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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: WLw 1518/99
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwAnpG/90, LwAnpG/91, BGB, ZPO, EGBGB, HGB, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 Abs. 6 | |
LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1 | |
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 | |
LwAnpG § 44 | |
LwAnpG § 51 a Abs. 1 | |
LwAnpG/90 § 11 | |
LwAnpG/91 § 51 a Abs. 2 | |
BGB § 362 | |
BGB § 419 | |
BGB § 398 | |
BGB § 362 Abs. 1 | |
BGB § 267 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 69 Abs. 3 | |
EGBGB Art. 223 a | |
HGB § 15 Abs. 3 | |
HGB § 25 Abs. 3 | |
LwVG § 9 |
Leitsatz:
Unwirksamkeit einer Umwandlung einer LPG in eine in Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebene Beteiligungsgesellschaft.
Beschl. v. 10.08.2000, Az.: WLw 1518/99
Aktenzeichen: WLw 1518/99 21 XV 0001/98 AG Zwickau
Verkündet am 10.08.2000
Die Urkundsbeamtin
Justizsekretärin
Beschluss
des Landwirtschaftssenats
In der Landwirtschaftssache
D E
Antragsteller und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsbeistand Dr. K
gegen
A V GmbH & Co.KG, GF:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & Kollegen,
wegen Beschwerde
hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2000 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht als beisitzende Richter sowie Herr und Herr als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Zwickau vom 16.07.1999 - 21 XV 1/98 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M ist.
2. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.639,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche nach dem LwAnpG.
Der Vater des Antragstellers, J M E , verstarb am 23.09.1948. Er wurde von dessen Ehefrau, S E , und seinen Kindern, dem Antragsteller, Frau G B , geb. E , und K E zu je 1/4 beerbt. Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt. Die nach dem Tod des Vaters des Antragstellers von dessen Ehefrau bewirtschaftete Hofstelle nebst 27,23 ha Ackerflächen, 7,04 ha Wiesen und Weiden und 3,85 ha Forsten und Holzungen wurden von der Mutter des Antragstellers am 01.01.1959 in die LPG "V " (T.III) B -V , später LPG "V L ", Sitz B -V , eingebracht. In dem Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 01.01.1959 (Bl. 36 dA) heißt es unter der Rubrik "Name des übergebenden Genossenschaftsmitglieds": "Frau S E (E Erben)". Der einzubringende Inventarbeitrag laut Statut betrug 17.135,00 DM. Als zum 01.01.1959 eingebrachtes Inventar wurde ein Betrag von 40.985,50 DM angegeben. Als zusätzlicher Inventarbeitrag wurde ein Betrag von 23.850,50 DM ausgewiesen.
Die LPG "V L " ging in die LPG (P) M über.
Die Geschwister des Antragstellers, K E und G B , wurden 1960 Mitglieder der LPG Pflanzenproduktion M . K E war bis nach dem 15.03.1990 Mitglied dieser LPG, während G B bis August 1990 als Mitglied in der LPG M verblieb.
Die Mutter des Antragstellers, S E , verstarb am 30.12.1974. Der Antragsteller sowie seine Geschwister beerbten die Erblasserin zu je 1/3 (Erbschein Bl. 32 dA).
Die LPG "V L " bescheinigte am 05.12.1975, dass die vorbenannten Flächen übernommen und bewirtschaftet werden bzw. einem Dritten zur Bewirtschaftung bzw. Nutzung übergeben worden sind. Weiterhin wurde bescheinigt, dass als Inventarbeitrag von "E Erben" 17.135,00 DM an die LPG bezahlt bzw. eingebracht worden sei. Die darüber hinaus mit eingebrachten zusätzlichen Inventarbeiträge seien seitens der LPG vorläufig an Frau S E bzw. E Erben zurückgezahlt worden (Bl. 37 dA).
