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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 1 U 159/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 249 Satz 2 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 10.12.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 15.708,78 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Reparaturkosten von 15.109,78 DM wendet. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Als Fahrzeugschaden kann der Kläger von den Beklagten nicht mehr als die bereits gezahlten 17.500,00 DM (Wiederbeschaffungswert 32.500 DM abzüglich Restwert 15.000 DM) verlangen. Dieser Betrag ist die zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und damit zur Schadensbeseitigung in Form der Naturalrestitution gem. § 249 Satz 2 BGB erforderliche Summe. Die darüber hinaus gehenden fiktiv auf Gutachtenbasis geltend gemachten Reparaturkosten kann der Kläger hingegen nicht beanspruchen.
Allerdings war der Kläger grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen und von den Beklagten nach § 249 Satz 2 BGB Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschädigte vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGH NJW 1999, 500; NJW 1992, 1.618, 1.619; NJW 1992, 302; OLG Frankfurt, NZV 2001, 348). Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur ist allein auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzustellen, der ohne Berücksichtigung des Restwertes den (fiktiven) Reparaturkosten gegenüberzustellen ist (BGH NJW 1992, 302, 304; NJW 1992, 1.618, 1.619). Hier übersteigen die erforderlichen Reparaturkosten (32.609,78 DM) den Wiederbeschaffungswert (32.500,00 DM) nur geringfügig und liegen danach noch innerhalb des Toleranzbereichs von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts.
Wegen des Gebotes zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung kann der Geschädigte Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten innerhalb der genannten Grenze nur dann verlangen, wenn er durch die Vornahme der Reparatur das Integritätsinteresse an dem Erhalt seines Fahrzeuges nachweist (BGH NJW 1999, 500; NJW 1992, 1.618, 1.620 m. w. N.). Da die Reparatur als eine Form der Naturalrestitution darauf gerichtet ist, das Fahrzeug in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen (BGH NJW 1992, 302, 303 m. w. N.), kann ein Geschädigter sein Interesse am Erhalt des Fahrzeugs durch eine Reparatur nur dann bekunden, wenn diese fachgerecht und vollständig ausgeführt wird. Eine nur teilweise oder nicht fachgerecht ausgeführte Billigreparatur hingegen, durch die nicht der frühere Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt wird, genügt zum Nachweis des Interesses an dem Erhalt des Fahrzeuges nicht. In einem derartigen Fall kommt eine Schadensberechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten nicht in Betracht (OLG Köln, NZV 1999, 333; OLG Hamm, R+S 1998, 64; DAR 1994, 24, 25 Palandt/Heinrichs, 60. Auflage, BGB § 251 Rdnr. 19 m. w. N.). So liegt es hier. Nach seinen Angaben im Termin am 12.11.2001 hat der Kläger bei der Reparatur teilweise gebrauchte Ersatzteile einbauen lassen und die Reparatur auch nur unvollständig ausgeführt. Insbesondere wurden die Kotflügel hinten rechts und links nicht erneuert, sondern lediglich ausgebeult. Auch die Neulackierung wurde nicht vollständig durchgeführt, sondern auf den beschädigten hinteren Fahrzeugbereich beschränkt. Bereits deshalb kann die Reparatur nicht als eine fachgerechte Wiederherstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes angesehen werden. Diese Beurteilung folgt aus dem vom Kläger zur Berechnung der fiktiven Reparaturkosten vorgelegten Sachverständigengutachten. Nach diesem Gutachten ist zur Wiederherstellung unter anderem die Erneuerung der hinteren Kotflügel sowie eine vollständigen Neulackierung erforderlich. Da der Kläger nicht geltend macht, daß das von ihm zu Darlegung des Fahrzeugschadens vorgelegte Sachverständigengutachten unrichtig sei, bestand kein Anlaß zur Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Danach kann der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens nur in Höhe der Wiederbeschaffungskosten, nicht aber in Höhe der fiktiven Reparaturkosten beanspruchen.
Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 599,00 DM wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es insoweit an der nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung fehlt.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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