegend, daß die Klägerin noch nicht über ein Ergebnis unterrichtet war. Zwar hätte es nahegelegen, auf die Mahnungen der Klägerin dieser gegenüber zu reagieren. Den Beklagten gereicht es jedoch letztlich nicht zum Nachteil, daß dies die Lebensgefährtin des Leasingnehmers nicht getan hat. Sie konnte nach Auffassung des Senates nach den Gesprächen bei der Lieferantin und den noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen davon ausgehen, daß dies geklärt werde, nachdem sie die entsprechenden Schreiben an die Fa. weitergegeben hat und von dieser schließlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Vertrag unterzeichnet wurde.

Die Klägerin muß sich somit den durch die Lieferantin, das Autohaus, erklärten konkludenten Verzicht auf die Rückgabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer entgegenhalten lassen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, ist der Senat nicht gefolgt. Grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die über den konkreten Einzelfall hinausreichen könnte, kommt der vorliegenden Rechtssache, bezogen auf die tragenden Urteilsgründe, nicht zu. Der Senat weicht auch nicht - soweit ersichtlich - in einer entscheidungserheblichen Frage von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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