Die Erbengemeinschaft setzte sich mit notariellem Vertrag vom 19.12.1991, Urkundenrolle Nr. 3693/1991 (Bl. 15 dA), und den Nachträgen vom 07.07.1992, Urkundenrolle Nr. 1992/1992, und vom 04.06.1997, Urkundenrolle Nr. 1521/1997 (Bl. 25 ff. und 11 ff. dA), auseinander. In dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19.12.1991 einigten sich die Erben lediglich über die Auseinandersetzung der auf Bl. 16 dA näher aufgeführten Grundstücke. Im Nachtrag vom 07.07.1992 trafen die Miterben noch eine Regelung bezüglich des Flurstücks Nr. 413 (Bl. 26 dA). Im Nachtrag vom 04.06.1997 vereinbarten die Miterben u.a.:
"II. Ergänzung:
Herr K E und Frau G B übertragen desweiteren alle Ansprüche und Rechte, die der Erbengemeinschaft nach Maßgabe des 6., 7. und 8. Abschnittes des LwAnpG (insbesondere wegen Vermögensauseinandersetzung) gegenüber der A V GmbH & Co. KG, vertreten durch die A V GmbH als Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M - Sitz B , sowie der weiteren Rechtsnachfolger zustehen
auf
Herrn H D E , so dass dieser berechtigt, die Ansprüche allein geltend zu machen, die notwendigen Erklärungen hierzu abzugeben und die entsprechenden Vermögenswerte entgegenzunehmen.
Weiterhin übertragen werden die Ansprüche von Frau G B und Herrn K E auf Überprüfung und Berichtigung der bereits vorgenommenen Vermögensauseinandersetzung zwischen Herrn K E und Frau G B mit der LPG Pflanzenproduktion/A V GmbH & Co. KG."
Der Nachtrag vom 04.06.1997 wurde lediglich von dem Antragsteller sowie dessen Bruder unterschrieben. Die Schwester des Antragstellers, G B , genehmigte am 12.04.1999 die getroffene Vereinbarung (Bl. 198 dA).
Am 15.02.1991 fand eine Jahreshauptversammlung der LPG statt. Hierbei beschlossen die LPG-Mitglieder u.a. den Beschluss Nr. 3:
"Auflösung der LPG (P) M per 30.06.1991 bei gleichzeitiger Neugründung der GmbH & Co. KG und deren Komplementärin "A " GmbH mit den Tochterunternehmen:
GmbH "Agrodienst" GmbH "Holzbau" GmbH "Agroservice" GmbH "Florastar"
entsprechend dem dargelegten Teilungs- und Sanierungskonzept." (Bl. 242 dA)
Die Beschlussvorlagen sahen vor, dass die "A " und Co. KG alle Vermögensbestandteile, Forderungen und Verbindlichkeiten der LPG Pflanzenproduktion M übernimmt und die vier als Tochterunternehmen zu gründenden GmbHs mit einer finanziellen Stammeinlage von je 50.000,00 DM ausgestattet werden (Bl. 289 dA). Die LPG-Mitglieder sollten bis zum 31.07.1991 Gelegenheit haben, durch notarielle Erklärung der Antragsgegnerin beizutreten (Bl. 288 dA).
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.05.1991 (Bl. 236 ff. dA) und Nachtrag vom 10.12.1991 und 11.02.1992 wurde die Firma "A " - Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M gegründet. Im Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 2:
"Der Gegenstand des Unternehmens ist die gewinnbringende Verwaltung der bestehenden Vermögenswerte, einschließlich der Unternehmensfinanzen der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion M , die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte, insbesondere auf den Gebieten des Rechnungs-, Finanz- und Personalwesens im Rahmen abzuschließender Verträge, die Abarbeitung von Rechtsansprüchen und Altlasten der ehemaligen LPG (P) M sowie die Übernahme der Komplementärfunktion in der "A " - Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG M ." (Bl. 239 dA)
Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages betrug das Stammkapital 50.000,00 DM. Davon übernahm die LPG Pflanzenproduktion M eine Stammeinlage von 50.000,00 DM.
Die Eintragung der Firma Agropart Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M erfolgte am 04.03.1992 in das Handelsregister.
Am 17.06.1991 wurden die Firmen A O GmbH sowie A L und S GmbH errichtet (Bl. 153 und 155, 251 dA). Ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages der Firma A O GmbH beträgt das Stammkapital 50.000,00 DM. Von diesen übernahmen die LPG Pflanzenproduktion M eine Stammeinlage von 44.000,00 DM, Herr R J und Herr S J jeweils eine Stammeinlage von 3.000,00 DM. Die Firma A GmbH M wurde am 12.03.1992 in das Handelsregister eingetragen. Auch die Firma A L und S GmbH wurde am 18.02.1992 eingetragen. Entsprechend des Gesellschaftsvertrages (Bl. 253 dA) betrug auch hier das Stammkapital 50.000,00 DM, wovon die LPG M 47.000,00 DM und Herr M. Todt 3.000,00 DM übernahm. Die Firma F GmbH M wurde am 17.06.1991 gegründet. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag (Bl. 255 dA) betrug das Stammkapital 50.000,00 DM, von diesem übernahmen die LPG Pflanzenproduktion M eine Stammeinlage von 47.000,00 DM sowie Herr W R eine Stammeinlage von 3.000,00 DM. Die Firma A H GmbH B wurde ausweislich des Handelsregisterauszuges (Bl. 150 dA) mit Gesellschaftsvertrag vom 03.09.1992 errichtet. Die Eintragung der Firma erfolgte am 01.03.1993 in das Handelsregister.
Die Firma "A " - Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG M stellte mit Schreiben vom 17.06.1991 den Antrag zur Eintragung in das Handelsregister (Bl. 241 dA). Als Unternehmensgegenstand wird u.a. angegeben, die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion M zu vollziehen sowie weitere Geschäfte gemäß des Unternehmensgegenstandes zu betreiben. Am 16.07.1992 erfolgte die Eintragung der Antragsgegnerin mit der Firma A Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M als Komplementärin und 117 Kommanditisten, deren Gesamteinlagen 246.200,00 DM betrugen.
Ein Umwandlungsvermerk wurde im Handelsregister am 09.09.1992 eingetragen.
Am 31.12.1991 erteilte die LPG Pflanzenproduktion M der "Erbengemeinschaft E " eine Berechnung der Anteile ohne Arbeitsjahre (Bl. 10 dA). Der Inventarbeitrag wurde hierbei auf 17.135,00 DM, zuzüglich einer darauf bezogenen Verzinsung von 3 % auf 31 Jahre (15.036 DM) festgesetzt. Für die Bereitstellung von 34,27 ha Bodenfläche bei einer Bodenwertzahl von 20 Bodenpunkten berechnete die LPG 21.248,00 DM. Der Anteil wurde insgesamt auf 54.319,00 DM festgesetzt. Am 02.01.1992 wurde dieser Betrag durch die "A Co. KG" an K E überwiesen (Bl. 319 dA).
Der Antragsteller hat behauptet, die Zahlung der LPG Pflanzenproduktion im Jahre 1991 sei auf einer falschen Berechnung hinsichtlich der Bodenanteile und der Bodennutzung erfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünden weitere Zahlungsansprüche zu. Diese ergäben sich aus einer Abtretung durch die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft und einer Abtretung der Ansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft durch seinen Bruder und seine Schwester.
Desweiteren hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin nicht die Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M sei. Es sei keine rechtmäßige Umwandlung durchgeführt worden, insbesondere fehle es an einer identitätswahrenden, formwechselnden Umwandlung.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
1. im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M im Sinne des LwAnpG ist,
2. die Antragsgegnerin durch Zwischenbeschluss zu verpflichten, durch Vorlage aller abfindungsrelevanten Unterlagen nachzuweisen, wie das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG zu ermitteln ist bzw. ermittelt wurde,
3. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 55.639,00 DM gemäß vorliegender Berechnung zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass für den Antrag Ziffer 1 bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle und im Übrigen der Antragsteller keine Aktivlegitimation besitze.
Das Amtsgericht Zwickau hat mit Beschluss vom 16.07.1999 festgestellt, dass die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M geworden sei. Den Antrag zu 2. und zu 3. hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages dahingestellt bleiben könne, da dieser Antrag jedenfalls unbegründet sei. Die Antragsgegnerin sei durch Teilung gemäß §§ 11, 4 LwAnpG/90 aus der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion M hervorgegangen. Der Wille der LPG zur Teilung ergebe sich aufgrund des Beschlusses vom 15.02.1991 in der Jahreshauptversammlung. Die Teilung der LPG Pflanzenproduktion M sei auch rechtmäßig. Der numerus clausus der Änderungsmöglichkeiten sei gewahrt. Auch sei eine Verteilung des Mitgliederbestandes auf die verschiedenen Gesellschafter vorgenommen worden, weil die Mitgliederanteile anhand der am 15.02.1991 beschlossenen Anteilsregelung und des Teilungskonzepts verteilt worden seien. Deren Durchführung sei zunächst durch die gesellschaftsvertragliche Gründung der A - Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am 24.05.1991 durch die LPG Pflanzenproduktion M und deren Eintragung in das Handelsregister am 04.03.1992 erfolgt. Die LPG-Mitglieder seien entsprechend dem Teilungsplan Mitglieder der A - Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M geworden. Durch die Gründung der Antragsgegnerin und der Eintragung am 16.07.1992 seien die ehemaligen LPG-Mitglieder durch die schon vorhandene Gesellschafterstellung an der Komplementär-GmbH und durch die Beteiligung von 117 Kommanditisten mit in die Gesellschaft einbezogen worden. Desweiteren hätten die LPG-Mitglieder Anteile an den Tochterunternehmen erworben, da zunächst Gesellschafterin aller Unternehmen die Agropart Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M gewesen sei.
Das Amtsgericht hat die Anträge zu 2. und zu 3. als Stufenanträge ausgelegt. Diese seien unbegründet, da der Antragsteller kein Mitglied der LPG Pflanzenproduktion M gewesen sei, weshalb ihm auch kein Auskunftsrecht zustehe. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 51 a Abs. 2 LwAnpG/91 sei gemäß § 362 BGB erloschen, da die LPG Pflanzenproduktion diesen Anspruch durch Zahlung im Jahre 1991 erfüllt habe. Im Übrigen sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert. Die Auslegung des Nachtrages der Erbauseinandersetzung vom 04.06.1997 führe nicht zu der Annahme, die Geschwister hätten die ihnen aus ihrer LPG-Mitgliedschaft zustehenden Ansprüche an den Antragsteller abgetreten.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.07.1999 zugestellt (Bl. 229 dA). Mit Schriftsatz vom 23.07.1999, eingegangen bei Gericht am 28.07.1999, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 230 dA).
Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vollumfänglich an. Der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung aus der LPG M hervorgegangen sei. Der Antragsteller meint, dass ihm weiterhin noch Abfindungsansprüche aus abgetretenem Recht zustünden.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Zwickau aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Antragsgegnerin nicht um die LPG (P) M in neuer Rechtsform handelt,
hilfsweise die Antragsgegnerin zur Auskunft zu verpflichten und diese zu verpflichten, an den Antragsteller 55.639,00 DM zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass hinsichtlich des Feststellungsantrages kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach durch die erfolgte Zahlung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller anerkannt. Darüber hinaus sei am 05.05.1992 zwischen K E , dessen Ehefrau C E und der Antragsgegnerin eine Vereinbarung über die abschließende Abgeltung von Anteilsansprüchen der LPG-Mitglieder gegenüber der A als Rechtsnachfolgerin getroffen worden (Bl. 320 dA). Eine solche Abrede habe man auch mit G B vereinbart.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 10.03.2000 und 23.06.2000 Bezug genommen.
II.
A.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LwAnpG; 9, 22 Abs. 1 LwVG; 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 FGG. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da der vom Antragsteller gestellte Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsantrag auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich statthaft (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, WLw 20/99, WM 2000, 260; OLG Dresden, Beschluss vom 09.07.1999, WLw 558/99; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.1999, WLw 221/99). Der Antragsbegründung muss wie bei einer Feststellungsklage im Zivilprozess das Rechtsschutzbedürfnis entnehmbar sein, dass der Antragsteller an einer alsbaldigen richterlichen Klärung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ein rechtliches Interesse hat. Das ist nur dann zu verneinen, wenn dem Antragsteller ein prozessual einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (Zöller, ZPO-Kommentar, 20. Aufl., § 256 Rdn. 7 a).
b) Der Antragsteller begehrt festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) M geworden ist, um ggf. Ansprüche aus abgetretenem Recht nach dem LwAnpG geltend machen zu können. Hieraus ergibt sich die Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Fall. Die Frage nach der Unwirksamkeit der Rechtsnachfolge betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Die Entscheidung hierüber ist Voraussetzung dafür, ob die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche wegen §§ 69 Abs. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gegen die LPG Pflanzenproduktion M i.L. oder die Antragsgegnerin zu richten sind. Im Hinblick darauf besteht auch keine Dispositionsmöglichkeit der Beteiligten, da die Antragsgegnerin bei fehlender Rechtsnachfolge weder aufgrund von Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB, Art. 223 a EGBGB (vgl. dazu BGHZ 138, 371) noch aus Schuldbeitritt oder Rechtsscheinshaftung gemäß §§ 15 Abs. 3, 25 Abs. 3 HGB zur Erfüllung der o.g. Ansprüche verpflichtet wäre (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 3/99, NL-BzAR 3/00). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie bestreite ihre Passivlegitimation nicht, kann wegen des auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine Entscheidungsgrundlage bilden (§§ 9 LwVG, 12 FGG).
Die Klage ist auch nicht abweisungsreif, weil - wie die Antragsgegnerin allerdings vorträgt - unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche gegen die LPG i.L. bestünden. Denn die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche gegen eine LPG i.L. sind nach dem LwAnpG zumindest denkbar.
aa) Der Antragsteller kann aus abgetretenem Recht Ansprüche seiner Schwester und seines Bruders gemäß §§ 51 a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG, 398 BGB auf Verzinsung der Inventarbeiträge und wegen Überlassung der Bodennutzung geltend machen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG steht Mitgliedern für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge ebenso ein Anspruch wie für die Überlassung der Bodennutzung zu. Ein solcher kommt auch dem Erben zu, der selbst Mitglied der LPG geworden ist. Die in § 44 LwAnpG geschaffene Abfindungsregelung beruht auf dem Gedanken, dass das vom Mitglied unmittelbar oder als Erben eingebrachte Vermögen ihn zum Ausgleich für die bei der LPG eingetretene Steigerung des Wertes des Betriebsvermögens berechtigen soll. Sind LPG-Mitglieder als Erben erst nach dem 15.03.1990 aus der LPG ausgeschieden, sollen nach der gesetzlichen Regelung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG diese Ansprüche auch ihnen zustehen, soweit ihnen die Wirkungen einer Nachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers bei der LPG beigemessen werden können (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 9/99, NLBzAR 2000, 16, 17). Diese Voraussetzung liegt bei den Geschwistern des Antragstellers vor. Die für das Verfahren maßgebliche Boden- und Inventarnutzung durch die LPG Pflanzenproduktion M beruhte auf der tatsächlichen Einbringung des Bodens und des Pflichtinventars durch die Mutter des Antragstellers im Januar 1959, an welchen auch deren Kinder (K E , G B , D E ) einen Anteil von je 1/4 hielten (Bl. 17, 30 dA). Folglich wies das Übernahmeprotokoll der LPG "V " auch "E Erben" aus. Die Miterben K E und G B wurden 1960 Mitglied der genannten LPG. Nach dem Tod der Mutter am 30.12.1974, in dessen Folge erneut eine gesetzliche Erbfolge bei deren Kindern mit einem jeweiligen Erbanteil von 1/3 eintrat (Bl. 32 dA), ging auch die nunmehr bestehende LPG "V L " in ihrer Bescheinigung vom 05.12.1975 (Bl. 37 dA) davon aus, dass zumindest die verbleibenden Mitglieder K E und G B ("E Erben") als Nachfolger des eingebrachten Bodens und Inventars gelten sollten.
Der aufgrund dessen erfolgten tatsächlichen Weiternutzung der eingebrachten Sachen durch die LPG stand auch nicht entgegen, dass weder - wie in diesen Fällen von der damals geltenden Rechtslage vorgesehen - eine Erbauseinandersetzung mit dem Ziel der Übertragung des eingebrachten Bodens und der Inventarbeträge (§ 24 Abs. 5 LPG-G/59) noch der Abschluss eines Pachtvertrages gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 LPG-G/59 erfolgte. Eine zumindest teilweise Zurückzahlung des Pflichtinventarbeitrages an den Antragsteller als Nichtmitglied (§ 24 Abs. 3 Satz 1 LPG-G/59 und § 45 Abs. 6 LPG-G) erfolgte gleichfalls nicht. Es besteht zwar keine tatsächliche Vermutung, dass Nichtmitglieder-Erben die Inventarbeiträge stillschweigend den Mitglieder-Erben übertragen hätten (BGH, Beschluss vom 24.11.1993, BLw 8/93, BGHZ 124, 210 ff.). Die Geschwister K E und G B traten jedoch in Bezug auf das in der LPG befindliche Vermögen des Nachlasses mit dem Tod der Mutter deren wirtschaftliche Nachfolge als LPG-Mitglieder an, obgleich sie aus Gründen des Erbrechts nur anteilig berechtigt waren.
Dem Gesetzeszweck des § 44 LwAnpG über die Vermögensauseinandersetzung zwischen ausscheidenden LPG-Mitgliedern als Erben und der LPG entspricht es daher, bei dieser Sachlage die beiden ehemaligen Mitglieder der LPG M ungeschmälert als Berechtigte im Hinblick auf die eingebrachten Inventarbeiträge und die überlassene Bodennutzung anzusehen, die eine Verzinsung und Bodenvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG beanspruchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 58/98, NL-BzAs 3/2000, 111, 112). Dieser beläuft sich nach dem Vortrag des Antragstellers auf weitere 85.969,00 DM (Bl. 34 dA).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wurde dieser Anspruch auch wirksam auf den Antragsteller gemäß § 398 BGB übertragen. Der notariell beurkundete Nachtrag zum Auseinandersetzungsvertrag vom 04.06.1997 (Bl. 11 dA) enthält neben der Begründung der Sachbefugnis des Antragstellers für die "Ansprüche und Rechte" der Erbengemeinschaft nach dem LwAnpG auch die Bestimmung, dass die Ansprüche von Frau G B und Herrn K E auf Überprüfung und Berichtigung der bereits vorgenommenen Vermögensauseinandersetzung der Geschwister mit der LPG Pflanzenproduktion/A Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG übertragen werden sollten. Etwaige Rückforderungen sollte der Antragsteller allein tragen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, auf welche anderen Forderungen sich diese Abtretung beziehen sollte, wenn nicht auf ergänzende Ansprüche der Geschwister als ehemalige LPG-Mitglieder gegen die LPG M oder die Antragsgegnerin. Eine andere Vermögensauseinandersetzung zwischen diesen und der Antragsgegnerin hat es nicht gegeben, die "Ansprüche und Rechte" der Erbengemeinschaft wurden unzweifelhaft von dieser Vertragsbestimmung getrennt formuliert.
Die zwischen K E und der Antragsgegnerin getroffene Abgeltungsvereinbarung vom 05.05.1992 (Bl. 320 dA) stünde diesen Ansprüchen nicht entgegen. Bei Unwirksamkeit der Umstrukturierung der LPG M in die Antragsgegnerin beträfe eine solche zwischen dem Gläubiger und einem Dritten getroffene Vereinbarung nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem wirklichen Schuldner und dem Gläubiger. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin vermag der Senat auch eine zwischen ihr und G B getroffene Abgeltungsvereinbarung in den als Bl. 332, 333 dA vorgelegten Urkunden nicht zu erkennen.
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis ist zudem darin begründet, dass auch ein Anspruch auf Rückgewähr des Wertes der Inventarbeiträge in Höhe von 23.989,00 DM bestehen könnte (§§ 51 a Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Diese Forderung wäre entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht durch die Zahlung in Höhe von 54.319,00 DM gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da eine Leistung des Schuldners - bei unterstellter Unwirksamkeit der Umstrukturierung der LPG - gerade nicht vorlag. Auch leistete die zu dieser Zeit schon bestehende Antragsgegnerin am 02.01.1992 (Bl. 319 dA) nicht auf eine fremde Schuld der LPG M gemäß § 267 BGB, sondern vermeintlich bestehende eigene Schuld als Rechtsnachfolgerin (Palandt, BGB-Kommentar, § 267 Rdn. 4). Die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Antragsgegnerin wäre daher im Hinblick auf die erfolgte Zahlung nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 05.03.1999, BLw 57/98, AgrarR 99, 249; Palandt, BGB-Kommentar, § 267 Rdn. 8), so dass auch die erneute Erhebung der Forderung durch den Antragsteller dann nicht rechtmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB wäre. Die zwischen K E , seiner Frau C E und der Antragsgegnerin am 05.05.1992 getroffene "Abgeltungsvereinbarung" (Bl. 320 dA) stünde diesem Anspruch ebenfalls nicht entgegen (siehe oben).
Die vom Antragsteller und seinen Geschwistern vorgenommene Erbauseinandersetzung - Verträge vom 19.12.1991, 07.07.1992 und 04.06.1997 - mit gleichzeitiger Übertragung dieser zum Nachlass gehörenden Forderung begründete die alleinige Sachbefugnis des Antragstellers (§§ 1922, 2032, 2042, 398 BGB).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers wäre daher einer gerichtlichen Inanspruchnahme der LPG i.L. nicht von vorn herein der Erfolg versagt. Angesichts der bestehenden Unsicherheit über eine Rechtsnachfolge durch die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller indes nicht zuzumuten, zunächst die Liquidation der LPG zu betreiben und sodann Zahlungsklage zu erheben (BGHZ 137, 134, 137). Ihm stehen auch im Übrigen keine anderen, die Austragung eines solchen Streites abschließenden prozessualen Möglichkeiten nach dem Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht zur Verfügung (BGH, a.a.O.).
2. Der Antrag ist auch begründet, da die Antragsgegnerin nicht als Rechtsnachfolgerin aus der LPG (P) M hervorging.
a) Die Wirksamkeit einer Umstrukturierung einer LPG bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage, wenn der Beschluss in den Geltungsbereich des LwAnpG von 1990 und die Eintragung erst zu einem Zeitpunkt geschieht, bei welchem das LwAnpG n.F. in Kraft getreten ist (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.). Für den auf der Jahreshauptversammlung vom 15.02.1991 von den Mitgliedern der LPG (P) M erlassenen Beschluss zur Auflösung der LPG mit gleichzeitiger Neugründung der GmbH & Co. KG und deren Komplementärin A GmbH und deren Tochterunternehmen galten die Vorschriften des LwAnpG 1990, da dessen Neufassung bzw. Novellierung erst zum 16.07.1991 in Kraft trat. Die alte Fassung sah für eine "Umwandlung" beispielsweise eine Teilung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unter gleichzeitiger Gründung neuer Unternehmen (§§ 4 ff. LwAnpG/90) oder eine Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft (§ 27 LwAnpG/90) vor.
Die vorliegend durchgeführte Strukturänderung der LPG M entsprach keiner der vorerwähnten Umwandlungsmöglichkeiten.
Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage vom 15.02.1991 (Bl. 288 dA) sah vor, dass die LPG aufgelöst werde ohne Abwicklung ihres Vermögens mit gleichzeitiger Gründung der Antragsgegnerin, der Komplementär GmbH und von vier weiteren Tochterunternehmen, die wesentliche Teile des ursprünglichen Geschäfts der LPG fortführen sollten. Der Geschäftsgegenstand der Antragsgegnerin war im Wesentlichen mit Vermögensverwaltung und Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Tochterunternehmen und der Regulierung der Abfindungsansprüche bezeichnet. Geht man anhand des Vollversammlungsbeschlusses von einer Teilung aus, so entsprach diese jedenfalls nicht der Vorschrift des § 4 LwAnpG a.F. Denn eine Übertragung von Vermögensteilen als Gesamtheit auf die neuen Unternehmen und eine Begründung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten an den selben (§ 4 Abs. 1 LwAnpG a.F.) fand nicht statt. Eine Aufspaltung des Unternehmens zur Gründung neuer Unternehmen setzt voraus, dass das Aktiv- und Passivvermögen der LPG in seiner Gesamtheit auf kleinere Wirtschaftseinheiten aufgeteilt wird. Ein Fortbestehen der unveränderten LPG in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ("Holding") entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen über die Teilung nach dem LwAnpG. Die LPG (P) M wurde mit verändertem Zweck mit einem im Wesentlichen unveränderten Vermögens- und Mitgliederbestand als Unternehmen in Form einer GmbH & Co. KG fortgeführt. Im vorliegenden Fall fand zwar eine Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen auf die vier Tochterunternehmen der Komplementär GmbH - in der zur Aufbringung der gesetzlichen Stammeinlage vorgeschriebenen Höhe - statt. Ausweislich der Stellungnahme der Revisionskommission vom 21.01.1991 sowie der Beschlussvorlage vom 15.02.1991 erfolgte diese Ausgliederung allerdings nicht zu dem Ziel, das Vermögen und den Mitgliederbestand auf einzelne Unternehmen aufzuspalten, sondern um die Risiken aus dem sog. operativen Geschäft und der durch die Anpassung der Betriebe der ehem. LPGn an marktwirtschaftliche Bedingungen zumindest in der Übergangsphase zu erwartenden Verluste zu vermindern. Da infolge der Verflochtenheit der Tochterunternehmen mit der Komplementärin der Antragsgegnerin, deren Anteil wiederum diese hält (sog. Einheitsgesellschaft - dazu: Binz/Sorg, GmbH&Co KG, 8. Aufl., (1992), § 14 Rdn. 1), nach dem Umwandlungsbeschluss keine Aufteilung des Geschäfts der LPG auf selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Mitgliedern eintrat, widerspricht eine solche Aufteilung den strukturellen Erfordernissen des LwAnpG 1990. Auch die Komplementär-GmbH betreibt letztlich keinen ausgegliederten Teil des alten LPG-Unternehmens, sondern besteht ausschließlich als Gesellschafterin der Antragsgegnerin. Eine Teilung gemäß § 4 LwAnpG/90 war damit nicht verbunden (vgl. BGHZ 137, 134 ff.). Findet indes eine derartige "Teilung" keine Stütze im Gesetz, so hat auch nicht die spätere Eintragung zur Folge, dass eine Rechtsnachfolge begründet wurde (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.).
Es fand auch keine wirksame Umwandlung durch Formwechsel statt. Entgegen § 23 LwAnpG n.F. sah § 27 LwAnpG/90 eine solche nur vor, wenn damit die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft einherging. Mithin liegt ein Verstoß gegen den numerus clausus des LwAnpG vom 29.06.1990 vor, da die gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG das Gesetz nicht zuließ, der weder mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen noch durch die registerrechtliche Eintragung mit der Folge geheilt werden konnte, dass wirksam eine Rechtsnachfolge entstanden ist (BGHZ 137, 139, 140; BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.).
b) Die Umstrukturierung der LPG M verstieß auch gegen den Grundsatz der Mitgliederidentität. Denn bei den Tochterunternehmen war eine Beteiligungsmöglichkeit für die Mitglieder der LPG gerade nicht vorgesehen. An diesen Unternehmen, die die Geschäftstätigkeit der LPG fortführen, beteiligten sich nur einzelne Mitglieder mit Anteilen im vergleichsweise geringen Wert neben der den übrigen Anteil haltenden Antragsgegnerin. Nach Darstellung des Antragstellers wurden die jeweiligen Anteile der Antragsgegnerin im Jahr 1993 zu einem nicht dem Wert der Anteile entsprechenden Preis an die bei diesen Unternehmen beteiligten Mitglieder übertragen (Bl. 56 ff. dA). Damit liegt jedoch eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht zulässige verdeckte Sachgründung durch Ausgliederung von LPG-Vermögen unter bewusster Verdrängung der Beteiligung der Mitglieder am Fondsvermögen der ehemaligen LPG M vor.
Die Antragsgegnerin ist danach nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen LPG M geworden.
c) Der Senat vermag in der Antragsstellung auch kein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) i.S.v. § 242 BGB zu erkennen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Umwandlungen einer LPG trotz Eintragung in das Register unwirksam sein können, ist Ende des Jahres 1997 ergangen und wird erst seit dieser Zeit wird die Rechtsfrage in breiten Kreisen der Öffentlichkeit erörtert. Die Antragsgegnerin musste, da sie mit der Schwester des Antragstellers keine abschließende Vereinbarung getroffen hatte, mit weiteren, von den bisherigen Zahlungen nicht erfassten Ansprüchen rechnen. Die gerichtliche Klärung der Vorfrage der Rechtsnachfolge stellt unter diesen Umständen keinen Rechtsmissbrauch dar.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach all dem begründet.
B. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG).
Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Unwirksamkeit einer Umstrukturierung einer LPG in eine GmbH & Co. KG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen und die an einer Vermögensauseinandersetzung beteiligt gewesenen Personen. Allein in Sachsen sind nach einer Auskunft des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft 49 Unternehmen hiervon betroffen, die in vergleichbaren Verfahren im Fortbestand ihres Unternehmens bedroht wären.
Darüber hinaus kommt der in diesem Einzelfall entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob und wie weit bei einer Umstrukturierung einer LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz der Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederidentität Einfluss auf die Wirksamkeit der Begründung einer Rechtsnachfolge zukommt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 34 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG. Hierbei war von der wirtschaftlichen Interessenlage des Antragstellers an der begehrten Feststellung auszugehen, der dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsantrag in Höhe von 55.639,00 DM entspricht.
Ende der Entscheidung
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